Parteispenden im deutschen Steuerrecht

Welche Beträge sind abziehbar?

Parteispenden steuerlich absetzen – welche Grenzen gibt es?

Das politische Interesse in Deutschland unterliegt seit jeher starken Schwankungen, es gibt aber auch gewisse Konstanten – beispielsweise im Bereich der Spenden. Wer sich entscheidet, „seiner“ Partei Geld- oder Sachspenden zukommen zu lassen, kann hierfür eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG erhalten. Die geleisteten Parteispenden mindern dabei unmittelbar die zu zahlende Steuer, wobei es diverse Einschränkungen und Höchstbeträge gibt. 

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Was sind Parteispenden?

Die steuerliche Berücksichtigung von Parteispenden wird in § 34g EStG geregelt. Dabei verweist das Einkommensteuerrecht unmittelbar auf das deutsche Parteiengesetz (PartG). Spenden sind demnach nur absetzbar, wenn ihre Zahlung an eine Partei im Sinne des § 2 PartG erfolgte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Vereinigung

  • sich aus Bürgerinnen und Bürgern zusammensetzt,
  • dauernd oder angelegt auf längere Zeit Einfluss auf die landes- oder bundespolitische Willensbildung nehmen möchte und dabei
  • an der Vertretung der Bevölkerung im Bundes- oder einem Landtag ernsthaft mitwirken möchte.

Nur natürliche Personen können Mitglieder einer Partei sein (§ 2 Absatz 1 Satz 2 PartG). Diese muss ihren Sitz oder die Geschäftsleitung außerdem innerhalb Deutschlands haben. Überwiegend ausländische Parteien sind ebenfalls keine solchen im Sinne des § 2 PartG.

Mit § 34g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG greift ein weiterer Ausschluss. Parteispenden sind zwar grundsätzlich als solche anzuerkennen, sie dürfen aber nicht zum Abzug zugelassen werden, wenn die Partei nach § 18 Absatz 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen wurde. Diese Voraussetzung ist vor allem dann erfüllt, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot ausgesprochen hat.

2. Auswirkungen von Parteispenden auf die zu zahlende Einkommensteuer

Anders als beispielsweise Sonderausgaben, sind Parteispenden als sogenannte Steuerermäßigung zu gewähren. Sie reduzieren damit nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die tatsächlich zu zahlende Steuer respektive den Steueranspruch des Fiskus. Parteispenden können daher auch zu einer Erstattung führen, wenn die zu zahlende Steuer unter die Summe der bereits geleisteten Vorauszahlungen fällt.

Die Steuerermäßigung wird in Höhe von 50 % der geleisteten Parteispenden, maximal jedoch EUR 825, gewährt. Bei Ehegatten und Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf EUR 1.650 je Kalenderjahr.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 2023 insgesamt EUR 2.000 an eine Partei im Sinne des § 2 PartG gespendet. Hierfür macht er eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG geltend. Sie wird in Höhe von 50 % der Spende, maximal also EUR 1.000, gewährt. Durch die „Deckelung“ auf EUR 825 kommt aber maximal dieser Betrag zum Ansatz.

Abwandlung: Der Steuerpflichtige wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Hier kommen EUR 1.000 zum Abzug, da weiterhin nur 50 % der Spende – und damit EUR 1.000 – berücksichtigungsfähig sind. Allerdings wird der gemeinsame Höchstbetrag von EUR 1.650 nun unterschritten.

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3. Spenden an Vereine ohne Parteicharakter nach § 34g Satz 1 Nummer 2 EStG

Parteispenden im Sinne der Norm sind neben Zahlungen an „originäre“ Parteien auch solche an Vereine ohne Parteicharakter. Ein solcher Verein liegt nach § 34g Satz 1 Nummer 2 EStG vor, wenn die Vereinigung

  • einen Verein im Sinne des Bürgerlichen Rechts (BGB) darstellt,
  • den ausschließlichen Zweck verfolgt, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mitzuwirken und
  • auf einer dieser Ebenen bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen oder der Wahlkommission angezeigt hat, dass sie mit eigenen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl ernsthaft teilnehmen möchte.

Außerdem sind die Einschränkungen des Satzes 2 zu beachten. Der Verein, für den Parteispenden geltend gemacht werden sollen, muss zwingend an der nächsten Wahl teilnehmen. Tut er dies nicht, erhält der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nur für Zahlungen an den Verein, die er bis zum Wahltag geleistet hat.

Sofern es sich beim Verein um eine gemeinnützige Vereinigung handelt, geht § 10b EStG – der allgemeine Spendenabzug – der Anwendung des § 34g EStG vor.

4. Parteispenden und Spendenbescheinigungen

Über § 34g Satz 3 EStG gelten die Absätze 3 und 4 des § 10b EStG entsprechend. Steuerpflichtige benötigen daher insbesondere eine Bescheinigung über die geleisteten Parteispenden. Sie ist vom Zuwendungsempfänger auszustellen und gilt als Grundlage für die weitere Berücksichtigung bei der Veranlagung. Steuerpflichtige dürfen auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung vertrauen, wenn sie nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Ungenutzte Abzüge sind gesondert festzustellen.

Sachspenden, klassischerweise Gegenstände, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert entspricht dem Preis, der im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für das Wirtschaftsgut erzielt werden könnte. Er ist stets inklusive Umsatzsteuer festzulegen. Ausnahmen gelten für Gegenstände, deren Übertragung von der Umsatzsteuer befreit ist.

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