Änderungen zur Betriebsprüfung – das ist 2025 neu
Bundestag und Bundesrat haben am 10.11. beziehungsweise am 16.12.2022 das DAC7-Umsetzungsgesetz beschlossen. Die Änderungen, die insbesondere die Außenprüfung (Betriebsprüfung) betreffen, sind jedoch erst zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2025 relevant. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die beschlossenen neuen Regelungen zur Betriebsprüfung.

Unser Video: Grundlagen zur Betriebsprüfung
In diesem Video erklären wir, wie eine Betriebsprüfung abläuft, worauf Finanzbeamte besonders achten und wie man geschickt mit ihnen verhandelt.
Inhaltsverzeichnis
1. Änderungen im Zusammenhang mit der Prüfungsanordnung
Aufgrund der neuen Regelungen zur Betriebsprüfung kann die Finanzbehörde die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen beziehungsweise die Übertragung von Daten innerhalb einer angemessenen Frist mit der Prüfungsanordnung verlangen (§ 197 Absatz 3 Sätze 1, 2 AO). Das Gesetz enthält keine Definition der „angemessenen Frist“. Allerdings sollte eine Frist von 30 Tagen im Regelfall angemessen sein. Dadurch sollen Prüfungen schneller und effektiver werden, weil zielgenau Prüfungsschwerpunkte gebildet werden können.
Sofern Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen vorgelegt haben, soll ihnen die Finanzverwaltung ihre Prüfungsschwerpunkte mitteilen. Dabei findet keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO statt (§ 197 Absatz 4 AO). Durch diese Änderung zur Betriebsprüfung möchte der Gesetzgeber kooperationsbereite Steuerpflichtige „belohnen“. Dadurch gibt man ihnen die Möglichkeit, sich nun besser auf die Prüfung vorzubereiten.
Außerdem sollen nun Prüfungsanordnungen für Steuer- oder Feststellungsbescheide bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergehen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nur auf Steuer- oder Feststellungsbescheide anzuwenden ist, die aufgrund einer von einem Steuerberater eingereichten Steuererklärung erlassen wurden (§ 197 Absatz 5 Satz 1 AO).

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2. Änderungen zur Betriebsprüfung: Verrechnungspreisdokumentation
Bisher sah der Gesetzgeber aufgrund des DAC7-Umsetzungsgesetzes vor, dass Unternehmer eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorlegen sollen (§ 90 Absatz 4 AO).
Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde diese Vorlagepflicht reduziert. Demnach sind innerhalb von 30 Tagen die Transaktionsmatrix, eine Stammdokumentation („Master File“) und die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle vorzulegen (§ 90 Absatz 4 Satz 3 AO). Im Rahmen der Außenprüfung kann die Betriebsprüfung unabhängig davon die Vorlage der vollständigen Verrechnungspreisdokumentation verlangen.
Sofern die Verrechnungspreisdokumentationen nicht fristgerecht vorliegt, muss man mit der Festsetzung von Zuschlägen (§ 162 Absatz 4 AO) rechnen.

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3. Änderungen zur Betriebsprüfung: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Die Einführung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens stellt eine vollkommen neue Regelung im Rahmen einer Betriebsprüfung dar. Durch diese Änderung zur Betriebsprüfung kann der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in einem (schriftlichem oder elektronischen) Mitwirkungsverlangen zur Mitwirkung aufgefordert werden (§ 200a Absatz 1 Satz 1 AO). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO). Übrigens bedarf es keiner weitergehenden Begründung für den Erlass des qualifizierten Mitwirkungsverlangen, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen hat und der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dennoch bestenfalls unzureichend nachgekommen ist (§ 200a Absatz 1 Satz 2 AO).
Durch die Änderungen zur Betriebsprüfung soll das qualifizierte Mitwirkungsverlangen im Regelfall erst dann zur Anwendung kommen, wenn das „einfache“ Mitwirkungsverlangen (§ 200 AO) erfolglos war. Das Mitwirkungsverlangen muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat erfüllt sein (§ 200a Absatz 1 Satz 4 AO). Andernfalls droht die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds (§ 200a Absatz 2 Satz 1 AO). Es beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Allerdings findet eine solche Festsetzung für höchstens 150 Kalendertage Anwendung (§ 200a Absatz 2 Sätze 2, 3 AO).
Zusätzlich kann ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflichtung nicht nachkommt, oder zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflichtung nicht nachkommt (§ 200a Absatz 3 Satz 1 AO). Es beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen (§ 200a Absatz 3 Satz 2 AO).
4. Änderungen zur Betriebsprüfung: Begrenzung der Ablaufhemmung
Zur Ablaufhemmung bei Betriebsprüfungen nach § 171 Absatz 4 AO gibt es nun ebenfalls eine neue gesetzliche Regelung. Zwar läuft die Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung nicht ab, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben worden ist (§ 171 Absatz 4 Satz 1 AO). Allerdings wird die Ablaufhemmung im Regelfall nun auf spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, begrenzt (§ 171 Absatz 4 Satz 3 AO). Ziel der Begrenzung der Ablaufhemmung soll eine Beschleunigung von Betriebsprüfungen sein. Außerdem erreicht man so mehr Rechtssicherheit hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts des Abschlusses der Betriebsprüfung.

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5. Änderung zur Betriebsprüfung: eine neue Berichtigungspflicht
Steuerpflichtige müssen im Rahmen der erweiterten Anzeige- und Berichtigungspflicht nun prüfen, ob Prüfungsfeststellungen Auswirkungen auf bereits übermittelte Steuererklärungen für Jahre haben, die kein Gegenstand der Außenprüfung waren. Sollte dies der Fall sein, müssen sie diese berichtigen.
Beispiel: Im Jahr 2026 findet eine Betriebsprüfung statt, die auf das Jahr 2024 beschränkt ist. Dabei stellen die Prüfer steuerlichen Korrekturbedarf fest. Tatsächlich betrifft dies auch Sachverhalte, die in der Steuererklärung für 2025 relevant sind. Die Änderungen zur Betriebsprüfung verlangen nun, dass auch diese Steuererklärung, ohne separate Aufforderung seitens der Finanzbehörde, anzupassen ist.
Die Erweiterung der Anzeige- und Berichtigungspflicht ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Schließlich führt eine Verletzung dieser Pflicht zur Steuerhinterziehung oder zur leichtfertigen Steuerverkürzung. Folglich kann dies gemäß § 370 AO (Steuerhinterziehung) beziehungsweise gemäß § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) geahndet werden.
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