Das Verwaltungsvermögen

Welche Gegenstände gehören dazu?

Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG: Diese Wirtschaftsgüter gehören dazu!

Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen der §§ 13a bis 13c ErbStG ermöglicht eine erbschaftsteuerfreie und schenkungsteuerfreie Übertragung von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Von der Befreiung ausgenommen ist dabei allerdings das sogenannte Verwaltungsvermögen. Der Gesetzgeber sieht diese Vermögenswerte als „für den Betrieb unwesentlich“ an und versagt ihnen daher die Befreiung.

Auch hiervon gibt es allerdings Rückausnahmen. Denn § 13b ErbStG kennt einerseits einen unschädlichen Anteil an Verwaltungsvermögen und andererseits den Begriff des „jungen Verwaltungsvermögens“.

poster

Unser Video: Die Verschonungsbedarfsprüfung

In diesem Video erklären wir, welche steuerlichen Vorteile die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG für Sie hat!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Verwaltungsvermögen als steuerpflichtiger Erwerb

Der Gesetzgeber möchte mit den Steuerbefreiungen nach den §§ 13a bis 13c ErbStG die steuerfreie Übertragung operativer Betriebsvermögen ermöglichen. In der Folge müssen Wirtschaftsgüter, die üblicherweise nicht zum „operativen Teil“ eines Unternehmens gehören, von der Begünstigung ausgenommen werden. Dem Steuerpflichtigen – also dem Erben, dem Schenker oder dem Beschenkten – wird die Steuerbefreiung also insoweit wieder versagt.

Welche Wirtschaftsgüter unter das Verwaltungsvermögen fallen, schauen wir uns im folgenden Absatz detaillierter an. Zunächst gelten vom Grundsatz, dass Verwaltungsvermögen von der Steuerbefreiung ausgenommen ist, zwei Ausnahmen:

  1. Beträgt der Wert des Verwaltungsvermögens weniger als 10 % des gesamten Betriebsvermögens, ist auch das Verwaltungsvermögen begünstigt. Es kann demnach steuerfrei übergehen (§ 13b Absatz 7 Satz 1 ErbStG).
  2. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb bei Steuerentstehung weniger als 2 Jahre zuzurechnen war, ist junges Verwaltungsvermögen. Diese Wirtschaftsgüter sind in keinem Fall von der Steuerbefreiung umfasst, auch wenn in Summe weniger als 10 % Verwaltungsvermögen vorliegen.

Nach § 13b Absatz 2 ErbStG muss das Betriebsvermögen zu mehr als 10 % aus operativem Vermögen bestehen. Besteht es zu 90 % oder mehr aus Verwaltungsvermögen, ist die Begünstigung insgesamt zu versagen. Für das gesamte Unternehmen oder den Unternehmensteil gibt es dann keine Steuerbefreiung.

image

Haben Sie Fragen zum Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen oder virtuellen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens im Einzelnen

Welche Wirtschaftsgüter zum Verwaltungsvermögen eines Unternehmens gehören, regelt § 13b Absatz 4 ErbStG. Zu beachten ist dabei, dass die jeweiligen Feststellungen immer auf Ebene des Gesamtunternehmens zu treffen sind (§ 13b Absatz 10 ErbStG). Wird zum Beispiel der Anteil an einer GmbH übertragen, wird das Verwaltungsvermögen zunächst auf Ebene der „ganzen“ GmbH ermittelt. Anschließend erfolgt die anteilige Zurechnung beim Gesellschafter.

Zum Verwaltungsvermögen gehören:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. „Dritte“ sind alle Personen außer dem Unternehmer oder Unternehmen selbst. Eine Ausnahme gilt allerdings für Fälle der Betriebsaufspaltung (die Betriebsgesellschaft ist also keine „dritte Person“) sowie für sogenannte Wohnungsunternehmen. Ein Wohnungsunternehmen liegt aber nach der Verwaltungsauffassung erst vor, wenn sich in einem Betriebsvermögen mindestens 300 Wohneinheiten befinden
  • Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt. Begünstigt sind daher nur solche Beteiligungen, die im Umfang von mindestens 25,1 % bestehen
  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Ausnahmen gelten allerdings, wenn das Unternehmen mit diesen Wirtschaftsgütern Handel treibt oder sie an Dritte überlässt
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
  • Gesamtbestand aller Kontoguthaben und Forderungen (Finanzmittel) nach Abzug aller Schulden (jeweils in Höhe der gemeinen Werte), soweit dieser Betrag die Schwelle von 15 % des anzusetzenden Wertes des Betriebsvermögens übersteigt. Unabhängig vom Überschreiten dieser Schwelle gehören Finanzmittel, die dem Betrieb am Stichtag weniger als 2 Jahre zuzurechnen waren, immer zum Verwaltungsvermögen (junge Finanzmittel)

Finanzmittel stellen also immer Verwaltungsvermögen dar. Zu beachten ist aber, dass für den sogenannten 90 % Test (§ 13b Absatz 2 ErbStG) die betrieblichen Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, wenn das Unternehmen ein Handelsunternehmen ist. Die Schulden mindern damit zunächst das Verwaltungsvermögen (BFH Urteil vom 13.09.2023, II R 49/21).

3. Schädliches Vermögen „egalisieren“: So wird aus ihm begünstigtes Betriebsvermögen!

Wirtschaftsgüter, die nach § 13b Absatz 4 ErbStG zum Verwaltungsvermögen gehören, sind nicht automatisch immer von der Steuerbefreiung ausgenommen. Vielmehr sieht das Gesetz bestimmte Ausnahmen vor, zum Beispiel für folgende Fälle:

  • Die jeweiligen Wirtschaftsgüter stellen den Hauptzweck des jeweiligen Unternehmens dar. So liegt beispielsweise kein Verwaltungsvermögen vor, wenn eine Bank Forderungen und Bargeldbestände in ihrem Vermögen hat
  • Der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens beträgt nicht mehr als 10 % des gesamten Unternehmenswertes und es ist kein junges Verwaltungsvermögen vorhanden
  • Zwischen den übertragenen Unternehmen besteht eine Betriebsaufspaltung und die Immobilie, die grundsätzlich Verwaltungsvermögen darstellen würde, wird vom Betriebsunternehmen angemietet

Im Einzelfall lässt sich die Verwaltungsvermögensquote auch kurz vor einer anstehenden Übertragung noch reduzieren – zum Beispiel durch die Übertragung auf eine Schwestergesellschaft. Hier sind allerdings weitere Voraussetzungen zu beachten.


Steuerberater für Unternehmensnachfolge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmerinnen und Unternehmenrn spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  2. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  3. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  4. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten), umfassende Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr