Steuern durch Scheidung

Worauf muss man achten, um Steuern zu vermeiden?

Steuern in Folge einer Scheidung – was man hierzu wissen sollte

Bei einer Scheidung kann es unter Umständen zu einer Übertragung von Vermögensgegenständen zwischen den ehemaligen Ehepartnern kommen. Somit kann eine Scheidung Steuern zur Folge haben. Ein Risikofaktor hierbei ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Denn bei einer Scheidung bedingt dieser Güterstand eine Aufteilung des Vermögens. Dabei kann es auch zur Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kommen. Eine solche Übertragung deckt aber oft stille Reserven auf, was zu ihrer Besteuerung führt. Zum Glück lassen sich Steuern nach einer Scheidung in den meisten Fällen vermeiden. Dazu ist es erforderlich, dass man einen Anspruch auf Vermögensausgleich oder einen sonstigen Vermögenstransfer durch Geldzahlung erfüllt. Wenn jedoch nur unzureichende liquide Mittel dazu zur Verfügung stehen, ist die Aufnahme eines Kredits ratsam. Schließlich sollte ja mit dem vorhandenen Immobilienvermögen oder den Unternehmensbeteiligungen genügend Sicherheiten hierfür vorliegen.

Unser Video:
Steuern bei Scheidung

In diesem Video erklären wir, wieso eine Scheidung Steuern verursachen kann und wie man sie dennoch vermeidet.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern nach Scheidung – Einleitung

Eine Scheidung ist an sich unschön – selbst dann, wenn es für alle Beteiligten eine Befreiung bedeutet und einvernehmlich abläuft. Denn neben den persönlichen Aspekten kommen bei einer Scheidung auch finanzielle Fragen auf. Welche Art der Vermögensaufteilung findet Anwendung? Liegen etwa Immobilien vor? Oder gar Unternehmensbeteiligungen? Kaum vorstellbar, dass man den geschiedenen Partner weiterhin als Teilhaber an Immobilien oder Firmen akzeptieren möchte. Also kommt es in der Regel zu einer Aufteilung des Vermögens. Und hier lauern Gefahren, denn dann könnte auch der Fiskus auf die infolge der scheidungsbedingten Vermögensaufteilung aufgedeckten stillen Reserven seinen Anteil fordern.

All dies nehmen wir zum Anlass, um über diese oftmals überraschend in den Vordergrund rückenden Aspekte, die eine Scheidung noch mehr als ohnehin schon verkomplizieren können, zu berichten. Aber wir weisen auch Wege auf, um das eine oder andere Risiko zu minimieren oder gar ganz zu vermeiden.

2. Steuern nach Scheidung: Risikofaktor Zugewinngemeinschaft

Der erste Punkt, auf den wir eingehen, ist sogleich ein sehr entscheidender. Denn Steuern fallen ganz allgemein dann an, wenn ein Vermögenszuwachs stattfindet. Nun mag eine Scheidung auf den ersten Blick keine Quelle für einen Vermögenszuwachs darstellen. Doch wenn die Ehepartner ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft auflösen, dann erhält der weniger vermögende Partner einen Teil des Vermögens, sodass beide Partner nach der Scheidung über ein gleich hohes Vermögen verfügen.

Sollte nun der vermögendere Partner einen Großteil des Vermögens in Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen halten, kann der andere Partner mit einem Teil dieser Vermögenswerte befriedigt werden. Allerdings führt dies zu einer Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven. Folglich unterliegt diese Vermögensübertragung der Besteuerung. Sie ist mit der Besteuerung bei einem Verkauf unter fremden Dritten vergleichbar. Allerdings hat diese Besteuerung weitere Folgen. Denn die zu befriedigende Person ist berechtigt, dass der Wert des ihr zustehenden Vermögens auch diese latenten Steuern berücksichtigt. Mit anderen Worten muss der zu übertragende Vermögenswert als Bruttowert angesetzt werden.

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3. Steuern nach Scheidung auf Immobilien und Unternehmensbeteiligungen

Betrachten wir das Ganze doch einmal näher: Welche Steuer in Bezug auf Immobilien und Unternehmensbeteiligungen können nach einer Scheidung anfallen?

3.1. Steuern auf Immobilienvermögen infolge einer Scheidung

Als erstes untersuchen wir Steuern, die nach einer Scheidung im Zusammenhang mit Immobilien entstehen können. Besteht seitens eines Partners Anspruch auf Vermögensausgleich und soll dieser durch Übertragung von Eigentum an Immobilien erfüllt werden, muss man verschiedene Fälle unterscheiden.

Bei vermieteten Immobilienobjekten kommt es auf den Zeitraum an, der seit dem Erwerb vergangen ist. Sollte etwa die Immobilie schon seit mindestens zehn Jahren im Eigentum des anderen Partners bestehen, dann ist die damit verbundene Spekulationsfrist abgelaufen. Ergo kann man die Immobilie steuerfrei übertragen. Andernfalls fällt eine Steuer auf den Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem derzeitigen Marktwert an. Die Finanzverwaltung belegt diesen Vorgang somit mit einer Steuer auf einen fiktiven Verkaufsgewinn.

Ähnlich komplex liegt der Fall, wenn es sich bei der zu übertragenden Immobilie um die ehemalige gemeinsame oder gar alleinige Wohnung des nun geschiedenen Ehepaars handelt. Denn hierbei sinkt die Spekulationsfrist auf drei Jahre, in denen man dort wohnte (keine Zeitjahre).

Ein weiterer steuerlicher Aspekt bezüglich der Übertragung von Immobilienvermögen nach einer Scheidung steht mit der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang. Sollte infolge einer Scheidung ein Partner eine Immobilie auf den anderen Partner übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer darauf an.

3.2. Steuern auf Unternehmensbeteiligungen infolge einer Scheidung

Da es bei einem normalen Unternehmensverkauf keine Spekulationsfrist gibt, fällt bei der Übertragung von Unternehmensanteilen an einen Partner regelmäßig Steuern nach der Scheidung an. Hier haben etwaige latente Steuern jedoch eine noch größere Bedeutung. Denn oftmals sind in Unternehmen auch latente Steuern enthalten. Und diese muss man bei der Bestimmung des Werts der zu übertragenden Anteile vorab berücksichtigen.

Allerdings ist es so eine Sache mit latenten Steuern. Schließlich liegt es an der zukünftigen Besteuerung, ihre tatsächliche Höhe zu ermitteln. Man kann also allenfalls schätzen, wie hoch man sie ansetzen sollte. Das bedeutet wiederum, dass man Experten hinzuziehen sollte, um diese latenten Steuern möglichst realistisch zu bestimmen. Dennoch kann etwa eine spätere Betriebsprüfung zu anderen Ergebnissen kommen.

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4. Steuern nach Scheidung vermeiden: so geht’s steuerfrei!

Es gibt ein Allheilmittel gegen Steuern infolge einer Scheidung. Dabei ist es sogar recht simpel. Noch wichtiger ist jedoch, dass es auch dafür sorgt, dass man damit den ehemaligen Ehepartner ohne eine Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen befriedigen kann. Das bedeutet nämlich, dass man sowohl Immobilien als auch Unternehmensanteile weiterhin alleine hält.

Das Zauberwort hierbei ist Geld. Prinzipiell haben Ehepartner bei einem Anspruch auf Vermögensausgleich nach einer Scheidung lediglich Anspruch auf einen Geldbetrag. Dass man dennoch auch andere Vermögensgegenstände zum Erfüllen des Anspruchs anbieten kann, stellt lediglich eine weitere Option dar. Sollte man nun ausreichend liquide Mittel besitzen, um den erwünschten Vermögensausgleich zu zahlen, dann ist dies sicherlich der steuerlich empfehlenswertere Weg. Denn Geld ist ein Nominalgut und unterliegt somit bei einer Übertragung infolge einer Scheidung keiner Steuer. Schließlich ist im Geld selbst kein Wertzuwachs enthalten, der einer Besteuerung unterliegen könnte.

Wenn man aber einen Großteil des Vermögens in Immobilien beziehungsweise in Unternehmensanteilen hält, sodass die verbleibenden liquiden Mittel keineswegs für einen Vermögensausgleich ausreichen, sieht die Sache anders aus. Zwar könnte man einen Teil dieser Vermögensgegenstände veräußern, doch würde dies ebenfalls eine Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven hervorrufen. Diese Steuern kann man sich aber sparen, wenn man die Vermögensgegenstände stattdessen als Sicherheit zur Aufnahme eines Kredits anbietet. Auch wenn die Aufnahme eines Kredits in Zeiten steigender Zinssätze wenig verlockend wirken mag, ist es immer noch ein Unterschied, ob man einige Prozent an Zinsen entrichtet oder bis zu mehr als 45 % an Steuern zahlt. Jedenfalls vermeidet man mit einer Geldzahlung an den ehemaligen Partner Steuern nach der Scheidung.

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5. Steuern nach einer Scheidung – Fazit

Eine Scheidung ist, wie bereits gesagt, meist schon unschön genug. Aber dann auch noch Steuern infolge einer Scheidung zahlen zu müssen macht die ganze Angelegenheit noch viel unerquicklicher. Nur gut, dass man etwaige Steuern nach einer Scheidung vermeiden kann. Dies ist besonders dann ganz sinnvoll, wenn man im Ungewissen ist, weil auch latente Steuern zu berücksichtigen sind. Außerdem ist es stets sinnvoll, wenn man das vorhandene Vermögen auf eine Art und Weise trennt, ohne dass man über dieses mit dem ehemaligen Partner verbunden bleibt. Deshalb ist die Erfüllung des Anspruchs auf Vermögensausgleich durch Geldzahlung sowohl bei Immobilienvermögen als auch bei Unternehmensbeteiligungen empfehlenswert. Sollte dies nur über einen Kredit möglich sein, ist dies meistens vorteilhafter als Steuern zu zahlen.

Noch wichtiger ist hingegen der Güterstand vor der Scheidung. Denn wenn für den Scheidungsfall ein Vermögensausgleich vereinbart wurde, besteht auch ein Anspruch eines Partners. Daher kann es auch sinnvoll sein, den Vermögensausgleich der Scheidung zeitlich vorzuziehen, um schon im Vorfeld der Scheidung die späteren Steuern zu vermeiden. Oder man wechselt zuvor einvernehmlich auf den Güterstand der Gütertrennung.


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