Abgeordnete und Steuern: Was gilt bei Diäten in Bund und Ländern?
Abgeordnete des deutschen Bundestages sowie der einzelnen Landtage können durchaus als Spitzenverdiener bezeichnet werden. Für ihren „Dienst am Volk“ erhalten sie verschiedene Vergütungen und Aufwandspauschalen. Außerdem gewährt die Bundesrepublik Deutschland eine „amtsangemessene Ausstattung“, die auch eine Übernahme zusätzlicher Personalkosten umfasst. Steuerfrei oder begünstigt sind dabei aber weitaus weniger Leistungen, als in der Öffentlichkeit gerne dargestellt wird. Wir schauen uns einmal an, was für Abgeordnete und Steuern im Detail gilt!
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Inhaltsverzeichnis
1. Abgeordnete – Aufgaben und Rechtsstellung der Parlamentarier
Unter den Begriff der „Abgeordneten“ fallen alle Vertreterinnen und Vertreter der deutschen Bevölkerung. Während sie per Bundestagswahl in den deutschen Bundestag gewählt werden, wählen die Bürger im Rahmen von Landtagswahlen ihre Abgeordneten auf Landesebene. Sie vertreten in den jeweiligen Parlamenten die Interessen der Bürgerinnen und Bürger und sind dabei in sogenannten Fraktionen organisiert. Jede Bundes- oder Landtagsfraktion repräsentiert dabei eine Partei mit ihren individuellen Interessen und Vorstellungen.
Wer in den Bundestag oder ein Landesparlament gewählt wird, genießt Kündigungsschutz nach Artikel 48 des Grundgesetzes. Beamtinnen und Beamte erhalten eine Freistellung vom Dienst, ihr Beamtenverhältnis ruht also für die Zeit der Tätigkeit als Abgeordnete. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, wobei hier die Modalitäten weitgehend frei mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. So können Abgeordnete beispielsweise weiterhin im Nebenberuf für ihr bisheriges Unternehmen tätig sein, es gelten aber bestimmte Grenzen.
2. Bezüge und finanzielle Leistungen für Abgeordnete
Aus Vereinfachungsgründen schauen wir uns im Folgen nur die Leistungen für Abgeordnete des deutschen Bundestages an. Vergleichbare Regelungen existieren allerdings auch in den meisten Bundesländern. Die Leistungen an Mitglieder des deutschen Bundestages sind unter anderem im vierten Abschnitt des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geregelt und umfassen:
- Die Abgeordnetenentschädigung (Diät) nach § 11 AbgG
- Kostenpauschalen für Büroräume, Fahrten und die Betreuung des Wahlkreises nach § 12 AbgG (sogenannte Amtsausstattung)
- Gelder für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 12 Absatz 3 AbgG
- Die Möglichkeit zur kostenfreien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel, insbesondere die Züge der Deutschen Bahn nach § 16 AbgG
- Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 18 bis 26 AbgG
- Zuschüsse zu den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten nach § 27 AbgG
Für viele Leistungen gelten dabei die Bestimmungen des Steuerrechts, die auch auf Arbeitnehmer und Beamte Anwendung finden. In einigen Fällen weicht die Behandlung aber auch von diesen Normen ab, da es sich beispielsweise um „Exklusivleistungen“ handelt, die nur Abgeordnete erhalten. Schauen wir uns die einzelnen Bestandteile und Leistungen im deutschen Bundestag also einmal etwas genauer an.
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2.1. Die Abgeordnetenentschädigung (Diät) nach § 11 AbgG
Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 AbgG ist das „Gehalt“ eines jeden Abgeordneten. Es orientiert sich an den Dienstbezügen eines Richters an obersten Bundesgerichten und entspricht daher weitgehend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R6 im Bundesdienst. Die Präsidentin oder der Präsident des deutschen Bundestages erhält den doppelten Grundbetrag, sein Stellvertreter das 1,5-fache.
Die monatliche Diät liegt im Jahr 2023 bei EUR 10.083,47. Sie wird nach § 11 Absatz 4 und 5 AbgG jedes Jahr an die Entwicklung des Nominallohnindex, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht, angepasst. Diese Anpassung erfolgt zum 01.07. eines jeden Jahres und kann damit auch negativ verlaufen.
Diäten und gegebenenfalls Amtszulagen stellen sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 4 EStG dar. Sie sind durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen zu ermitteln. Dabei gilt die Einschränkung, dass Aufwendungen für den Wahlkampf keine Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG darstellen (§ 22 Nummer 4 Satz 3 EStG).
2.2. Kostenpauschalen für die Amtsausstattung der Abgeordneten
Jeder Abgeordnete hat nach § 12 AbgG Anspruch auf eine amtsangemessene Ausstattung. „Amtsangemessen“ bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sie ihn bei der Ausübung seines Mandates unterstützen respektive diese überhaupt erst ermöglichen soll. Nach § 12 Absatz 2 und 4 AbgG gehören zur Amtsausstattung der Abgeordneten des deutschen Bundestages:
- Zurverfügungstellung eines eingerichteten und technisch ausgestatteten Büros im Bundestag in Berlin
- Benutzung von Dienstfahrzeugen des Bundestages
- Mehraufwendungen, die in Berlin selbst und bei Reisen – zum Beispiel ins Ausland oder zu anderen Parlamenten – entstehen
- Mandatsbedingte Tätigkeiten wie Wahlkreisbetreuung, Repräsentation und Einladungen
Für die Aufwendungen nach § 12 Absatz 2 AbgG erhält jeder Abgeordnete eine monatliche, nach § 3 Nummer 12 EStG steuerfreie, Aufwandspauschale. Sie liegt im Jahr 2023 bei EUR 4.725,28 und wird gemeinsam mit den anderen Leistungen überwiesen.
Nach § 12 Absatz 3 AbgG darf jeder Abgeordnete außerdem Mitarbeiter beschäftigen, die ihn oder sie bei seinen mandatsbezogenen Tätigkeiten unterstützen. Hierfür steht jedem Mitglied des Bundestages ein Betrag von monatlich EUR 23.205 brutto zur Verfügung. Die Gehälter der Mitarbeiter werden allerdings unmittelbar vom Bundestag ausgezahlt und dem Steuer- sowie Sozialabgabenabzug unterworfen. Die Mitarbeitervergütungen stehen den Abgeordneten also nicht zur freien Verfügung.
2.3. Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel und Übernahme von Reisekosten
Abgeordnete dürfen sich ihr Verkehrsmittel grundsätzlich selbst aussuchen. Sie erhalten allerdings eine BahnCard 100 der 1.Klasse, mit der sie alle Züge der Deutschen Bahn nutzen können. Auch dieser geldwerte Vorteil ist – wie auch die übrigen Reisekosten – steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG.
Nehmen Abgeordnete andere Verkehrsmittel als die der Deutschen Bahn in Anspruch, beispielsweise
- Flugzeuge,
- Taxen oder
- Züge, die nicht zur DB gehören,
erhalten sie die entsprechenden Kosten einzeln erstattet. Erstattungsfähig sind dabei allerdings nur solche Fahrtkosten, die auch durch das Mandat selbst veranlasst sind. Sie werden bis zur höchsten verfügbaren Klasse und gegen entsprechenden Nachweis unmittelbar von der Verwaltung des deutschen Bundestages ausgezahlt.
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2.4. Übergangsgeld, Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
Abgeordnete, die aus dem Parlament ausscheiden, erhalten verschiedene Leistungen. Sie richten sich nach den §§ 18 bis 26 AbgG:
- Übergangsgeld: Wer nach einer mindestens einjährigen Mitgliedschaft im Bundestag aus dem Parlament ausscheidet, erhält seine Abgeordnetenbezüge weiterhin. Die Zahlung erfolgt dabei für jedes Jahr der Mitgliedschaft für einen Monat, maximal aber für 18 Monate. Ein Abgeordneter, der beispielsweise 4 Jahre Mitglied des Bundestages war, erhält 4 Monate nach dem Ausscheiden weiterhin seine volle Diät
- Altersentschädigung: Abgeordnete, die das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört haben, erhalten eine Altersentschädigung. Sie beträgt für jedes Mitgliedsjahr 2,5 % der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 AbgG. Wer sein Mandat und auch den früheren Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben kann, erhält mindestens 30 % als Mindestentschädigung (§ 22 AbgG)
- Hinterbliebenenversorgung: Der hinterbliebene Ehegatte eines ehemaligen Abgeordneten, der bereits Anspruch auf Altersentschädigung hatte, erhält eine Hinterbliebenenversorgung. Sie beträgt 60 % des Altersentschädigungsanspruchs und wird monatlich gezahlt
Die Leistungen, die nach dem Ausscheiden gezahlt werden, fallen ebenfalls unter § 22 Nummer 4 EStG. Nach § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG ist der Abzug eines Versorgungsfreibetrages im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG möglich. Soweit Entschädigungen in einer Summe gezahlt werden, liegen außerdem begünstigte Einkünfte nach § 34 EStG vor. Hier können der Abgeordnete oder seine Hinterbliebenen die sogenannte Fünftel-Regelung anwenden.
2.5. Leistungen im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall
Abgeordnete des deutschen Bundestages erhalten nach § 27 Absatz 1 AbgG eine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten. Die Vorschriften entsprechen denen der Beihilfe, der Bund übernimmt also 50 bis 70 % der Behandlungskosten. Für den verbleibenden Anteil der Aufwendungen muss eine private Krankenversicherung, die sogenannte Restkostenversicherung, abgeschlossen werden.
Nach § 27 Absatz 2 AbgG können Abgeordnete aber auch einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. In diesem Fall werden sie weitgehend einem Arbeitnehmer gleichgestellt, sie erhalten also die Hälfte ihrer Versicherungsbeiträge erstattet. Hier besteht ein Wahlrecht.
Beide Leistungen sind nach § 3 Nummer 4 oder 62 EStG steuerfrei. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG.
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3. Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Abgeordneten
Soweit Abgeordnete steuerfreie Leistungen erhalten – zum Beispiel durch Übernahme der Fahrtkosten – ist ein Werbungskostenabzug nach allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen. Wo grundsätzlich die Entfernungspauschale geltend zu machen wäre, fällt dieser Abzug nun weg. Im Gegenzug dazu hat die oder der Abgeordnete schließlich bereits eine Zahlung erhalten, sodass faktisch keine Kosten mehr entstanden sind.
Abschließend nimmt § 22 Nummer 4 Satz 3 EStG Aufwendungen für den Wahlkampf explizit vom Werbungskostenabzug aus. Hintergrund ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die jeweilige Person überhaupt ein Mandat im Bundestag erhalten wird. Es ist daher ausgeschlossen, bereits im Vorfeld einen unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit als Abgeordneter herzustellen.
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