Steuerglossar

Zusammenveranlagung erklärt

Zusammenveranlagung

Das Wichtigste in Kürze

Zusammenfassend ermöglicht die Zusammenveranlagung Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine gemeinsame Steuerberechnung, die durch das Splittingverfahren oft zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führt. Die Entscheidung für diese Veranlagungsart ist sorgfältig zu prüfen, da sie je nach Einkommensverteilung unterschiedlich vorteilhaft sein kann.


Was ist die Zusammenveranlagung?

Die Zusammenveranlagung ist ein steuerliches Verfahren, das Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit bietet, ihre Einkommensteuer gemeinsam zu erklären. Dadurch können sie von steuerlichen Vorteilen profitieren. Diese Regelung findet sich in § 26 EStG. Voraussetzung ist, dass beide Partner unbeschränkt steuerpflichtig sind und entweder das gesamte Jahr über verheiratet waren oder zumindest bis zum Ende des Veranlagungszeitraums sind. Durch die Zusammenveranlagung findet das sogenannte Ehegattensplitting Anwendung, das in § 32a Absatz 5 EStG geregelt ist.

Bei dem Splittingverfahren ist das zu versteuernden Einkommen beider Partner zu addieren und anschließend zu halbieren. Auf diese Hälfte findet der progressive Einkommensteuertarif Anwendung. Dann steht die Steuerlast fest. Das Ergebnis ist schließlich zu verdoppeln, um die gemeinsame Steuerlast zu ermitteln. Die Zusammenveranlagung führt in der Regel zu einer geringeren Steuerlast als bei der Einzelveranlagung, insbesondere wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. Je größer die Einkommensunterschiede, desto größer ist der Vorteil durch das Splittingverfahren.

Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt durch die Zusammenveranlagung: Verdient ein Partner 80.000 Euro und der andere 20.000 Euro, wird das gemeinsame Einkommen von 100.000 Euro durch das Splittingverfahren gleichmäßig aufgeteilt. Dadurch werden beide Einkommensteile mit einem niedrigeren Steuersatz belastet, als dies bei der Einzelveranlagung der Fall wäre.

Die Zusammenveranlagung ist nicht zwingend. Ehegatten oder Lebenspartner können sich stattdessen für die Einzelveranlagung entscheiden, wenn dies steuerlich günstiger ist. Dies ist beispielsweise bei hohen außergewöhnlichen Belastungen, die nur einem Partner zugutekommen, der Fall. Die Wahl der Veranlagungsart müssen sie mit der Steuererklärung beantragen. Dann gilt die beantragte Veranlagung für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Besondere Regelungen gelten bei Trennung oder Scheidung. War das Paar während des Jahres noch verheiratet oder lebte nicht dauernd getrennt, kann es dennoch eine Zusammenveranlagung wählen. Andernfalls erfolgt automatisch die Einzelveranlagung.

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr