Kirchensteuer

Entstehungsgeschichte in Deutschland

Geschichte der Kirchensteuer in Deutschland

Die Geschichte der Kirchensteuer ist in Deutschland vielschichtig und von vielen Konflikten begleitet. Bis in unsere Tage wird daher diskutiert, ob man die bisherige Praxis reformieren sollte. Denn obwohl im Grundgesetz eine Trennung zwischen Kirche und Staat festgeschrieben ist (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 1 WRV), steht dort ebenfalls, dass es zu den staatlichen Aufgaben gehört, Kirchensteuer zu erheben. Dabei greift der Staat sogar derart ein, dass die Kirchensteuer zu keiner echten Steuerbelastung für die betroffenen steuerpflichtigen Personen führt. Dies gelingt, indem Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Dadurch fördert der Staat indirekt die entsprechend steuerberechtigten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften. Darüber hinaus gibt es aber auch weitere staatliche Leistungen, aufgrund zum Teil sehr weit in die Vergangenheit reichender Gründe.

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Inhaltsverzeichnis


1. Geschichte der Kirchensteuer in Deutschland – Einleitung

Zahlen Sie Kirchensteuer? Wenn ja, dann dürfen Sie sich dafür bei Napoleon Bonaparte bedanken. Aber vielleicht war es auch eher die Französische Revolution. Jedenfalls würden wir heute über ganz andere Abgaben diskutieren (und wohl auch in einer ganz anderen Gesellschaft leben), wenn es am 14.07.1789 rund um die Pariser Bastille ruhig geblieben wäre. Denn der Sturm auf dieses Gefängnis markiert eine echte Zeitwende. Und die führte im Laufe der Geschichte zur Kirchensteuer, wie wir sie heutzutage in Deutschland kennen.

Blicken wir also zurück auf die Folgen dieser Ereignisse. Sie hallen bis heute nach und werden aller Voraussicht nach auch irgendwann zu einer Reform der Kirchensteuer in Deutschland führen.

2. Geschichte der Kirchensteuer: Auswirkungen der Säkularisation

Die französische Monarchie fiel gleich nach der Bastille. Und die daraufhin gegründete Republik nach der Krönung Kaiser Napoleons. All dies schickte Schockwellen nach ganz Europa. Auswirkungen, die 1803 in Deutschland Einzug hielten, waren unter anderem eine Neuordnung des Kirchenvermögens. Denn es fiel nun den einzelnen Ländern und ihren Fürsten zu. Als Ausgleich erhielten die Kirchen die Zusage, dass die Fürsten fortan für ihren Unterhalt aufkommen würden. Dass dies aber ein Kompromiss war, den die Fürsten gern wieder abschütteln wollten, dürfte kaum überraschen. Daher verfielen sie auf die Idee, die Mitglieder der Kirchengemeinden die Kosten der Unterhaltsleistungen tragen zu lassen. Die Zahlung solcher Leistungen auf Ebene der einzelnen Kirchengemeinden war somit der Vorläufer unserer heutigen Kirchensteuer.

Doch die Geschichte des 19. Jahrhunderts hatte noch viele weitere Umwälzungen in petto, die sich ebenso auf die Entwicklung der Kirchensteuer auswirken sollten. Insbesondere die industrielle Revolution (noch eine) bewirkte, dass die Städte mit ihren Industriestandorten auf Kosten der Landbevölkerung rasant wuchsen. Dadurch kam es aber auch zu deutlichen Unterschieden zwischen Kirchengemeinden. Ländliche Gemeinden hatten schon bald zu wenige Kirchenmitglieder, um die Kosten alleine zu stemmen. Selbstverständlich versuchte man anfangs das Problem durch Erhöhung der Abgabenhöhe zu kompensieren, aber bei einer armen Landbevölkerung stieß dies schon bald an Grenzen. In den Städten schwollen die Abgaben selbst bei geringen individuellen Beitragsbeträgen hingegen enorm an. Es sollte aber keinen Ausgleich geben. Stattdessen richtete man die Höhe der Abgaben an der Höhe der allgemeinen Steuer aus. Bis heute ist dies so geblieben.

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3. Geschichte der Kirchensteuer: Weimarer Republik und Drittes Reich

Noch eine Revolution: Der Erste Weltkrieg war verloren, der Kaiser dankte ab und Deutschland versank im Chaos des Spätherbsts 1918. Daraus ging die Weimarer Republik als demokratischer Staat hervor. Anders als mit den Adligen aus der Kaiserzeit, die dem Klerus stets wohlgesonnen waren, mussten nun die Kirchen mit weltlichen, gar sozialistisch inspirierten Volks- und Regierungsvertretern kooperieren. Immerhin hatte dies den Vorteil, dass nun eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland möglich war. Dies spiegelte sich auch in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 wieder. Nun waren Kirchen befugt, Steuern zu erheben und dazu staatliche Steuerverzeichnisse zu nutzen. Doch lief es letztendlich darauf hinaus, dass der Staat für die Erhebung der Kirchensteuer die Verantwortung übernahm.

Übrigens hatte Bayern in Bezug auf die Kirchenabgaben seit jeher eine Sonderrolle eingenommen, sodass viele allgemeine Vereinbarungen mit den Kirchen gesonderter bajuwarischer Verträge und Gesetze bedurfte. Schon im 19. Jahrhundert deutete sich dies an. Tatsächlich zieht sich dieses besondere Verhältnis zwischen Freistaat und Kirche wie ein roter Faden durch die gesamte Geschichte der Kirchensteuer.

Mit dem Ende der Weimarer Republik führten die Nationalsozialisten ein neues Regime ein, das weniger kirchenfreundlich war. Zwar wurden Kirchen zunächst noch einigermaßen geduldet. Tatsächlich wurde die Kirchensteuer ab 1935 erstmals zusammen mit der Lohnsteuer als Quellensteuer abgeführt. Doch nach und nach fiel die Unterstützung des Regimes weg. Inmitten des Zweiten Weltkriegs verloren die Kirchen dann endgültig jegliche staatliche Unterstützung bei der Erhebung der Kirchensteuer. So kam es zum zweiten Mal im Laufe der Geschichte der Kirchensteuer zu einer Erhebung in Eigenregie.

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4. Geschichte der Kirchensteuer in der DDR

Obwohl die DDR von Anfang an der sozialistischen Ideologie verpflichtet war, erlaubte sie den Kirchen erneut die Erhebung von Kirchensteuer. Dazu kehrte man zu den Regelungen zurück, wie sie bereits in der Weimarer Republik existierten. Das bedeutete, dass Religionsgemeinschaften auf Steuerverzeichnisse zugreifen durften, um ihre Mitglieder zu besteuern. Doch blieb es nur wenige Jahre bei diesem Entgegenkommen. Schon Mitte der 1950er Jahre verschärfte das Regime sein Vorgehen gegen die Kirchen. Es verbot, dass Kirchen Zugriff auf die Steuerverzeichnisse der Finanzämter erhielt. Dadurch waren die Kirchen letzten Endes praktisch auf freiwillige Zahlungen angewiesen. Als staatlich regulierte Steuer hatte die Kirchensteuer damit de facto zu existieren aufgehört.

5. Geschichte der Kirchensteuer in der BRD

5.1. Kirchensteuer in neuem Gewand

In vielen Aspekten war der Wiederaufbau staatlicher Strukturen im westlichen Teil des nach dem Zweiten Weltkrieg geteilten Deutschlands ein Neustart. Im Zuge dieser Neuaufstellung hatte man bereits bei der Ausgestaltung des Grundgesetzes festgelegt, in welchem Verhältnis Kirche und Staat stehen sollten. Als laizistische Bundesrepublik sollten Kirchen eigentlich keine Anknüpfungspunkte zum Staat vorweisen. Dennoch wurde schon im Grundgesetz die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat und für die Kirchen festgelegt – und bis heute beibehalten. In dieser Hinsicht war man also alles andere als prinzipientreu.

5.2. Kirchensteuer in der Kritik

Tatsächlich blieb auch dieser Aspekt nur für eine gewisse Weile sakrosankt. So wagte es nach Jahren einer konservativ geführten Republik, die ein Interesse am Bewahren christlicher Gesellschaftsstrukturen hatte, 1973 ausgerechnet die FDP als damals tatsächlich liberal denkende Partei, die Vereinbarkeit von Staat und Kirchensteuer in Zweifel zu ziehen. Zwar führte dies letzten Endes nie zu einer ernsthaften Gefährdung der Kirchensteuer, doch war dies der Startschuss für eine mit Unterbrechungen bis in unsere Zeit andauernde Diskussion.

Heutzutage gehen sogar die Kirchen auf diese Auseinandersetzung ergebnisoffen ein, verweisen aber gleichzeitig darauf, dass im Falle der Abschaffung der Kirschensteuer auch über einen Ausgleich der durch die Säkularisation enteigneten einstigen kirchlichen Besitztümer verhandelt werden müsste. Nun sind Kirchen im Laufe der Geschichte auch dank Kirchensteuer in der Lage gewesen neue Vermögenswerte anzuhäufen. Allerdings sind eben auch diese weit zurückliegenden Ansprüche aus ihrer Sicht nach wie vor legitim.

Dabei erhalten die meisten Kirchen bereits staatliche Leistungen, die zum Teil auf die Enteignungen von 1803 zurückgehen (insbesondere die katholische). Bezogen auf die evangelische Kirche reicht dieser Anspruch sogar noch weiter zurück. Sie sollen die Erträge ausgleichen, die die Kirchen aus ihren damaligen Vermögen heute erwirtschaften würden. Diese Leistungen werden übrigens von der Allgemeinheit getragen, also ohne mit der Kirchensteuer im Zusammenhang zu stehen. Außerdem enthielt schon die Weimarer Reichsverfassung einen Auftrag zur Schaffung von Regelungen, um eine Ablöse mit den Kirchen zu vereinbaren. Dieser Auftrag wurde später mit dem Grundgesetz übernommen. Nur eine Einigung steht nach wie vor aus.

Weitere Kritik kam in den 1960er Jahren auf, weil damals viele Ehepaare eine Aufteilung in Berufstätigkeit und Haushalt zwischen Ehemann und Ehefrau bevorzugten. Bei konfessionsverschiedenen Ehen trug der beschäftigte Ehepartner, meist der Ehemann, jedoch auch die Kirchensteuer des anderen Partners mit. Diese Ungleichbehandlung wurde im Verlauf der Geschichte der Kirchensteuer aber wieder abgeschafft.

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5.3. Kirchensteuer in der Praxis

Wie wurde die Kirchensteuer denn nun in der BRD zugeschnitten? Zunächst einmal gilt, dass die Besteuerung Sache der einzelnen Bundesländer ist. Daher entscheiden sie im Einvernehmen mit den dortigen Kirchen über die Höhe der Steuersätze. Dadurch kommt es zu einer Ungleichverteilung, wobei der Steuersatz im Freistaat Bayern sowie in Baden-Württemberg mit 8 % am geringsten ist. Im Vergleich dazu fallen in allen anderen Bundesländern 9 % Kirchensteuer an.

Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Kapitalertragsteuer. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind hingegen von der als Annex-Steuer ausgelegten Kirchensteuer ausgenommen. Annex-Steuer bedeutet, dass eine andere Steuer (hier Einkommensteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer) als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer dient.

Bemerkenswert in diesem Kontext ist allerdings, dass Steuerpflichtige die von ihnen gezahlte Kirchensteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehen können (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG). Das bedeutet, dass der Staat die Kirchensteuer praktisch übernimmt. Auch dies hat die Kritik an der Kirchensteuer, insbesondere hinsichtlich des Prinzips der Trennung von Kirche und Staat, befeuert. Diese Thematik ist nach wie vor aktuell.

Was außerdem allgemein kaum bekannt ist, ist, dass die Kirchensteuer bei hohen Einkommen auf eine Kappung trifft. Ab einer gewissen Kappungsschwelle fällt statt der regulär auf Basis der Ertragsteuer berechneten Kirchensteuer nun Steuer auf Basis des zu versteuernden Einkommens an. Kirchensteuer insgesamt betrachtet ist also keine reine Annex-Steuer. Dabei kommen, je nach Höhe der Kappungsschwelle, Steuersätze von 2,75 %, 3 %, 3,5 % oder 4 % zur Anwendung. Dadurch entsteht im Vergleich zur regulär berechneten Kirchensteuer ein Vorteil, den man Kappungsgewinn nennt. Über diesen „Gewinn“ kann man sich aber nur bedingt freuen, weil er einen Teil des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer wieder aufzehrt.

5.4. Kirchgeld statt Kirchensteuer

Eine weitere Besonderheit ist das Kirchgeld. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung zur Kirchensteuer. Kirchgeld erheben Gemeinden in den Fällen, wenn Steuerpflichtige aus den unterschiedlichsten Gründen keine Ertragsteuern zahlen müssen. Dabei gibt es oft Ausnahmen, etwa für Studenten oder Soldaten. Außerdem kann Kirchgeld einer Zweckbindung unterliegen, die von den Kirchengemeinden öffentlich kommuniziert wird. Dennoch ist Kirchgeld in Deutschland eher eine Ausnahme. Nur wenige Kirchengemeinden, insbesondere im Freistaat Bayern, greifen auf diese Option zurück. Das liegt wohl auch daran, dass Kirchgeld lediglich in geringer Höhe zu zahlen ist, zwischen EUR 5 und EUR 120 pro Jahr. Trotzdem vertrauen Gemeinden darauf, dass ihre Mitglieder sich freiwillig zur Zahlung des Kirchgelds entschließen. Zumindest kann man auch Kirchgeld in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehen.

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6. Geschichte der Kirchensteuer in Deutschland – Fazit

Ähnlich wie die Gewerbesteuer stellt die Kirchensteuer eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts dar. So existiert sie außerhalb Deutschlands in ähnlicher Form nur noch in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich (dort jedoch nur in den zwei ehemals deutschen Gebieten Elsass und dem Département Moselle), Island, Italien, Österreich, Schweden, der Schweiz und Spanien. Andere haben eine Kirschensteuer inzwischen abgeschafft, etwa Norwegen. Auffällig hierbei ist, dass es sich ausschließlich um europäische Staaten handelt. Dabei weichen sowohl die Höhe der Besteuerung als auch viele andere Details von der Kirchensteuer in Deutschland zum Teil gravierend ab. Aus diesem Grund ist es durchaus legitim, die deutsche Kirchensteuer als Alleinstellungsmerkmal des deutschen Steuerrechts anzusehen. Und dies ist zweifelsohne eine Konsequenz der besonderen Geschichte der Kirchensteuer hierzulande.

Aber vielleicht geschehen eines Tages auch Wunder und Deutschland schafft die Kirchensteuer tatsächlich ab. Gut möglich, dass Bayern dann wieder einen Alleingang wagen wird. Allerdings würde dies auch bedeuten, dass der Staat erhebliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Kirchen eingehen müsste. Da die Staatskassen aber auf absehbare Zeit leer bleiben werden, sind Hoffnungen in diese Richtung derzeit illusorisch. Jedenfalls befindet sich der Staat nach wie vor in der gleichen Situation wie die Fürsten, die mit den Folgen der Säkularisation im 19. Jahrhundert haderten. Und trotz gegenteiliger Bestrebungen in der jüngsten Vergangenheit hat er sich bislang, wenig überraschend, für die gleiche Option entschieden: Kirchensteuer zahlen die Gläubigen.


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