Land- und Forstwirtschaft

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Land- und Forstwirten stehen mehrere Gewinnermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine solche ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Wir erklären die Voraussetzungen und wie der Gewinn sich danach berechnet.

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Inhaltsverzeichnis


1. Wahlrecht der Land- und Forstwirte

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen haben mehrere Möglichkeiten, ihren Gewinn zu ermitteln. Gewinnermittlungsmethoden sind dabei der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG), die Überschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) und der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist in dem § 13a Absatz 3-7 EStG geregelt.

Land- und Forstwirte können nach § 141 Absatz 1 AO buchführungspflichtig sein. Sind sie dies nicht, können sie gemäß § 13a Absatz 2 EStG wählen, wie sie ihren Gewinn ermitteln. Dazu bedarf es eines schriftlichen, nach § 13a Absatz 2 Satz 3 EStG fristgebundenen Antrags. Dieser bindet den Steuerpflichtigen vier Wirtschaftsjahre lang. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag nicht, so muss er seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen kann für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sein, da der Gewinn zum Teil erheblich unter dem tatsächlichen Gewinn liegen kann. Sie soll die Gewinnermittlung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vereinfachen und so zu einer für typische land- und forstwirtschaftliche Betriebe angemessenen Gewinnerfassungsquote führen. Demgegenüber ist die Gewinnermittlung nach den tatsächlichen Betriebsergebnissen regelmäßig vorteilhaft, wenn der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen oder Verluste berücksichtigen möchte.

Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Buchführung oder seine Aufzeichnungspflicht im Rahmen von § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG nicht, so ist der Gewinn entsprechend den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG zu schätzen. Bei der Schätzung kann sich das Finanzamt an den oberen Grenzen des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherwiese Einnahmen verheimlichen will.

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2. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

2.1. Voraussetzung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätze

Gemäß § 13a Absatz 1 EStG ist kumulativ erforderlich,

  1. dass der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist,
  2. die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG 20 ha ohne Sondernutzung nicht überschreitet,
  3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen,
  4. die selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzfläche gemäß § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG 50 ha ohne Sondernutzung nicht überschreitet und
  5. die selbst bewirtschafteten der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6) die in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt findet die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Anwendung. Dabei gelten als Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung die auf die landwirtschaftliche Nutzung entfallenden im In- und auch im Ausland belegenen Hof- und Gebäudeflächen ohne den zu Wohnzwecken genutzten Grund und Boden. Hinzukommen aber auch die stillgelegten Flächen. Selbstbewirtschaftet sind die eigenen und gepachteten Flächen. Erfasst sind jedoch nicht die an Dritte überlassenen Flächen.

Stichtag für die Flächenermittlung ist der 15. Mai. An diesem Tag müssen Land- und Forstwirte ohne die Flächenverhältnisse zwecks Beantragung der Betriebsprämien ermitteln. Das Überschreiten der Grenzen muss nachhaltig sein.

2.2. Berechnung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen stellt im Verhältnis zu Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Privilegierung dar. Bei der Durchschnittsgewinnermittlung wird nicht der tatsächliche Gewinn festgestellt, sondern ein typisierter Gewinn auf Basis einer Gewinnschätzung mit gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten angesetzt. Der Durchschnittssatzgewinn umfasst die in § 13a Absatz 3 EStG aufgeführten Bestandteile.

Der Durchschnittssatzgewinn besteht gemäß § 13a Absatz 3 EStG aus der Summe des Gewinns aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, Zuschlägen für Sondernutzungen, Sondergewinnen, vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen sowie den zu § 13 EStG gehörenden Kapitaleinkünften.

Dabei wird der Gewinn aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach den Grundsätzen von § 4 Absatz 1 EStG als Summe aus dem Grundbetrag und Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. Der Grundbetrag sind die Hektarwerte, die nach den Vorschriften des BewG zu bestimmen sind, § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG, § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a BewG.

Sondernutzungen sind in § 13a Absatz 6 EStG definiert. Sondergewinne sind die in § 13a Absatz 7 EStG näher bestimmten Gewinne aus Veräußerung/Entnahme, Dienstleistungen/vergleichbaren Tätigkeiten und der Auflösung von Rücklagen.

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2.3. Wechsel der Gewinnermittlungsart

Gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 EStG muss die Finanzbehörde durch Mitteilung auf den Wegfall einer Voraussetzung des § 13a Absatz 1 Satz 1 EStG hinweisen. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entfällt dann ab dem Wirtschaftsjahr, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Mitteilung bekannt gegeben worden ist. Bis zu der Mitteilung ist grundsätzlich weiter nach § 13a EStG zu ermitteln. Eine rückwirkende Buchführungspflicht ist nicht möglich, da eine solche Pflicht nachträglich nicht erfüllbar ist.

Die Möglichkeit zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entfällt auch ohne entsprechende Mitteilung des Finanzamts dann, wenn die Voraussetzungen der Gewinnermittlung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung wissentlich falsche Angaben macht, aufgrund derer das Finanzamt die Voraussetzung für diese Gewinnermittlungsart weiterhin bejaht. In diesen Fällen bedürfen Steuerpflichtige nicht des Schutzes durch den Mitteilungsvorbehalt. Dann kann das Finanzamt den Gewinn schätzen.

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3. Kritik an der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Kritisiert an der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wird, dass diese gleichheitswidrig nur einen Teil des wirklichen Gewinns erfasse. Der Bundesrechnungshof hat ebenfalls im Jahr 2012 bemängelt, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht zielgenau ist. Dennoch hält der Gesetzgeber an der Regelung fest. Den Anwendungsbereich hat er jedoch verkleinert und umfassend Sondernutzungen und Sondergewinne berücksichtigt.

Der Gesetzgeber rechtfertigt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vereinfachungsnorm. Zudem soll eine leichtere Gewinnermittlung in der steuerlichen Unerfahrenheit der Landwirte begründet sein.

Gegen letztere Erwägung spricht jedoch, dass der Gesetzgeber dem Landwirt gerade ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden zur Verfügung stellt. Dies erfordert eine Steuervergleichsrechnung durch den Landwirt. Entsprechendes traut der Gesetzgeber dem Landwirten daher gerade aber schon zu. Weiterhin verkomplizieren die Regelungen in § 13a Absatz 3-Absatz 7 EStG die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.


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