Gemeinnützige Stiftung

Stiften und Gutes tun (auch sich selbst)

Gemeinnützige Stiftung als Steuergestaltungsmodell

Mit einer gemeinnützigen Stiftung kann man im Jahr ihrer Errichtung überdurchschnittlich Steuern sparen. Dies ist nämlich insbesondere dann der Fall, wenn man in einem Veranlagungszeitraum außergewöhnlich hohe Einkünfte erzielt und diese dann entsprechend hoch versteuern muss. Zwar kann man einen Teil des Gewinns für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke spenden, doch gelten hierbei gesetzliche Restriktionen. Wenn man jedoch eine gemeinnützige Stiftung errichtet, dann kann man bis zu EUR 2.000.000 steuerlich als Sonderausgaben ansetzen und somit die Steuern deutlich reduzieren. Und doch fördert man auf diese Weise Projekte, die einem am Herzen liegen, nachhaltig und unter eigener Kontrolle.

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Gemeinnützige Stiftung

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer gemeinnützigen Stiftung sowohl Gutes tut als auch Steuern spart.

Inhaltsverzeichnis


1. Gemeinnützige Stiftung errichten – Einleitung

In besonderen Zeiten, wenn der Zusammenhalt der Menschen in Deutschland besonders wichtig ist, zeigt sich, wie groß die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung wirklich ist. Das war zum Beispiel 2021 beim großen Unwetter in Westdeutschland der Fall. Doch auch im Alltag wird oft gespendet. Selbst Unternehmen unterstützen mit ihren Spenden diverse gemeinnützige Projekte. Gewiss, zu einem guten Teil soll damit auch das Image des Unternehmens einen guten Schein erhalten, um somit etwa den Absatz zu steigern. Aber es zählt eben auch der gute Zweck.

Allerdings gibt es neben Spenden noch andere Wege, um gemeinnützige Vorhaben zu fördern. Die gemeinnützige Stiftung ist eine solche Option. Doch wie genau funktioniert eine gemeinnützige Stiftung? Und wieso interessiert sich eine Steuerberatungskanzlei, die sich auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften spezialisiert hat, dafür? Zumindest für die zweite Frage sollte die Antwort recht naheliegend sein, nämlich, weil man dadurch Steuern sparen kann.

2. Grundlagen des Stiftungsrechts für gemeinnützige Stiftungen

Um über die gemeinnützige Stiftung zu sprechen, benötigen wir noch ein Grundgerüst an rechtlichem Wissen. Regelungen hierzu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 ff. BGB) und im Stiftungsgesetz enthalten. Dort ist beispielsweise geregelt, dass es prinzipiell zwei Arten von Stiftungen gibt, nämlich die Stiftung unter Lebenden sowie die Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB).

Außerdem kann man nach dem Zweck der Stiftung unterscheiden. Einerseits spricht man von der Familienstiftung, bei der die Familienmitglieder der stiftenden Person von den Erträgen des Stiftungsvermögens profitieren. Andererseits gibt es auch noch die gemeinnützige Stiftung, bei der die Erträge gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen sollen.

Wie die Verteilung der Erträge einer gemeinnützigen Stiftung erfolgen soll, ist ebenfalls geregelt. So muss eine gemeinnützige Stiftung mindestens zwei Drittel ihrer Erträge wohltätigen Zwecken zur Verfügung stellen. Nur ein Drittel darf sie thesaurieren. Auf dieser Grundlage bestimmt ein Stiftungsrat nun im Detail, welchen Zwecken die Mittel im Einzelnen zufließen. Dabei orientiert sich der Stiftungsrat am Willen der Stifter, der zum Zeitpunkt der Errichtung von ihnen in der Stiftungssatzung festgelegt wird. Dazu kann man auch verschiedene Zwecke vorgeben und diese unterschiedlich in ihrer Förderung gewichten.

Bedeutsam ist hierbei noch, dass in Deutschland die Errichtung von Stiftungen genehmigungspflichtig ist. Dabei obliegt die Genehmigung den Bundesländern. Entsprechend haben Bundesländer auch eigene, ergänzende Stiftungsgesetze erlassen. Außerdem ist die Zulassung einer Stiftung davon abhängig, dass das Stiftungsvermögen ausreichend groß bemessen ist, um den Stiftungszweck zu erfüllen.

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3. Wie funktioniert eine gemeinnützige Stiftung?

Wie bereits kurz angerissen, verteilt eine gemeinnützige Stiftung die Erträge, die sie mit ihrem Stiftungsvermögen erwirtschaftet. Sie kann dies aber nur im Rahmen der Vorgaben machen, die die Stifter in der Stiftungssatzung vorgegeben haben. Diese Vorgaben müssen wiederum den gesetzlichen Regelungen entsprechen, also konkret gemeinnützig, mildtätig oder mit kirchlichem Bezug sein.

Also kommt beispielsweise die Spende einer Glocke für einen Kirchturm ebenso in Frage wie die Übernahme der Kosten zur Herstellung von Trikots eines örtlichen Sportvereins oder die Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. Selbst die Vergabe von Stipendien fällt hierunter. Außerdem kann eine gemeinnützige Stiftung dem Erhalt von Denkmälern und anderen Kulturgütern dienen, weil diese der Allgemeinheit einen kulturellen Mehrwert bieten.

Das interessante an einer gemeinnützigen Stiftung ist, dass die Stifter im Vorstand der Stiftung vertreten sein können. Auf diese Weise können sie auch weiterhin die Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Mittel behalten. Solange sie selbst keine eigenen finanziellen Vorteile daraus ziehen, ist dies aus steuerlicher Sicht bedenkenlos möglich. Wenn man also einem guten Zweck Gelder zuwenden möchte, ist die gemeinnützige Stiftung ein ideales Vehikel für solche Wohltaten. Außerdem erregt eine Stiftung, die gemeinnützige Zwecke fördert, mehr Aufmerksamkeit, sodass hierbei unter günstigen Umständen ein Vorbild entsteht, dem zukünftig noch weitere Spender folgen.

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4. Gemeinnützige Stiftung – Steuervorteile inklusive

Doch wie genau ist eine gemeinnützige Stiftung in der Lage, nebenbei sogar für Steuervorteile zu sorgen? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns in die Zeit der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung zurückversetzen.

4.1. Sonderausgaben bei gemeinnützigen Spenden

Nehmen wir dabei an, dass ein erfolgreicher Unternehmer, nennen wir ihn Herrn Sopranian, sein Unternehmen zu besonders günstigen Konditionen verkauft. Er macht also einen großen Gewinn, den er nun zu verteuern hat. Zwar kann er den Gewinn über das Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei vereinnahmen, aber auf den immer noch erheblichen Rest fällt in seinem Fall 45 % an Einkommensteuer an. Auch die Anwendung der Kapitalertragsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % ändert seine Situation kaum. Selbst ein Antrag auf Besteuerung mit dem sogenannten halben Steuersatz kommt Herrn Sopranian kaum ausreichend entgegen.

Nun ist Herr Sopranian aber ein großer Freund der klassischen Oper. So hat er in der Vergangenheit schon öfters Geldspenden zur Förderung der Oper in seiner Heimatstadt entrichtet. Daher überlegt er sich, wie er, da er jetzt zu einem kleinen Vermögen gekommen ist, dieses zumindest partiell möglichst günstig auf die Oper übertragen kann. Logischerweise gelingt dies am ehesten, wenn die Besteuerung seines Gewinns optimiert erfolgt, er also allenfalls geringe Steuern zu zahlen braucht.

Wenn er einen Teil davon spendet, kann er dafür immerhin Spendenaufwand als Sonderausgaben steuerlich ansetzen. Allerdings sind in Deutschland gewisse Einschränkungen hierfür vorgesehen. So bestimmt § 10b EStG, dass der Ansatz von Spenden zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken (Parteispenden sind also separat zu behandeln) höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte umfassen darf, um ihn steuerlich geltend zu machen. Zwar kann man auch mehr spenden, doch führt dies dazu, dass der übersteigende Betrag dann auf zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen wird. Herr Sopranian dürfte den Rest somit erst in einem der Folgejahre nutzen. Da er sich aber nun zur Ruhe setzen möchte, dürfte er in den nächsten Jahren ohnehin kaum Steuern zahlen. Ein Spendenvortrag ist also in seinem Fall wenig sinnvoll.

4.2. Steuerersparnisse bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Außerdem möchte Herr Sopranian der Oper bereits dieses Jahr einen großen Betrag, der über den 20 % seines Gesamtbetrags der Einkünfte liegt, zukommen lassen. Also sucht er bei uns steuerlichen Rat. Unsere Antwort: Er soll die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung in Betracht ziehen. Mit einer solchen Stiftung kann er als ledige Einzelperson bis zu EUR 1.000.000 an die Stiftung übertragen und gleichzeitig den Betrag steuermindernd als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei Ehepaaren können es insgesamt sogar EUR 2.000.000 sein, selbst wenn dies nur ein Ehepartner nutzt. Jedenfalls würde die gemeinnützige Stiftung dann gemäß einer zuvor detailliert ausgearbeiteten Stiftungssatzung, die den Wünschen von Herrn Sopranian genau entspricht, der Oper finanzielle Unterstützung gewähren.

Mehr noch, sie wäre auch in Zukunft dazu in der Lage, also selbst dann, wenn der ursprünglich von Herrn Sopranian als Spende vorgesehene Betrag längst aufgebraucht sein wird. Denn die Stiftung legt von Anfang an einen Teil des auf sie übertragenen Vermögens gewinnbringend an. So kann sie dafür sorgen, dass die Oper jährlich Unterstützung erhält. Im Prinzip ist dies eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung, wobei aber die Höhe der Zuwendungen unbestimmt bleibt.

Ein weiterer Vorteil einer gemeinnützigen Stiftung eröffnet sich für Herrn Sopranian dadurch, dass er Mitglied des Stiftungsvorstands werden kann und somit künftig selber zu kontrollieren vermag, wie das von ihm gestiftete Vermögen eingesetzt wird. Er kann also mitbestimmen, wie etwa das Geld angelegt wird, wie viel die Oper jährlich an Unterstützung erhält, kann Stipendien für besonders talentierte Nachwuchskünstler vergeben oder festlegen, wie viel vom jährlichen Gewinn die Stiftung thesaurieren soll (innerhalb der gesetzlichen Grenzen natürlich). Er kann aber auch die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats beeinflussen, und zwar über sein dereinstiges Ausscheiden hinaus.

Ein weiterer Pluspunkt, den eine gemeinnützige Stiftung gegenüber einer Familienstiftung genießt, ist, dass bei ihrem Stiftungsgeschäft keine Schenkungsteuer anfällt.

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5. Gemeinnützige Stiftung – unser Fazit

Wer in seiner Seele einen großen Schatz an Altruismus birgt, kann sicherlich nachvollziehen, dass man Steuergestaltungen, wie die hier soeben vorgestellte, nutzen sollte, um Lieblingsprojekte zu fördern. Dabei funktioniert die Gestaltung mit einer gemeinnützigen Stiftung sowohl im Inland als auch im EU/EWR-Ausland. Und da der Gesetzgeber ohnehin die zivilgesellschaftliche Förderung von gemeinnützigen, wohltätigen und kirchlichen Zwecken positiv sieht, sollte man auch alle Möglichkeiten nutzen, um größtmöglichen Vorteil daraus zu ziehen.

Ein großer Vorteil der gemeinnützigen Stiftung ist aber, dass man als Stifter oder Stifterin in der Lage ist, den Einsatz des Stiftungsvermögens zu kontrollieren. Das Stiftungsvermögen mag zwar verselbständigt sein, doch sein Einsatz bleibt weiterhin unter ihrer Kontrolle. So lassen sich sogar mehrere unterschiedliche Projekte auf diese Weise fördern; es kommt nur auf die Ausgestaltung der Stiftungssatzung und die Ausstattung des Stiftungsvermögens an.

Dann ist da noch ein weiterer Punkt, an den viele Stifter denken, wenn sie eine gemeinnützige Stiftung errichten. Sie verbinden ihr zivilgesellschaftliches, selbstloses Engagement dauerhaft mit ihrem Namen. Auch zukünftige Generationen gedenken somit dieses Einsatzes. Kein Wunder also, dass etwa praktisch jeder den Namen Alfred Nobel eher mit den positiven Gesichtspunkten seiner Stiftung verbindet als mit den Folgen, die seine Erfindungen etwa auf militärischem Gebiet bewirkten.

Wenn auch Sie sich für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung interessieren, dann kontaktieren Sie uns jetzt. Wir sind im Hinblick auf die Errichtung von Stiftungen im In- und Ausland spezialisiert. Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte helfen Ihnen im Vorfeld, alle Fragen im Hinblick auf diesen großen Schritt zu beantworten und die so enorm wichtige Stiftungssatzung rechtssicher aufzusetzen.


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  1. Allgemeine Informationen zur Errichtung einer Stiftung in Deutschland
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  3. Entwicklung von Steuergestaltungsmodellen mit Stiftungen
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