Das Gebot der Folgerichtigkeit
Das deutsche Steuerrecht ist an eine Vielzahl an Rahmenbedingungen gebunden, die auf das Grundgesetz zurückgehen. Neben dem objektiven Nettoprinzip und dem subjektiven Nettoprinzip sowie dem Leistungsfähigkeitsprinzip ist auch das Gebot der Folgerichtigkeit von großer Bedeutung. Es gibt vor, dass der Gesetzgeber ebenso wie die Judikative und die Exekutive in ihrem Wirken an bestehende rechtliche Bestimmungen gebunden sind. Auch die Abschaffung vor allem aber die Änderung von Gesetzen kann bisweilen einen Rechtsbruch darstellen, wenn sie in ihrer Wirkung das Gegenteil von dem erreichen, was bisher galt. Außerdem müssen Rechtsnormen und Verordnungen konkret bestimmt und in sich schlüssig sein.
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Inhaltsverzeichnis
1. Gebot der Folgerichtigkeit – Einleitung
Jedem sollte klar sein, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Deshalb erwarten wir, dass für alle Bürgerinnen und Bürger das gleiche Recht gilt. Niemand soll bevorzugt oder benachteiligt werden. Aber was genau ist damit gemeint? Und welche Auswirkungen hat dies auf die Steuern, die wir zahlen müssen?
Mit einer zentralen Frage deutschen Rechts, die keineswegs selbstverständlich auch in das Steuerrecht hineinwirkt, beschäftigt sich dieser Artikel. Denn manchmal sind die offensichtlichen Dinge, von denen wir im Alltag so unreflektiert ausgehen, in eine komplexe Hülle gebettet und harren einer ausführlichen Erläuterung, damit wir sie besser verstehen. Nur wenn uns gelingt, alle Grundsätze des deutschen Rechtsystems zu erfassen, ist unser Verständnis von den Steuergesetzen vollständig. Und dieses Mal geht es um ein besonders wichtiges Rechtsprinzip, nämlich dem Gebot der Folgerichtigkeit.
2. Gebot der Folgerichtigkeit: Entwicklung des Rechtsstaatsprinzips
Rechtstaatliche Prinzipien sind also der Rahmen, der all unsere Gesetze durchwirkt. Dabei basieren sie auf dem Grundgesetz. Für viele Aspekte im deutschen Steuerrecht ist hierbei insbesondere Artikel 3 GG maßgebend. Er bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleichgestellt sind. Basierend auf dieser einfachen Festlegung ist im Laufe der Zeit eine große Zahl an rechtlichen Ableitungen durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Eine der zentralen Aussagen hierbei betrifft die Legislative und die Exekutive gleichermaßen. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen darauf bezogen festgestellt, dass der Staat nur dann im Sinne des Grundgesetzes handelt, wenn es ohne Willkür agiert.
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3. Auswirkungen des Gebots der Folgerichtigkeit
Aber was genau bedeutet das Willkürverbot nun genau? Das Verbot fordert, dass der Staat – ganz gleich, ob Legislative, Judikative oder Exekutive – keine Normen schafft, die außerhalb eines bestimmten, bereits etablierten Kontexts stehen. Als Gebot der Folgerichtigkeit fordert es von der Obrigkeit, dass sie stets nach logischen Maßstäben, bestimmt und konsequent handelt. Die Auswirkungen ihres Handelns müssen also sowohl in sich schlüssig sein als auch in keinem Widerspruch zu anderen Vorschriften stehen. Außerdem müssen sie konkrete, eindeutige Bestimmungen enthalten.
Man kann also erwarten, dass man beispielsweise als Verkehrsteilnehmer universell dazu gezwungen ist an jeder roten Ampel zu halten. Der Gesetzgeber darf also keinesfalls bestimmen, dass etwa Taxen darauf keine Rücksicht zu nehmen brauchen, denn dafür fehlt ein logischer Grund. Wenn es aber trotzdem Ausnahmeregeln geben soll, dann müssen sie, dem Gebot der Folgerichtigkeit gehorchend, gut begründet sein. Gleichzeitig dürfen sie aber keine der bisherigen Regelungen komplett aufheben, um das Gegenteil zu bewirken. Um im vorgenannten Beispiel zu bleiben, darf die Straßenverkehrsordnung keinesfalls dahingehend geändert werden, dass man zukünftig an einer grünen Ampel zu halten hat und bei Rot fahren darf. Oder das man beim Halten an einer roten Ampel mit einem Bußgeld rechnen muss, beim Überfahren einer roten Ampel aber keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten braucht.
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4. Das Gebot der Folgerichtigkeit im Steuerrecht
Um ein Beispiel aus dem deutschen Steuerrecht anzuführen, gab es 2006 eine Gesetzesinitiative, mit der der Gesetzgeber de facto die Pendlerpauschale ab 2007 abschaffen wollte. So argumentierte er, dass alle Fahrten, die Angestellte auf dem Weg zur Arbeit bestreiten, privat veranlasst seien. Private Kosten sind aber als Werbungskosten ausgeschlossen. Ergo sollte es auch keine Werbungskosten mehr für die Bewältigung der Fahrtstrecken zur Arbeit geben. Man berief sich dabei also auf das sogenannte Werkstorprinzip: die Arbeit fing erst mit dem Überschreiten des Werktors an.
Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Arbeitnehmer diese Aufwendungen als Werbungskosten aber sehr wohl absetzen, weil sie ja zur Erzielung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit essentiell wichtig sind (§ 9 EStG). Aber auch für Freiberufler und andere selbständige Unternehmer waren diese Kosten relevant, wenn auch im Rahmen der steuerlich anrechnungsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 EStG). Es entspricht übrigens dem objektiven Nettoprinzip. Außerdem kann es potentiell auch das subjektive Nettoprinzip betreffen. Und nun sollte plötzlich eine anderslautende Bestimmung gelten, die die Kosten als rein private Ausgaben deklariert.
Als dieser Fall nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde, musste sich der Gesetzgeber rechtfertigen, wieso es einen grundlegenden Wechsel in seiner Auffassung vollführte und nun neuerdings die Arbeitsfahrten als rein privat erachtete, wo es doch zuvor vom genauen Gegenteil ausging. Dabei war es offensichtlich, dass die neue Gesetzeslage dem Gebot der Folgerichtigkeit widersprach, weil nun ein und der selbe Sachverhalt zu einer ganz anderen Beurteilung führte. Außerdem lag keine folgerichtige Begründung für den Wechsel dieser Auffassung vor.
Kein Wunder also, dass das Bundesverfassungsgericht diese Regelung wieder kippte. Denn das Gebot der Folgerichtigkeit fordert ja, dass alle Gesetze aufeinander aufbauen und ineinander greifen, sodass alles logisch miteinander verknüpft ist. Und dies gilt eben auch für rechtliche steuerrechtliche Regelungen aus der Vergangenheit, die in ihrer Wirkung generell keine entgegenstehende Neuregelung duldet.
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5. Gebot der Folgerichtigkeit – Fazit
Wie wir also sehen konnten, ist es alles andere als leicht bestehende Gesetze durch neue, gegensätzliche zu entmachten. Was heute legal und richtig ist darf ein zukünftiges Gesetz keineswegs komplett ad absurdum führen. Der Gesetzgeber darf zwar ergänzende Regelungen treffen, doch müssen diese eben auch logisch schlüssig zu den bisherigen Regelungen passen. Außerdem bedeutet es, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung neuer Regelungen darauf achten muss, dass zukünftige Änderungen oder Ergänzungen weiterhin möglich sind, ohne dass sie dabei den aktuell geschaffenen Normen widersprechen.
Ein schönes Beispiel hierzu bietet der Verzicht auf eine eigenständige steuerliche Regelung zur Besteuerung von Kryptowährungen. Sicherlich wäre es verlockend gewesen, hierfür ganz neue, eigene Normen zu schaffen. Stattdessen hat man die bereits bestehenden Regelungen dahingehend geprüft, ob sie zur Besteuerung von Kryptowährungen geeignet sind. Und tatsächlich, dies ist der Fall.
Außerdem müssen Steuergesetze konsequent ausgestaltet sein. Diesbezügliche Erfahrungen hat man etwa in Tübingen bei der Einführung der Verpackungsteuer gemacht, bei der anfänglich auch fraglich war, ob hierbei das Gebot der Folgerichtigkeit uneingeschränkt gilt. Denn die Höhe der Abgabe war anfangs als zu unbestimmt angesehen worden.
Das Gebot der Folgerichtigkeit ist damit ein zentrales Element deutscher Gesetze, insbesondere auch der Steuergesetze. Trotzdem ist es keineswegs ein allumfassendes Hindernis in Bezug auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Denn wenn die Begründung von Neuregelungen, die älteren Normen entgegenstehen, etwa hinreichend mit einer beabsichtigten Lenkungswirkung einhergeht, ist das Gebot der Folgerichtigkeit ausgehebelt. Genau dies ist bei Steuergesetzen generell recht leicht gegeben. Der Gesetzgeber muss eben bei der Gesetzesbegründung seine Motivation klar darlegen, um bereits bestehende Regelungen zu kippen. Dies wäre etwa mit einer umweltpolitischen Lenkungswirkung durchaus gegeben.
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