Gewerbesteuer optimieren ohne betriebliche Funktionen zu verlagern
Es gibt einige Möglichkeiten, die Gewerbesteuerlast zu reduzieren. Bei einigen müssen betriebliche Funktionen in Niedrigsteuergemeinden verlagert werden. Bei anderen hingegen ist dies nicht erforderlich. Wir erklären in diesem Beitrag, wie Sie die Gewerbesteuer optimieren, ohne betriebliche Funktionen zu verlagern.
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In diesem Video erklären wir, wie sie mit der erweiterten Grundstückskürzung Gewerbesteuer sparen
Inhaltsverzeichnis
1. Gewinne verlagern und Gewerbesteuer optimieren
Wenn Sie Innerstaatlich Gewinne verlagern, können Sie die Gewerbesteuer optimieren. Grund dafür sind die Unterschiede zwischen den, von den Gemeinden festgesetzten Gewerbesteuerhebesätzen. Sinnvoll ist es daher, die Gewinne des Unternehmens in eine Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz (sogenannte Niedrigsteuergemeinde) zu verlagern.
Dabei fällt die Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung zum Teil größer aus als bei grenzüberschreitenden Gewinnverlagerungen. Darüber hinaus lässt sich eine innerstaatliche Gewinnverlagerung regelmäßig leichter erreichen als eine grenzüberschreitende, weil viele steuerrechtliche Korrekturvorschriften lediglich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten.
Die Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Gewerbesteuerbelastung lassen sich danach unterteilen, ob tatsächlich betriebliche Funktionen verschoben werden oder nicht. Sollen betriebliche Funktionen nicht verlagert werden, so ist es entscheidend, ob in der Gemeinde, in der das leistungserbringende Unternehmen ansässig ist, ein höherer oder niedriger Hebesatz gilt, als in der Gemeinde in der sich der Leistungsempfänger befindet. In Abhängigkeit dazu lässt sich das optimale Gestaltungsmodell entwickeln.
Bei Verlagerung von betrieblichen Funktionen in eine Gemeinde, die einen niedrigen Gewerbesteuerhebesatz festgesetzt hat, ist hingegen darauf zu achten, dass der dabei verlagerte Gewinn auch wirklich in dieser Gemeinde versteuert wird. Dies setzt voraus, dass eine Zerlegung vermieden wird. Erreicht wird dies dadurch, dass der gesamte Betrieb in eine Niedrigsteuergemeinde verlegt wird oder dort ein Tochterunternehmen gegründet wird. Wie dies funktioniert haben wir in einem anderen Beitrag erklärt.
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2. Gewerbesteuer optimieren ohne Verlagerung von betrieblichen Funktionen
2.1. Entscheidung über eine Betriebsstätte geschickt treffen
Die Entscheidung über die Errichtung oder Vermeidung einer Betriebsstätte ist gerade im Rahmen der Gewerbesteuer bedeutsam. Grund dafür ist, dass eine Betriebsstätte die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags begründet.
Steuerplanerisch ist daher das Ziel, sollte der Hebesatz der Gemeinde, in der das leistungserbringende Unternehmen ansässig ist, höher sein als der in dem an dem die Leistung an den Vertragspartner erbracht wird, eine Betriebsstätte in der Gemeinde des Leistungsempfängers zu begründen. Über die Zerlegung wird der Anteil des Gewerbeertrags dann in der Gemeinde mit dem niedrigeren Hebesatz besteuert. Der Vorteil der Errichtung einer Betriebsstätte fällt umso höher aus, je arbeitsintensiver die erbrachten Leistung sind. So lässt sich die Gewerbesteuer optimieren.
Umgekehrt gilt es in der Situation, in der der Hebesatz am Ort des leistungserbringenden Unternehmens niedriger ist, als in der Gemeinde, in der der Leistungsempfänger ansässig ist, eine Betriebsstätte zu vermeiden. Dadurch ist der Gewerbeertrag weiterhin ausschließlich in der Gemeinde zu erfassen, von dem aus das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt.
Doch dann stellt sich die Frage, wie man eine Betriebsstätte gründet beziehungsweise vermeidet. Eine Betriebsstätte ist dabei jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO). Dementsprechend ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer über die Geschäftseinrichtung eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht, also unternehmerische Dispositionsbefugnis, besitzt. Daher muss der Steuerpflichtige eine Rechtsposition innehaben, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann. Dieses Merkmal ist somit das Einfallstor – in Abhängigkeit zu der gewünschten Zielsetzung – eine Betriebsstätte zu begründen oder zu vermeiden.
Unser Video: Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (§§ 28 bis 31 GewStG)
Wir erklären, wie die Zerlegung funktioniert und welche Folgen sie hat.
2.2. Wahl zwischen Zerlegung und Einzelveranlagung
Jedoch kann es sein, dass das Mutterunternehmen bereits eine oder mehrere Tochterkapitalgesellschaften betreibt. Dann können die Vorteile einer innerstaatlichen Erfolgszuordnung auch durch Gestaltung der organisatorischen Struktur des Konzerns erreicht werden.
Wie dieses Instrument einzusetzen ist, hängt davon ab, ob bei einer Tochterkapitalgesellschaft der eigenständig ermittelte Gewinn höher oder niedriger ist, als der im Rahmen einer Zerlegung zugerechnete Anteil nach den gezahlten Arbeitslöhnen des Konzerns. Sollte die Tochterkapitalgesellschaft in einer Niedrigsteuergemeinde ansässig sein, so muss Ziel sein, dort den größtmöglichen Anteil des Gewinnes zu versteuern. Ist der eigenständig ermittelte Gewinn der Tochterkapitalgesellschaft höher als die dort gezahlten Arbeitslöhne, so sollte eine Zerlegung vermieden werden und ansonsten erreicht werden. Besteht die Zielsetzung darin, eine Zerlegung zu erreichen, so ist mit der Tochterkapitalgesellschaft eine Organschaft herzustellen. Sollte eine Zerlegung hingegen nicht erwünscht sein, ist das Vorliegen einer Organschaft zu vermeiden beziehungsweise eine bestehende Organschaft beispielsweise durch Kündigung des Gewinnabführungsvertrags für die Zukunft aufzuheben.
Bei dieser Gestaltung ergibt sich der gewerbesteuerliche Vorteil aus der Differenz zwischen den Arbeitslöhnen und dem eigenständig ermittelten Gewinn der Tochterkapitalgesellschaft. Diese Differenz dürfte in der Regel geringer ausfallen als die Hebesatzdifferenz bei Verlagerung der Einheit in eine Niedrigsteuergemeinde. Daher ist zu prüfen, ob nicht die allgemeinen Vorteile einer ertragsteuerlichen Organschaft gewichtiger sind. Darüber hinaus sind die durch die Änderung der Konzernstruktur eintretenden nichtsteuerlichen Effekte zu beachten.
Wie Sie den Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ beeinflussen können und so die Gewerbesteuer optimieren, haben wir in einem unseren anderen Beiträge erklärt. Ein Vorteil ist hier darin zu sehen, dass die Finanzämter die Angaben des Unternehmens häufig übernehmen und dass es auch im Anschluss an Lohnsteuer-Außenprüfungen zumeist nicht zu einer Anpassung der gewerbesteuerlichen Zerlegung kommt. Insoweit haben die Unternehmen einen gewissen Ermessensspielraum, über dessen Ausmaß sich allerdings keine allgemein gültigen Aussagen treffen lassen.
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2.3. Einschaltung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft
Bei einer weiteren Gestaltung spielt die Kürzungsvorschrift des § 9 Nummer 1 GewStG eine bedeutende Rolle. Die Kürzungen des § 9 GewStG dienen der Vermeidung von Doppelbelastungen. § 9 Nummer 1 GewStG soll eine Doppelbelastung im Verhältnis zur Grundsteuer vermeiden und betrifft grundbesitzende Unternehmen. Bei der Vorschrift des § 9 Nummer 1 GewStG ist zwischen der einfachen und der erweiterten Kürzung zu unterscheiden. Die einfache Kürzung basiert auf einer pauschalen Kürzung eines Vielfachen des Einheitswerts. Die erweiterte Kürzung hingegen führt für bestimmte Grundstücksunternehmen zu einer Kürzung des gesamten begünstigten Gewerbeertrags.
Bei Unternehmen die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen tritt auf Antrag an die Stelle der Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG die erweitere Kürzung. Diese betrifft den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG).
Die getrennte Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlagen im Rahmen einer Organschaft führt dazu, dass die grundstücksverwaltende Organgesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstückserträge in Anspruch nehmen kann. Das gilt auch dann, wenn der Organträger die Voraussetzungen selbst nicht erfüllt. Damit können Sie durch die Auslagerung von Immobilienaktivitäten in eine eigenständige Tochterkapitalgesellschaft die Gewerbesteuer optimieren. Dabei ist unerheblich, ob (1) es sich um den Organträger oder um eine Organgesellschaft handelt und (2) eine andere Gesellschaft desselben Organkreises eine schädliche Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft den Grundbesitz an Dritte und nicht an verbundene Unternehmen vermietet.
Durch diese Gestaltung kann es zu einer vollständigen Kürzung der Grundstückerträge kommen. Dann ist der Hebesatz im Ort des Sitzes beziehungsweise am Ort der Geschäftsleistungsbetriebsstätte irrelevant. Die Belegenheit des überlassenen Grundstücks ist ebenfalls nicht bedeutsam. Die Nutzungsüberlassung führt für den Vermieter grundsätzlich nicht zu Begründung einer Betriebsstätte. Daher ist sogar eine innergemeindliche Erfolgsverlagerung ausreichend.
2.4. Auflösung stiller Reserven
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit um die Gewerbesteuer zu optimieren ist es, stille Reserven aufzulösen. Die Grundidee dessen ist es, die stillen Reserven in einer Gemeinde mit einem niedrigeren Hebesatz zu versteuern und die ausgelösten Mehrabschreibungen in einer Gemeinde mit einem hohen Hebesatz aufwandswirksam zu verrechnen. In dieser Entscheidungssituation ist zwischen einem negativen Zeiteffekt und einem positiven Steuersatzeffekt abzuwägen.
Die Belastung aus der Auflösung der stillen Reserven mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer entstehen zu Beginn des Betrachtungszeitraums. Die Entlastungen aus den Mehrabschreibungen treten erst in den Jahren auf, in denen sich die stillen Reserven auflösen. Handelt es sich beim dem übertragenen Wirtschaftsgut um ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das linear über die Restnutzungsdauer abgeschrieben wird, ist die Auflösung von stillen Reserven somit grundsätzlich dann vorteilhaft, wenn die Belastung aus der Besteuerung der stillen Reserven kleiner ist als die Entlastung aus der Verrechnung der Mehrabschreibungen.
Diese Überlegungen gelten nicht nur bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Kapitalgesellschaftskonzerns, sondern generell bei konzerninternen Umstrukturierungen. Gilt bei der aufnehmenden Konzerneinheit ein höherer Gewerbesteuerhebesatz als bei der übertragenden Konzerneinheit, ist zu prüfen, ob auf die Ausübung der im Umwandlungssteuergesetz gewährten Wahlrechte, die Buchwerte fortzuführen, verzichtet wird.
Für diese beiden Gestaltungen ist jeweils Voraussetzung, dass die beteiligten Konzernunternehmen getrennt besteuert werden. Liegt eine ertragsteuerliche Organschaft vor, tritt der negative Zeiteffekt unverändert auf. Jedoch lässt sich der Vorteil aus den Mehrabschreibungen nicht mehr in vollem Umfang ausnutzen. Er bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Hebesatz des Organkreises. In vielen Fällen wird die Entlastung damit nicht ausreichen, um den im Zeitpunkt der Übertragung beziehungsweise Umstrukturierung entstehenden negativen Zeiteffekt zu kompensieren.
5. Gewerbesteuer optimieren – Fazit
Sie können die Gewerbesteuer optimieren, auch ohne betriebliche Funktionen in andere Gemeinden zu verlagern. Die dabei erzielte Ersparnis ist jedoch regelmäßig geringer. Dennoch ist es im Einzelfall oft nicht gewünscht oder möglich, betriebliche Funktionen tatsächlich zu verschieben. Dann erweisen sich die obigen Gestaltungen als geschickte Modelle.
Steuerberater für Unternehmen
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Allgemeines zur Gewerbesteuer
- Berechnung des Gewerbegewinns und der Gewerbesteuer
- Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (Mieten und Finanzierungskosten)
- Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
- Steuerschuldner der Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer ohne Gewinn zahlen müssen
Optimale Gestaltungsmodelle
- Gewerbesteuerliche Mehrbelastung nach Sitzverlegung reduzieren
- Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG
- Vorteile einer stillen Gesellschaft
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