Aktienverluste und ihre steuerliche Erfassung

Welche Grenzen gibt es?

Aktienverluste steuerlich berücksichtigen

„Wer den Verlust fürchtet, der kann keine Gewinne machen“ – so lautet ein bekanntes Zitat des US-amerikanischen Milliardärs und Investors George Soros. Umgemünzt auf die Börse, bedeutet dies, dass Aktienverluste durchaus Bestandteil einer erfolgreichen Investmentstrategie sein können. Um Steuernachteile zu vermeiden, können derartige Verluste mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. In bestimmten Fällen sind sie sogar Teil der regulären Gewinnermittlung, was eine „Querverrechnung“ von Aktienverlusten mit anderen, positiven Einkünften ermöglicht!

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz der Verrechnung von Aktienverlusten

Private Kapitalanlagen in Aktien, Fonds und Darlehen fallen unter die §§ 20 und 32d EStG. Sie sind Teil der „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die mit dem gesonderten Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) abgegolten werden. Anstatt die jeweiligen Einkünfte in das „normale“ zu versteuernde Einkommen einzubeziehen und so mit bis zu 45 % zu belasten, bleibt es so bei einer Steuerlast von durchschnittlich maximal 26,375 %.

Aber: Mit § 32d Absatz 6 EStG können Steuerpflichtige die sogenannte Günstigerprüfung in Anspruch nehmen. Liegt der individuelle Steuersatz bei weniger als 25 %, kommt auf Antrag dieser zur Anwendung. Damit ist der Abgeltungsteuersatz des § 32d EStG tatsächlich als regelmäßiges Maximum zu betrachten.

Unter den Begriff der „Einkünfte“ fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings auch negative Einkünfte, insbesondere Aktienverluste. Würde man diese nun – anders als Gewinne – ins reguläre zu versteuernde Einkommen einbeziehen, käme es zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung von Steuerpflichtigen, die lediglich negative Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen.

Daher gilt für Aktienverluste § 20 Absatz 6 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 und 2 EStG) dürfen nur innerhalb dieser Einkunftsart, dann aber auch über mehrere Jahre, miteinander verrechnet werden. Eine „Querverrechnung“ mit anderen Einkunftsarten scheidet aus, was entsprechend für die Anwendung des § 10d EStG, die allgemeine Verlustverrechnung, gilt.

Beispiele:

  • Der Steuerpflichtige erwirtschaftet im Jahr EUR 100.000 an Gewinnen aus Gewerbebetrieb. Gleichzeitig macht er mit Aktiengeschäften Verluste in Höhe von EUR 20.000. Der Besteuerung unterliegen EUR 100.000. Die Aktienverluste in Höhe von EUR 20.000 werden gesondert festgestellt
  • Im Folgejahr erzielt der Steuerpflichtige wieder Gewinne aus Gewerbebetrieb, macht zusätzlich aber EUR 50.000 Gewinn mit dem Verkauf einzelner Wertpapiere. Versteuern muss er diese Kapitalerträge nun lediglich in Höhe von EUR 30.000, da er den Verlust aus dem Vorjahr nutzen kann

Daher sind auch die Verluste aus Kapitalvermögen gesondert festzustellen.

2. Gesonderte Feststellung von Verlusten aus Kapitalvermögen

Anders als beispielsweise beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG, ist eine Rückübertragung von Aktienverlusten unzulässig. Sie können also frühestens im jeweiligen Folgejahr steuermindernd berücksichtigt werden. Daher ist es wichtig, die jeweiligen Verluste mit der Steuererklärung dem Finanzamt mitzuteilen. Nur so können Steuerpflichtige sicherstellen, dass sie im Folgejahr tatsächlich in die Veranlagung einfließen. Als Nachweis bieten sich Steuerbescheinigungen der jeweiligen Depotbanken an.

Stellt das Finanzamt am Jahresende negative Einkünfte aus Kapitalvermögen fest, erlässt es hierüber einen gesonderten Bescheid. Er dient für die Folgejahre als Grundlage einer eventuellen Verrechnung von Aktienverlusten mit positiven Erträgen aus Kapitalvermögen.

Ist der gesondert festgestellte Verlust vollständig aufgebraucht, wird ab dem entsprechenden Jahr des Verbrauchs kein Feststellungsbescheid mehr erlassen.

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3. Aktienverluste mit anderen Einkünften verrechnen

Im Rahmen kluger Steuergestaltung ist es möglich, die Beschränkungen des § 20 Absatz 6 EStG zu durchbrechen. Aktienverluste lassen sich dann auch mit anderen Einkünften, zum Beispiel solchen aus selbstständiger Arbeit, verrechnen. Entsprechende Möglichkeiten ergeben sich beispielsweise in diesen Fällen:

  • Gründung einer Investment-GmbH: Eine vermögensverwaltende GmbH oder UG erzielt stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie werden mit Körperschaft- und Gewerbesteuer, im Schnitt regelmäßig rund 30 % des Einkommens, belastet. Verluste sind hier ohne Einschränkungen verrechenbar. Immobiliengesellschaften, die zusätzlich Kapitalerträge erwirtschaften, sind sogar von der Gewerbesteuer ausgenommen (siehe auch: erweiterte Kürzung)
  • Zuordnung der Kapitalanlage zum Betriebsvermögen: Gehören Kapitalanlagen wie Aktien und Fondsanteile zu einem Betriebsvermögen, so verdrängt diese Einkunftsart den bisherigen § 20 EStG (§ 20 Absatz 8 EStG). Dividenden und Veräußerungsgewinne sind dann beispielsweise gewerbliche Einkünfte. Aktienverluste sind entsprechend negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und können beispielsweise durch § 10d EStG vor- und zurückgetragen werden. Außerdem gilt das Teileinkünfteverfahren, sodass Veräußerungs- und Ausschüttungserträge nur zu 40 % der Besteuerung unterliegen (§ 3 Nummer 40 EStG)
  • Antrag nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG: Steuerpflichtige, die zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder maßgeblichen Einfluss auf diese ausüben können (zum Beispiel als Mitglieder der Geschäftsführung), profitieren von dieser Möglichkeit. Hierdurch unterliegen entsprechende Kapitalerträge dem Teileinkünfteverfahren, sind also zu 40 % steuerfrei. Gleichzeitig findet § 20 Absatz 6 EStG keine Anwendung mehr, was die Möglichkeit eröffnet, Aktienverluste über alle Einkunftsarten hinweg zu verrechnen

Die Optionen, Aktienverluste „doch noch“ mit anderen Einkünften zu verrechnen, sind also vielfältig. Zu beachten ist dabei aber stets, dass entsprechende Gestaltungen (Gründung einer Kapitalgesellschaft, Zuordnung der Anteile zum Betriebsvermögen) bereits im Vorfeld abgesprochen werden müssen. Nur so greifen die Vorteile auch tatsächlich bereits bei der nächsten Veranlagung!

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