Nießbrauch: Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch als Steuergestaltung
Nutzen Sie den Nießbrauch, um GmbH-Anteile oder Personengesellschaften auf Ihre Kinder zu übertragen. Auch Immobilien können unter Vorbehaltsnießbrauch steueroptimiert verschenkt werden. Hierzu sehen die deutschen Gesetze den Vorbehaltsnießbrauch und den Zuwendungsnießbrauch vor. Durch diese beiden Varianten lassen sich die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer deutlich reduzieren.
Unser Video:
Nießbrauch – Kapitalwert berechnen
Im Video zeigen wir einfach erklärt an einem Beispiel die Berechnung des Kapitalwerts beim Nießbrauch.
1. Der Nießbrauch als Steuergestaltung
Die Bestellung eines Nießbrauchs verlagert Einkünfte von der Person des Eigentümers auf den Nießbraucher. Werden dabei die zivilrechtlichen Möglichkeiten optimal genutzt, ist der Nießbrauch das ideale Gestaltungsinstrument zur Optimierung der laufenden Ertragsbesteuerung. Wird der Nießbrauch zudem im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt, ist ihm ein Ertragswert beizumessen, der als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer mindert. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unten auf Basis der aktuellen Gesetzeslage, der jüngsten Verlautbarungen der Finanzverwaltung, der Literatur und der relevanten Rechtsprechung unsere Präsentation zum Nießbrauch zum kostenlosen Download zur Verfügung.
2. Nießbrauchsgegenstand
Besonders häufig wird der Nießbrauch Unternehmen und Immobilien bestellt:
2.1. Nießbrauch an Immobilien und Grundbesitz
Übertragen die Eltern ihre Häuser und Grundstücke auf die nächste Generation, können sie sich den Nießbrauch vorbehalten (Vorbehaltsnießbrauch). Das hat den Vorteil, dass die Kinder zwar schon zivilrechtlicher Eigentümer der Immobilien werden, die Einnahmen aber noch bei den Eltern verbleiben. Wenn die Eltern sowohl die Mieteinnahmen erhalten, als auch die Grundstückskosten tragen müssen, werden die Einkünfte auch steuerlich den Eltern zugerechnet. Dies hat den Vorteil, dass damit der niedrigere Einkommensteuersatz der Eltern genutzt wird. Sollten die Kinder hingegen einen kleineren Steuertarif haben, ist es auch möglich, die steuerpflichtigen Einnahmen auf die Kinder zu übertragen. Hierbei kann auch ein Zuwendungsnießbrauch helfen.
2.2. Nießbrauch an GmbH-Beteiligungen
Auch GmbH-Anteile können übertragen werden, wenn sich der Schenker den Nießbrauch zurückbehält. Dabei wird der Schenker (meist die Eltern) noch das Recht haben, Gewinnausschüttungen zu erhalten und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung wahrzunehmen. Aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung vom 12. Januar 2012 können die Beteiligten die Verträge so gestalten, dass wahlweise die Eltern oder die Kinder die Dividenden zu versteuern haben. Wichtig ist hier, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, also die Vermögens- und Verwaltungsrechte ausüben kann. Damit bietet diese Struktur besonders viel Gestaltungspotential.
2.3. Nießbrauch an Personengesellschaften
Auch Anteile an Personengesellschaften – GbR, oHG, KG oder GmbH & Co. KG – können mit Nießbrauch übertragen werden. Wichtig ist hier jedoch, dass die Kinder nach dem Steuerrecht auch sogenannte „Mitunternehmer“ werden, also Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko tragen. Mit kompetenter Beratung können hiermit die Einkünfte geschickt verlagert werden.
Haben Sie Fragen zum
Nießbrauch?
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3. Unterschied zwischen Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch
3.1. Vorbehaltsnießbrauch
Bei Vorbehaltsnießbrauch übertragen die Eltern ihr Vermögen auf die Kinder. Diese werden sodann zivilrechtliche Eigentümer. Die Einnahmen fließen jedoch weiterhin den Eltern zu und müssen – wenn keine andere Gestaltung gewählt wird – auch von den Eltern versteuert werden.
3.2. Zuwendungsnießbrauch
Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das zivilrechtliche Eigentum unverändert bei den Eltern. Stattdessen gewähren die Eltern ihren Kindern die Einnahmen an dem Vermögensgegenstand. Dies bietet sich immer dann an, wenn die Kinder niedriger Steuersätze haben als die Eltern.
Sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Bei Vorbehaltsnießbrauch fällt weniger Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an. Dies liegt darin begründet, dass vom Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes der Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen werden kann. Bei einem 70jährigen Schenker werden erfahrungsgemäß ca. 50 Prozent der Schenkungsteuer gespart.
Beim Zuwendungsnießbrauch ist der Kapitalwert des Nießbrauchs hingegen der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Hier ist unbedingt im Voraus eine genaue Berechnung vorzunehmen.
Steuerberater für Nießbrauch
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei Nießbrauchverträgen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Erstellung und Auflösung von Nießbrauchsverträgen
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
- Anmeldung & Verteidigung von Nießbräuchen bei Finanzbehörden
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Langfristige Betreuung der Nießbrauchsbesteuerung bei der laufenden Steuerberatung
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Präsentation und Skript zum Nießbrauch
Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte haben besondere Kompetenzen im Bereich des Vorbehaltsnießbrauchs und Zuwendungsnießbrauchs. Sie beraten sowohl im Nießbrauch-Zivilrecht als auch im Nießbrauch-Steuerrecht. Christoph Juhn hält zudem für die verschiedenen Steuerberaterverbände pro Jahr 5 Seminare zum Nießbrauchsrecht für andere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Das Seminar hat 2014 und 2017 stattgefunden.
Gliederung der Nießbrauchs-Präsentation
1. Zivilrechtliche Grundlagen
– Schenkung/Erbfall
– Vorbehaltsnießbrauch vs. Zuwendungsnießbrauch
– Nießbrauch an Personengesellschafts- und Kapitalgesellschaftsanteilen sowie an Vermietungsobjekten
– Auferlegung von Veräußerungsbeschränkungen
2. Ertragsteuerliche Gestaltung beim Zuwendungsnießbrauch
– Zurechnung der Einkünfte
– Optimierung der laufenden Besteuerung durch Einkünfteverlagerung
– Besonderheiten bei der Begünstigung minderjähriger Kinder
– Entgeltliche sowie unentgeltliche Bestellung; Behandlung von Einmalzahlungen
– Aufteilung der Einkünfte bei Bruchteils- und Quotennießbrauch
– Vermächtnisnießbrauch als Sonderformen des Zuwendungsnießbrauchs
– Weiterübertragung oder Ablöse des Nießbrauchs
3. Ertragsteuerliche Gestaltung beim Vorbehaltsnießbrauch
– Zurechnung der Einkünfte
– Einnahmensicherung beim Nießbraucher
– Besonderheiten bei der Vermögensübertragung auf minderjährige Kinder
– Vermeidung eines Veräußerungsgewinns trotz Gegenleistung
– Weiterübertragung & alternativ Ablöse des Nießbrauchs
4. Erbschaftsteuerliche Gestaltung
– Grundsätzliches zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
(Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Freibeträge und Steuersätze)
– Nießbrauchwert als Nachlassverbindlichkeit
– Bewertung des Nießbrauchwerts nach dem BewG
– Sicherung der Begünstigung von Unternehmensvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG
5. Weiterführende Fragen
– Grunderwerbsteuerliche Befreiungen
– Verlustuntergang nach § 8c KStG und § 10a GewStG?
Mehr Informationen hier: https://www.akademie-stuw.de/menu_seminar/menu_halbtag/seminare/halbtagsseminare/details_e3106.htm
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