Stundung der Wegzugsteuer

Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichten bei Stundung der Wegzugsteuer

Es ist gemäß § 6 Absatz 4 AStG möglich, die Wegzugsteuer zu stunden beziehungsweise nach neuer Rechtslage in Raten zu zahlen. Dann treffen den Steuerpflichtigen aber besondere Mitteilungspflichten. In diesem Beitrag erklären wir, welche Informationen der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilen muss und welche Sanktionen ihn treffen, wenn er diese Mitteilungspflichten verletzt.

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Inhaltsverzeichnis


1. Anwendbarkeit der Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 5 AStG

1.1. Differenzierung zwischen Altfällen und Neufällen

Den Steuerpflichtigen treffen besondere Mitteilungspflichten, wenn das Finanzamt die Wegzugsteuer gestundet hat. Hinsichtlich der Anwendung dieser Mitteilungspflichten ist jedoch zu unterscheiden. Die Wegzugsbesteuerung fährt derzeit „zweigleisig“. In § 21 Absatz 3 AStG ist geregelt, dass die alte Fassung für Altfälle weiterhin Anwendung findet. Dementsprechend ist regelmäßig zwischen den Altfällen und den Neufällen zu differenzieren.

Altfälle sind solche, die vor dem 01.01.2022 den Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG verwirklicht haben. Dann findet das AStG Anwendung in der Fassung, die bis zum 30.06.2021 galt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mitteilungspflichten noch in dem § 6 Absatz 7 AStG geregelt. Nur für solche Fälle, in denen der Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG nach dem 01.01.2022 verwirklicht wurde, gilt damit die neue Rechtslage. Nach der neuen Rechtslage treffen den Steuerpflichtigen die Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 5 AStG.

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1.2. Überblick über die Mitteilungspflichten bei Stundung des Wegzugs

Die Mitteilungspflichten des § 6 Absatz 5 AStG treffen Steuerpflichtige, denen eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a.F. beziehungsweise nach heutigem Recht eine Ratenzahlung nach § 6 Absatz 4 AStG n.F. gewährt wurde.

Faktisch treffen den Steuerpflichtigen die folgenden drei Mitteilungspflichten:

  1. Ihn trifft die Pflicht, die Verwirklichung eines Widerrufstatbestandes im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 – 4 AStG a.F. beziehungsweise nach heutigem Recht der Verwirklichung einer der Tatbestände des § 6 Absatz 4 Satz 5 und 7 ASTG n.F. anzuzeigen.
  2. Zum anderen soll der Steuerpflichtige dem Finanzamt jährlich eine aktuelle Anschrift mitteilen.
  3. Ferner soll er einmal im Jahr das Fortbestehen der Inhaberschaft an den Kapitalgesellschaftsanteilen bestätigen.

Diese Mitteilungspflichten lassen sich in anlassbezogene Mitteilungspflichten und anlassunabhängige Mitteilungspflichten einteilen. Bei der an Punkt 1 genannten Mitteilungspflicht handelt es sich um einen anlassbezogene Mitteilungspflicht. Die anderen beiden sind hingegen anlassunabhängige Mitteilungspflichten. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflichten ist die Sicherung des Zugriffs auf die mit der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 6 Absatz 1 AStG festgesetzten Steuer.

2. Anlassbezogene Mitteilungspflichten

2.1. Sachliche Mitteilungspflichten

2.1.1. Nach alter Rechtslage

Der Steuerpflichtige hat nach § 6 Absatz 5 Satz 1 AStG dem Finanzamt die Verwirklichung einer der Tatbestände des § 6 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 7 AStG mitzuteilen. Die dort aufgeführten Tatbestände haben zur Folge, dass die Steuer aufgrund des Eintritts des Ereignisses fällig wird. Ist der Steuerpflichtige während der Stundungsdauer verstorben, trifft die Mitteilungspflicht seinen Erben als Gesamtrechtsnachfolger.

Die Tatbestände des § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG betreffen die folgenden Sachverhalte:

  1. nicht fristgemäße Entrichtung der Jahresrate,
  2. Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 5 AStG,
  3. Anmeldung der Insolvenz des Steuerpflichtigen,
  4. (anteilige) Veräußerung oder Übertragung der Anteile (entfällt bei Übertragung von Todes wegen auf natürliche Personen),
  5. Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, die mehr als ein Viertel des gemeinen Werts der Anteile ausmachen.

In dem § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG wird ferner auf den § 6 Absatz 3 Satz 1 AStG verwiesen. Diese Tatbestände betreffen Fälle, in denen die Rückkehrabsicht des Steuerpflichtigen vorliegt:

  1. (anteilige) Veräußerung, Übertragung (entfällt bei Übertragungen von Todes wegen auf natürliche Personen) oder Einlage der Anteile in ein Betriebsvermögen,
  2. Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, die mehr als ein Viertel des gemeinen Werts der Anteile ausmachen,
  3. Keine Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts wie es im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bestand.
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2.1.2. Nach neuer Rechtslage

Liegt ein Altfall vor, so findet die alte Rechtslage Anwendung. Nach der alten Rechtslage waren die Widerrufsgründe in dem § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG geregelt. Demnach war die Stundung zu widerrufen, wenn:

  1. Anteile veräußert wurden oder verdeckt in eine Gesellschaft eingelegt wurden. In diesen Fällen bietet es sich an, die Anteile verdeckt in eine inländische Kapitalgesellschaft einzulegen. Dann lebt das inländische Besteuerungsrecht wieder auf und es entfällt der Steueranspruch nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 AStG.
  2. Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem EU-Staat einer der unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
  3. Die Anteile zum Teilwert oder zum gemeinen Wert entnommen werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Fälle, in denen der Steuerpflichtige seinen Anteil in eine EU-/EWR-Betriebsstätte überführt, um sie dann anschließend zu entnehmen.
  4. Der Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht eines EU-/EWR-Staates ausscheidet und in einem Drittstaat unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Bei Verwirklichung der Tatbestände des § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 und Nummer 2 AStG ist der Mitteilung des meldepflichtigen Ereignisses ein schriftlicher Nachweis über das Rechtsgeschäft, das zum Widerruf der Stundung führt, beizufügen. Zu den schriftlichen Nachweisen zählt zum Beispiel ein Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, die Beschlussfassung einer Gesellschafterversammlung oder eine Bilanz. Gehen die Anteile von Gesetzes wegen über, zum Beispiel bei Anteilsübergang kraft Gesetzes oder bei Vererbung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, bedarf es keines besonderen Nachweises. Um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden sollte der Steuerpflichtige das Finanzamt in den Fällen, in denen die Anteile ohne Rechtsgeschäft von Gesetzes wegen übergehen, darauf hinweisen.

2.2. Formale Anforderungen an die Mitteilung

Die Mitteilung des Steuerpflichtigen muss aber auch in diesen Fällen den formalen Anforderungen der Mitteilungspflicht genügen.

  • Demnach muss die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen.
  • Sie muss bei dem im Zeitpunkt der Entstehung der Wegzugsteuer zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen im Sinne des § 19 AO erfolgen. Adressat der Mitteilung ist also das (letzte) Wohnsitzfinanzamt, das auch für die Festsetzung und Stundung der Wegzugsteuer zuständig war.
  • Der Steuerpflichtige muss innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis das Ereignis mitteilen.
  • Die Mitteilung muss durch den Steuerpflichtigen mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen.

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge hat der Rechtsnachfolger die Mitteilung zu unterschreiben.

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3. Anlassunabhängige Mitteilungspflichten

Den Steuerpflichtigen treffen auch die anlassunabhängigen Mitteilungspflichten des § 6 Absatz 5 Satz 3 AStG. Demnach hat der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger die Angaben über

  1. seine aktuelle Anschrift zu machen und
  2. zu bestätigen, dass es zu keiner Statusänderung betreffend der Zurechnung der Anteile zum Steuerpflichtigen beziehungsweise Gesamtrechtsnachfolger oder bei der unentgeltlichen Übertragung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG zum Rechtsnachfolger kam.
  3. Diese Mitteilung ist bei dem im Zeitpunkt der Entstehung der Entstehung der Wegzugsteuer zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen im Sinne des § 19 AO zu machen.

Die Mitteilung und Bestätigung haben schriftlich und bis zum 31.07. eines jeden Jahres zu erfolgen.

4. Verletzung der Mitteilungspflichten

Der Verstoß gegen die Mitteilungspflichten führt zur vorgezogenen Fälligkeit der gesamten Wegzugsteuer nach § 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 AStG. Teilt der Steuerpflichtige den Eintritt eines Widerrufsgrundes beziehungsweise ein anderes meldepflichtiges Ereignis nicht mit, so kann darin nach den allgemeinen Vorschriften eine Steuerhinterziehung oder fahrlässige Steuerverkürzung liegen.

Auch eine nicht formgerechte Erfüllung der Mitteilungspflichten stellt eine Verletzung der Mitteilungspflicht dar. Bei Versäumnis der Frist kann aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.


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