Der innergemeinschaftliche Erwerb

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Innergemeinschaftlicher Erwerb – wer zahlt die Umsatzsteuer?

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ergeben sich unter anderem mit Blick auf die Steuerschuldnerschaft einige Besonderheiten. Denn diese liegt grundsätzlich beim Empfänger der Lieferung, während der Absender eine steuerfreie Leistung erbringt. Schauen wir uns den in § 1a UStG geregelten innergemeinschaftlichen Erwerb, seine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen sowie diverse Sonderfälle einmal etwas genauer an!

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Steuerbare Leistungen

In diesem Video besprechen wir die nach § 1 UStG steuerbaren Leistungen, zu denen auch innergemeinschaftliche Erwerbe gehören.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlage: Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?

Der innergemeinschaftliche Erwerb (igE) unterliegt nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG der Umsatzsteuer, sofern und soweit er im Inland bewirkt wird. Doch was ist eigentlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb?

Werfen wir hierzu einen Blick in § 1a Absatz 1 UStG. Demnach liegt ein igE vor, wenn

  • ein Gegenstand bei einer Lieferung vom einen in den anderen Mitgliedstaat gelangt,
  • der Erwerber ein Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG ist,
  • dieser den Gegenstand für sein Unternehmen zu verwenden beabsichtigt und
  • der Lieferer ebenfalls Unternehmer ist, der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Nach § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b UStG darf der Lieferer außerdem kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sein. Da durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL) einheitliche Umsatzsteuergesetze in allen Mitgliedsstaaten gelten, kennen auch diese den Begriff des Kleinunternehmers.

Mit § 1a UStG erfasst der Gesetzgeber also grenzüberschreitende B2B-Warenumsätze. Betroffen sind ausschließlich Unternehmer, da für den innergemeinschaftlichen Warenhandel mit Privatpersonen eigene Vorschriften gelten. Neben einer direkten Beförderung des Wirtschaftsgutes aus Mitgliedsstaat 1 in Mitgliedsstaat 2 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vor, wenn der Gegenstand ursprünglich aus einem Drittland (beispielsweise der Schweiz) stammt, im Mitgliedsstaat, den er als erstes erreicht, aber der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt (Abschnitt 1a.1 Absatz 1 Satz 4 UStAE).

Beispiel: Waren werden aus der Schweiz über ein österreichisches Zwischenlager nach Deutschland geliefert; der Zwischenhändler ist österreichischer Unternehmer. Er hat auf die Lieferung aus der Schweiz Einfuhrumsatzsteuer entrichtet. Aus deutscher Sicht liegt durch den Einkauf aus Österreich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Abwandlung: Wie das eigentliche Beispiel, die Waren werden bei Einfuhr nach Österreich allerdings nicht mit Einfuhrumsatzsteuer belastet. Entsprechend liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der deutsche Unternehmer löst aber eine Besteuerung der Einfuhr ins Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG) aus.

1.1. Grenzüberschreitende Beförderung eines Gegenstandes

Kernvoraussetzung des § 1a Absatz 1 Nummer 1 UStG ist die Beförderung eines Gegenstandes. Gegenstände im Sinne der Norm sind alle Sachen, die nach § 90 BGB als solche anzusehen sind. Auch Tiere, die zwar keine Gegenstände im rechtlichen Sinne sind, aber entsprechend behandelt werden, können bei einer grenzüberschreitenden Beförderung der Umsatzbesteuerung in Form eines innergemeinschaftlichen Erwerbs unterfallen (§ 90a BGB, Abschnitt 3.1 Absatz 1 Satz 1 und 2 UStAE).

Explizit ausgenommen sind hingegen Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie von Elektrizität, auch wenn es sich bei ihnen dem Grunde nach um Gegenstände handelt (§ 3g Absatz 3 UStG, Abschnitt 1a.1 Absatz 1 Satz 7 UStAE).

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1.2. Verwendung für unternehmerische Zwecke

Die in § 1a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a UStG normierte Voraussetzung der „unternehmerischen Nutzung“ stellt auf das generelle Zuordnungsgebot im Umsatzsteuerrecht ab. Es ist im Kern in Abschnitt 15.2c Absatz 2 Satz 1 UStAE geregelt und basiert neben der Verwaltungsauffassung auch auf der laufend fortentwickelten Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Zu unterscheiden ist demnach zwischen Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht:

  • Zuordnungsgebot: Lieferungen und sonstigen Leistungen (damit auch innergemeinschaftlich erworbene Wirtschaftsgüter) sind in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, wenn sie ausschließlich betrieblich genutzt werden (A 15.2c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b UStAE)
  • Zuordnungsverbot: Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist ausgeschlossen, wenn die unternehmerische Nutzung eines einheitlichen Gegenstandes weniger als 10 % (Prognoseentscheidung) beträgt (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG und Abschnitt 15.2c Absatz 1 Satz 3 UStAE)
  • Zuordnungswahlrecht: Beabsichtigt der Unternehmer eine Verwendung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, hat er ein Zuordnungswahlrecht (Abschnitt 15.2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b UStAE)

Die hiesigen Ausführungen betreffen ausschließlich einheitliche, also nicht aufteilbare, Gegenstände und Leistungen (zum Beispiel Fahrzeuge, Grundstücke und EDV). Bei vertretbaren Sachen kann eine präzise Aufteilung in „unternehmerisch“ und „nichtunternehmerisch“ erfolgen, sodass keine Zuordnung mehr erforderlich ist (Abschnitt 15.2c Absatz 2 Satz 1 UStAE).

Beispiel: Der Unternehmer tankt 120 Liter Super pro Woche. Hiervon entfallen – nachweislich – 40 Liter auf das private Fahrzeug der Ehefrau. Die übrigen 80 Liter werden für das im Betriebsvermögen liegende Kfz bezogen.

Für die Anwendung des § 1a UStG ist also entscheidend, dass der Unternehmer den erworbenen Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzt. Erwirbt er vertretbare Sachen, liegt nur insoweit ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, als diese für die unternehmerische Tätigkeit beschafft werden.

1.3. Ausnahmen und Erwerbsschwelle

Nach § 1a Absatz 3 UStG ist kein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern, selbst wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Hierzu muss einer der folgenden Fälle gegeben sein:

  • Der Erwerber ist ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, für die er nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 UStG keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Dies ist der Fall bei Umsätzen im Sinne des § 4 UStG, mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7
  • Beim Erwerber handelt es sich um einen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG; verzichtet der Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung, findet § 1a Absatz 1 UStG Anwendung
  • Der Erwerber erwirbt den Gegenstand für Umsätze, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) unterliegen

Außerdem muss die sogenannte Erwerbsschwelle im vorangegangenen Kalenderjahr unterschritten worden sein und darf im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten werden. Die Erwerbsschwelle liegt bei EUR 12.500 (§ 1a Absatz 3 Nummer 2 UStG); einzubeziehen sind alle innergemeinschaftlichen Erwerbe im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 UStG.

Nach § 1a Absatz 5 UStG ist Absatz 3 weder auf den Erwerb neuer Fahrzeuge noch auf verbrauchssteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabak, Mineralöle) anzuwenden. Zudem kann auch ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG oder ein solcher, der nur steuerfreie Umsätze erzielt, auf die Anwendung des § 1a Absatz 3 UStG verzichten (Option). Die Ausübung dieses Optionsrechts erfolgt durch Verwendung der Umsatzsteuer-ID gegenüber dem Lieferer; sie bindet den Erwerber für wenigstens zwei Jahre (§ 1a Absatz 4 UStG).

1.4. Ort und Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG am Ende der Beförderung, regelmäßig also in Deutschland, bewirkt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferer gegenüber dem Erwerber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurde (§ 3d Satz 2 UStG).

Beispiel: Ein italienischer Unternehmer (U) versendet Waren an die österreichische Betriebsstätte eines deutschen Einzelhändlers (E). E verwendet gegenüber U seine deutsche USt-ID. Die Beförderung endet damit zwar in Österreich; durch § 3d Satz 2 UStG gilt der innergemeinschaftliche Erwerb allerdings als in Deutschland bewirkt. Er unterliegt nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG hier der Besteuerung, bis E die Versteuerung als igE in Österreich nachweist.

Die Höhe der Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des § 12 Absatz 1 und 2 UStG. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der Gegenleistung des Empfängers, regelmäßig also der Rechnungsbetrag (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 UStG). Da beim Lieferer analog zu § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, ist die Rechnung „netto“ auszustellen (§ 14 Absatz 4 Nummer 8 Alternative 2 UStG).

Ausnahme: Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nach § 4b steuerfrei. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Unternehmer den erworbenen Gegenstand für eine steuerfreie innergemeinschaftliche oder Ausfuhrlieferung zu verwenden beabsichtigt (§ 4b Nummer 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1 UStG). Diese Verwendung muss im Zeitpunkt des Erwerbs bereits feststehen (Abschnitt 4b.1 Absatz 3 UStAE).

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2. Das innergemeinschaftliche Verbringen nach § 1a Absatz 2 UStG

Mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen kennt § 1a Absatz 2 UStG einen Sonderfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Ein solcher ist gegeben, wenn der Unternehmer

  • einen Gegenstand zu seiner Verfügung
  • aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (Ausgangsmitgliedsstaat) in das Inland (Bestimmungsmitgliedsstaat) befördert und
  • ihn im Bestimmungsland nicht nur vorübergehend verwendet.

Der Gegenstand wird also unmittelbar oder mittelbar im Ausland erworben und – anders als beim originären innergemeinschaftlichen Erwerb – durch den Unternehmer selbst über die Grenze gebracht. „Zu seiner Verfügung“ ist dabei gleichzusetzen mit „für eigene unternehmerische Zwecke“; befördert der Unternehmer den Gegenstand für eine andere (dritte) Person, erbringt er hiermit lediglich eine sonstige Leistung. Der originär erwerbende Unternehmer hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Absatz 1 UStG zu versteuern.

Beispiel: Bauunternehmer B entdeckt im Familienurlaub in Italien eine perfekt zu seinem Betrieb passende Säge. Er entscheidet sich kurzerhand dazu, sie dort zu erwerben und nach der Rückreise betrieblich zu verwenden. B bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb durch Verbringen (§ 1a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 UStG).

Abwandlung: Ein Freund des B, Privatmann P, ist ebenfalls mit seiner Familie in Italien. B beauftragt den P damit, die Kreissäge für ihn über die Grenze zu transportieren. B bewirkt einen originären innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Absatz 1 UStG, während P eine reine Transportleistung erbringt.

Eine „nicht nur vorübergehende Verwendung“ liegt vor, wenn der Gegenstand im Inland entweder dem Anlagevermögen zugeführt oder als Roh- respektive Hilfsstoff verbraucht wird (Abschnitt 1a.2 Absatz 5 Satz 2 UStAE). Ist eine nur vorübergehende Verwendung beabsichtigt und geht der Gegenstand unter, wird die vorübergehende Verwendung zu einer dauerhaften (Abschnitt 1a.2 Absatz 11 Satz 2 UStAE).

Andersherum (Verbringen aus dem Inland ins übrige Gemeinschaftsgebiet) gilt selbiges; § 3 Absatz 1a UStG. Eine solche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a Absatz 2 UStG).

3. Sonderfall: Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen

Erwirbt ein Unternehmer ein Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedsstaat, ist regelmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG gegeben. Unter den Voraussetzungen des § 1b UStG bewirken allerdings auch Nichtunternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn sie 

  • ein neues Fahrzeug
  • in einem anderen Mitgliedsstaat erwerben und
  • dieses über die Grenze nach Deutschland transportieren (§ 1b Absatz 1 UStG).

Der etwas sperrige Begriff des „Nichtunternehmers“ meint dabei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, die das neue Fahrzeug für ihren privaten Lebensbereich erwerben. Abzustellen ist also auf die geplante Verwendung des Fahrzeuges (Abschnitt 1b.1 Satz 1 UStAE). Ein Fahrzeug gilt nach § 1b Absatz 3 UStG als neu, wenn es

  • ein Landfahrzeug ist und bisher maximal 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder vor weniger als sechs Monaten in Betrieb genommen wurde,
  • ein Wasserfahrzeug ist, bislang maximal 100 Betriebsstunden gelaufen ist oder vor maximal drei Monaten erstmalig in Betrieb genommen wurde, oder
  • ein Luftfahrzeug mit maximal 40 Betriebsstunden ist oder vor maximal drei Monaten erstmalig in Betrieb genommen wurde.

Achtung: Die Zulassung zum Straßen-, Wasser- oder Luftverkehr ist unerheblich; das UStG kennt lediglich die Voraussetzung der Inbetriebnahme. Diese kann mitunter auch ohne Zulassung, etwa auf Privatgrund, erfolgt sein (Abschnitt 1b.1 Satz 4 UStAE). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger sind keine Fahrzeuge im umsatzsteuerlichen Sinne; maßgeblich ist die Geeignetheit zur Beförderung von Personen.

Der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1b UStG unterliegt mit dem aufgewandten Entgelt der Umsatzsteuer (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und § 12 UStG). Ein Vorsteuerabzug scheidet nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG aus. Außerdem kommt es zu einer sogenannten Fahrzeugeinzelbesteuerung, für die der Erwerber eine Steuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt abzugeben hat (§ 18 Absatz 5a Satz 1 UStG). Die Steuer berechnet und entrichtet der Erwerber selbst (Steueranmeldung).

Steuerberater für den innergemeinschaftlichen Leistungsverkehr

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung auf internationaler Ebene spezialisiert. Mit Blick auf die Umsatzsteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  2. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  3. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  4. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  5. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  6. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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