Firma: Dies ist bei der Benennung des Unternehmens zu beachten
Im Volksmund wird das Unternehmen an sich regelmäßig als Firma bezeichnet. Eigentlich ist die Firma aber lediglich der Name des Unternehmens. Über die Firma müssen Sie sich daher bei der Gründung des Unternehmens also Gedanken machen. Dabei sind aber einige Grundsätze zu beachten. Diese legen wir im Folgenden dar.
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Inhaltsverzeichnis
1. Definition der Firma
Gesetzlich ist die Firma in dem § 17 Absatz 1 HGB definiert. Demnach ist sie der Name unter dem der Kaufmann sein Handelsgeschäft betreibt. Sie ist daher lediglich der Name des Handelsgeschäfts und gerade nicht das Unternehmen selbst. Umgangssprachlich ist mit dem Begriff indes fehlerhaft regelmäßig das Unternehmen als solches gemeint.
Bei einem Einzelkaufmann tritt die Firma neben den bürgerlichen Namen des Kaufmanns. Er führt daher zwei verschiedene Namen, sollte die Firma von seinem bürgerlichen Namen abweichen. Im Handelsverkehr ersetzt die Firma den bürgerlichen Namen. Außerhalb des Handelsverkehrs tritt der Kaufmann weiterhin unter seinem bürgerlichen Namen auf. Handelsgesellschaften haben hingegen nur einen Namen und zwar die Firma. Die Firma ist mit dem Unternehmen unlösbar verbunden. Sie kann daher nicht selbstständig veräußert werden.
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2. Firma richtig bilden
Wenn Sie ihr Unternehmen benennen wollen, gibt es einige Grundsätze, die bei der Firmenbildung zu beachten sind. Die Firma soll den Inhaber des Unternehmens individualisieren und den Rechtsverkehr schützen.
2.1. Unterscheidbarkeit der Firma
Deswegen muss die Firma den Unternehmensträger zutreffend angeben und darf nicht über ihn täuschen. Folglich muss sie zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, sogenannter Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (§ 18 Absatz 1 HGB).
Demnach muss die Firma überhaupt als Namen für ein Unternehmen dienen können. Daher müssen der Firmenkern und der Firmenzusatz wörtlich bezeichnet sein, so dass Bildzeichen allein nicht ausreichen. Sie können bloß als zusätzliche Zeichen verwendet werden.
Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie das Handelsgewerbe von anderen Unternehmen abgrenzt und das Unternehmen auf diese Weise individualisieren kann. Deswegen sind Bezeichnungen, die ausschließlich den Unternehmensgegenstand beschreiben – wie „Supermarkt“ – nicht zulässig. Zudem darf es sich nicht um Begriffe handeln, für die ein Freihaltebedürfnis besteht. Ein solches besteht, wenn die Allgemeinheit oder auch Mitbewerber die angedachte Firma zur ungehinderten Verwendung im Geschäftsverkehr benötigen. Auch Begriffen, die in der Alltagssprache vom Verkehr stets und nur in ihrem Ursprungssinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, fehlt die Unterscheidungskraft. Geringe Unterscheidungskraft besteht, wenn die Begriffe nicht ausschließlich in ihrem wörtlichen Sinn verstanden werden.
Verwechslungsgefahr besteht hingegen, wenn die Firmenkerne übereinstimmen und nur verschiedene Rechtsformzusätze hinzugefügt sind. Deswegen reicht es nicht aus, für die GmbH & Co. KG allein den Zusatz „Co. KG“ der Firma anzuführen und ansonsten die Firma der Komplementär-GmbH beizubehalten. Der Firmenkern der GmbH & Co. KG muss gegenüber der Komplementär-GmbH daher verschieden sein.
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2.2. Wahrheit der Firma
Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma gemäß § 18 Absatz 2 HGB keine irreführenden Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Angaben sind dabei nachprüfbare Aussagen. Dabei ist häufig durch Auslegung zu ermitteln, welche Angaben die Firma macht. Nur selten enthält sie selbst konkrete Angaben. Die Angaben sind dann unzulässig, wenn sie zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sind. Das ist dann der Fall, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine irrige Vorstellung über die Aussage der Firma hervorrufen. Dabei erkennt das Registergericht aber nur eine ersichtliche Eignung zur Irreführung als unzulässig an. Zudem muss die irreführende Angabe wesentlich für die angesprochenen Verkehrskreise sein. Dadurch wird verhindert, dass auch eine bloße Irreführung über unbedeutende oder nebensächliche geschäftliche Verhältnisse unzulässig ist. Dabei ist für Beurteilung der Wesentlichkeit auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung abzustellen.
Zudem muss die Firma einen Rechtsformzusatz enthalten. Dieser muss die Gesellschaftsverhältnisse und Haftungsverhältnisse zutreffend wiedergeben.
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2.3. Firmenbeständigkeit
Eine ursprünglich zulässige Firma, die nunmehr unzulässig geworden ist, darf in bestimmten Fällen bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass die Firma einen erheblichen Vermögenswert darstellen kann, welcher dem Unternehmensinhaber auch erhalten bleiben soll, wenn die Firma sich ändert. Änderungen können sich beispielsweise aus Namensänderungen in Folge von Heirat oder Rechtsnachfolge ergeben. Bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Namen in der Firma enthalten ist, ist gemäß § 24 Absatz 2 HGB die ausdrückliche Einwilligung zur Fortführung der Firma erforderlich.
2.4. Firmeneinheit
Der Kaufmann darf zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr für dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. Es gibt aber Ausnahmen, in denen der Einzelkaufmann unter verschiedenen auftreten darf. Möglich ist dies, wenn der Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, die organisatorisch voneinander getrennt und selbstständig sind. Diese Trennung liegt jedoch in aller Regel nicht vor, wenn die Unternehmen demselben Geschäftskreis angehören. Eine weitere Ausnahme des Grundsatzes der Firmeneinheit besteht, wenn der Kaufmann ein weiteres Handelsgeschäft erwirbt und unter dessen alter Firma fortführt. Dabei müssen die Unternehmen aber getrennt bleiben. Wird hingegen das neue Unternehmen mit dem bisherigen vereint, so ist die Fortführung mehrerer Firmen unzulässig. Jedoch hat die Führung zwei verschiedener Firmen nicht zur Folge, dass der Unternehmer zwei unterschiedliche Rechtssubjekte führt. Es handelt sich weiterhin um einen Rechtsträger, der nur unter zwei besonderen Bezeichnungen verschiedener Vermögensmassen geführt wird.
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften hingegen dürfen nach herrschender Meinung nur eine einzige Firma führen, auch wenn sie mehrere selbstständige Unternehmen betreiben.
Zweigniederlassungen dürfen eine selbstständige Firma haben. Jedoch muss darin auch die Firma der Hauptniederlassung genannt sein und deutlich werden, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt.
2.5. Firmenöffentlichkeit
Die Firma muss zudem öffentlich kundgegeben werden. Das ist insbesondere durch die Eintragung im Handelsregister sichergestellt. Weiterhin sind in den Geschäftsbriefen die Firma, sowie der Rechtsformzusatz, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben.
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