Stiftungsholding in Liechtenstein

so gelingt der Wegzug ins Ausland

Holding mit Stiftung in Liechtenstein

Für deutsche Unternehmer ist ein steuerfreier Wegzug ins Ausland möglich. Dazu schafft man eine Holding und zwar mit einer Stiftung in Liechtenstein. Das Unternehmen kann weiterhin in Deutschland bleiben. Gleichzeitig befreien wir den Unternehmer von seiner Rolle als Gesellschafter. Dies ist eine Voraussetzung für ihren oder seinen anschließend folgenden Wegzug ins Ausland.

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Unser Video: Stiftungsholding in Liechtenstein

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Familienstiftung in Liechtenstein als Holding aus Deutschland auswandert und Steuern spart.

Inhaltsverzeichnis


1. Holding mit Stiftung in Liechtenstein – Einleitung

Als Unternehmerin oder Unternehmer in Deutschland hat man es schwer, ins Ausland fortzuziehen. Überall lauern steuerliche Fallstricke. Mal ist es die Wegzugsteuer, mal eine andere Form der Steuerentstrickung. Jedenfalls ist der deutsche Fiskus stark darauf bedacht, dass man durch Wegzug ins Ausland die in Deutschland geschaffenen Vermögenswerte, die im eigenen Unternehmen schlummern, auch tatsächlich hierzulande versteuert. Denn offenbar ist die Lehre, die der Gesetzgeber durch den Wegzug des Kaufhauskönigs Helmut Horten Anfang der 1970er Jahren in die Schweiz und seinem anschließenden Unternehmensverkauf, der erst dadurch in Deutschland steuerfrei blieb, eine bittere Lektion gewesen. Deshalb erhielt der daraufhin eingeführte § 6 AStG auch den Beinamen „lex Horten“.

Nun sind wir Steuerberater, keine Moralwächter. Wir wissen, dass deutsche Unternehmer, die oft auch aus ganz anderen als steuerlichen Gründen ins Ausland ziehen wollen, nach Lösungen zur Vermeidung all dieser Steuern suchen. Dabei muss man auch bedenken, dass Steuerentstrickung erfolgt, ohne dass den Steuerpflichtigen tatsächlich ein realer Gewinn zufließt. Wer also als Unternehmer kaum privates Vermögen aufgebaut hat oder dessen Vermögen vorwiegend im eigenen Unternehmen steckt, versteht die drohende Steuerentstrickung als mächtiges Hemmnis. Zeigen wir Ihnen nun, dass es auch anders geht.

2. Rechtsgrundlagen zum Gestaltungsmodell mit Stiftung als Holding

Wie bereits zuvor erwähnt, ist § 6 AStG für die Vermeidung der Wegzugsteuer eine wichtige Rechtsnorm. Darin ist kodifiziert, dass in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die beim Wegzug ins Ausland ihre Steuerpflicht ablegen, steuerlich so zu behandeln sind, wie es die Regelungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG vorsehen. Also schlagen wir nun dort nach, was damit gemeint ist. Dabei geht es um die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Als Rahmenbedingung findet eine Mindestbeteiligung von 1 % im Verlauf der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug Anwendung. Dabei gilt dies sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen. Unter bestimmten Umständen, die § 17 Absatz 6 EStG anführt, kann aber auch schon bei geringeren Beteiligungsquoten eine Besteuerung stattfinden.

Mit anderen Worten: nur weil man durch Wegzug ins Ausland dem deutschen Staat die Berechtigung zur eventuellen zukünftigen Besteuerung solcher Gewinne entzieht, soll man simulieren, wie eine solche Besteuerung zum Zeitpunkt des Wegzugs ausfallen würde. Dass dabei gar kein tatsächlicher sondern nur ein rein fiktiver Gewinn festgestellt werden kann, ist für den Gesetzgeber von geringer Bedeutung. Für uns Steuerberater ist dies jedoch sehr wohl ein Grund, in Opposition zu treten. Unsere Antwort darauf ist die Holding mit Stiftung in Liechtenstein, oder kurz eine Stiftungsholding.

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3. Wie wir unsere Holding mit Stiftung in Liechtenstein aufsetzen

Unser Gestaltungsmodell geht von folgender Ausgangslage aus. Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer in Deutschland ist seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, meistens also einer GmbH. Aber auch für Personengesellschaften eignet sich dieses Gestaltungsmodell, wie wir gleich zeigen werden.

3.1. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Nun veranlasst diese Person die Umwandlung ihrer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Wenn es sich zuvor um eine GmbH mit nur einem Gesellschafter gehandelt hat, ist die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG die ideale Lösung. Aber auch sonst ist dies der bevorzugte Ansatz, um eine GmbH in eine Personengesellschaft umzuwandeln.

3.2. Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein als Holding

Anschließend errichtet die steuerpflichtige Person eine Stiftung in Liechtenstein, indem sie die Personengesellschaft auf die Stiftung überträgt. Da wir davon ausgehen, dass der oder die Steuerpflichtige auch weiterhin von den Unternehmensgewinnen profitieren möchte, setzt sie sich als Destinatär ein. Somit erhält sie fortan über die Stiftung Zuwendungen statt Dividenden. Denn die Stiftung entnimmt ja nun ihrerseits den Gewinn aus der Personengesellschaft. Alternativ kann man bereits zu diesem Zeitpunkt in der Satzung andere Personen, etwa Familienmitglieder, Verwandte und Bekannte, aber auch gemeinnützige Institutionen als Zuwendungsempfänger einsetzen. Wichtig dabei ist, dass die Satzung von Anfang an so umfassend wie möglich alle Eventualitäten regelt. Denn eine spätere Satzungsänderung ist bestenfalls nur mit viel Aufwand möglich.

Gegenstand der Vermögensmasse, mit der man die Stiftung in Liechtenstein als Holding ausstattet, ist also das eigene Unternehmen. Die Übertragung erfolgt im Wege einer Schenkung. Folglich ist eigentlich auch eine Schenkungsteuer in Deutschland zu entrichten. Da es sich aber um ein Unternehmen handelt, kann man den Vermögenstransfer als begünstigtes Vermögen auf Antrag nach § 13b ErbStG steuerfrei halten. Dabei sind gemäß § 13a ErbStG zwar einige Voraussetzungen zu beachten, etwa, dass die Stiftung das Unternehmen bis zu sieben Jahre lang fortführt. Tatsächlich sollten sie sich in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Unternehmen ohnehin dazu dient, um der Stiftung die Mittel zur Auszahlung von Destinationsleistungen zu verschaffen, leicht erfüllen lassen.

3.3. Wegzug ins Ausland

Unser Mandant macht sich nun auf, Deutschland zu verlassen. Damit meinen wir, dass nach dem Umzug ins Ausland in Deutschland wirklich kein Wohnsitz mehr verbleibt. Dies ist wichtig, weil die deutsche Steuerpflicht gesetzlich an einen Wohnsitz im Inland gebunden ist.

Mit der Übertragung des Unternehmens fungiert die Stiftung in Liechtenstein nun als Holding. Dadurch ist der oder die Steuerpflichtige aus der Rolle als Gesellschafter ausgeschieden. Der Umzug ins Ausland bleibt somit hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung ohne Konsequenz. Und da wir die Kapitalgesellschaft vor der Übertragung auf die Stiftung in Liechtenstein in eine Personengesellschaft umgewandelt haben, fällt auch auf sie keine Wegzugsteuer an. Aber auch die Entstrickungssteuer haben wir vermieden, weil die Personengesellschaft ja in Deutschland verbleibt. Ausschlaggebend dabei ist, dass die wichtigen Funktionen auch weiterhin in Deutschland ausgeführt werden – inklusive der Geschäftsführung.

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4. Holding mit Stiftung in Liechtenstein – Fazit

Was nun nach Umsetzung des Gestaltungsmodells geschieht, ist folgendermaßen zu beschreiben: Die Gewinne, die die deutsche Personengesellschaft zukünftig erwirtschaftet, unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Nach dem Transparenzprinzip findet die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter statt. Gesellschafter ist aber nun die Stiftungsholding in Liechtenstein. Sie zahlt als Körperschaft aber nur 15 % Körperschaftsteuer und etwa gleichviel Gewerbesteuer. Insgesamt liegt die Summe der Steuern bei etwa 30 %. Vergleichen wir dies mit der Einkommensteuer einer natürlichen Person als Gesellschafter einer Personengesellschaft, bei der die Progression greift, fällt bei hohen Gewinnen eine um bis zu 20 %-Punkte geringere Besteuerung auf Ebene der Stiftung statt.

Als Stiftung in Liechtenstein muss man aber auch die Körperschaftsteuer in diesem Land beachten. Zum Glück fällt in Liechtenstein aber keine solche Steuer bei einer Stiftung an. An dieser Stelle bleiben der Stiftung in Liechtenstein also tatsächlich 70 % des Gewinns, um diese an ihre Destinatäre auszukehren.

Und was machen die so steuerlich? Nun, das hängt ganz davon ab, wohin sie ins Ausland ziehen. So kann es unter idealen Bedingungen sein, dass in der neuen Heimat keine Steuer auf die Zuwendungen, die sie von der Stiftung in Liechtenstein erhalten, anfallen. Möchte man jedoch in ein Land ziehen, in dem diese Zahlungen durchaus der Steuer unterliegen, dann kann man zunächst in ein Land ziehen, das keine Steuern darauf erhebt, dort die Zahlungen steuerfrei erhalten, die sich aus dem thesaurierten Gewinn der Stiftung über einige Jahre angesammelt haben, und dann wieder für einige Zeit in das Land ziehen, in dem man sonst Steuern auf diese Zuwendungen zahlen würde. Dort bleibt man dann so lange, wie die finanziellen Mittel aus den bisherigen Zuwendungen reichen. Anschließend wiederholt man dieses Vorgehen.

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5. Warum arbeiten wir mit einer Stiftung in Liechtenstein als Holding?

Bleibt zum Schluss noch eine Frage zu klären: warum errichtet man in unserem Gestaltungsmodell eine Stiftung in Liechtenstein? Es gibt doch schließlich so viele andere Alternativen.

Nun, da gibt es gleich mehrere Punkte, in denen wir mit einer Stiftung in Liechtenstein die besten Vorteile erhalten. Einerseits ist da die bereits genannte Steuerbefreiung der Stiftung auf die von ihrer Personengesellschaft entnommenen Gewinne. Selbst wenn in Liechtenstein eine Besteuerung der Stiftung stattfinden würde, käme hierbei doch das Doppelbesteuerungsabkommen zu tragen. Dieses sichert das Besteuerungsrecht am Gewinn der Personengesellschaft dem Staat zu, dem Ort, in dem sich das Unternehmen befindet. Also findet die Besteuerung der Personengesellschaft ohnehin allein in Deutschland statt.

Zweitens kennt man im liechtensteinischen Steuerrecht keine Erbersatzsteuer. Diese Steuer würde eine deutsche Stiftung alle 30 Jahre treffen, wobei eine fiktive Erbschaftsbesteuerung stattfindet. Es mag sein, dass dieser Aspekt für die Stifter altersbedingt keine oder nur eine einmalige Rolle spielt. Für ihre Nachkommen ist die Vermeidung der Erbersatzsteuer aber durchaus ein willkommener Bonus.

Drittens führt auch die Zahlung der Zuwendungen von Liechtenstein aus zu keiner steuerlichen Konsequenz. Denn Liechtenstein erhebt keine Quellensteuer auf solche Leistungen, die eine liechtensteinische Stiftung an ihre Destinatäre im Ausland auskehrt.

Und viertens ist das Stiftungsrecht in Liechtenstein international eines der fortschrittlichsten. So kann man beispielsweise eine Familienstiftung in Liechtenstein errichten, die gleichzeitig auch wohltätige Zwecke erfüllt. In Deutschland müsste man hierfür hingegen zwei streng getrennte Stiftungen aufsetzen.

Wie Sie also sehen, haben wir gleich mehrere sehr gute Gründe, um eine Holding mit einer Stiftung in Liechtenstein als Basis für unser Gestaltungsmodell zu nehmen. Sie ermöglicht es, dass man als Unternehmerin oder Unternehmer steuerfrei ins Ausland auswandern kann und dort bis zu 70 % der Unternehmensgewinns ohne weitere Steuern vereinnahmen kann.


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Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur Bedeutung des Orts der Geschäftsleitung im internationalen Steuerrecht
  2. Entwicklung von Gestaltungsmodellen zur wegzugsteuerfreien Wohnsitzverlagerung ins Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Italien, Kanaren, Singapur)
  4. Beratung zur Schaffung von Verwaltungsstrukturen in einer Familienstiftung in Liechtenstein

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn und Düsseldorf gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: