Vermögensstockspende: Voraussetzungen zum steuerlichen Abzug
Als Vermögensstockspenden werden solche Spenden bezeichnet, die zur Förderung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung geleistet werden. Ihre steuerliche Abzugsfähigkeit ist in dem § 10b Absatz 1a EStG geregelt. Wir erklären, wann solche Spenden abzugsfähig sind.
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Wir erklären, wie Sie durch Spenden die Steuer reduzieren können und wie Sie weiterhin darüber verfügen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Spenden als Sonderausgaben
§ 10b EStG ist die relevante Norm, um Spenden als Sonderausgaben abziehen zu können.
Nach § 10b Absatz 1 EStG dürfen Zuwendungen, also Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO in begrenzter Höhe als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
§ 10b Absatz 1a EStG fördert daneben den Vermögensaufbau von Stiftungen. Sogenannte Vermögensstockspenden sind im Rahmen des Spendenabzugs auf zehn Jahre zu verteilen und können bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio. beziehungsweise EUR 2 Mio. bei zusamenveranlagten Ehegatten abgezogen werden. Dabei sind sowohl Vermögensstockspenden bei Neugründung als auch Zustiftungen umfasst.
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2. Definition der Vermögensstockspende
Vermögenstockspenden sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Der Vermögensstock einer Stiftung ist der Bestandteil des Stiftungsvermögens, der nach dem Grundsatz der Vermögenserhaltung dem Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten bleiben soll. Deswegen darf die Stiftung diese Vermögen nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen und ist vom anderen Vermögen getrennt zu halten. Daher darf die Stiftung die Zuwendung, anders als eine sogenannte Förderstiftung, nicht nach § 58 Nummer 1 AO an andere Körperschaften für die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke weiterleiten. Dieses Stiftungskapital wird aus dem vom Stifter hingegebenen Vermögen und aus den Zustiftungen gebildet.
Es sind nur solche Zuwendungen begünstigt, die in das zu erhaltende Vermögen geleistet werden. Demgegenüber sind solche Spenden an bloße Verbrauchsstiftungen nicht begünstigt. Bei Verbrauchsstiftungen sollen nicht nur die Erträge des Stiftungsvermögens, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst über die Lebensdauer der Stiftung für satzungsgemäße Zwecke verbraucht werden.
Vermögensstockspenden sind nicht auf das statuarische Grundstockvermögen begrenzt. Sie liegen vielmehr auch dann vor, wenn der Spender gegenüber der Stiftung deutlich macht, dass seine Zuwendung zur dauerhaften Ausstattung beziehungsweise Erhöhung des Stiftungsvermögens und damit nicht zum Verbrauch bestimmt ist.
3. Abzugsfähigkeit der Vermögensstockspende
3.1. Vermögensstockspende muss Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 EStG erfüllen
Die Vermögensstockspende ist nach Maßgabe des § 10b Absatz 1a EStG von der Steuer abzugsfähig. Dort sind also die Voraussetzungen geregelt. Zur Abzugsfähigkeit wird auf § 10b Absatz 1 Sätze 2 bis 6 EStG verwiesen. Damit müssen auch die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sein.
Nach § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio. zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG abgezogen werden. Ferner ist auch eine Zuwendungsbestätigung der empfangenden Stiftung erforderlich.
Die Verwendung des Begriffs „Spenden“ stellt klar, dass es sich bei den zu fördernden Zuwendungen nicht um Mitgliedsbeiträge handeln kann. Stiftungen können keine Mitglieder haben. Auch den Destinatären stehen keine Mitgliedsrechte zu.
Die Steuervergünstigung der Stiftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Stiftung nach dem Willen des Stifters die Stifterfamilie in angemessenen Umfang versorgt. Die Stiftung darf nach § 58 Nummer 6 AO jedoch nur maximal 1/3 ihres Einkommens dazu verwenden, nächste Angehörige des Stifters zu unterhalten. Eine Versorgung über dieser Grenze führt zur Einkommensbesteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a EStG aufseiten der begünstigten Angehörigen.
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In diesem Video erklären wir, wann Sie Spenden nicht mehr steuerlich berücksichtigen können.
3.2. Höchstbeträge
Im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen können Spenden bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro abgezogen werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt ein Gesamtbetrag von 2 Mio. Euro. Diesen können zusammen veranlagte Ehegatten geltend machen, selbst wenn die Zuwendung des einen Ehegatten aus dem Vermögen des anderen Ehegattens geleistet wurde.
Der Höchstbetrag kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Absatz 1a Satz 3 EStG). Die jährliche Abzugshöhe kann der Steuerpflichtige jeweils frei bestimmen. Der Zeitraum beginnt mit dem Veranlagungszeitraum der ersten Vermögensstockspende. Alle weiteren Zuwendungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengefasst, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Geht die Zuwendung über den Höchstbetrag von EUR 1 Mio. hinaus oder will der Steuerpflichtige nicht die gesamte Zuwendung im Rahmen des Absatz 1a geltend machen, so kann der Restbetrag nach Absatz 1 berücksichtigt werden.
Ein nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht aufgebrauchter Betrag verfällt nicht. Vielmehr gelangt er in den allgemeinen Spendenabzug des Absatz 1.
3.3. Zuwendungsvortrag möglich
Verbleibende Abzugsbeträge sind auch im Rahmen von § 10b Absatz 1a EStG während der restlichen Laufzeit entsprechend § 10d Absatz 4 EStG gesondert festzustellen. Der entsprechende Betrag kann vorgetragen werden, sogenannter Zuwendungsvortrag.
3.4. Antrag
Der steuerliche Abzug der Vermögensstockspende bedarf eines Antrags des Steuerpflichtigen. Dieser muss auch die Angabe enthalten, für welchen Veranlagungszeitraum und in welcher Höhe er in jedem Jahr bis zum Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro den Abzug beantragt.
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4. Wahlrecht des Steuerpflichtigen
Mit diesem zusätzlichen Abzugsbetrag hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Vermögensstockspenden sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 1a abzuziehen. Der Steuerpflichtige kann zunächst wählen, ob er die Vermögensstockspende nach Absatz 1 oder Absatz 1a geltend macht. Nimmt er eine Aufteilung vor, so ist er daran bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums gebunden.
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