Haushaltsnahe Dienstleistung

Steuerlich richtig berücksichtigen und Steuerlast senken

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis zu 4.000 € Steuerersparnis!

Aufwendungen, die den Haushalt betreffen, sind in dem § 35a EStG geregelt. Demnach lassen sich auch haushaltsnahe Dienstleistungen zur Reduktion der Steuerlast berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind in Auftrag gegebene Tätigkeiten, die ansonsten die Mitglieder des Haushalts übernehmen würden. Wir klären, welche Kosten Sie steuerlich berücksichtigen können und worauf Sie achten sollten, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Inhaltsverzeichnis


1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

1.1. Definition von haushaltsnahen Dienstleistungen

Viele Steuerpflichtige haben keine Zeit oder Lust, die Wohnung zu putzen, den Rasen zu mähen oder die Hecke zu schneiden. Daher beauftragen sie regelmäßig andere Personen, diese Tätigkeiten für sie zu übernehmen. Wenn diese Person die Arbeiten legal, also mit Vorlage einer Rechnung durchführt, so kann der Auftraggeber die Kosten bei seiner Steuererklärung angeben und somit die Steuerlast senken. Es lässt sich eine Steuerersparnis von bis zu EUR 4.000 erreichen. Hier kann insbesondere auch die Nebenkostenabrechnung beim Wohnen zur Miete berücksichtigt werden. Wir klären, wie der Abzug möglich ist, wo Sie die Kosten angeben und worauf Sie aus steuerlicher Sicht achten sollten.

1.2. Der Vorteil von haushaltsnahen Dienstleistungen

Steuerlich lohnen sich haushaltsnahe Dienstleistungen besonders. Die Kosten dafür senken direkt die Steuerlast. Hatten Sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von EUR 1.000, so lassen sich von diesen Kosten 20 % steuerlich absetzen. Diese EUR 200 senken direkt die Höhe der Steuer, so dass die Steuerlast EUR 200 weniger beträgt.

In der Regel senken Ausgaben demgegenüber nur das zu versteuernde Einkommen um den jeweiligen Betrag. Dadurch ermöglichen die Kosten eine lediglich geringere Steuerersparnis. Bei einem Steuersatz von 25 % wären es EUR 50.

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2. Diese Voraussetzungen müssen haushaltsnahe Dienstleistungen erfüllen

2.1. Tatbestandsmerkmale von haushaltsnahen Dienstleistungen

Die wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ist, dass tatsächlich haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen. Haushaltsnahe Dienstleistungen liegen vor, wenn Arbeiten in Auftrag gegeben wurden, die ansonsten Mitglieder des Haushalts übernehmen würden. Die Arbeiten müssen als Dienstleistungen in dem Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden, also in der Wohnung oder dem Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück. Findet beispielsweise die Zubereitung der Mahlzeit nicht in der hauseigenen Küche statt, sondern im Restaurant, so liegen keine haushaltsnahen Dienstleistung vor. Eine Ausnahme sieht das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008) für Laubblasen oder Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor. Diese sind abzugsfähig, obwohl sie gerade nicht auf dem eigenen Grundstück erbracht werden.

Vermieter können für das Mietobjekt jedoch keine haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen. Die entsprechenden Kosten sind vielmehr Werbungskosten für die Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufwendungen sind daher in der Anlage V der Einkommensteuererklärung anzugeben.

2.2. Abgrenzung zu Handwerkerkosten

Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 EStG) sind von haushaltsnahen Dienstleistungen zu unterscheiden. Grund dafür ist, dass haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Steuererstattung von maximal EUR 4.000 führen können. Demgegenüber lassen sich Handwerkerkosten zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigen, aber nur bis zu einer Steuererstattung von maximal EUR 1.200. Die Abgrenzung zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen kann mitunter schwierig sein.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt im Schreiben vom 09.11.2016 (IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008) selbst eine Abgrenzung vor. Handwerkerleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

In Anlage 1 des BMF Schreibens ist niedergeschrieben, welche Aufwendungen haushaltsnahe Dienstleistungen und welche Handwerkerleistungen darstellen. Zu Handwerkerleistungen zählen demnach beispielsweise Arbeiten am Dach, das Errichten von Zäunen, Brandschutzsanierungen, die Dachrinnenreinigung, Dichtheitsprüfungen oder die Wartung und Reparatur von Elektroanlagen.

2.3. Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Abzug ist nur möglich, wenn die Tätigkeit nicht schwarz – also ohne Rechnung und damit ohne Zahlung von Steuern durch den Dienstleister – erbracht wird. Daher ist zwingend die Ausstellung einer Rechnung nötig. Die Rechnung sollte den Erbringer der Dienstleistung mit Name, Anschrift und Steuernummer, den Empfänger der Dienstleistung, die Art der Leistung, den Inhalt der Leistung, den Zeitpunkt der Leistungserstellung und das Entgelt, das gegebenenfalls zwischen abziehbaren Lohnkosten und Fahrtkosten gegenüber Materialkosten aufzuschlüsseln ist. Der Betrag darf zudem nicht bar bezahlt werden.

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2.4. Berücksichtigungsfähige Kosten

2.4.1. Art der berücksichtigungsfähigen Kosten

Es ist nach der Art der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen zu differenzieren. Steuerlich berücksichtigungsfähig ist der Arbeitslohn, der für die haushaltsnahe Dienstleistung anfällt. Aber auch Fahrtkosten und Kosten für die Nutzung von Maschinen, wie beispielsweise Staubsauger oder Gartengeräte lassen sich berücksichtigen. Auch Verbrauchsmaterialen zählen dazu. Dies meint beispielsweise Spülmittel, Reinigungsmittel oder Streugut. Auch die Kosten für die Entsorgung von Abfällen können Sie in der Steuererklärung angeben, wenn diese Kosten Teil der Arbeit an einer haushaltsnahen Dienstleistung sind. Darunter fallen beispielsweise zusätzliche Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts.

2.4.2. Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten

Bis zu EUR 20.000 im Jahr können Sie im Jahr an Arbeitskosten, Fahrtkosten oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Davon mindern 20 % die Steuerschuld. Daher ist ein steuerlicher Abzug von bis zu EUR 4.000 möglich. Ein Übertrag entstandener Kosten in das folgende Jahr oder das Vorjahr ist nicht möglich.

2.4.3. EUR 510 Steuerabzug für Minijobs

Für Dienstleister, die auf 520-Euro-Basis als Haushaltshilfe tätig werden, kann die Steuerlast um bis zu EUR 510 reduziert werden. Der Abzug ist neben dem Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und den Arbeitskosten für Handwerker möglich. Unter Berücksichtigung von Kosten für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen und Haushaltshilfe ist daher im Idealfall eine Steuerersparnis von EUR 5.710 möglich.

2.4.4. Au-Pair

Auch Kosten für ein Au-Pair stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar. Zu den dafür anfallenden Kosten gehören aber auch solche für Unterkunft und Verpflegung. Dafür lassen sich die Kosten jedoch nicht durch die Zahlung auf ein entsprechendes Konto nachweisen. Um dennoch einen Abzug zu ermöglichen, wäre es denkbar, eine Erstattung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu vereinbaren.

Steuerlich vorteilhaft ist es, wenn das Au-Pair möglichst komplett für die Kinderbetreuung dar ist und dies vertraglich auch so vereinbart ist. Dann stellen die Ausgaben Sonderausgaben dar.

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2.5. Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen

Abzugsfähig sind beispielsweise Kosten für ein Notrufsystem oder die Haustierbetreuung in der Wohnung sowie Hausmeisterleistungen. Pflegedienstleistungen sind ebenfalls berücksichtigungsfähig, selbst wenn das Personal keine spezifische Ausbildung hat. Auch Kinderbetreuung zuhause lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigen.

Auch Kosten für einen Hundegassiservice sollen laut Ansicht des Finanzgerichts Hessens als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig sein. Dies nahm das Finanzgericht an, obwohl der Dienstleister mit den Hunden spazieren geht und dabei im Normalfall das Grundstück verlässt. Das Ausführen der Hunde über die Grundstücksgrenzen hinweg stelle eine Leistung mit unmittelbaren Bezug zum Haushalt dar. Das Finanzgericht lies die Revision hiergegen nicht zu. Die vom Finanzamt eingelegt Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Hundehalter, die einen entsprechenden Gassiservice beanspruchen, sollten daher ihre Kosten in der Steuererklärung erst einmal angeben. Wenn das Finanzamt den Abzug ablehnt, sollten Sie gegen diese Einschätzung Einspruch einlegen und sich auf das Urteil (FG Hessen, Urteil vom 1. Februar 2017, 12 K 902/16) berufen.

2.6. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen können Sie Nachhilfeunterricht, selbst wenn der Unterricht zuhause angeboten wird. Auch allgemeine Müllgebühren lassen sich nicht berücksichtigen. Ausgeschlossen sind auch Kosten für die Grabpflege. Dies gilt auch für die Kosten des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2.7. Berücksichtigung bei Mietern

Auch Mieter können die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, dass die Mieter die Verträge direkt mit dem Dienstleister abgeschlossen haben. Entsprechende Kosten können sich in der Nebenkostenabrechnung finden. Beispiele für Kosten, die der Mieter zu tragen hat, sind Kosten für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst, den Winterdienst oder den Schornsteinfeger. Die Kosten müssen für ihre Berücksichtigung aber klar aufgeschlüsselt sein und der Mietwohnung zugeordnet sein. Das Landgericht Berlin entschied, dass Mieter einen Anspruch darauf haben, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen.

Problematisch ist noch, dass im Einkommensteuerrecht das Abfluss- und Zuflussprinzip gilt. Daher sind Kosten und Abrechnungen, die in einem Jahr bezahlt wurden, in der entsprechenden Jahres-Steuererklärung anzugeben. Denkbar ist aber, dass die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vorliegt. Dann stellt sich die Frage, wie die entsprechenden Kosten zu berücksichtigen sind. Möglich ist dann, die Kosten in dem Jahr anzusetzen, in dem Sie die Abrechnung erhalten haben. Dies dürfte in aller Regel am praktischsten sein. Alternativ können die Vorauszahlungen angesetzt werden. Zuletzt ist denkbar, die Aufwendungen nachträglich abzurechnen. Das Finanzamt muss ausnahmsweise den Steuerbescheid ändern, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.

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3. Das sollten Sie unbedingt beachten

Besonders wichtig ist es darauf zu achten, dass Arbeitskosten und andere Kosten in der Rechnung ersichtlich und aufgeschlüsselt sind. Sollte aus der Rechnung die Aufteilung nicht klar hervorgehen, sollten Sie eine neue Rechnung verlangen.

Auch Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Kosten für den Winterdienst gemeinsam tragen, können diese Kosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die insgesamt anfallenden Aufwendungen sauber auf die einzelnen Eigentümer verteilt sind. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Aufwendungen in der Jahresabrechnung detailliert aufgeführt und den Wohneinheiten klar zugeordnet sind. Der Verwalter kann dafür eine Bescheinigung ausstellen, welche dann auch beim Finanzamt eingereicht werden kann. Die Tätigkeit des Verwalters gehören jedoch nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Denkbar ist auch, dass die eigenen Kinder die haushaltsnahen Dienstleistungen erbringen. Dann ist für die steuerliche Berücksichtigung mehr zu beachten. Die Kinder dürfen nicht mehr im Haushalt leben. Zudem muss der Vertrag mit dem Kind zivilrechtlich korrekt zustande gekommen sein. Er muss weiterhin so ausgestaltet sein, wie er auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wäre, also fremdvergleichskonform. Ferner müssen die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

4. Wichtige Steuertipps für haushaltsnahe Dienstleistungen

Die steuerlichen Vorteile von haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie optimal nutzen. Denkbar ist es, die Kosten geschickt über mehrere Jahre aufzuteilen, damit in jedem Jahr die Höchstsumme geltend gemacht werden kann. Überschreiten die Kosten die Höchstbeträge in einem Jahr ist anzudenken, diese ins neue Jahr zu verteilen. Das ist möglich, wenn Sie einen Dienstleister auf mehrere Jahre hinaus beauftragen. Für die steuerliche Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an, sondern darauf, wann die Überweisung stattfand. Daher könnten entsprechende Zahlungen auch in dem folgenden Jahr erbracht werden, um die Steuerlastsenkung zu oprimieren.

Oft können Aufwendungen sowohl als haushaltnahe Dienstleistung und als Handwerkerleistung Berücksichtigung finden. Um die jeweiligen Höchstbeträge umfassend ausnutzen zu können, sollten Sie daher prüfen, ob sie die Kosten auch als Handwerkerleistungen berücksichtigen können. Lediglich die doppelte Erfassung dergleichen Aufwendung ist nicht möglich. Möglich ist eine differenzierte Zuordnung bei Gartenarbeiten. Im BMF-Schreiben findet sich keine klar Abgrenzung für Hilfe bei Gartenarbeiten. Vielmehr soll die Gartengestaltung unter Handwerkerleistungen fallen. Gartenpflegearbeiten sollen demgegenüber unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.

Ferner kann es sein, dass Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellen. Auch dann sollten Sie eine geschickte Zuordnung vornehmen, um den Höchstbetrag der haushaltsnahen Dienstleistung umfassend auszunutzen. Denkbar ist dies beispielsweise bei Pflegekosten. Entstehen zwangsweise höhere Aufwendungen als bei dem durchschnittlichen Steuerzahler mit vergleichbar hohen Einkünften und in einer vergleichbaren Lebenslage, so stellen diese außergewöhnliche Belastungen dar. Die zumutbare Belastung ist demgegenüber haushaltsnahe Dienstleistung. Entsprechendes gilt auch bei aufgrund eines Hochwassers oder einer andere Katastrophe entstandenen Kosten. Auch dann können sie die zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung berücksichtigen.


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