Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Durch eine Selbstanzeige erhalten Sie bei einer Steuerhinterziehung die strafbefreiende Wirkung. Wir zeigen Ihnen welche Voraussetzungen Sie seit dem 1. Januar 2015 erfüllen müssen und was sich im Jahr 2015 geändert hat. Gut zu wissen ist zudem, wie das Verfahren abläuft und wie lange es dauert.
1. Wann wird man zum Steuerhinterzieher?
Das Steuerstrafrecht kennt zwei Arten der Steuerhinterziehung. In beiden Fällen ist unerheblich, ob die Steuern tatsächlich verkürzt wurden oder nicht; denn der Versuch der Steuerhinterziehung ist bereits strafbar. Es wird zwischen dem Unterlassungsdelikt und dem Begehungsdelikt unterschieden:
1.1. Unterlassungsdelikt (Beispiel: Nichtabgabe der Steuererklärung)
Steuerpflichtige haben grundsätzlich die Pflicht, jährlich Steuererklärungen abzugeben und das Finanzamt über besondere Tatsachen zu informieren. Wer diese Pflicht nicht fristgerecht erfüllt, begeht eine Steuerhinterziehung. Klassisches Beispiel für einen Unterlassungsdelikt ist, dass ein Steuerpflichtiger seine Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgibt.
1.2. Begehungsdelikt (Beispiel: Abgabe einer falschen Steuererklärung)
Wer hingegen dem Finanzamt alle Steuererklärungen fristgerecht einreicht und auch alle übrigen Angaben zutreffend erklärt, wird zum Steuerhinterzieher, wenn diese Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Klassisches Beispiel ist hier, wenn der Steuerpflichtige ausländische Einnahmen nicht in seiner Steuererklärung erfasst.
Mehr Informationen zur Steuerhinterziehung haben wir hier zusammengefasst.
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2. Welche Personen können Steuern hinterziehen?
Häufig wird angenommen, dass nur der Steuerpflichtige selbst Steuern hinterziehen und hierfür bestraft werden kann. Allerdings kennt das Strafrecht auch Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter und Gehilfen. Wer also jemand anderen zur Steuerhinterziehung anstiftet, ihn unterstützt oder gar die Steuererklärung mit ihm zusammen unterschreibt (Ehegatten), wird ebenfalls zum Steuerstraftäter.
Besonders kritisch ist dies beim Erbfall. Aufgrund einer steuerlichen Spezialnorm (§ 153 AO) müssen die Erben für den Erblasser die Steuerhinterziehung „unverzüglich“ nach dem Erbfall anzeigen und die Steuern nachzahlen. Andernfalls werden sie selbst zum Steuerhinterzieher.
3. Ablauf einer Selbstanzeige
Zuerst: Nehmen Sie auf keinen Fall mit dem Finanzamt vorab Kontakt auf. Ist die Steuerhinterziehung nämlich durch die Finanzverwaltung erkannt, kann durch die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr eintreten. Sie sollten zeitnah Kontakt mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Selbstanzeigen aufnehmen. Dieser wird die Einkünfte der vergangenen 10 Jahre ermitteln und auf dieser Basis die Selbstanzeige vorbereiten und durch Sie unterschreiben lassen. Anschließend wird diese dem zuständigen Finanzamt zugestellt.
In unserer Steuerkanzlei werden die Selbstanzeigen als „Berichtung der Einnahmen“ bezeichnet. Die Bezeichnung als „Selbstanzeige“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wichtig ist jedoch, dass alle Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt werden, insbesondere dass die Einkünfte für 10 Jahre nacherklärt werden und vollständig sind.
Die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes wird Ihnen nun die Einleitung des Strafverfahren / Ermittlungsverfahren bekannt geben. Dies ist der normale Verfahrensgang bei Steuerhinterziehungen. Sobald der für Sie zuständige Finanzbeamte alle nacherklärten Einnahmen geprüft und freigegeben hat, wird er diese Information an die Straf- und Bußgeldstelle weitergeben und von dort wird das Strafverfahren wieder eingestellt. Grund: „Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige“. Dieses Verfahren dauert beim Finanzamt Bonn-Innenstadt und Finanzamt Bonn-Außenstadt erfahrungsgemäß zwischen 3 und 6 Monaten. Bei den Finanzämtern Köln, Siegburg, Sankt Augustin, Brühl und Neuwied haben wir ähnliche Erfahrungswerte.
4. Entrichtung der hinterzogenen Steuer, Zusatzbeitrag und Zinsen
Ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 25.000,00 ist seit dem 1. Januar 2015 ein Zusatzbetrag von 10 Prozent an die Staatskasse zu entrichten. Übersteigen die hinterzogenen Steuern den Betrag von EUR 100.000,00 beträgt der Zusatzbeitrag 15 Prozent und ab EUR 1.000.000,00 gar 20 Prozent.
Hinzu kommen noch 6 Prozent Hinterziehungszinsen, was bei 10 Jahren bis zu 60 Prozent betragen kann.
Die Entrichtung der Steuer, Zusatzbeiträge und Zinsen ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige.
Gut beraten: 2 Steuerberater und 2 Steueranwälte für eine wirksame Selbstanzeige
Unsere Kanzlei hat besondere Kompetenzen im Bereich der Erstellung von Selbstanzeigen und berät Sie gerne. Die Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht erstellen für Sie die Selbstanzeige und sichern Ihnen damit die Wirksamkeit Ihrer Strafbefreiung. Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Kostenloser Download der Präsentation zum Steuerstrafrecht
Unsere Kompetenzen in diesem Bereich werden durch die FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Bonn bestätigt. Dort wurde unser Steuerberater Christoph Juhn zum Lehrbeauftragen für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“.
Das vorlesungsbegleitende Skript zur Steuerhinterziehung und Selbstanzeige stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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