Auslandsbeteiligung: Diese Meldepflichten treffen inländische Steuerpflichtige
Inländische Steuerpflichtige sind in einigen Fällen dazu verpflichtet, der Finanzverwaltung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder auf digitalem Wege Meldungen über Betriebe, Betriebsstätten im Ausland oder ihre Auslandsbeteiligungen zu machen. Dabei besteht diese Pflicht parallel zu etwaigen Pflichten in Bezug auf das Transparenzregister. Hier erklären wir, welche Erklärungen über Ihre Auslandsbeteiligung Sie wann abgeben müssen, um Sanktionen zu vermeiden.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das internationale Steuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus, aber beraten auch zu internationalen Meldepflichten und sonstigen Formalitäten, die zu beachten sind. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
25. Februar 2021 | Steuerfestsetzung & Steuererhebung bei der deutschen Steuerentstrickung |
5. Januar 2022 | Schwarze Liste der EU – welche Maßnahmen treffen Steueroasen? |
9. Mai 2022 | Verrechnungspreisdokumentation: Details und Hinweise |
22. August 2022 | Auslandsbeteiligung: Diese Meldepflichten treffen inländische Steuerpflichtige (dieser Beitrag) |
Unser Video: Was Sie bei der Gründung einer Auslandsfirma beachten müssen!
Wir erklären, was Sie bei der Gründung einer Auslandsfirma beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
1. Auslandsbeteiligung
Der Staat stuft eine Auslandsbeteiligung deswegen als heikel ein, weil es für den deutschen Fiskus schwer ist, von dem Engagement im Ausland Kenntnis zu erlangen. Deswegen gibt es die allgemeine Meldepflicht des § 138 AO. Daneben treffen große Unternehmen die weiteren Pflichten des § 138a AO, sogenannter Country-by-Country Report. Wie dieser funktioniert haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt. Für Kreditinstitute bestehen zudem weitergehende Anzeigepflichten nach § 138b AO. Dies soll sicherstellen, dass ausländische Einkünfte in Deutschland zutreffend besteuert werden. Zusätzlich erhält das Bundeszentralamt für Steuern ausdrücklich die Möglichkeit, die ausgewerteten Daten in zentralen Datenbanken zu erfassen.
2. Meldepflichten des § 138 AO für die Auslandsbeteiligung
2.1. Hintergrund zu § 138 AO
Der § 138 Absatz 2 AO normiert unterschiedliche Meldepflichten eines inländischen Steuerpflichtigen, der Aktivitäten im Ausland entfaltet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handelt. Die Bestimmung gilt darüber hinaus auch für Personengesellschaften.
Voraussetzung des § 138 AO ist zunächst, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht. Der zur Meldung Verpflichtete muss mithin seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Für die unbeschränkte Körpersteuerpflicht muss demgegenüber die Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft in Deutschland liegen.
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2.2. Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland
Mitteilung sind unaufgefordert über bestimmte Tatsachen zu machen. Dazu gehören die Gründung und der Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland. Dies umfasst auch die Verlegung einer Tätigkeit aus dem Inland in das Ausland oder aus dem Ausland in ein anderes Land. Der Erwerb meint neben dem entgeltlichen Erwerb (insbesondere dem Kauf) auch den unentgeltlichen Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft. Die Größe des Betriebes spielt für die Mitteilungspflicht des § 138 AO keine Rolle. Auch die Gründung oder der Erwerb einer freiberuflichen Geschäftseinrichtung ist von der Anzeigepflicht umfasst. Liegt nur nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des ausländischen Aktivitätsstaates eine Betriebstätte vor, jedoch nicht gleichzeitig auch nach § 12 AO (sogenannte hybride Betriebstätte), besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Tätigkeit nicht als Betrieb gilt.
2.3. Anzeige von Erwerb, Aufgabe, Veränderung einer Auslandbeteiligung an ausländischer Personengesellschaft
Auch die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und die Veränderung, der Erwerb oder die Aufgabe der Auslandsbeteiligung lösen Mitteilungspflichten aus. Ob eine ausländische Personengesellschaft vorliegt, bestimmt sich nach dem Typenvergleich. Danach muss das ausländische Rechtsgebilde nach seiner inneren Struktur und seinem äußeren Erscheinungsbild einer deutschen Personengesellschaft vergleichbar sein. Daher ist es auch irrelevant, ob die Gesellschaft nach dem ausländischen Steuerrecht als Körperschaft besteuert wird. Zudem kommt es auf die Mitunternehmerstellung des inländischen Steuerpflichtigen nicht an.
Die Einordnung des ausländischen Rechtsgebildes als Personengesellschaft nach dem Typenvergleich ist insofern für die Anzeigepflicht von Bedeutung, als keine bestimmte Mindestbeteiligungshöhe erforderlich ist. Daher lösen bereits geringe Beteiligungsverhältnisse die Anzeigepflicht aus, wohingegen bei einer Auslandsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft für die Anzeigepflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a AO eine Mindestbeteiligung von 10 % erforderlich ist.
Die Aufgabe des Mitunternehmeranteils meint eine Veräußerung der Beteiligung, die Liquidation der ausländischen Personengesellschaft oder der Übergang der Beteiligung im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge. Weitere Zukäufe bei einer bereits bestehenden Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft sind ebenfalls anzeigepflichtig, da sie eine Veränderung der Beteiligung bedeuten. Dies gilt daher auch für teilweise Veräußerungen einer weiterhin bestehenden Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft.
Die Anzeigepflicht ermöglicht der Finanzverwaltung zum Beispiel zu prüfen, ob eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO der inländischen Gesellschafter in Betracht kommt.
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2.4. Erwerb, Veräußerung der Auslandsbeteiligung an einer Körperschaft
Anzeigepflichtig sind zudem der Erwerb oder die Veräußerung einer Auslandsbeteiligung an einer Körperschaft, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital erreicht wird. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mindestbeteiligungsquote von 10 % sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen. Es müssen mindestens 10 % erreicht sein, was dem Wortlaut nach bedeutet, dass nur das erstmalige Erreichen der Mindestbeteiligungsgrenze eine Anzeigepflicht auslöst. Daher sind weitere Zukäufe und Beteiligungsaufstockungen bei einer schon bestehenden Auslandsbeteiligung von 10 % nicht umfasst. Sinkt die Beteiligungsquote unter 10 % und kommt es durch nachfolgende Erwerbe wiederum zu einem Überschreiten der Mindestbeteiligungsgrenze, ist der Steuerpflichtige erneut anzeigepflichtig.
Umfasst ist auch der Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Daher hat der Steuerpflichtige auch den, mit dem Erwerb der unmittelbaren Auslandsbeteiligung einhergehenden Erwerb mittelbarer Beteiligungen anzuzeigen. Zu solchen kommt es, wenn die Gesellschaft an der der Steuerpflichtige unmittelbar beteiligt ist, an anderen Gesellschaften beteiligt ist. In der Praxis ist es ratsam in einem solchen Fall zwei Anzeigen zu machen. Die eine betrifft dann den Erwerb der unmittelbaren Beteiligung, während die andere die mittelbar erworbene Beteiligung betrifft.
2.5. Anschaffungskosten der Auslandsbeteiligung übersteigt EUR 150.000
Inländische Steuerpflichtige haben den Erwerb oder die Veräußerung einer Auslandsbeteiligung an einer ausländischen Körperschaft auch anzuzeigen, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller aktuell bestehenden Beteiligungen an der ausländischen Körperschaft erstmals mehr als EUR 150.000 beträgt. Dies kommt dann zu tragen, wenn die Prozentgrenze von 10 % nicht überschritten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der Anschaffungskosten aller aktuell bestehenden Beteiligungen sind auch die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen mit einzubeziehen. Nachfolgende Beteiligungsaufstockungen lösen die Mitteilungspflicht aber nicht erneut aus.
Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 AO muss der Erwerb börsennotierter Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften trotz des Überschreitens der EUR 150.000 Grenze nicht angezeigt werden, soweit die Beteiligung weniger als 1 Prozent beträgt. Hintergrund dieser Ausnahme von der Mitteilungspflicht ist, dass damit verhindert werden soll, dass Aktiengeschäfte ohne steuerliche Relevanz mitteilungspflichtig wären, nur weil die EUR 150.000-Grenze überschritten ist. Die Börsenklausel steht im Zusammenhang mit § 7 Absatz 6 Satz 3 AStG. Bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter reicht eine 1 %ige Beteiligung, um die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auszulösen. Davon gibt es nur eine Ausnahme, wenn es sich bei der betreffenden ausländischen Gesellschaft um eine börsennotierte Gesellschaft handelt.
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2.6. Erstmaliger beherrschender oder bestimmender Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft
Inländische Steuerpflichtige haben zudem anzuzeigen, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaatengesellschaft ausüben können. Der Steuerpflichtige hat dann einen beherrschenden Einfluss, wenn er den Entscheidungsrahmen im Wesentlichen vorgeben kann. Die bestehende Möglichkeit ist ausreichend. Daher sind für die Anzeigepflicht nicht nur die Beteiligungsverhältnisse relevant, sondern auch anderweitige Einflussmöglichkeiten, wie Veto-Rechte. Die ausländische Gesellschaft muss ihren Sitz außerhalb der EU haben.
2.7. Verfahren zu Meldepflichten bei Auslandsbeteiligung
Ist der Tatbestand des § 138 AO erfüllt, so ist die Anzeige an das zuständige Finanzamt zu richten. Bei natürlichen Personen ist regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Die Anzeige erfolgt im Regelfall nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zusammen mit der Einkommensteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich, wenn keine elektronische Steuererklärung oder keine Steuererklärung abzugeben ist.
3. Sanktionen bei Verletzung der Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht bei Auslandssachverhalten kann als Steuergefährdung mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000 pro nicht angezeigten Auslandssachverhalt geahndet werden (§ 379 Absatz 2 Nummer 1 AO). Jedoch erhöht sich das Bußgeld bis auf EUR 50.000, wenn der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt ist und damit der Bußgeldtatbestand des § 379 AO dahinter zurücktritt.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beurteilung von Meldepflichten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
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