Niederlassung: Rechtliche Selbstständigkeit
Eine Niederlassung ist durch gewisse organisatorische und wirtschaftliche Selbstständigkeit gekennzeichnet und grenzt sich dadurch von einer unselbstständigen Geschäftsstelle/Betriebsstätte ab. Wir erklären die Unterschiede und rechtlichen Folgen.
Unser Video: Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Franchise
Wir erklären, die Unterschiede zwischen der Niederlassung, der Tochtergesellschaft und dem Franchise und die Vorteile.
Inhaltsverzeichnis
1. Niederlassung
1.1. Definition einer Niederlassung
Die Niederlassung ist ein auf Dauer von der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennter, weitgehend verselbstständigter Teil des Unternehmens. Sie kann auch wesentliche Geschäfte selbstständig erledigen.
Zwar muss die Niederlassung von der Hauptniederlassung räumlich getrennt sein. Möglich ist es aber, dass sich Niederlassung und Hauptniederlassung in dem gleichen Handelsbezirk befinden. Zudem muss sie der Hauptniederlassung dienen. Sie kann aber auch größer und wichtiger sein als die Hauptniederlassung. Jedoch muss die Geschäftstätigkeit sachlich dieselbe, wie die der Hauptniederlassung sein. Sie darf sich zudem nicht auf bloße Hilfstätigkeiten oder Ausführungstätigkeiten beschränken. Die Niederlassung ist in sachlicher Hinsicht selbstständig, wenn sie so organisiert ist, dass sie auch bei Wegfall der Hauptniederlassung als eigenes Unternehmen weitergeführt werden kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie über eigene Betriebsmittel, eine gesonderte Buchführung und ein eigenes Bankkonto verfügt. Jedoch muss die Niederlassung auch in persönlicher Hinsicht verselbstständigt sein. Das ist sie, wenn sie einen eigenen Leiter mit Handlungsvollmacht oder Prokura hat. Die Errichtung und Aufhebung einer Niederlassung setzt einen Beschluss der vertretungsbefugten Organe der Hauptniederlassung voraus.
Die Niederlassung ist zu unterscheiden von der Tochtergesellschaft und der Betriebsstätte.
1.2. Abgrenzung zur Tochtergesellschaft
Die Tochtergesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Die Tochtergesellschaft bilanziert eigenständig und ist unter eigener Firma geführt. Sie wird durch die bestehende Muttergesellschaft gegründet. Daher gelten für sie die allgemeinen Gründungsvorschriften, die für eine Gesellschaft ihrer Rechtsform gelten. Maßgeblich ist das Recht, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, selbst, wenn die gründende Muttergesellschaft ausländisch ist. In Deutschland bedarf es zudem der Gewerbeanmeldung. Dazu ist das Formular zur Gewerbeanmeldung auszufüllen und dem Gewerbeamt vorzuzeigen. Hinzu sind Identitätsnachweis, etwaige Erlaubnisse und der Handelsregisterauszug des Unternehmens beizufügen. Daneben ist die Tochtergesellschaft bei dem Handelsregister in beglaubigter Form anzumelden.
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1.3. Abgrenzung zur Betriebsstätte
Die unselbstständige Niederlassung wird auch Betriebsstätte oder Filiale genannt. Sie ist in jeder Hinsicht von der Hauptniederlassung abhängig und damit nicht eigenständig. Sie darf keine eigene Firma führen und muss Rechnung im Namen der Hauptniederlassung ausstellen. Es reicht eine Gewerbeanmeldung, so dass Betriebsstätten nicht ins Handelsregister einzutragen sind. Wie Franchise als Alternative zur Niederlassung und der Tochtergesellschaft gelten kann, haben wir in einem anderen Beitrag erklärt.
2. Rechtliche Selbstständigkeit der Zweigniederlassung
Die Niederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. So grenzt sie sich von der Tochtergesellschaft ab. Rechtlich ist sie daher ein Teil der Hauptniederlassung. Dennoch wird sie in vielerlei Hinsicht wie ein eigenständiges Handelsunternehmen und damit, wie rechtlich selbstständig behandelt.
Die Zweigniederlassung kann eine eigene Firma haben. Dort muss allerdings auch die Firma der Hauptniederlassung genannt sein und deutlich werden, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt. Ansonsten kann die Firma natürlich auch identisch zur Hauptniederlassung sein. Auf Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung muss sie ihre vollständige Firma und die Registernummer angeben.
Die Zweigniederlassung hat zudem einen eigenen Sitz. Weiterhin ist sie gesondert zum Handelsregister anzumelden und einzutragen. Besonderheiten ergeben sich dabei bei einer GmbH. Bei ihr sind eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags, eine Gesellschafterliste, die Unterschriften aller Geschäftsführer und der für die Niederlassung vertretungsbefugten Personen beizufügen. Bei einer AG hingegen ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung in der zur Zeit der Anmeldung gültigen Fassung einzureichen. Daneben ist die Niederlassung bei dem zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Die Prokura kann zudem auf den Bereich einer Zweigniederlassung beschränkt werden. Dafür muss die Niederlassung zur Kennzeichnung der Eigenständigkeit unter einer eigener Firma geführt werden. Eine solche Prokura nennt sich dann Filialprokura (§ 50 Absatz 3 HGB). Sie ist in das Handelsregister einzutragen.
Nur Kaufleute und Handelsgesellschaften können eine selbstständige Niederlassung einrichten. Für nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende und GbR-Unternehmen) kommt nur die Errichtung einer Betriebsstätte in Betracht. Was sie genau bei der Gründung einer Niederlassung zu beachten haben und welche Gründe eventuell für eine Niederlassung sprechen würden haben wir in einem anderen Beitrag erklärt.
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3. Besteuerung der Niederlassung
Es stellt sich nunmehr die Frage, wie eine Niederlassung eigentlich besteuert wird.
Sollte ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Niederlassung betreiben, so werden deren Gewinne in Deutschland besteuert. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste. Der Gewinn der Niederlassung oder Betriebsstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.
Es fallen insbesondere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.
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