Übergewinnsteuer

wie sinnvoll ist sie?

Übergewinnsteuer – was hat es damit auf sich?

Die Übergewinnsteuer ist eine potentielle Steuer, die derzeit einen politischen Diskurs erfährt, weil gegenwärtig viele Faktoren in Konjunktion zueinander stehen. Einerseits profitieren gerade viele Unternehmen der Energiebranche von den stark gestiegenen Energiepreisen, sodass ihre Gewinne deutlich höher als im Durchschnitt ausfallen. Andererseits geht unter anderem dadurch vielen Privathaushalten die Finanzierung ihrer Lebensgrundlagen Stück um Stück verloren. Daher erheben immer mehr Menschen in Deutschland die Forderung nach einer Umverteilung. Aus diesem Grund führen diverse Parteien die Einführung einer sogenannten Übergewinnsteuer als Instrument zur Umverteilung von solchen situationsbedingt entstandenen überproportional hohen Gewinnen an. Ob die Übergewinnsteuer aber auch tatsächlich in jeder Hinsicht eine erfolgversprechende und rechtlich einwandfreie Neuerung darstellt, kann nur ein Blick auf die Details offenbaren.

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Inhaltsverzeichnis


1. Die Übergewinnsteuer – eine Einführung

Kein Thema dominiert in den vergangenen Wochen und Monaten so hartnäckig die Medien und die politische Diskussion hinsichtlich etwaiger Umverteilungsdebatten wie die Übergewinnsteuer.

Dabei ist diese Diskussion alles andere als neu. Denn bereits seit dem vergangenen Jahr wird die Debatte über die Übergewinnsteuer immer lauter. Was sich hinter dem Begriff der Übergewinnsteuer verbirgt und warum dies gerade Teil der politischen Debattenlandschaft geworden ist, klärt dieser Beitrag.

2. Aktuelle politische Überlegungen zur Übergewinnsteuer

In der aktuellen politischen Debattenlandschaft hat sich der Koalitionsausschuss auf ein drittes Entlastungspaket geeinigt. Darin äußert sich unter anderem die Absicht, Übergewinne von in Deutschland ansässigen stromproduzierenden Energieunternehmen abzuschöpfen, um sie im Rahmen von Entlastungsmaßnahmen umzuverteilen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Einführung einer Übergewinnsteuer für Mineralölkonzerne gegenwärtig keine geeignete Maßnahme darstellt, denn nur vier große Energieunternehmen haben Ihren Sitz in Deutschland.

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3. Historische Betrachtung zur Übergewinnsteuer

Betrachtet man die geschichtliche Entwicklung der Übergewinnsteuer, so stößt man unweigerlich darauf, dass seit Einführung der modernen Personensteuern, wie Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Idee und Forderung nach einer Abschöpfung von Gewinnen, die den Durchschnitt überschreiten, immer dann aufflammt, wenn Ausnahmesituationen besondere Steuern erfordern.

In der Vergangenheit war in anderen Ländern Europas sowie in den Vereinigten Staaten die Übergewinnsteuern immer dann ein Instrument, wenn besondere Krisen einen Ausgleich des Haushaltes erforderlich machten. Dies war fast ausschließlich in Kriegszeiten der Fall. So erhoben Staaten wie Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten sowohl im Ersten als auch im Zweiten Weltkrieg eine solche Steuer. Die Erhebung der Übergewinnsteuer variierte dabei in den einzelnen Ländern aufgrund der sich wandelnden Kriegssituationen sehr stark zwischen 50 % und 95 %. Zunächst war die Erhebung der Übergewinnsteuer auf Unternehmen der Rüstungsindustrie beschränkt. Bei einem weiteren Fortgang des Krieges, wurde jedes in dem jeweiligen Land ansässige Unternehmen zu einer solchen Steuer herangezogen.

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4. Gründe für die Einführung einer Übergewinnsteuer

4.1. Soziale Aspekte zur Einführung einer Übergewinnsteuer

Als wohl größter Faktor und Auslöser der politischen Diskussion ist die derzeitige Versorgungssituation erkennbar. Dabei geht dies mit den gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreisen in Deutschland und weltweit einher. Es scheint ungerecht, dass viele Energieunternehmen in der Industrie sowie viele andere Unternehmen Rekordgewinne buchen, während hierzulande viele Bürgerinnen und Bürger kaum wissen, wie sie Ihre Strom- und Gasrechnungen bezahlen sollen. Aber auch die infolgedessen ausgelöste Belastung durch die Inflation macht vielen Bürgerinnen und Bürgern mit kleinen und mittleren Einkommen zu schaffen. Es drängt sich unter sozialpolitischen Gesichtspunkten daher die Frage auf, wie die existenziellen Ängste zu den Krisen Corona, Energie und Krieg gelindert werden können, um den sozialen Zusammenhalt und die Grundfesten der Demokratie dieses Landes zu sichern.

Daher scheint die Idee der Einführung einer Übergewinnsteuer DAS Instrument zu sein, um einen sozialen Ausgleich herzustellen. Denn viele hegen die Ansicht, dass der Gerechtigkeit genüge getan ist, wenn die Gesellschafter sowie Unternehmen der Energiekonzerne mit einer gesonderten Steuer belegt werden, während die Bürgerinnen und Bürger mit den gestiegenen Preisen bis auf die Entlastungspakete der Bundesregierung oft auf sich gestellt bleiben.

4.2. Politische und haushaltspolitische Aspekte zur Übergewinnsteuer

Auf gesellschaftlichen Druck hin entstehen oft politische Anreize und Forderungen. So auch in diesem Fall. Die Übergewinnsteuer ist in der politischen und parteipolitischen Debattenlandschaft kein neues Thema. Nachdem der internationale Währungsfonds bereits im Jahr 2020 eine solche Steuer für Großunternehmen wie Amazon in Corona-Krisenzeiten ins Gespräch gebracht hatte, forderte 2021 auch die Linksfraktion im deutschen Bundestag die Einführung einer Übergewinnsteuer.

Neben dem gesellschaftlichen Druck spielen aber auch haushaltspolitische Überlegungen eine Rolle. Gegenwärtige Daten gehen auf Basis verschiedenster Steuerschätzungen von Mehreinnahmen vor Abzug der Verwaltungskosten von 80 – 100 Milliarden Euro aus.

Die immer noch andauernde Corona-Krise, der seit diesem Jahr in Europa geführte Ukraine-Krieg mit seinen wirtschaftlichen Folgen, sowie die dadurch in Teilen ausgelöste Energiekrise, lassen die Stimmen nach spürbaren Entlastungen in Gesellschaft und Politik immer lauter werden. Nun muss man anmerken, dass auch der Staat zwangsläufig durch Krisen finanzpolitisch zu profitieren vermag. Sei es im Hinblick auf die Besteuerung der Pharmaindustrie mit ihrer unerwarteten Produktion von Medikamenten und Impfstoffen gegen Corona oder in der aktuellen Situation mit ihrer steuerlichen Partizipation an den gestiegenen Energiepreisen und der Inflation.

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5. Was gegen die Einführung einer Übergewinnsteuer spricht

5.1. Rechtliche Aspekte gegen die Einführung einer Übergewinnsteuer

Gegen die Einführung einer Übergewinnsteuer werden steuerliche und ökonomische Argumente angeführt. Wer die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Einführung der Übergewinnsteuer um eine zwingende Maßnahme handelt, um eine steuerpolitische Gerechtigkeit herzustellen, inkludiert nicht den Grundaufbau des Steuerrechts und offenbart daneben ökonomische Fehleinschätzungen. Denn im Rahmen des Systems der sozialen Marktwirtschaft sind steuerpolitische Maßnahmen immer solche, welche ein Unternehmen dazu zwingen, Preise zu erhöhen und Steuern an den Endverbraucher weiterzugeben. Demnach zahlen am Ende der „Kette“ oft die Endverbraucher die zusätzlichen Belastungen.

Außerdem ist derzeit noch unklar, wie sich die Umsetzung einer solchen Steuer gestalten soll. Weiterhin kommen mit Blick auf das Vorbild der Übergewinnsteuer aus Italien zusätzlich Zweifel auf, ob der deutsche Fiskus auch alles von dem festgesetzten Betrag der Übergewinnsteuer erhalten würde.

Darüber hinaus gilt es hierbei auch verfassungsrechtliche Bedenken zu beachten. Denn eine Gesamtbelastung oder Einzelfallbelastung von Unternehmen im Rahmen einer Übergewinnsteuer erscheint in diesem Zusammenhang durchaus kritisch. Wo soll man die Grenze ziehen? Hinzu kommt die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Rezession. Kombiniert man dies mit dem im Mai 2022 prognostizierten Rekord bei den Steuereinnahmen des Staates, darf man getrost die Frage stellen, ob eine Übergewinnsteuer tatsächlich die beste Maßnahme zur Entlastung weiter Teile der deutschen Bevölkerung darstellt.

5.2. Praktische Aspekte gegen die Einführung einer Übergewinnsteuer

Darüber hinaus fehlt der Debatte die Betrachtung der praktischen Umsetzung. Die Diskussion über die Übergewinnsteuer inkludiert keines der Probleme bezüglich der zeitlichen Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren sowie die Umsetzung bei den einzelnen Finanzämtern. Mit einer Einführung in diesem Veranlagungszeitraum ist kaum zu rechnen. Dies macht auch die Betrachtung des Jahres 2021 aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch. Die anberaumten 80 – 100 Milliarden Euro dürften sich nach diesem Verwaltungsaufwand und der zeitlichen Umsetzung ebenfalls schmälern. Das Ziel, die Übergewinnsteuer für Umverteilungen zu nutzen, könnte sich daher erst ab dem kommenden Jahr als realistisch erweisen. Ob sich die Übergewinnsteuer jedoch aufgrund der sodann gestiegenen Zinsen nach Abzug aller Verwaltungsaufwendungen positiv auswirkt, bleibt angesichts der Abwägung zwischen Kosten und Nutzen abzuwarten.

6. Rechtsrahmen für die Einführung einer Übergewinnsteuer

6.1. Europarecht

Im europäischen Recht ist zu unterscheiden zwischen primärem und sekundärem Recht. Unter das sekundäre Unionsrecht sind unter anderem Beschlüsse sowie Richtlinien und Verordnungen der EU zu fassen.

Eine europäische Umsetzung einer Übergewinnsteuer gestaltet sich jedoch gegenwärtig als schwierig, ja sogar als fast unmöglich. Dies zeigt bereits das lange geplante Vorhaben, eine globale Mindestbesteuerung für die sogenannten GAFA-Unternehmen einzuführen. Im Bereich der Steuergesetzgebung innerhalb der Europäischen Union ist eine Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten erforderlich.

Die EU- Kommission hat diesbezüglich eine Verwaltungsvorschrift mit einer Leitlinie erlassen, welche aber demzufolge für den deutschen Gesetzgeber keineswegs bindend ist. Allerdings ergibt sich – auch nach Ansicht eines Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages vom 22.07.2022 zu diesem Thema – ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in Artikel 3 des GG hinsichtlich der Einführung einer Übergewinnsteuer.

6.2. Verfassungsrecht

Ungeachtet des Gesetzgebungsverfahrens von Artikel 105 und 106 GG scheint es innerstaatlich insbesondere problematisch, ob bei Einführung einer Übergewinnsteuer der verfassungsrechtliche Maßstab des Rückwirkungsverbots gewahrt bliebe.

Grundsätzlich unzulässig sind echte Rückwirkungen. Eine solche liegt vor, wenn eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abgeändert wird. Die Annahme einer echten Rückwirkung scheint dabei zwar auf den ersten Blick fernliegend, da es sich bei der Übergewinnsteuer um eine neue Steuer handeln würde. Auf den zweiten Blick gilt es aber zu beachten, dass eine Übergewinnsteuer auf genau den Hinzuerwerb zugreift, der im selben Zeitraum bereits der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterlag. Beim Steuerpflichtigen hat sich durch diese bereits bestehende Steuerlast – wie im Falle einer echten Rückwirkung – ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickelt, dass sein Hinzuerwerb nicht mit einer erhöhten oder einer ganz neuen Steuer belastet wird. Die Einführung einer Übergewinnsteuer muss damit einer echten Rückwirkung gleichstehen. Da zudem kein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall vorliegt, in dem eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, wäre die Einführung einer Übergewinnsteuer bereits nach Maßgabe des Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich unzulässig.

Bei der gesetzlichen Ausgestaltung einer Übergewinnsteuer gilt es zudem die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verbotes der Erdrosselungssteuer im ausreichenden Maße zu beachten. Eine Übergewinnsteuer dürfte weder wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandeln noch eine erdrosselnde Wirkung auf die unternehmerische Tätigkeit der Steuerpflichtigen haben.

7. Fazit zur Übergewinnsteuer

7.1. Ansicht der wissenschaftlichen Dienste zur Übergewinnsteuer

7.1.1. Position des wissenschaftlichen Dienstes des Bundesfinanzministeriums

Der wissenschaftliche Beirat des BMF sieht die Übergewinnsteuer als langfristig schädlich für die Volkswirtschaft an. Dies begründen die Experten unter anderem damit, dass die aus den Krisen entstandenen Gewinnzuwächse der Unternehmen nur schwer zu ermitteln sind und durch Schätzungen Willkür, sowie Verzerrungen in der Praxis geschaffen würden. Außerdem würde die Besteuerung der Übergewinne die Unternehmen in Ihren Investitionsmöglichkeiten restriktieren. Die Unternehmen könnten durch die Übergewinne Kapazitäten schaffen und Knappheiten mindern. Eine Besteuerung der Übergewinne könnte laut dem wissenschaftlichen Beirat auch innovationshindernd sein, da Unternehmen sich ex ante nicht an Innovationswettläufen beteiligen würden, wenn sie ex post ihren Fortschritt durch eine Besteuerung der Übergewinne schwinden wüssten. Zuletzt könnte gemäß des BMF durch die Übergewinnsteuer ein Vertrauensproblem zwischen den Unternehmen und dem deutschen Steuersystem entstehen. Bereits die einmalige Einführung der Übergewinnsteuer kann in zukünftigen Krisen immer wieder als Grundlage für die erneute Debatte zur Einführung einer Übergewinnsteuer führen.

7.1.2. Position der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages

Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages halten sich mit einer klaren Positionierung im Unterschied zum BMF bedeckter. Hier wird hauptsächlich dargestellt, dass die Mitteilung der EU-Kommission grundsätzlich unverbindlich ist. Der wissenschaftliche Beirat des deutschen Bundestages hält die Einführung einer Übergewinnsteuer grundsätzlich für möglich, allerdings müssten hier verschiedene Voraussetzungen Beachtung finden.

7.2. Gesamtfazit zur Übergewinnsteuer

Bei der Einführung einer Übergewinnsteuer gibt es verschiedene verfassungsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu beachten. In der gesamten Debatte sollte man unbedingt beachten, dass eine moralische und ethische Sicht strikt getrennt von einer Betrachtung der steuerrechtlichen Umsetzung diskutiert und geprüft werden muss. Das deutsche Steuerrecht bedient sich in der Regel keiner moralischen Verpflichtung, sondern vielmehr einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit der jeweiligen natürlichen Person, da hierbei eine Progression zu berücksichtigen ist. Auch bei einer juristischen Person, welche mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert wird, partizipiert der Staat.

Problematisch in diesen Zusammenhang ist nicht die Frage ob die Einführung einer Übergewinnsteuer aus moralischen Gründen sinnvoll wäre, sondern vielmehr, ob man sich dieser Maßnahme in dieser Situation bedienen sollte. Denn was man bei der Einführung einer solchen Steuer beachten sollte, ist die Tatsache, dass die Einführung wie das Damoklesschwert über zukünftigen Debatten schwebt, wenn andere Unternehmen in abweichenden Krisen ähnliche Gewinne erzielen.

Wägt man also die Vorteile gegen die Nachteile der Einführung einer Übergewinnsteuer ab, so kommt man unweigerlich zu dem Punkt, dass es sich um eine Gegenüberstellung von emotional-moralischen und rein juristischen Standpunkten handelt. Davon losgelöst stellt sich also die Frage, ob die Einführung einer Übergewinnsteuer eine geeignete Maßnahme darstellt, um Unternehmen zu einer Besteuerung ihrer unerwartet hohen Gewinne heranzuziehen, auch wenn diese nur durch äußere, unvorhergesehene Umstände zustande kommen.


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