Entstehung und Folgen einer Betriebsaufspaltung

Welche steuerlichen Risiken bestehen?

Ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung

Reine Vermietungstätigkeiten sind – wie auch die Kapitalanlage – dem privaten Lebensbereich eines Steuerpflichtigen zuzuordnen (etwa über § 21 EStG). Vermietet der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut aber an eine Kapitalgesellschaft, die er selbst oder gemeinsam mit anderen beherrscht, kann eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung entstehen. Bei ihr handelt es sich um ein im Einkommensteuergesetz nicht explizit geregeltes, durch BFH-Rechtsprechung und Verwaltung konkretisiertes Rechtsinstitut. Entsteht eine Betriebsaufspaltung ungeplant und unkoordiniert, können die steuerlichen Folgen gravierend sein – vor allem dann, wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen wieder wegfällt.

Schauen wir uns also an, wie eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung entsteht, wie sie sich auf die Besteuerung auswirkt und welche Möglichkeiten der (steuerneutralen) Auflösung es gibt!

Unser Video:
Ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung

In diesem Video erklären wir, wie eine Betriebsaufspaltung entstehen kann.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlagen: Wo ist die ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung geregelt?

Die zur ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung ergangene BFH-Rechtsprechung hat längst Einzug in verbindliche Verwaltungsanweisungen gefunden. Im Einkommensteuer-Handbuch (EStH) finden wir mit den Richtlinien und Hinweisen zu § 15 EStG (R 15 und H 15 EStR) alle notwendigen Rechtsgrundlagen. Anhand dieser Grundlagen lässt sich eine Betriebsaufspaltung auch von vornherein vermeiden.

Grundsätzlich ist die reine Vermögensverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit (R 15.7 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStR). Die Nutzungsüberlassung (zum Beispiel Vermietung von Immobilien) wird aber zum Gewerbebetrieb, wenn die Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung gegeben sind. Dies setzt voraus, dass sowohl sachliche als auch personelle Verflechtung bestehen (H 15.7 Absatz 4, Stichwort „Allgemeines“, EStH):

  • Sachliche Verflechtung: Der Steuerpflichtige (natürliche oder juristische Person) überlässt eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die Prüfung, ob eine solche Betriebsgrundlage vorliegt, erfolgt immer aus Sicht der Gesellschaft
  • Personelle Verflechtung: Der die wesentliche Betriebsgrundlage überlassende Steuerpflichtige beherrscht einerseits das überlassene Wirtschaftsgut, andererseits aber auch die Gesellschaft, an die er es überlässt. Eine indirekte oder nur mit ihm nahestehenden Personen vorliegende Beherrschung reicht dabei aus

Dadurch, dass der Steuerpflichtige das (private) Wirtschaftsgut einerseits und die Gesellschaft regelmäßig GmbH) andererseits beherrschen kann, geht der BFH davon aus, dass es sich – anders als es der äußere Anschein vermuten lässt – nicht mehr um zwei getrennte Vermögenssphären, sondern um ein einheitliches Unternehmen handelt. Dieses ist lediglich auf natürliche und juristische Person aufgeteilt („aufgespalten“).

Wichtigste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Entstehung

  • eines Betriebsunternehmens (Gesellschaft, an die das Wirtschaftsgut überlassen wird) und
  • eines Besitzunternehmens (Person, die das Wirtschaftsgut überlässt; beherrschende Gesellschafterin oder beherrschender Gesellschafter).

Dadurch, dass Kapitalgesellschaften durch gesetzliche Fiktion immer als Gewerbebetrieb gelten (§ 8 Absatz 2 KStG), stellt auch das Besitzunternehmen einen solchen im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG dar.

1.1. Die sachliche Verflechtung

Von einer sachlichen Verflechtung ist auszugehen, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine funktional-wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Unerheblich ist dabei, ob die Überlassung in vollem Umfang entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; der BFH stellt ausschließlich auf die Überlassung als solche ab (ständige Rechtsprechung, unter anderem Urteil vom 29.11.2017, X R 34/15). Selbst die reine Leihe eines entsprechenden Wirtschaftsgutes kann die Betriebsaufspaltung begründen (BFH vom 24.04.1991, X R 84/88).

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind – in der Regel – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, denen mit Blick auf die Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsgesellschaft eine besondere Bedeutung zukommt. So hat der BFH in Streitfällen rund um die ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung beispielsweise für folgende Wirtschaftsgüter entschieden, dass sie eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen können (H 15.7 Absatz 5, Stichwort „wesentliche Betriebsgrundlage“, EStH):

  • Büro- oder Verwaltungsgebäude: Es stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es die räumliche Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsunternehmens bildet (etwa durch die Arbeitsplätze der Mitarbeiter oder der Geschäftsführung). Bei Unternehmen, die mit Waren handeln, können auch Lagerhallen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen
  • Einfamilienhaus: Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung (§ 11 AO) im Einfamilienhaus des Gesellschafters, bildet dieser Raum die wesentliche Betriebsgrundlage. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer für die Tätigkeit als Geschäftsführer besonders hergerichtet oder umgestaltet wurde
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter: Auch Marken, Patente, Domains und andere immaterielle Wirtschaftsgüter können, sofern sie für das Betriebsunternehmen wesentlich sind, eine sachliche Verflechtung herbeiführen

Die sachliche Verflechtung beginnt mit der tatsächlichen Überlassung des Wirtschaftsgutes. Vertragsänderungen während der Laufzeit haben keinen Einfluss auf das Vorliegen respektive Nichtvorliegen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung.

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1.2. Die personelle Verflechtung

Bei der Prüfung der personellen Verfechtung ist auf den „einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen“ der hinter beiden Unternehmen stehenden Personen (sogenannte Beherrschungsidentität; H 15.7 Absatz 6, Stichwort „Beherrschungsidentität“, EStH) abzustellen. Der BFH geht also immer dann von einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung aus, wenn die Person, die beispielsweise die Betriebs-GmbH beherrscht, auch über die an sie überlassene wesentliche Betriebsgrundlage bestimmen kann.

1.2.1 Personengruppen und Beispiele

Bei einer Personengruppe ist die Beherrschung beider Unternehmen durch die Gruppe als solche zu prüfen (BFH vom 28.05.2020, X R 5/19). Auch hier kann es in Einzelfällen zu einer abweichenden Beurteilung kommen, etwa dann, wenn ernstzunehmende Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gruppe bestehen. Die reine Möglichkeit einer Meinungsverschiedenheit ist hingegen in keinem Fall ausreichend.

Beispiel: Gesellschafter G überlässt eine ihm gehörende Lagerhalle an seine G-GmbH. Beide Wirtschaftsgüter gehören ihm zu 100 %. Es liegt eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung vor, weil G neben der Lagerhalle auch die GmbH beherrscht.

Abwandlung eins: Ein fremder, von G völlig unabhängiger, Dritter überlässt die Lagerhalle. G kann nicht über die Immobilie verfügen, sodass keine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Abwandlung zwei: Die Lagerhalle steht im Eigentum der Ehefrau des G. Für die Prüfung der Betriebsaufspaltung kommt es nun darauf an, ob die Ehepartnerin dieselben geschäftlichen Interessen wie der G verfolgt. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist eine Betriebsaufspaltung zu verneinen, liegt sie hingegen vor, ist sie zu bejahen.

1.2.2. Maßgebende Kriterien für die Beurteilung

Die Möglichkeit, auf Ebene des Betriebsunternehmens den eigenen Willen durchzusetzen, richtet sich nach den folgenden Beurteilungskriterien und –maßstäben:

  • Bei einer Beteiligung, die mehr als 50 % der Anteile umfasst, liegen regelmäßig auch die entsprechenden Stimm- und Widerspruchsrechte vor. Eine Beherrschung durch den Gesellschafter ist anzunehmen (H 15.7 Absatz 6, Stichwort „faktische Beherrschung“, EStH)
  • Die Beteiligungsquote ist in der Weise zu ermitteln, dass die Beteiligungsverhältnisse von Personen mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam zu berücksichtigen sind
  • Ist die Beteiligung eine solche von weniger als 50 %, kann – ausnahmsweise, so der BFH – dennoch eine Beherrschung gegeben sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag Klauseln enthält, die den Gesellschafter ermächtigen, jederzeit die Stimmrechtsmehrheit zu erhalten respektive zu erwerben. Auch eine Geschäftsführerstellung kann im Einzelfall zu einer Beherrschung führen

Die für die ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung kann auch durch eine mittelbare Beteiligung bestehen (BFH vom 16.09.2021, IV R 7/18).

1.3. Beginn der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung

Die ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung beginnt, sobald die Voraussetzungen „personelle und sachliche Verflechtung“ erstmalig vorliegen. Dabei reicht es bereits aus, wenn dies nur für eine „juristische Sekunde“ der Fall ist, etwa bei Immobilienübertragungen, die in enger zeitlicher Abfolge stattfinden. Es ist vollkommen unerheblich, ob die Betriebsaufspaltung bewusst oder unbewusst entsteht (BFH vom 10.05.2016, X R 5/14).

Die Option zur Körperschaftsteuerpflicht nach § 1a KStG kann ebenfalls eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung begründen. So wird ein Wirtschaftsgut, was bislang Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters war, nun im klassischen Sinne an die „Kapitalgesellschaft“ überlassen. Entsprechend gelten alle Regeln, die auch bei „echten“ Kapitalgesellschaften anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, Randziffer 84).

Soweit eine Betriebsaufspaltung bislang unentdeckt blieb und Einkünfte aus Gewerbebetrieb als solche aus reiner Vermögensverwaltung behandelt wurden, stellt die Entdeckung der Betriebsaufspaltung eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Absatz 1 Satz 1 AO dar. Sie ermöglicht eine entsprechende Änderung der Bescheide, sofern die Festsetzungsfrist von regelmäßig vier Jahren noch läuft (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO).

2. Folgen der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung – laufende Besteuerung

Für die Behandlung der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung ist im ersten Schritt zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen zu unterscheiden. Denn insbesondere auf Ebene der Betriebsgesellschaft ändert sich nichts, da die gezahlten Mieten oder Pachten weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar sind (§ 4 Absatz 4 EStG). Sämtliche Verträge, etwa mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, bleiben ebenfalls bestehen.

Relevante steuerliche Folgen ergeben sich daher vor allem auf Ebene des Besitzunternehmens. Hierbei ist besonders wichtig, dass die zur ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung führenden Wirtschaftsgüter bisher Privatvermögen der jeweiligen Person darstellen. Befinden sie sich hingegen bereits in einem (Gewerbe-) Betrieb, ändert sich vergleichsweise wenig.

Das Besitzunternehmen

  • ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG, regelmäßig ein Einzelunternehmen,
  • enthält das an die Betriebs-GmbH überlassene Wirtschaftsgut als notwendiges Betriebsvermögen und
  • umfasst die Anteile an der Betriebs-GmbH, da diese durch die personelle Verflechtung ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen werden.

Im Übrigen gelten die für Einzelunternehmen maßgebenden Vorschriften, etwa §§ 4 und 5 EStG. Das Besitzunternehmen kann seinen Gewinn daher auch per Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Sinne des § 4 Absatz 3 EStG ermitteln. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG). Im Jahr der Betriebseröffnung entsteht daher mitunter ein sogenanntes Rumpf-Wirtschaftsjahr, das einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfasst (§ 8b Satz 2 Nummer 1 EStDV).

Originäre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 21 Absatz 3 EStG, Kapitalerträge nach § 20 Absatz 8 EStG den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Im letztgenannten Fall findet § 32d EStG (gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge) keine Anwendung mehr. Wirtschaftsgüter, die sich bislang im Privatvermögen des Gesellschafters befinden, sind in das Besitzunternehmen einzulegen.

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2.1. Einlage der wesentlichen Betriebsgrundlage aus Sicht des Betriebsunternehmens

Das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung führt zur (Zwangs-) Einlage des entsprechenden Wirtschaftsgutes (zum Beispiel der Immobilie) in das Besitzunternehmen (§ 4 Absatz 1 Satz 8 EStG). Diese Einlage erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen erwirbt, da in der Regel keine entsprechende Widmung des Steuerpflichtigen (freiwillige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen) erfolgt.

Die Einlage erfolgt nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert. Wurde das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor Einlage angeschafft oder hergestellt, ist es maximal mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (Halbsatz 2 Nummer 1). Zwischen Anschaffung oder Herstellung und Einlage angefallene Absetzungen für Abnutzung mindern den Einlagewert (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 EStG).

Die in das Besitzunternehmen eingelegte wesentliche Betriebsgrundlage ist mit dem Einlagewert zu aktivieren und, soweit möglich, entsprechend abzuschreiben (§ 7 Absatz 1 Satz 1 EStG, R 7.3 Absatz 6 Satz 2 EStR).

2.2. Einlage des Anteils an der Betriebs-GmbH

Der Anteil an der Betriebsgesellschaft ist entsprechend der wesentlichen Betriebsgrundlage einzulegen. Die Einlage erfolgt dabei höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, regelmäßig also in Höhe des Stammkapitals, sofern es sich um einen Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3 EStG handelt (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 EStG). Ein Anteil im Sinne des § 17 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einlage zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war.

Dabei ist § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG auch anzuwenden, wenn der „Anteil“ ein solcher im Sinne des § 1a KStG (Optionsmodell für Personengesellschaften) ist.

Im Besitzunternehmen erfolgt die Aktivierung mit dem entsprechenden Wert, wobei in Ausnahmefällen auch ein niedrigerer Teilwert anzusetzen ist. Anteile an Kapitalgesellschaften sind keine linear abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG.

2.3. Gewinnermittlung und Besonderheiten bei der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung

Beim Besitzunternehmen handelt es sich um einen weitgehend „klassischen“ Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Alle Vorschriften, die für Einzelunternehmen gelten, gelten daher auch für das Besitzunternehmen. So kann der Betriebsinhaber beispielsweise zwischen Betriebsvermögensvergleich und EÜR wählen, steuerliche Wahlrechte ausüben und Rücklagen – etwa nach § 6b EStG – bilden. Er ist aber auch verpflichtet, alle notwendigen Steuererklärungen (in der Regel Einkommen- und Gewerbesteuer) abzugeben.

Besitzunternehmen erzielen durch die Vermietung von Grundvermögen und das ausschließliche Halten der Beteiligung in der Regel nur steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze, sodass keine Umsatzsteuerpflicht besteht (§ 4 Nummer 12 Buchstabe a UStG, Abschnitt 2.3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 UStAE).

Weitere Besonderheiten sind:

  • Gewinnausschüttungen (verdeckt oder offen) sind durch § 20 Absatz 8 Satz 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Sie sind nach § 3 Nummer 40 Buchstabe d EStG zu 40 % steuerfrei; mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sind unabhängig vom Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 Satz 1 EStG) abziehbar, da dieser keine Anwendung findet. Allerdings ist der Abzug analog zu § 3 Nummer 40 EStG auf 60 % der Ausgaben beschränkt (§ 3c Absatz 2 Satz 1 EStG)
  • Mieterträge (§ 21 EStG) und sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) „verwandeln“ sich ebenfalls in solche aus Gewerbebetrieb (§§ 21 Absatz 3 und 22 Nummer 3 Satz 1 EStG)

Ist der die ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung auslösende Gesellschafter auch Geschäftsführer und besteht zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ein wirksamer Arbeitsvertrag, bleibt dieser bestehen. Die Einkünfte sind weiterhin solche aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Verdeckte Gewinnausschüttungen, die mit den nichtselbstständigen Einkünften in Zusammenhang stehen (etwa durch eine unwirksame rückwirkende Vereinbarung; BFH vom 23.9.1970, I R 116/66) gehören allerdings zu den gewerblichen Einkünften.

2.4. Umsatzsteuerliche Organschaft durch ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung

Durch das Vorliegen der Betriebsaufspaltung kann eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG entstehen. Sie führt dazu, dass Betriebs- und Besitzunternehmen als ein umsatzsteuerlicher Unternehmer behandelt werden. Das Besitzunternehmen hat die umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen, die Betriebs-GmbH verliert ihre Unternehmereigenschaft.

Voraussetzungen der Organschaft sind finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung des Betriebs- in das Besitzunternehmen.

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2.5. Gewerbesteuerpflicht auf Ebene des Besitzunternehmens

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GewStG jeder „stehende Gewerbebetrieb“. Da das GewStG hier nicht zwischen ertragsteuerlicher Betriebsaufspaltung (Besitzunternehmen) und „originären“ Gewerbebetrieben unterscheidet, kann auch das Besitzunternehmen Steuergegenstand der Gewerbesteuer sein. Bemessungsgrundlage ist der ertragsteuerliche Gewinn, erhöht und vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 7 Satz 1 GewStG). Ein Aufgabegewinn, der durch Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung entsteht, unterliegt hingegen nur bei juristischen Personen der Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 3 EStG).

Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe d bis f GewStG finden auch beim Besitzunternehmen statt. Selbiges gilt für Kürzungen, etwa nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG. Es kann allerdings keine erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen, selbst wenn alle Voraussetzungen (ausschließliche Grundstücksvermietung, sonst nur Vermögensverwaltung) erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des BFH, unter anderem vom 20.05.2021, IV R 31/19).

Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers, mit § 9 Nummer 1 Satz 2 fort folgende GewStG nur Grundstücksunternehmen, die unschädliche Nebentätigkeiten (Halten von Kapitalvermögen) ausüben, zu begünstigen (sogenanntes Ausschließlichkeitsgebot). Das Besitzunternehmen stellt allerdings einen Gewerbebetrieb im klassischen Sinne und kein Grundstücksunternehmen dar, auch wenn es formell die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

3. Folgen der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung – Auflösung

Die Auflösung einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung kann auf mehrere Arten erfolgen. Dabei steht immer die sachliche oder personelle Entflechtung, also der Wegfall einer der Grundvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung, im Vordergrund.

Beispiele für die sachliche Entflechtung:

  • Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage (umfasst die Betriebsaufspaltung mehrere westliche Betriebsgrundlagen, müssen diese vollständig an Dritte veräußert werden; wird nur ein Wirtschaftsgut veräußert, bleibt die Betriebsaufspaltung bestehen, sofern die übrigen weiterhin vermietet werden)
  • Wegfall der Verfügungsgewalt über die wesentliche Betriebsgrundlage
  • Eintritt der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge
  • Bewusste Entnahme ins Privatvermögen

Beispiele für die personelle Entflechtung:

  • Veräußerung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der Betriebs-GmbH
  • Kapitalerhöhung gegen Ausgabe neuer Anteile an Drittgesellschafter, wenn dadurch die Beherrschung wegfällt
  • Übertragung oder Veräußerung des Betriebsunternehmens
  • Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer Gruppe von Personen, die zusammen die personelle Verflechtung begründen, jeweils aber zu weniger als 50 % beteiligt sind

Durch die ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung ist also einerseits die wesentliche Betriebsgrundlage, andererseits der Anteil an der Betriebs-GmbH steuerverstrickt. Fällt eine der beiden Voraussetzungen weg, kommt es entsprechend zu einer Zwangs-Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens im Sinne des § 16 EStG. Der Aufgabegewinn unterliegt der regulären Einkommensteuer.

Dabei gilt:

  • Veräußerte Wirtschaftsgüter sind mit dem Veräußerungspreis anzusetzen (§ 16 Absatz 3 Satz 6 EStG)
  • Erfolgt keine Veräußerung, sind die Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen zu überführen; der Ansatz erfolgt mit dem gemeinen Wert (§ 16 Absatz 3 Satz 7 EStG)

Beispiel: Der GmbH-Gesellschafter A verkauft sein Einfamilienhaus, das durch das Arbeitszimmer als wesentliche Betriebsgrundlage der A-GmbH steuerverstrickt ist. Es kommt zu einer Zwangsbetriebsaufgabe des Besitzunternehmens nach § 16 EStG.

Problem: Die Bewertung der Anteile erfolgt im Zweifel nach §§ 199 bis 203 BewG (vereinfachtes Ertragswertverfahren). Insbesondere bei einer unbewussten Auflösung der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung kann die steuerliche Mehrbelastung massiv sein.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Artikel zur steuerneutralen Auflösung einer Betriebsaufspaltung. Hier stellen wie vier Möglichkeiten für den Fall, dass die Betriebsaufspaltung bereits besteht, vor!

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