Feiertags- und Nachtzuschläge für GmbH-Geschäftsführer
Nach § 3b EStG können Arbeitgeber Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit ganz oder teilweise, je nach Höhe, steuerfrei auszahlen. Viele GmbH-Gesellschafter sind bei „ihrer“ Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer angestellt und damit Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Allerdings hat der BFH entsprechenden Gestaltungen bereits vor vielen Jahren einen Riegel vorgeschoben, Feiertags- und Nachtzuschläge also als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert.
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Steuerfreie Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG
Wer an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeiten muss, ist hierbei besonderen Belastungen ausgesetzt. Diese möchte der Gesetzgeber zumindest teilweise abgelten und ermöglicht mit § 3b EStG daher die steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen auf den Grundlohn. „Grundlohn“ ist dabei das vereinbarte Gehalt exklusive Zuschläge, also der für reguläre Arbeitstage vereinbarte Stunden- oder Tageslohn.
Dabei sind die steuerfreien Feiertags- und Nachtzuschläge aber der Höhe nach gedeckelt. Konkret sind Beträge nur steuerfrei, soweit die folgenden Höchstgrenzen nicht übersteigen:
- 25 % für Nachtarbeit
- 50 % für Arbeit an Sonntagen
- 125 % für die Arbeit am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen
- 150 % für Arbeit am 24. bis 26.12. sowie am 1. Mai
Bemessungsgrundlage ist stets der vertraglich vereinbarte Grundlohn, der aber mit maximal EUR 50,00 angesetzt wird.
Beispiel: Ein leitender Angestellter erhält einen Stundenlohn von EUR 100,00. Er leistet im Januar 2024 insgesamt 40 Stunden Nachtarbeit. Grundsätzlich könnte der Arbeitgeber nun EUR 1.000 steuerfrei auszahlen (40 Stunden x EUR 100 x 25 %). Da der Grundlohn aber nur in Höhe von EUR 50,00 angesetzt wird, sind maximal EUR 500 steuerfrei. In Höhe der übrigen EUR 500 liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
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2. Gestaltungsidee: Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich sein Gehalt steuerfrei aus
Grundsätzlich eröffnet § 3b EStG einen gewissen Gestaltungsspielraum. Denn die Norm ermöglicht auch Gesellschafter-Geschäftsführern, die Arbeitnehmer ihrer eigenen GmbH sind, die steuerfreie Auszahlung bestimmter Feiertags- und Nachtzuschläge. Die Arbeitsleistung könnte hier schwerpunktmäßig auf Nächte, Sonn- und Feiertage gelegt werden, um erhebliche Teile des monatlichen Gehalts steuerfrei auszuzahlen.
Der BFH hat dieser Gestaltung bereits mit Urteil vom 19.03.1997 (I R 75/96) einen sprichwörtlichen Riegel vorgeschoben. Denn mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers vertrage sich grundsätzlich keine Vereinbarung über die Vergütung von Mehrarbeit. Dies gelte erst recht dann, wenn die Vereinbarung einerseits fremdunüblich sei, sich auf der anderen Seite aber ausschließlich auf die Leistung von Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen beschränke.
Zahlt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer daher eine Überstundenvergütung aus oder vereinbart er Feiertags- und Nachtzuschläge, stellt dies regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG dar.
Die entsprechenden Grundsätze gelten allerdings nicht für einen Fremdgeschäftsführer, also eine Person, die nicht selbst an der GmBH beteiligt ist. Auch hier sind Überstundenvergütungen zwar mitunter unüblich, dies gilt aber keineswegs für Zuschläge für Arbeitsleistungen zu besonderen Zeiten. In einem solchen Fall erkennt das Finanzamt die Zahlung der zusätzlichen Vergütung daher als steuerfrei im Sinne des § 3b EStG an.
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