Steuergestaltung für Superreiche

Vermögen vor Erbschaftsteuer bewahren

Wie Superreiche mit einer Familienstiftung Steuern sparen können

Sehr wohlhabende Personen stehen mit ihrem Vermögen oft vor vielfältigen Herausforderungen. Eine davon ist die Vermögensnachfolge. In Deutschland unterliegt sie bei den Erben oder Beschenkten nämlich der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Eine Möglichkeit, wie Superreiche eine solche Besteuerung vermeiden können, zumindest aber viel Steuern sparen können, ist über eine Familienstiftung. Insbesondere eine Familienstiftung in Liechtenstein bietet sich hierzu gleich aus verschiedenen Gründen an. Zudem entgeht man mit dieser Gestaltung auch der Wegzugsteuer, sodass man frei ist dorthin zu ziehen, wo es einem am besten gefällt – auch steuerlich.

Unser Video: Erbschaft- & Vermögensteuer vermeiden

In diesem Video erklären wir, wie Superreiche ihr Vermögen so strukturieren können, dass keine Erbschaft- und eventuell keine Vermögensteuer anfällt.

Inhaltsverzeichnis


1. Wie Superreiche mit einer Familienstiftung Steuern sparen – Einleitung

Vermögen verpflichtet. Früher war es der Adel, auf den diese Aussage angewandt wurde, doch heute ist es die stetig wachsende Zahl an sehr vermögenden Personen, für die sie gilt. Denn ein Vermögen wird eines Tages, früher oder später, in andere Hände gelangen. Meist sind es die eigenen Kinder oder Enkelkinder, die vom eigenen Reichtum profitieren sollen, indem sie ihn per Schenkung oder Erbschaft von uns erhalten. Im ungünstigsten Fall erbt der Staat.

Bleiben wir in Deutschland, und zwar auch in steuerlicher Hinsicht, dann müssen wir spätestens zum Zeitpunkt unseres Ablebens damit rechnen, dass unsere Erben unser Erbe antreten, vielleicht auch unser Vermächtnis, ganz sicher aber auch die Erbschaftsteuer, die Vater Staat dann einfordert. Manche sehen die Steuer positiv, andere jedoch eher mit Unbehagen. Schließlich handelt es sich bei der Erbschaft um ein Vermögen, dass bereits bei seinem Zustandekommen der Besteuerung unterlag. Und nun sollen unsere Erben im Grunde erneut Steuern darauf entrichten?

Na, ganz so schlimm muss es keineswegs kommen. Schließlich gibt es zu kaum einer anderen Steuer so viele Gestaltungsmöglichkeiten wie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine besonders reizvolle Variante stellen wir Ihnen nun vor, nämlich, wie Superreiche mit einer Familienstiftung Steuern sparen können.

2. Steuern sparen: so definieren wir Superreiche

Spannend gleich zu Beginn unserer Betrachtungen ist, wie wir den Begriff Superreiche definieren wollen, den wir in diesem Beitrag zu verwenden beabsichtigen. Denn der Begriff ist im Allgemeinen kaum greifbar. Zählt man etwa nur eine bestimmte Kategorie von Vermögen, etwa liquide Finanzmittel? Oder geht man von einem bestimmten Betrag beim Wert des Nettovermögens insgesamt aus? Vielleicht kommt eher ein bestimmter Prozentsatz der Bevölkerung, die das meiste Vermögen besitzen, als Basis für eine Definition in Frage.

Nun, machen wir es uns doch leicht mit dieser Definition. Für unsere Zwecke stellen wir auf ein simples Merkmal ab, einem Reinvermögen von mindestens EUR 26 Mio. Jetzt mögen Sie sich fragen, warum es ausgerechnet EUR 26 Mio. sein sollen, wo es doch genauso gut mit der runden Zahl von EUR 25 Mio. gelungen wäre Superreiche zu definieren? Viele würden vielleicht auch eher erwarten, dass wir erst ab einem Vermögen von EUR 1 Mrd. oder mehr von Superreichen sprechen. Womit die von uns bestimmte Grenze von EUR 26 Mio., die für unsere Zwecke Superreiche definiert, zusammenhängt, werden Sie gleich sehen.

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3. Wie Superreiche eine Familienstiftung errichten können

3.1. Superreiche errichten eine Familienstiftung, um Steuern zu sparen

Gehen wir also davon aus, dass Dagobert Duktig, ein fiktiver Superreicher, der sich freiwillig als Beispiel für unsere Erläuterungen zur Verfügung stellt, über ein Vermögen von über EUR 26. Mio. verfügt. Dabei steckt sein Vermögen größtenteils, zu mehr als EUR 26. Mio., in seinem Unternehmen. Dies kann wahlweise ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein. Außerdem gehören zu seinem engsten Familienkreis drei Großneffen, Dig, Drig und Drak, die auch als seine Erben eines Tages die Vermögensnachfolge übernehmen würden.

Nach einem Erstberatungstermin in unserer Kanzlei, schreitet nun Dagobert Duktig zur Tat. Mit einem Barvermögen von EUR 50.000 errichtet er eine Familienstiftung, wahlweise in Deutschland oder in Liechtenstein (dort sogar mit nur EUR 30.000, CHF 30.000 oder USD 30.000 möglich). Auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten in diesem Einzelfall kommen wir noch zu sprechen.

3.2. Wie Superreiche Steuern auf die Schenkung an die Familienstiftung sparen

Bei der Übertragung des Betriebsvermögens im Wert von über EUR 26 Mio. auf die Familienstiftung fällt normalerweise Schenkungsteuer an. Wenn jedoch eine Schenkung von Vermögen mit einem Wert über EUR 26 Mio. erfolgt und der Empfänger nachweisen kann, dass, außer dem erhaltenen Betriebsvermögen, keine anderen finanziellen Möglichkeiten bestehen, um die Steuer zu entrichten, dann kann man nach § 28a ErbStG einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung stellen. Denn nach § 28a ErbStG braucht man ab einem Vermögen von EUR 26 Mio. keine Steuer zu zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt unter anderem, dass die Familienstiftung das erhaltene Betriebsvermögen nun mindestens sieben Jahre lang behalten muss. Andernfalls findet rückwirkend doch noch eine Besteuerung auf die Vermögensübertragung statt. Selbstverständlich ist es im Sinne der Familienstiftung die Unternehmensbeteiligungen zu behalten, um die Gewinne an die Destinatäre auszukehren. Somit stellt auch die Sperrfrist kein Hindernis dar.

Was geschieht nun? Das zur Zahlung einer Schenkungsteuer einsetzbare Vermögen der Familienstiftung beträgt EUR 50.000. Das muss die Stiftung also zur Entrichtung der Schenkungsteuer aufwenden. Der Rest des Vermögens, also die im Wege der Schenkung erhaltenen Unternehmensbeteiligungen, bleiben aber vor der Besteuerung bewahrt. Auf diese Weise können Superreiche mit einer Familienstiftung also in großem Umfang Steuern sparen. Diese Gestaltung mit einem etwas anderen Ansatz hat übrigens auch Matthias Döpfner genutzt, um ein Aktienpaket mit einem Wert über EUR 1 Mrd. als Geschenk steuerfrei zu erhalten.

Übrigens, sollte Dagobert Duktig eine deutsche GmbH auf eine Familienstiftung in Liechtenstein übertragen wollen, löst dies eine Wegzugsteuer aus. Dies lässt sich vermeiden, indem man eine Personengesellschaft als Holding über die GmbH positioniert. Auch dabei ist man an eine siebenjährige Sperrfrist gebunden, die aber in unserem Fall, wie gesagt, ohne Bedeutung ist, weil wir ja die Holding statt ihre GmbH übertragen.

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4. Wie Superreiche mit einer Familienstiftung Steuern sparen

4.1. Besteuerung der Unternehmensgewinne durch die Familienstiftung

Gehen wir davon aus, dass das auf die Familienstiftung übertragene Unternehmen ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft war, so zahlt nun die Stiftung die Ertragsteuern auf den Unternehmensgewinn. Hier ergibt sich also keine Veränderung bei der Besteuerung. Auch bei einer GmbH oder einer Holding mit einer GmbH als Tochtergesellschaft bleibt in Bezug auf die Ertragsteuern alles wie zuvor.

4.2. Besteuerung der Ausschüttungen an die Destinatäre

Wenn nun aber die Stiftung ihren Destinatären Auszahlungen zukommen lässt, zahlen diese in Deutschland 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Auch hier ist auf den ersten Blick kein steuerlicher Vorteil erkennbar.

Aber wer sagt denn, dass die Destinatäre der Familienstiftung in Deutschland bleiben müssen? Niemand. Nehmen wir also an, sie wandern aus. Gehen wir dabei davon aus, dass in dem Land, in dem sie fortan steuerpflichtig sind, keine oder nur eine geringe Besteuerung von Kapitaleinkünften stattfindet, etwa in Uruguay. Dann können die Duktigs dort die Auszahlung der Familienstiftung praktisch steuerfrei vereinnahmen. Lediglich wenn die Familienstiftung in Deutschland ansässig ist, kann eine Quellensteuer anfallen. Bei einer Familienstiftung in Liechtenstein ist dies aber nach aktueller Rechtslage ausgeschlossen. Auf diese Weise sparen die Superreichen Duktigs mit einer Familienstiftung in Liechtenstein also doch enorm viel Steuern.

4.3. Erbersatzsteuer auf das Vermögen von Familienstiftungen in Deutschland

Doch nach 30 Jahren fällt bei Stiftungen in Deutschland die sogenannte Erbersatzsteuer an. Wie der Name schon andeutet, handelt es sich um eine Entsprechung zur regulären Erbschaftsteuer. Da aber eine Stiftung keine Erben haben kann, hat man die Erbersatzsteuer eingeführt, um sie im Wege eines simulierten Generationenwechsels dennoch zu besteuern.

Aber es gibt Möglichkeiten, um die Erbersatzsteuer zu vermeiden. Denn über § 28a Absatz 7 ErbStG kann die Stiftung erneut eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Beträgt der Wert der Unternehmensbeteiligung weiterhin mehr als EUR 26 Mio. und liegt sonst kein anderes zur Begleichung der Erbersatzsteuer verwendbares Vermögen vor, bleibt die Familienstiftung des Superreichen Dagobert Duktig wiederum von der Steuer verschont. Und wenn die Familienstiftung ihren Sitz in Liechtenstein hat, dann sicher auch deshalb, weil in Liechtenstein keine Erbersatzsteuer existiert. Unter anderem auch deshalb ist Liechtenstein als Ort zur Errichtung einer Familienstiftung so beliebt.

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5. Fazit zur Gestaltung „Steuern sparen mit Familienstiftung für Superreiche“

Unternehmer mit einem Betriebsvermögen über EUR 26 Mio. können also ohne Gefahr vor Schenkungsteuer oder Erbersatzsteuer ihre Vermögensstruktur mit einer Familienstiftung steuerlich optimieren. Dabei können Superreiche gleich auf mehreren Ebenen mit einer Familienstiftung Steuern sparen. Insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland können die Destinatäre darauf hinwirken, dass sie auf die Zahlungen, die sie von der Familienstiftung erhalten, keine Steuern zu zahlen brauchen.

Viel wichtiger ist aber die langfristige, generationenübergreifende Bedeutung einer solchen Gestaltung. Denn außer den nächsten Verwandten können zukünftig auch deren und alle weiteren Abkömmlingen am Erfolg des Unternehmens partizipieren. Mit der richtigen Gestaltung ist dies sogar steueroptimiert möglich. Gleichzeitig hat man die Möglichkeit, um sich den Ort auf der Welt als Lebensmittelpunkt auszusuchen, den man persönlich am besten findet. Dies ist wahre Freiheit. Und die kann man sonst keineswegs vererben oder verschenken. Wenn Sie also über ihre Kinder hinaus auch den nachfolgenden Generationen etwas Gutes tun wollen, sogar etwas schenken wollen, was man mit Geld sonst kaum so einfach erlangen kann, dann errichten Sie mit uns eine Familienstiftung.


Steuerberater für Vermögensnachfolge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Vermögensnachfolge spezialisiert. Bei Steuergestaltungen mittels Stiftungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Italien, Österreich, Schweiz)
  2. Empfehlungen zur Zusammensetzung der Organe einer Familienstiftung in Liechtenstein
  3. Erläuterungen zur Besteuerung ausländischer Trusts

Erbschaft/Schenkung

  1. Informationen zu Neuerungen im deutschen Stiftungsrecht
  2. Empfehlungen, wann Schenkungen zu Lebzeiten sinnvoll sind
  3. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: