Vergnügungsteuer in Städten und Gemeinden

Welche Vergnügen sind besteuerungswürdig?

Vergnügungsteuer in Deutschland: Was ist schon „Vergnügen“?

Möglicherweise denken Sie beim Lesen der Überschrift bereits: „Ernsthaft? Vergnügungsteuer?“ tatsächlich existiert in allen Bundesländern Deutschlands eine Abgabe mit diesem Namen. Sie wird erhoben auf „besondere Vergnügungen“, beispielsweise Eintrittskarten, Glücksspiel am Automaten und – wer hätte es gedacht – sexuelle Dienstleistungen. Umgangssprachlich wird sie daher auch „Prostitutionssteuer“ genannt, umfasst tatsächlich aber auch andere Formen der Unterhaltung.

Unser Video:
Gewerbesteueranrechnung

In diesem Video erklären wir die Anrechnung der Gewerbesteuer, die ebenfalls eine von den Kommunen erhobene Abgabe darstellt.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlagen der Vergnügungsteuer

Tatsächlich geht die Erhebung der Vergnügungsteuer bis ins 17. Jahrhundert zurück. Damals begann alles mit einer Luxusbesteuerung in Form der heutigen Rennwett- und Lotteriesteuer. Diese wurde später auch auf weitere Dienstleistungen ausgedehnt, so unter anderem auf Kegelbahnen und Billardhallen. Im Zuge der wirtschaftlichen Not nach dem Ersten Weltkrieg folgte 1920 eine Kinosteuer. Nach der Jahrtausendwende, in Köln beispielsweise im Jahr 2005, folgte dann die Aufnahme von sexuellen Dienstleistungen in viele Vergnügungsteuersatzungen.

Die Erhebung einer Vergnügungsteuer steht nach Artikel 105 Absatz 2a GG den Ländern zu. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die entsprechend von Städten und Gemeinden erhoben werden kann. Daher enthalten die Kommunalabgabengesetze der Länder eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen Städte und Gemeinden. In Nordrhein-Westfalen findet sich diese beispielsweise in § 3 Absatz 1 Satz 1 KAG NRW. Auf die jeweiligen Abgaben findet die – eigentlich nur für bundes- und landesrechtlich verwaltete Steuern geltende – Abgabenordnung (AO) entsprechende Anwendung.

Dadurch kann beispielsweise auch die Nichtentrichtung der Vergnügungsteuer eine strafbare Abgabenhinterziehung im Sinne des § 17 KAG NRW darstellen. Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheits- oder Geldstrafe.

Ausnahmen bilden die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen. Hier ist die Erhebung einer Vergnügungsteuer in den unmittelbaren Landesgesetzen geregelt. Die Steuer steht demnach keiner Kommune, sondern direkt dem Land zu.

2. Beispiele zur Vergnügungsteuer

Die Stadt Köln hat für die Erhebung einer Vergnügungsteuer verschiedene Satzungen mit unmittelbarer Gültigkeit für alle Bürgerinnen und Bürger erlassen:

  • Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens: Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten (Spielautomaten) in Spielhallen und anderen öffentlichen Orten. Die Steuer liegt bei 20 % des im Kalenderjahr erzielten Bruttoerlöses. Steuerschuldner ist der Eigentümer der Geräte
  • Satzung zur Besteuerung von Vergnügungen besonderer Art: Hierunter fallen unter anderem Tanzveranstaltungen, Tabledances, Glücksspielveranstaltungen und Eintritte zu FKK-Events. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Veranstaltungsfläche in Quadratmetern, wobei Garderobe und Toiletten ausgenommen sind
  • Satzung zur Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art: Besteuert werden hier Strip- und Tabledance-Shows, Filmvorführungen und Bordelle. Die Steuer wird allerdings auch erhoben, wenn diese Leistungen beispielsweise in Privatwohnungen erbracht werden. Sonderregelungen gelten für Prostitution, im Übrigen bemisst sich die Steuer auch hier nach der Fläche

Mit § 7 Nummer 1 der Satzung stellt die Stadt Köln klar, dass jede Veranstaltung nur einmal besteuert wird. Außerdem regelt Nummer 3 der Norm explizit die gesonderte Besteuerung „jedes einzelnen Vergnügens“ in sonstigen Fällen – und regt alleine durch den Wortlaut durchaus zum Schmunzeln an.

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3. Sonstige Erscheinungsformen der Steuer auf Vergnügungen in Deutschland

In vielen Städten und Gemeinden Deutschlands existieren mit der Stadt Köln vergleichbare Regelungen, die mehr oder weniger weit greifen. Eine Vergnügungsteuer wird damit bundesweit (mit wenigen Ausnahmen) in folgender Form auf diese Leistungen erhoben:

  • Kartensteuer: Unter die Kartensteuer fallen Eintrittsberechtigungen zu Tanzveranstaltungen. Als Tanzveranstaltung gelten unter anderem Festivals, Diskotheken, „Scheunenfeste“ und vergleichbare Events. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Eintrittspreis. Alternativ berechnet sich die Steuer nach der Fläche, auf der die Veranstaltung stattfindet
  • Spielautomatensteuer: Sie wird auf den Spieleinsatz bei Glücksspielgeräten berechnet. Während früher eine Besteuerung nach Anzahl der Spielgeräte üblich war, vom Bundesverfassungsgericht aber gekippt wurde, sind die Kommunen zu einer entsprechenden Neuregelung übergegangen
  • Sexuelle Vergnügungsteuer: Sie betrifft alle sexuellen Leistungen und Veranstaltungen sowie den Eintritt in entsprechende Clubs und Bars. Bemessungsgrundlage ist in der Regel nicht der Eintritt, sondern die jeweilige Fläche. Betreiber sind daher dazu übergegangen, die tatsächliche Veranstaltungsfläche für die Berechnung der Steuer heranzuziehen

Im Ergebnis ist die Vergnügungsteuer mit klassischen Kommunalabgaben wie der Hundesteuer vergleichbar. Höhe und Zulässigkeit richten sich nach den Regelungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Kommunen, die bestimmte Dienstleistungen ansiedeln und fördern möchten, erheben daher tendenziell weniger Steuern als solche, die einzelne Gewerbe unattraktiver machen möchten.

In jedem Fall sind Kommunalsteuern abziehbare Betriebsausgaben, da sie nicht unter die Regelungen des § 12 EStG oder § 10 KStG fallen. Der Unternehmer, beispielsweise ein Barbetreiber, kann die angefallene Vergnügungsteuer also in voller Höhe geltend machen.

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