Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Welche Unterschiede gibt es zur Bilanzierung?

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Ermittlung des Gewinns

Bestimmte Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen, können ihren Gewinn durch die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt dabei nach einer vereinfachten Methode. Wir stellen die wichtigsten Grundzüge der EÜR sowie ihre wesentlichen Unterschiede zum Betriebsvermögensvergleich, der Bilanzierung, vor.

Unser Video:
Einkünfte als Freiberufler

In diesem Video erklären wir, wann Einkünfte nach § 18 EStG vorliegen und warum diese meist durch EÜR ermittelt werden.

Inhaltsverzeichnis

1. Wer darf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden?

Bestimmte Gewerbetreibende und Freiberufler haben die Möglichkeit, ihre Gewinnermittlungsart frei zu wählen. Sie können also entscheiden, ob sie den anzusetzenden Gewinn

  • durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG oder
  • durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, nach § 4 Absatz 3 EStG

ermitteln möchten. Das Wahlrecht wird dabei durch Abgabe der entsprechenden Gewinnermittlung ausgeübt, eines besonderen Antrags bedarf es nicht.

Wichtige Voraussetzung, geregelt in § 4 Absatz 3 Satz 1 EStG, ist, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung (§§ 140 und 141 AO) besteht:

  • Nach § 140 AO sind Steuerpflichtige, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind (Kaufleute nach § 238 HGB) und keine Vereinfachungsregelung (§ 241a HGB) anwenden, auch steuerlich zur Führung von Büchern und Erstellung von Bilanzen verpflichtet. Die handelsrechtliche Pflicht schlägt also vollständig ins Steuerrecht durch
  • Eine Buchführungspflicht nach § 141 AO betrifft hingegen nur das Steuerrecht. Hierunter fallen Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, wenn sie einen Umsatz von mehr als EUR 600.000 oder einen Gewinn größer EUR 60.000 erzielt haben, nach Aufforderung durch das Finanzamt. Die Buchführungspflicht greift dann ab dem Jahr, das auf die Aufforderung folgt

Weitgehend ausgenommen von allen genannten Regelungen sind Freiberufler, sofern sie als Einzelunternehmer (und nicht beispielsweise als GmbH) tätig sind. Sie können ihren Gewinn unabhängig von seiner Höhe oder der der erzielten Umsätze stets per EÜR ermitteln.

Über diese Grundsätze hinaus bestehen keine weiteren Einschränkungen oder Verpflichtungen zur Anwendung der EÜR. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Umsatz- und Gewinnschwellen (§ 141 AO) überschritten werden. Hier darf der Steuerpflichtige ab dem Folgejahr keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr anwenden und muss (wieder) zur Bilanzierung übergehen. Damit verbunden ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit entsprechenden Korrekturen.

2. Die wichtigsten Grundsätze der EÜR im Überblick

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Gewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs ermitteln, legen am Jahresende eine Bilanz, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie gegebenenfalls den Bilanzanhang dem Finanzamt vor. All diese Dokumente fallen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung weg. Denn der Unternehmer ermittelt lediglich den Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben, wodurch viele Parallelen zu Überschusseinkunftsarten (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung) bestehen.

Achtung: Der ermittelte „Überschuss“ ist kein solcher im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG. Denn die Norm stellt ausschließlich auf die Einkunftsart (§§ 15 bis 18 EStG) ab. Auch wenn der Unternehmer die EÜR anwendet, ermittelt er mit ihr den Gewinn (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG).

Die wesentlichen Unterschiede zwischen EÜR und Bilanzierung liegen damit

  • im Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG,
  • in der Erfassung der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im sogenannten Anlageverzeichnis,
  • in der Ermittlung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG und
  • in der Anwendung respektive Nichtanwendung bestimmter Abschreibungs- und Bewertungsvorschriften.

Halten wir an dieser Stelle, bevor wir uns einige Details ansehen, bereits fest, dass die EÜR zwar einfacher als eine Bilanz zu erstellen ist, aber auch weniger Übersichtsmöglichkeiten bietet.

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2.1. Das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG

Das Zu- und Abflussprinzip lässt sich am besten anhand eines kurzen Beispiels erklären. Denn § 11 Absatz 1 und 2 EStG regeln, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich erst mit Zu- oder Abfluss zu erfassen sind. Anders als bei der Bilanzierung, kommt es im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung also nicht auf die Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit an. Hierzu nun zwei Beispiele:

  • Der Unternehmer erhält am 15.12.2023 eine Lieferantenrechnung über EUR 5.000. Er begleicht die offene Verbindlichkeit am 11.01.2024
  • Der Unternehmer stellt am 31.12.2023 eine Rechnung über EUR 8.000 an einen Kunden. Dieser zahlt am 02.01.2024
 Behandlung bei BilanzierungBehandlung bei EÜR
Beispiel 1 (Verbindlichkeit)Gewinnauswirkung mit Entstehung des Anspruchs im Jahr 2023; keine Auswirkung bei Abfluss in 2024Gewinnauswirkung im Jahr 2024 mit Abfluss der EUR 5.000; keine Auswirkung im Jahr 2023
Beispiel 2 (Forderung)Gewinnauswirkung mit Entstehung des Anspruchs im Jahr 2023; keine Auswirkung bei Zufluss in 2024Gewinnauswirkung bei Zufluss im Jahr 2024; keine Auswirkung im Jahr 2023

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es also immer auf die tatsächliche Kontobewegung an. Zu unterscheiden ist die einkommensteuerliche Behandlung allerdings von der Umsatzsteuer, denn bei Sollversteuerung (§ 16 UStG) entsteht die Steuer mit Ausführung der Leistung. Im obigen Beispiel der Forderung ist dies im Jahr 2023; hier ist der entsprechende Betrag ans Finanzamt abzuführen.

Sowohl § 11 Absatz 1 EStG für die Einnahmen als auch § 11 Absatz 2 EStG für die Ausgaben sieht eine Ausnahme für „regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder nach Ende eines Kalenderjahres“ geleistet werden. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von zehn Tagen (H 11 „Allgemeines“ EStH) um den 31.12. (21.12. bis 10.01.). Liegen Zeitpunkt der Zahlung sowie Fälligkeit innerhalb dieser kurzen Zeit, so ist die Zahlung dem Kalenderjahr der Fälligkeit zuzuordnen.

Beispiel: Die Miete für Geschäftsräume ist am 31.12.2023 fällig, wird aber erst am 05.01.2024 abgebucht. Die Zahlung ist dem Jahr 2023 zuzuordnen. Sowohl Zahlung als auch Fälligkeit liegen innerhalb der „kurzen Zeit“ um das Jahresende.

2.2. Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Kauft der Unternehmer, der seinen Gewinn via Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, Wirtschaftsgüter (WG) des Betriebsvermögens ein, so gilt:

  • WG des Umlaufvermögens (etwa Waren, Betriebsstoffe, Vorräte) sind nicht gesondert zu erfassen. Für die Zuordnung gilt das Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 EStG
  • WG des Anlagevermögens (zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge, Hardware) sind im gesonderten Verzeichnis (Anlageverzeichnis) des § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG zu erfassen und gegebenenfalls abzuschreiben. Ein sofortiger Betriebausgabenabzug ist, auch wenn ein Abfluss stattfand, unzulässig

Verkauft der Unternehmer nun ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so ist der Verkaufserlös um die Anschaffungskosten – erfasst im Anlageverzeichnis – zu mindern. Gleichzeitig erhöhen bereits vorgenommene Abschreibungen den anzusetzenden Gewinn entsprechend.

Beispiel: Der Unternehmer hat am 01.01.2022 einen PKW für EUR 50.000 erworben. Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre. Am 31.12.2023 verkauft er das Fahrzeug wieder. Der Verkaufserlös beträgt EUR 45.000.

Lösung: Zunächst ist der Verkaufserlös um die Anschaffungskosten zu mindern (EUR 45.000 – EUR 50.000). Im zweiten Schritt müssen die vorgenommenen Abschreibungen (EUR 10.000 pro Jahr, insgesamt also EUR 20.000) wieder hinzugerechnet werden, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. Es entsteht ein zu versteuernder Veräußerungserlös von EUR 15.000.

Umsatzsteuerlich hat der Unternehmer bei Anschaffung einen Vorsteuerabzug von EUR 9.500 vorgenommen (§ 15 UStG). Mit dem Verkauf führt er nun eine Lieferung aus, auf die ebenfalls 19 % Umsatzsteuer anfallen. EUR 8.550 sind an das Finanzamt abzuführen.

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2.3. Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens

Unabhängig von der Einkunftsart (§§ 13,15 oder 18 EStG) unterliegen Gewinne aus

  • Aufgabe,
  • Veräußerung oder
  • fiktive Aufgabe durch Wegzug ins Ausland

eines Betriebs oder Teilbetriebs der Besteuerung nach § 16 EStG. Für Zwecke der Aufgabegewinnermittlung ist der Wert des Betriebsvermögens durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16 Absatz 2 Satz 2 EStG).

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Gewinn via Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen daher auf den Aufgabe- oder Veräußerungszeitpunkt eine Bilanz erstellen. Hierzu ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart, der einen entsprechenden Übergangsgewinn oder Übergangsverlust zur Folge hat, notwendig. Denn durch die unterschiedliche Systematik von EÜR und Bilanzierung kann es sonst dazu kommen, dass Einnahmen und Ausgaben unberücksichtigt bleiben.

Beispiel: Die Betriebsaufgabe erfolgt zum 30.03.2024. Am 27.03.2024 hat der Unternehmer noch eine Kundenrechnung über EUR 10.000 gestellt; die Zahlung geht am 10.04.2024 ein. Bei Ermittlung des Aufgabegewinns würde diese noch bestehende Forderung untergehen. Da sie am 30.03.2024 aber bereits entstanden ist, taucht sie in der zu erstellenden Bilanz auf.

Nun kann es zu folgender Situation kommen:

  • Der Unternehmer gibt seinen Betrieb auf und erfasst eine offene Forderung im Rahmen der Bilanzerstellung
  • Es entsteht ein Aufgabegewinn, auf den bis zu 45 % Einkommensteuer anfallen (§ 16 Absatz 3 EStG)
  • Nun fällt die Forderung aus, obwohl sie den Wert des Betriebsvermögens erhöht hat

In diesen Fällen liegen nachträgliche Betriebsausgaben (§§ 24 Nummer 2 und 4 Absatz 4 EStG) in der entsprechenden Einkunftsart vor.

2.4. Abschreibung, Bewertung und Sonderfälle bei EÜR

Grundsätzlich gelten auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung alle Vorschriften über die Bewertung und Abschreibung von Wirtschaftsgütern (§ 4 Absatz 3 Satz 3 EStG). Relevant sind daher insbesondere

  • § 6 EStG und der hier vorgeschriebene Ansatz mit (höchstens) den Anschaffungskosten,
  • § 7 EStG mit den hier geregelten Abschreibungsgrundsätzen, insbesondere für Gebäude (§ 7 Absatz 4 fort folgende EStG) und
  • die §§ 7a bis 7i EStG, die bestimmte Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge und ähnliche Besonderheiten regeln.

Für Entnahmen und Einlagen gilt:

  • Entnahmen sind mit ihrem gemeinen Wert (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG) im Zeitpunkt ihrer Ausführung zu berücksichtigen. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, so erfolgt hier der Abzug der Anschaffungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 EStG)
  • Einlagen mindern mit ihrem gemeinen Wert nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG den Gewinn; in bestimmten Fällen (insbesondere Anschaffung im Privatvermögen vor weniger als drei Jahren) dürfen aber maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden

In der EÜR sind Entnahmen und Einlagen, auch zur Prüfung einer eventuellen Zinsabzugsbeschränkung im Fall der Überentnahme (§ 4 Absatz 4a EStG) gesondert anzugeben.

Darlehensverbindlichkeiten sind (negatives) Betriebsvermögen. Bei der EÜR erfolgt keine Bilanzierung als solches. Vielmehr wirkt sich das Darlehen nur über die als Zinsen abziehbaren Betriebsausgaben, entsprechend erst mit deren Abfluss, auf den Gewinn aus. Tilgungsleistungen sind , wie auch die Auszahlung der Kreditsumme, erfolgsneutral.

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3. Abschließendes Beispiel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unternehmer U betreibt ein Einzelunternehmen, erzielt Einkünfte nach § 18 EStG und ermittelt seinen Gewinn via EÜR. Für das Jahr 2024 liegen folgende Geschäftszahlen vor:

  • Betriebseinnahmen: EUR 160.000, hiervon sind allerdings EUR 10.000 erst am 05.01.2025 eingegangen (Bestandskunde, monatliche Fixprovision). Außerdem hat U im Juni 2024 einen Teil seiner Vergütung, insgesamt EUR 3.000, als Gutschein erhalten, bislang aber nicht berücksichtigt
  • Betriebsausgaben: EUR 35.000, hier bislang unberücksichtigt blieb die Umsatzsteuer-Vorauszahlung (EUR 2.500) für den Monat Dezember, denn diese wurde erst am 09.01.2025 vom Finanzamt abgebucht
  • Abschreibungen: U hat vor rund zwei Jahren einen Mittelklassewagen für EUR 60.000 erworben, der im August 2024 (nach 21 Monaten) für EUR 40.000 verkauft wurde. Fahrzeuge dieser Klasse werden üblicherweise für fünf Jahre im Betrieb verwendet

Schritt eins (Betriebseinnahmen im Sinne des § 8 EStG ermitteln): Die am 05.01.2025 zugeflossenen EUR 10.000 sind zutreffend im Jahr 2024 erfasst. Bei ihnen handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG. Der Gutschein ist mit seinem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erhalts zu erfassen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Betriebseinnahmen liegen entsprechend bei EUR 163.000.

Schritt zwei (Betriebsausgaben ermitteln): Die Betriebsausgaben sind noch um EUR 2.500 zu erhöhen, denn die USt-Vorauszahlung ist eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe. Außerdem kann U die Abschreibung für das Fahrzeug mit insgesamt EUR 8.000 ansetzen. Somit liegen Betriebsausgaben in Höhe von EUR 45.500 vor.

Schritt drei (Fahrzeugverkauf): Der Gewinn ergibt sich durch Abzug der Anschaffungskosten (EUR 60.000) vom Verkaufspreis (EUR 40.000) und anschließende Hinzurechnung der bereits geltend gemachten Abschreibung (EUR 21.000). So entsteht ein Verkaufsgewinn von EUR 1.000.

Ziehen wir nun alle Betriebsausgaben von den Einnahmen ab, erhalten wir nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn von EUR 118.500.

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