Das Scheingeschäft nach § 41 AO
Das sogenannte Scheingeschäft ist für die Besteuerung unbeachtlich. Dies bedeutet, dass das Finanzamt die Rechtsfolgen aus entsprechenden Geschäften weder ziehen noch beachten muss. Doch was genau ist ein Scheingeschäft und welche konkreten Folgen ergeben sich im Besteuerungsverfahren?
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Inhaltsverzeichnis
1. Definition: Das Scheingeschäft nach § 41 AO
Das Scheingeschäft ist in § 117 BGB definiert. Diese Definition gilt auch für die Anwendung von § 41 AO:
„Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.“
Konkret gelten hier also die folgenden Tatbestandsmerkmale:
- Willenserklärung: Eine (gegebenenfalls konkludent) abgegebene Willenserklärung ist die Erklärung einer Person, eine bestimmte Rechtsfolge eintreten lassen zu wollen. Beim Kaufvertrag besteht die Willenserklärung beispielsweise darin, dass der zu erwerbende Gegenstand ausgehändigt und bezahlt wird (Angebot und Annahme)
- Einem anderen gegenüber: Die Willenserklärung muss einem anderen, also einer anderen Person, gegenüber abzugeben sein. Eine Willenserklärung, die nicht gegenüber anderen Personen abgegeben wird, ist eine innere Entscheidung des Steuerpflichtigen
- Abgabe nur zum Schein: Eine Person gibt die Willenserklärung nur zum Schein ab, wenn sie die mit ihr verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen möchte. Bei einem Kaufvertrag ist dies beispielsweise der Fall, wenn der jeweilige Gegenstand gar nicht erworben werden soll, für steuerliche Zwecke aber dennoch ein „symbolischer“ Kaufvertrag geschlossen wird
Nach § 41 Absatz 2 Satz 1 AO ist ein Scheingeschäft für die Besteuerung unbeachtlich. Entscheidend ist hier also nicht die Vereinbarung der Vertragsparteien, sondern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Dieser ist der Besteuerung zugrunde zu legen, was auch dann gilt, wenn das Scheingeschäft ein anderes (wirksames) Rechtsgeschäft verdeckt (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AO).
2. Steuerliche Folgen des Scheingeschäftes
Stellt das Finanzamt ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB fest, muss es dieses für Zwecke der Besteuerung ignorieren. Maßgeblich ist dann der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt, sofern ein solcher vorliegt.
Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine Immobilie, wobei A mit dem Verkauf steuerlich relevante Verluste „produzieren“ möchte. Tatsächlich geht die Immobilie aber nie in das Eigentum des B über. Das Finanzamt erkennt den Kaufvertrag und damit die Verluste nicht an; A gilt nicht als Verkäufer und B nicht als Erwerber. Im Ergebnis ergeben sich keinerlei steuerliche Folgen.
Ein Scheingeschäft kann unter anderem auch in folgenden Fällen vorliegen:
- Der Empfänger einer Zahlung wendet das erhaltene Geld dem Zahlenden kurz nach Überweisung wieder zu, ohne hierzu nach dem Vertrag verpflichtet zu sein (BFH 20.1.2009 – IX R 34/07, BStBl. II 2009, 532)
- Zwei Personen schließen einen Mietvertrag, wobei dem Vermieter bekannt ist, dass der Mieter die zu zahlende Miete weder aufbringen kann noch in Zukunft aufbringen wird (BFH 28.1.1997 – IX R 23/94, BStBl. II 1997, 655)
- Ein Darlehensvertrag ist Scheingeschäft, wenn – wie auch beim Mietvertrag – bereits bei Abschluss bekannt ist, dass der Darlehensnehmer zur Zahlung von Tilgung und Zins nicht imstande ist (BFH 7.11.2006 – IX R 4/06, BStBl. II 2007, 372)
Im Beispiel des Mietvertrages hat der Vermieter Ausgaben (Werbungskosten) steuerlich geltend gemacht. Stellt das Finanzamt nun ein Scheingeschäft fest, wird es diese Ausgaben nicht (mehr) anerkennen. Das Einkommen des Vermieters und damit die Steuerlast erhöhen sich entsprechend.
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