Steuergegenstand der Gewerbesteuer

Wer oder was wird besteuert?

Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer – wer, was, warum?

Gewerbliche Unternehmen unterliegen neben der Einkommen-, Körperschaft- sowie Umsatzsteuer regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Hierbei stellt der Gesetzgeber auf die „Gewerblichkeit“ des Unternehmens ab, arbeitet aber gleichzeitig auch mit Fiktionen. Geregelt ist der Steuergegenstand der Gewerbesteuer im entsprechend benannten § 2 GewStG – schauen wir uns die Norm mit ihren Feinheiten einmal etwas genauer an!

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Steuergegenstand der Gewerbesteuer

In diesem Video erklären wir, welche Unternehmen der Gewerbebesteuerung unterliegen!

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen des Steuergegenstands in der Gewerbesteuer

Unter einem „Steuergegenstand“ wird im Steuerrecht allgemein die Person oder Institution, die der Besteuerung als solche unterliegt, verstanden. Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist entsprechend ein Gewerbebetrieb, in der Einkommensteuer sind es natürliche und in der Körperschaftsteuer juristische Personen. Jedes dieser Gesetze regelt den Steuergegenstand in den §§ 1 oder 2.

Für die Gewerbesteuer ist dabei § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 GewStG maßgeblich. Demnach unterliegen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 EStG der Besteuerung. Ausgenommen sind entsprechend freiberufliche Tätigkeiten (§ 18 EStG) sowie viele Bereiche der Vermögensverwaltung (zum Beispiel §§ 20 und 21 EStG). Bei ihnen fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung eines gewerblichen Betriebs.

Der Gesetzgeber stellt in § 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG explizit auf einen „stehenden“ Gewerbebetrieb ab. Ein solcher ist dabei klar von – zum Beispiel – Vor- und Nachbereitungshandlungen abzugrenzen. Vielmehr steht der Gewerbebetrieb erst, wenn er nach außen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (H 2.1 Absatz 1, Stichwort „stehender Gewerbebetrieb“ GewStH). Dies ist regelmäßig beim Bestehen einer Betriebsstätte (§ 12 AO) der Fall.

Steuergegenstand der Gewerbesteuer sind dabei neben originär gewerblichen Unternehmen (§ 15 Absatz 2 EStG) auch

Bei der gewerblichen Infizierung ist rein auf die einkommensteuerlichen Merkmale abzustellen. Liegt eine solche etwa durch Unterschreitung der 3-%-Bagatellgrenze nicht vor, existiert auch kein stehender Gewerbebetrieb (H 15.8 Absatz 5, Stichwort „Bagatellgrenze“ EStH und BFH vom 12.4.2018 – IV R 5/15).

2. Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten und Tochterunternehmen

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist jeder inländische Gewerbebetrieb, soweit dieser im Inland betrieben wird (§ 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG). Da der Gesetzgeber hier auf eine inländische Betriebsstätte abstellt, fallen Gewinne aus Betriebsstätten außerhalb Deutschlands nicht unter die Gewerbesteuerpflicht.

Gewinne aus Tochtergesellschaften sind zwar dem Grunde nach im Gewinn enthalten, im Rahmen der Kürzung nach § 9 Nummer 2 und 2a GewStG aber wieder zu neutralisieren. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist Voraussetzung für die Befreiung, dass der Anteil am Grundkapital mindestens 15 % beträgt. Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten sind nach Maßgabe des § 9 Nummer 3 Satz 1 GewStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu kürzen.

Hintergrund der Norm: Der ausgeschüttete Gewinn unterlag beim Schuldner der Erträge bereits der Gewerbesteuer. Entsprechend § 8b Absatz 4 KStG findet daher auch im Gewerbesteuerrecht eine Kürzungsnorm Anwendung.

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3. Kapitalgesellschaften als Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer

Kapitalgesellschaften gelten kraft gesetzlicher Fiktion des § 2 Absatz 2 GewStG immer als Gewerbebetrieb. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH)

  • nur aktive Einkünfte aus einer originär selbstständigen Tätigkeit erzielt (§ 18 EStG),
  • Vermietungseinkünfte erzielt (§ 21 EStG) oder
  • vermögensverwaltend im Sinne des § 20 EStG tätig ist.

Die Norm entspricht damit weitgehend § 8 Absatz 2 KStG, der ebenfalls alle Einkünfte unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Kapitalgesellschaften als solche aus Gewerbebetrieb behandelt. Es gilt insoweit eine gesetzliche Fiktion, die der objektiv-rechtlichen Beurteilung der Einkunftsart vorgeht.

Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass eine rein vermögensverwaltend tätige Gesellschaft regelmäßig keinen „echten Gewerbebetrieb“ darstellt – Fiktion hin oder her. Die Folge war die Einführung verschiedener Kürzungen, durch die beispielsweise Mieteinkünfte bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht der Besteuerung unterliegen (§ 9 Nummer 1 GewStG).

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4. Sonderfall: Personengesellschaften in der Gewerbesteuer

Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG unterliegen der Gewerbesteuer, sofern sie einen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG unterhalten. Alternativ wird die Besteuerung dadurch ausgelöst, dass durch gewerbliche Infizierung oder gewerbliche Prägung (§ 15 Absatz 3 EStG) die Personengesellschaft insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist.

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft selbst. Die auf den Gewinn der Gesellschaft anfallende Gewerbesteuer wird als solche ermittelt und fällig. Anschließend stellt das Feststellungsfinanzamt die jeweils auf privater Ebene nach § 35 Absatz 2 EStG abzugsfähigen Beträge gesondert und einheitlich fest (§§ 179 Absatz 2 und 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO).

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