Intellectual Property mit Wertzuwachs?

Steuergestaltung mit Ltd. auf Malta!

Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta

Wir besprechen diesmal eine interessante Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta. Dabei gehen wir als Grundprämisse davon aus, dass eine pfiffige Person eine Geschäftsidee hat, bei der immaterielle Vermögensgegenstände im Vordergrund stehen und diese ein enormes Wertsteigerungspotential erwarten lassen. Nach Gründung einer GmbH in Deutschland gründet diese Person zunächst eine schottische Personengesellschaft und die wiederum eine Holding mit operativer Tochtergesellschaft auf Malta. Später zieht die Person nach Malta fort. Wenn sie zukünftig ihr Unternehmen gewinnbringend per Share Deal verkauft, zahlt sie keine Steuern auf Malta. Und bei einem Verkauf per Asset Deal fallen auf Malta lediglich 5 % Steuern an.

Unser Video:
Steuern sparen – ein Weg über Schottland und Malta

In diesem Video erklären wir, wie man mit Intellectual Property im Ausland massiv Steuern sparen kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta – Einleitung

In manchen Branchen machen immaterielle Wirtschaftsgüter einen Großteil des Betriebsvermögens aus. Dies ist beispielsweise bei Influencern der Fall, weil hier ihre Persönlichkeitsrechte von besonderer Bedeutung sind. Solche immateriellen Wirtschaftsgüter nennt man im internationale Sprachgebrauch auch Intellectual Property, ein Begriff, der sich mittlerweile auch in Deutschland eingebürgert hat. Da wir Ihnen in diesem Beitrag eine grenzüberschreitende Steuergestaltung in Verbindung mit Malta vorstellen möchten, die auf eben jene immateriellen Wirtschaftsgüter abzielt, verwenden auch wir nun das Synonym Intellectual Property hierfür.

2. Ziel der Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta

Selbstverständlich ist das Ziel einer Steuergestaltung das Einsparen, im besten Fall sogar das vollständige Vermeiden von Steuern. Allerdings kann man dabei verschiedene Aspekte unterscheiden. Einerseits kann man durch Steuergestaltung die laufende Besteuerung eines Unternehmens oder Unternehmers optimieren. Andererseits kann man mit einer Steuergestaltung gezielt die Besteuerung beim Unternehmensverkauf angehen. In unserem Artikel soll es insbesondere um letzteren Aspekt gehen.

Haben Sie Fragen zur
Steuergestaltung im Bereich Intellectual Property?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Exempel zur Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta

Um Ihnen einen möglichst leicht verständlichen Einblick in unsere Steuergestaltung im Zusammenhang mit Intellectual Property auf Malta zu ermöglichen, wollen wir Ihnen ein Beispiel bieten.

3.1. Ausgangslage

Frau Sabine Sattel liebt Pferde. Sie hat schon früh und viel mit diesen faszinierenden Lebewesen gearbeitet und verfügt somit über ein überaus fundiertes Fachwissen. Da sie dieses Wissen gerne mit anderen begeisterten Pferdenarren weltweit teilen möchte, ist sie mittlerweile dazu übergegangen, Videos auf diversen Social Media Kanälen zu posten. So berichtet sie etwa von kleinen, aber feinen oder berühmten Gestüten, von Pferderennen oder anderen Wettkämpfen, über die Geschichte der Pferdezucht sowie über Pflege und Gesundheit ihrer Lieblinge.

Ihr Engagement hat sie inzwischen recht bekannt gemacht, sodass sie allmählich sogar Geld mit ihrer Influencer-Tätigkeit zu verdienen beginnt. Da dies also deutlich über Liebhaberei hinauszuwachsen beginnt, fragt sie ihren Steuerberater um Rat. Und der rät ihr nun, eine GmbH zu gründen.

3.2. Weitere steuerliche Überlegungen

Allerdings erweist sich dieser Rat als etwas übereilt. Denn durch die Einbringung ihrer Persönlichkeitsrechte in ihre Happy-Horse-GmbH ist eine Betriebsaufspaltung entstanden. Zum Glück ist dies noch in den ersten Monaten des Bestehens ihrer GmbH aufgefallen. Denn dadurch sind wir in der Lage, dieses potentielle Steuerrisiko noch rechtzeitig zu entschärfen.

Dabei entdecken wir die Betriebsaufspaltung eher zufällig, denn Frau Sattel will von uns als ihren neuen Steuerberatern wissen, wie sie als GmbH-Gesellschafterin nun ins Ausland fortziehen könnte, ohne dass ihr dabei die Wegzugsteuer in die Quere kommt. Und so heilen wir gleich mehrere steuerliche Angelegenheiten durch unsere Steuergestaltung für ihr Intellectual Property mit einer Unternehmensstruktur auf Malta.

Für Sie ebenfalls interessant:
Die perfekte Steueroase finden

In diesem Video erklären wir, welche Alternativen es bei der Suche nach einer perfekten Steueroase gibt und welche Kriterien dabei wichtig sind.

4. Die Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta im Detail

4.1. Schritt 1: Unternehmensgründungen im Ausland

Unsere Empfehlung an Frau Sattel ist, dass sie als erstes eine Limited (Ltd.) in Schottland gründet. Diese braucht sie, um dort mit ihr eine Limited Partnership (LP) zu gründen. Das entsprechende deutsche Äquivalent dazu ist die GmbH & Co. KG. Mit der LP gründet Frau Sattel nun ein weiteres Unternehmen, nämlich eine Limited, diesmal aber auf Malta. Und diese maltesische Limited gründet wiederum eine weitere Limited als operatives Tochterunternehmen.

Parallel zu ihrer deutschen GmbH verfügt Frau Sattel nun über eine doppelstöckige Holding im Ausland. Doch wozu soll das gut sein?

4.2. Schritt 2: Verkauf des Intellectual Propertys an Tochtergesellschaft auf Malta

Der Clou dabei ist, dass Frau Sattel nun ihre noch geringwertigen Persönlichkeitsrechte an die maltesische operative Tochtergesellschaft verkauft. Dabei setzt sie bewusst einen Verkaufspreis an, der dem derzeitigen Marktwert ihrer Persönlichkeitsrechte entspricht. Dadurch entsteht zwar deutscherseits ein Veräußerungsgewinn, der steuerpflichtig ist, gleichzeitig verlagert Frau Sattel aber auch alle zukünftigen Wertzuwächse ihrer Persönlichkeitsrechte nach Malta. Und das soll sich später für sie auszahlen.

4.3. Schritt 3: Wertzuwachs des Intellectual Propertys in den nächsten Jahren

Wie zu erwarten war, steigt die Popularität der Beiträge von Frau Sattel von Jahr zu Jahr merklich an. Parallel dazu verdient sie mit ihren Social Media Kanälen immer mehr Geld. Dass ihre Happy-Horse-GmbH für die Überlassung ihrer Persönlichkeitsrechte – dem Intellectual Property, das nun dank unserer Steuergestaltung auf Malta positioniert ist – Lizenzen zahlt, mindert als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn in Deutschland. Hier muss man allerdings aufpassen, dass keine Hinzurechnungsbesteuerung entsteht. Das kann man etwa durch Einrichtung eines aktiven Geschäftsbetriebs erreichen – die maltesische Tochtergesellschaft soll ja schließlich operativ tätig sein. Gegebenenfalls kann auch die Lizenzschranke den Betriebsausgabenabzug einschränken. Aber auch dies ist vermeidbar.

4.4. Schritt 4: Veräußerungsgewinn aus dem Wertzuwachs des Intellectual Propertys erzielen

Wichtiger ist, wie bereits eingangs erwähnt, dass Frau Sattel dereinst ihr Unternehmen möglichst steuerfrei verkaufen kann. Dazu gibt es prinzipiell zwei Wege, den Share Deal und den Asset Deal. Noch wichtiger ist allerdings, dass Frau Sattel noch vor dem Unternehmensverkauf nach Malta zieht. Das führt zwar zur Wegzugsbesteuerung in Deutschland, doch kann man diese entweder durch weitere Steuergestaltungen vermeiden oder relativ gering halten. Letzteres ist vor allem dann vorteilhaft, solange ihre Happy-Horse-GmbH noch keine großen Gewinne generiert. Und da viele junge Unternehmen in der Anfangszeit ohnehin eher Verluste erwirtschaften, dürfte dieses Szenario Frau Sattel in Bezug auf ihre Wegzugsteuer entgegenkommen.

Fachberatung für
Spezialfragen zum internationalen Steuerrecht?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

5. Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta: Share Deal vs. Asset Deal

Nun ist Frau Sattel nach Malta gezogen. Als nächstes steht also der Verkauf ihres Unternehmens an. Dann schauen wir einmal, wie sie dies in den beiden Varianten Share Deal und Asset Deal steuerlich betrifft.

5.1. Unternehmensverkauf per Share Deal

Der einfachere Weg für Frau Sattel ist der Share Deal, denn damit bleibt ihr eine Liquidation ihrer Unternehmen erspart. Dabei kann man hier gleich mehrere Varianten unterscheiden. Einerseits kann sie ihre Anteile an der operativen Tochtergesellschaft durch ihre maltesische Holding verkaufen lassen. Dann wäre noch denkbar, dass sie ihre Holding verkauft. Oder, als dritte Alternative, sie verkauft ihre Mitunternehmeranteile an der schottischen Personengesellschaft. Im Hinblick auf die dadurch vermiedene Liquidation aller ausländischen Unternehmen wäre dies wohl der günstigste Fall für sie. Jedenfalls geht das Intellectual Property in jeder der drei Optionen auf den Erwerber des jeweiligen Unternehmenskonstrukts über.

Der steuerliche Vorteil hierbei ist, dass Frau Sattel als nach Malta hinzugezogene Person einem besonderen Steuerregime unterliegt, nämlich dem Non-Dom-Steuerregime. In ihrem Fall bedeutet dies, dass sie auf Kapitaleinkünfte keine Steuern zu zahlen braucht, denn Malta sieht für Non-Dom-Personen keine Besteuerung ihrer ausländischen Kapitaleinkünfte vor.

Dies gilt für die Varianten, in denen Frau Sattel Anteile ihrer maltesischen Unternehmen verkauft. Wenn sie jedoch gleich an der Basis ansetzt und ihre Mitunternehmeranteile an der schottischen LP veräußert, dann müssen wir uns ebenfalls mit dem dortigen Steuerrecht auseinandersetzen. Da aber die schottische LP lediglich über Auslandsvermögen verfügt und dieses bei der Besteuerung vor Ort irrelevant ist, bleibt Frau Sattel auch in diesem Fall ganz von der Besteuerung ihres Gewinns bewahrt.

5.2. Unternehmensverkauf per Asset Deal

Die andere Variante sieht den Verkauf des Intellectual Propertys selbst vor. Er findet also aus der maltesischen operativen Tochtergesellschaft heraus statt. In diesem Fall sieht das maltesische Steuerrecht eine besondere Besteuerung vor. Dabei liegt der Steuersatz bei lediglich 5 %. Im Vergleich zur Besteuerung, die bei ähnlichem Sachverhalt in Deutschland entstehen würde, ist dies verschwindend gering.

Nach dem Verkauf des Intellectual Propertys schüttet die Tochtergesellschaft ihren Gewinn an ihre Muttergesellschaft aus. Dabei fällt keine weitere Steuer auf Malta an. Aber auch die Holding soll nun ihrerseits den Gewinn an die schottische Personengesellschaft weiterreichen. Und auch dabei fällt weder in Großbritannien noch auf Malta eine Steuer an.

Wichtig hierbei ist allerdings, dass die Auszahlung keinesfalls auf ein maltesisches Konto erfolgt, denn sonst würde dies doch noch zu einer Besteuerung auf Malta führen. Denn hierbei kommt das im angelsächsischen Raum verbreitete Besteuerungsprinzip nach der sogenannten Remittance-Basis zur Anwendung, also nach im Inland ausgezahlten Einkünften. Und da Malta lange Zeit unter britischer Verwaltung stand, haben die Malteser einen Großteil des britischen Steuersystems in ihr Steuerrecht übernommen – inklusive des Remittance-Base-Prinzips. Allerdings dürfte dieses Detail keine große Hürde bei unserer Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta bedeuten; ein Konto bei einer Bank außerhalb Maltas ist vielleicht schon in Deutschland vorhanden.

Für Sie ebenfalls interessant:
Lohnt es sich eine Holding im Ausland zu gründen?

In diesem Video erklären wir, wieso es nur selten sinnvoll ist, eine Holding im Ausland zu gründen.

6. Steuergestaltung mit Intellectual Property auf Malta – Fazit

Manchmal sind besondere Strukturen erforderlich, um erhebliche Steuervorteile zu generieren. Dabei kommt oft die Frage auf, ob dies denn tatsächlich mit dem deutschen Steuerrecht harmoniert. Schließlich führt diese Gestaltung ja dazu, dass Frau Sattel den Gewinn aus ihrem über die Jahre angewachsenen Unternehmensvermögen außerhalb Deutschlands bezieht. Eine Besteuerung in Deutschland bleibt also aus.

Wirklich? Erinnern wir uns doch daran, dass Deutschland auf den Verkauf des Intellectual Propertys an die maltesische operative Tochtergesellschaft Steuern erhoben hat. Außerdem fiel eventuell auch eine Wegzugsteuer an. Das war zwar jeweils relativ gering, weil damals noch keine nennenswerte Wertsteigerung im Intellectual Property stattgefunden hatte. Dennoch hat Deutschland sein Besteuerungsrecht vollständig gewahrt und angewendet. Einen weiteren Besteuerungsanspruch Deutschlands kann man also gut begründet ablehnen.

Als Fazit können wir also festhalten, dass sich unsere Steuergestaltung für Intellectual Property auf Malta dann besonders lohnt, wenn man in Deutschland ein Unternehmen gründet, bei dem man gerade im Bereich Intellectual Property zukünftig mit enormem Wertsteigerungspotential rechnen kann. Dass dies gerade für junge Influencer durchaus attraktiv erscheint, liegt auf der Hand. Aber auch in anderen Branchen, etwa in Tech-Unternehmen oder anderen kreativen Startups, ist dies eine schöne Gelegenheit, um zukünftige Gewinne mit dieser Steuergestaltung möglichst steuerfrei zu halten.

Wenn also auch Sie daran glauben, dass Sie mit einer solchen unternehmerischen Entwicklung rechnen können, dann wenden Sie sich an uns. Rufen Sie uns an und beauftragen Sie uns mit dem Entwurf Ihres individuell geplanten Steuervorteils. Maltas Sonne wartet bereits auf Sie.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Beratung und Betreuung bei der GmbH-Gründung
  2. Empfehlungen zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zum Home Office im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Mauritius, Österreich, USA)
  3. Betreuung bei der Vermögenssicherung mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Beratung zur Gründung von Holdinggesellschaften im Ausland
  3. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.