Trinkgeld ist steuerfrei

Welche Ausnahmen gibt es?

Trinkgeld steuerfrei – doch gibt es auch Grenzen?

Trinkgeld ist steuerfrei – zumindest dann, wenn es von Dritten an Arbeitnehmer gezahlt wird. So regelt es § 3 Nummer 51 EStG, wobei die Vorschrift auf den ersten Blick nur wenig Raum für Interpretationen lässt. Doch was gilt eigentlich in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer siebenstellige Beträge von einer dritten Person ausgezahlt bekommt? Hiermit musste sich unter anderem das Finanzgericht (FG) Köln im Dezember 2023 beschäftigen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Trinkgeld ist steuerfrei

Nach § 3 Nummer 51 EStG ist Trinkgeld steuerfrei. Es gelten nur wenige, abschließende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

  • Das Trinkgeld wird anlässlich einer bestimmten Arbeitsleistung gezahlt
  • Die Zahlung des Trinkgeldes erfolgt unmittelbar an einen Arbeitnehmer, etwa an die Bedienung im Restaurant
  • Der Arbeitnehmer erhält die Zahlung von einem „Dritten“, also weder von anderen Arbeitnehmern noch vom Arbeitgeber
  • Die Zahlung erfolgt freiwillig, also ohne dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf sie besteht

Zwischen dem Zahlenden und dem Arbeitnehmer darf also keine wie auch immer geartete Leistungsbeziehung („Leistung gegen Gegenleistung“) bestehen. Ist dies der Fall, liegt Arbeitslohn – gegebenenfalls gezahlt von dritter Seite – vor (BFH vom 18.06.2015, VI R 37/14).

Der BFH hat eine entsprechende Leistungsbeziehung bereits mehrfach verneint, auch wenn die Trinkgeldregelung des § 3 Nummer 51 EStG erkennbar für Zwecke der Steuergestaltung genutzt wurde. So fallen zum Beispiel Sonderzahlungen einer Konzernmutter an die Beschäftigten der Tochtergesellschaft unter die Steuerfreiheit (Urteil vom 10.03.2015, VI R 6/14).

Zu beachten ist in allen Fällen, dass keinerlei Rechtsanspruch auf das Trinkgeld besteht. Ist dies der Fall, etwa durch eine Bonus- oder Trinkgeldklausel im Arbeitsvertrag, ist das „Trinkgeld“ nicht steuerfrei. Auch in diesen Fällen liegt Arbeitslohn im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG vor.

2. Ausgangsfall: Arbeitnehmer erhält EUR 1.300.000

In dem vor dem FG Köln verhandelten Ausgangsfall ging es um einen Kläger, der als Prokurist bei einer mittelständischen GmbH angestellt war. Die Anteile dieser GmbH befanden sich zu 100 % im Eigentum einer Holding, deren Anteile wiederum zu rund 27 % von einer dritten Verwaltungsgesellschaft (ebenfalls GmbH) gehalten wurden. Nachdem die Verwaltungsgesellschaft einen Teil ihrer Beteiligung an der Holding veräußert hatte, zahlte sie an den Kläger EUR 100.000 aus.

Im weiteren Verlauf wurde die Arbeitgeberin des Klägers auf die bisherige Holding verschmolzen. Nachdem auch dieser Vorgang erfolgreich verlief, erhielt der Kläger von der Verwaltungsgesellschaft weitere EUR 1.300.000 ausgezahlt. Der Zahlung lag ein Schreiben, in dem sich die Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH ausgiebig für die erfolgreiche Zusammenarbeit bedankten, bei.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger die erhaltene Zahlung als Trinkgeld und beantragte, es als steuerfrei im Sinne des § 3 Nummer 51 EStG zu behandeln. Das Finanzamt folgte diesem Antrag nicht und ordnete die Zahlungen insgesamt als Arbeitslohn nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG ein.

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3. Entscheidung des FG: EUR 1.300.000 sind weder Trinkgeld noch steuerfrei

Das FG Köln behandelte die Zahlung der Verwaltungsgesellschaft in seinem Urteil vom 14.12.2023 (9 K 2814/20) analog zum Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Maßgeblich für diese Entscheidung waren in erster Linie die folgenden Gründe:

  • Bereits die Höhe der Zahlung übersteigt das für ein Trinkgeld übliche Maß deutlich. Dies wird auch aus der Begründung des im Jahr 2002 geänderten § 3 Nummer 51 EStG deutlich, denn nach ihr sollten vor allem Beschäftigte unterer bis mittlerer Lohngruppen eine Begünstigung erfahren
  • Es fehlt an einem für Trinkgeld typischen Kunden- und Dienstverhältnis, denn ein solches bestand zwischen dem Kläger und der Verwaltungsgesellschaft nicht. Diese war „nur“ Gesellschafterin der Holding, pflegte aber darüber hinaus keinerlei Beziehungen zum Prokuristen. Damit war davon auszugehen, dass die Vergütung nicht „für die Arbeitsleistung“ des Klägers erfolgte
  • Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt Trinkgeld ein „kleines Geldgeschenk“ in Form persönlicher und freiwilliger Anerkennung der Leistung des Arbeitnehmers dar (BFH vom 19.07.1963, VI 73/62 U). Hieran fehlte es

Wann Trinkgeld steuerfrei ist und welche Besonderheiten zu beachten sind, ist mit der Entscheidung des FG Köln ein Stück weiter geklärt. Gleichzeitig lassen sich aus dem Urteil bestimmte Handlungsempfehlungen ableiten. In erster Linie muss zwischen Trinkgeldzahler und -empfänger eine unmittelbare und persönliche Leistungsbeziehung bestehen.


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