Die Insolvenzmasse und ihre Verteilung auf die Gläubiger
Beschließt das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kommt es im weiteren Verlauf zur Verteilung der sogenannten Insolvenzmasse. Das Vermögen des Schuldners wird dabei entsprechend gesetzlicher Regelungen zur Rangfolge zwischen den einzelnen Gläubigern aufgeteilt. Kommt der Schuldner wieder zu Geld oder wurde die gesamte Insolvenzmasse verteilt, ist das Insolvenzverfahren einzustellen. Bei Beendigung oder Einstellung findet nur noch der Schlusstermin statt.
Unser Video:
Ablauf des Insolvenzverfahrens
In diesem Video zeigen wir den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Kern, die Verteilung der Insolvenzmasse.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Unternehmenskrise als Eröffnungsgrund für das Verfahren
Das Insolvenzverfahren beginnt grundsätzlich nur auf Antrag, wobei mitunter eine Verpflichtung zur Antragstellung nach § 15a Absatz 1 und 2 InsO besteht. Auch Gläubiger können ein Antragsrecht haben, wenn beispielsweise offene Forderungen gegen den Schuldner bestehen und ein (weiterer) Ausfall dieser droht (§ 14 Absatz 1 Satz 1 InsO). In jedem Fall muss also eine Unternehmenskrise vorliegen oder drohen, was nach den §§ 16 bis 19 InsO einschlägig ist bei
- Zahlungsunfähigkeit (Schuldner ist außerstande, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen),
- drohender Zahlungsunfähigkeit (Schuldner wird voraussichtlich außerstande sein, seine Zahlungsverpflichtungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen), und
- Überschuldung (Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen des Schuldners).
Unter anderem durch § 1 Absatz 1 StaRUG hat der Unternehmer sicherzustellen, dass derartige Krisen möglichst frühzeitig festgestellt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Wurde Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits erkannt und dennoch kein Insolvenzantrag gestellt, kann bei juristischen Personen der Tatbestand einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 InsO erfüllt sein.
Der Insolvenzantrag ist beim Insolvenzgericht zu stellen, das über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Im Fokus des gesamten Verfahrens steht die Verteilung und Mehrung der Insolvenzmasse, um die sich der Insolvenzverwalter kümmert. Ihn oder sie bestellt ebenfalls das Gericht.
Bevor es aber zu einer Verteilung der Insolvenzmasse kommen kann, ist zwischen
- dem vorläufigen Insolvenzverfahren auf der einen und
- dem „richtigen“ (eröffneten) Insolvenzverfahren
auf der anderen Seite zu unterscheiden.
2. Das vorläufige Insolvenzverfahren: Prüfung der Insolvenzmasse und des Vermögens
Mit der Stellung des Insolvenzantrages beginnt die Vorstufe des eigentlichen Insolvenzverfahrens, die daher auch als „vorläufiges Insolvenzverfahren“ bezeichnet wird. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes. Steht fest, dass der Unternehmer zahlungsunfähig oder überschuldet ist, trifft das Insolvenzgericht nach § 21 InsO die ersten Maßnahmen. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz der Gläubiger, insbesondere also die Abwendung weiterer Schäden und Sicherung der Insolvenzmasse– beispielsweise durch einen Anstieg der Verbindlichkeiten (§ 21 Absatz 1 Satz 1 InsO).
Das Gericht kann dabei nach § 21 Absatz 2 InsO insbesondere folgende Schritte einleiten (keine abschließende Aufzählung im Gesetz):
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
- Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (Untersagung von Vertragsabschlüssen, Verbot der Veräußerung von Gegenständen et cetera)
- Untersagung von bereits eingeleiteten oder noch zu treffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bereits die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Etwas untechnisch ausgedrückt, übernimmt er die Befugnisse des Geschäftsführers (§ 22 Absatz 1 InsO). Das Gericht kann die Befugnisse des Verwalters aber auch einschränken, wenn dem Schuldner (noch) kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO auferlegt wurde (§ 22 Absatz 2 InsO).
(Vorläufige) Verfügungsbeschränkungen sind öffentlich bekanntzumachen. Dazu ist der Beschluss auch an das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister zu übermitteln.
Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft nun die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Stellt er dabei fest, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich selbst für die Deckung der Verfahrenskosten zu niedrig ist, kommt es zu einer Abweisung des Antrags „mangels Masse“ nach § 26 Absatz 1 InsO. In allen anderen Fällen wird – Eröffnungsgrund vorausgesetzt und bestätigt – das Insolvenzverfahren eröffnet.
Abweisungen mangels Masse sind ein Indiz für eine absolute Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Auch dieser Beschluss ist daher öffentlich bekanntzumachen (Schuldnerverzeichnis des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder).
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3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Ermittlung und Verteilung der Insolvenzmasse
Steht fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist und dass die Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, erlässt das Insolvenzgericht den öffentlich bekannt zu machenden Eröffnungsbeschluss (§§ 27 und 30 Absatz 1 InsO). Hiermit beginnt das „richtige“ Insolvenzverfahren. Der Eröffnungsbeschluss enthält
- die Firma oder den Namen des Schuldners, dessen Geburtsdatum, die gewerbliche Niederlassung oder den Wohnort,
- den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters,
- den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, sowie gegebenenfalls
- die Begründung für die Bestimmung eines abweichenden Insolvenzverwalters durch den vorläufigen Gläubigerausschuss.
Mit dem Beginn des Verfahrens gehen – soweit nicht bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren verfügt – zahlreiche Rechte auf den Insolvenzverwalter über. Er nimmt eine „geschäftsführerähnliche“ Stellung im Unternehmen ein. Folgende Schritte und Maßnahmen sind im Verfahren von Bedeutung:
- Der Insolvenzverwalter bestimmt die Höhe der Insolvenzmasse und stellt fest, welche Gegenstände gegebenenfalls einem Pfändungsverbot unterliegen. Der Schuldner ist zur Mitwirkung verpflichtet.
- Die Befugnis, Geschäfte und Verträge abzuschließen, geht auf den Verwalter über. Er entscheidet auch, ob bereits geschlossene Vereinbarungen ordnungsgemäß durchgeführt oder die Vertragsbeziehungen gekündigt werden.
- Nun erfolgt die Verteilung der Insolvenzmasse. Die Reihenfolge der Befriedigung einzelner Gläubiger gibt Abschnitt zwei der Insolvenzordnung (§§ 35 bis 55 InsO) vor.
- Mit der Verteilung der Insolvenzmasse ist das Verfahren beendet. Es findet ein Schlussgespräch statt. Gegebenenfalls wird dem Schuldner, der keine natürliche Person ist, ein Erlass von Schulden (vergleichbar mit der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren) eingeräumt.
Berufsrechtliche Konsequenzen können sich beispielsweise aus dem Steuerberatungsgesetz und der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben. Bei ihnen handelt es sich, wie auch bei der erschwerten bis unmöglichen Kreditvergabe, um Nebenfolgen des Insolvenzverfahrens.
3.1. Ermittlung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter
Im ersten Schritt des Verfahrens bestimmt der Insolvenzverwalter die sogenannte Insolvenzmasse. Sie umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, wobei keine Saldierung mit den Verbindlichkeiten stattfindet (§ 35 Absatz 1 InsO). Zur Insolvenzmasse gehören auch diejenigen Vermögenswerte – insbesondere Bar- und Buchgeld – die erst während des laufenden Insolvenzverfahrens erlangt werden.
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er dies, entscheidet der Insolvenzverwalter über die Zugehörigkeit der Erträge zur Insolvenzmasse. Letzterer kann die Ausübung der Tätigkeit auch untersagen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine weitere Überschuldung (Zunahme der Verbindlichkeiten) droht (§ 35 Absatz 2 und 3 Satz 1 InsO).
Bestimmte Sachen und Vermögenswerte, die von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind, sind auch kein Teil der Insolvenzmasse. Solche unpfändbaren Vermögensgegenstände sind nach § 36 Absatz 1 InsO in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung:
- Arbeitseinkommen, wenn es den als Existenzminimum festgelegten Betrag übersteigt (§ 850 ZPO)
- Altersrenten, soweit bestimmte Betragsgrenzen eingehalten werden (§ 851c ZPO)
- Vermögenswerte, die staatlich gefördert sind und der Altersvorsorge dienen (zum Beispiel Riester-Verträge)
- Pfändungsfreie Guthaben eines Pfändungsschutzkontos nach den §§ 899 bis 905 ZPO
- Gegenstände, die Teil des Hausrats sind und für die Lebensführung benötigt werden (§ 36 Absatz 3 InsO)
Pfändbare Wirtschaftsgüter sind Teil der Insolvenzmasse und nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (insbesondere §§ 9 und 10 BewG) zu bewerten. Für bestimmte Vermögenswerte, etwa Forderungen, sieht die Insolvenzordnung eine abweichende Bewertung vor.
Der Insolvenzverwalter hat die gesamte Insolvenzmasse in seinen Besitz zu nehmen. Er kann bestimmen, wo Wertpapiere und Kontoguthaben verwahrt werden. Vermögenswerte, die nicht in Geld bestehen, sind zu verwerten (regelmäßig durch Zwangsversteigerung, § 159 InsO).
3.2. Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen, Befugnisse des Insolvenzverwalters
Nach § 80 Absatz 1 InsO geht das gesamte Vermögen, soweit es zur Insolvenzmasse gehört, in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters über. Ebenfalls übernommen wird das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten. Im Ergebnis bewirkt der Insolvenzverwalter damit ein vollständiges Verfügungsverbot des Schuldners, das insbesondere für den Verkauf der jeweiligen Wirtschaftsgüter gilt. Verfügungen, die der Schuldner trifft, sind unwirksam (§ 81 Absatz 1 Satz 1 InsO).
Für laufende Geschäfte gilt, dass der Insolvenzverwalter die Entscheidung über die weitere Abwicklung oder Kündigung der Vertragsbeziehung trifft. Erachtet er es für wirtschaftlich sinnvoll – etwa, weil dadurch eine Mehrung der Insolvenzmasse eintritt – die vertraglich geschuldete Leistung zu erfüllen, so kann er dies der anderen Vertragspartei mitteilen. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag aufgelöst werden soll (§ 103 InsO).
Die Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist ausgesprochen weitreichend und bezieht sich auf alle denkbaren Arten von Verträgen, unter anderem:
- Miet- und Pachtverhältnisse
- Dienstverhältnisse
- Geschäftsbesorgungsvereinbarungen
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträge
- Veräußerung des gesamten Betriebs oder von Anteilen
Je nach Art der Vertragsbeziehung oder Vereinbarung besteht ein Zustimmungsvorbehalt des Betriebsrats; Zweck ist in erster Linie der Schutz beschäftigter Arbeitnehmer (§ 120 Absatz 1 InsO).
Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, kann der Insolvenzverwalter anfechten. Diese sogenannte Insolvenzanfechtung bezieht sich beispielsweise auf ein Grundstück, das der Geschäftsführer einer GmbH – als er bereits gemerkt hat, dass es auf eine Zahlungsunfähigkeit zugeht – „noch schnell“ verschenkt hat. Wurde hierdurch die Insolvenzmasse geschmälert, gelten die §§ 129 bis 147 InsO für die Anfrechtung.
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3.3. Verteilung der Insolvenzmasse nach Rangfolge
Bei der schlussendlichen Verteilung der Insolvenzmasse ist eine strenge, durch die Insolvenzordnung vorgegebene, Hierarchie einzuhalten. Demnach gilt die folgende Rangordnung:
- Aussonderungsrechte: Im ersten Schritt hat der Insolvenzverwalter sogenannte Aussonderungsrechte zu berücksichtigen. Auszusondern sind Gegenstände, die sich zwar im Besitz des Schuldners befinden, ihm allerdings nicht gehören. Ein Beispiel hierfür sind leih- oder pachtweise überlassene Maschinen, die lediglich „zur falschen Zeit“ im Betrieb verwendet werden. Aussonderungsberechtigte sind keine Gläubiger im insolvenzrechtlichen Sinne und erhalten das ihnen gehörende Wirtschaftsgut ohne Einschränkungen zurück (§ 47 Satz 1 InsO).
- Absonderungsrechte: Hierunter fallen vor allem sicherungsübereignete Wirtschaftsgüter, an denen sich der Verkäufer ein sogenanntes Rückkholrecht gesichert hat. Beispiele hierfür sind Fahrzeuge, die der Schuldner finanziert, aber noch nicht abgezahlt hat. Entsprechendes gilt für gesetzliche oder vertragliche Pfandrechte und besicherte Barforderungen. Auch Absonderungsberechtigte genießen Vorrang vor den übrigen Insolvenzgläubigern (§§ 50 fort folgende InsO).
- Massegläubiger: Nun werden die sogenannten Massegläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt. Zu ihnen gehört einerseits das Insolvenzgericht und andererseits der Insolvenzverwalter. Damit sind die Kosten des Insolvenzverfahrens insgesamt vorab aus der Insolvenzmasse zu entrichten (§§ 53 bis 55 InsO). Zu den Masseverbindlichkeiten gehören nach § 55 Absatz 4 InsO außerdem Umsatzsteuerforderungen der Finanzbehörden, Ein- und Ausfuhrabgaben sowie die abzuführende Lohnsteuer.
- Quotale Verteilung der verbleibenden Insolvenzmasse: Haben die verbleibenden Gläubiger ihre Forderungen angemeldet (§§ 174 fort folgende InsO), erfolgt deren Verteilung. Dazu erstellt der Insolvenzverwalter das sogenannte Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO. Ziel ist, dass jeder Gläubiger einen prozentual gleichen Teil seiner Forderung erhält (§ 195 InsO).
Zu aller Letzt erhalten Gesellschafter einer Körperschaft, die dieser ein Darlehen (Gesellschafterdarlehen) gewährt und hierfür einen insolvenzrechtlichen Nachrang vereinbart haben, ihre Forderung zurück. Im laufenden Verfahren wird diese durch ihren Letztrang als Eigenkapital behandelt (§ 19 Absatz 2 InsO).
4. Insolvenzmasse verteilt – Abschluss des Verfahrens?
Die Verteilung der Insolvenzmasse endet zunächst mit der sogenannten Schlussverteilung (§ 196 InsO), auf die dann der Schlusstermin folgt (§ 197 InsO). In dieser Gläubigerversammlung erörtern die Beteiligten
- die abschließende Rechnung des Insolvenzverwalters,
- erheben gegebenenfalls Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und
- entscheiden über die bislang unverwerteten Gegenstände der Insolvenzmasse.
Grundsätzlich ist das Insolvenzverfahren mit der Verteilung der Insolvenzmasse beendet. Das Gericht erlässt einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss (§ 200 InsO). Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO wird damit ebenfalls unwirksam, sodass Gläubiger ihre (noch offenen) Forderungen wieder vollstrecken können. Hierzu gilt die Eintragung der jeweiligen Forderung in die Insolvenztabelle als vollstreckbarer Titel (§ 201 Absatz 2 InsO).
Ein gewisser Sonderfall liegt vor, wenn sich nach der Schlussverteilung herausstellt, dass noch Geld vorhanden oder eingegangen ist. In diesen Situationen findet eine Nachtragsverteilung nach Maßgabe des Schlussverzeichnisses statt (§§ 203 und 205 Satz 1 InsO). Natürliche Personen können außerdem in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen, wenn sie bestimmte „Wohlverhaltensregeln“ einhalten (§§ 186 bis 303a InsO). Für juristische Personen (etwa GmbHs, UGs oder AGs) gibt es dem Grunde nach keine Restschuldbefreiung. Eine vergleichbare Wirkung kann aber durch den Insolvenzplan erzielt werden, wenn die Gläubiger dem Erlass der Schulden mehrheitlich zustimmen (§ 237 Absatz 1 in Verbindung mit § 77 InsO).
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