Die Doppelstiftung im Steuerrecht
Eine Doppelstiftung ist ein Gestaltungskonstrukt, das aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung besteht. Beide Stiftungen sind an einer Holding beteiligt. Ihre Beteiligung ist allerdings anders geregelt als ihre Stimmrechte (disquotale Stimmrechtsverteilung). So können der Familienstiftung ausreichend Stimmrechte für eine qualifizierte Mehrheit zustehen, um auf dieser Grundlage weiterhin unternehmerischen Einfluss auf das operative Unternehmen der Holding auszuüben. Wichtig dabei ist allerdings auch, dass die gemeinnützige Stiftung mehr als nur eine symbolische Beteiligung erhält. Außerdem ist es essenziell, dass sie tatsächlich gemeinnützige Ziele fördert.

Unser Video: Vorteile der gemeinnützigen Stiftung
In diesem Video erklären wir, wie man eine gemeinnützige Stiftung errichtet und dadurch Steuererleichterungen erhalten kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Doppelstiftung mit Weitsicht – Einleitung
Ziel des hier vorgestellten Gestaltungsmodells ist es, eine Doppelstiftung zu errichten, bei der eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung selbständig nebeneinander existieren. Dadurch kann die Allgemeinheit durch die gemeinnützige Stiftung gefördert werden und gleichzeitig eine Sicherung und Förderung der Unternehmerfamilie umgesetzt werden.
Die beiden Stiftungen agieren gemeinsam als Beteiligungsträgerstiftungen einer Holding-GmbH, welche wiederum die Anteile an der operativen GmbH hält, in welcher das operative Unternehmen geführt wird. Im Rahmen der Doppelstiftungsstruktur hält die gemeinnützige Stiftung einen größeren Kapitalanteil an der Holding, jedoch ist das Stimmrecht beschränkt. Spiegelbildlich dazu ist die Familienstiftung nur wenig am Kapital beteiligt, hat jedoch den größten Teil der Stimmrechte. Zusätzlich dazu kann man eine disquotale Gewinnverteilung vereinbaren, welche jedoch steuerrechtliche Folgen hat.
Dieses Gestaltungsmodell bietet vor allem dadurch Vorteile, dass Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen bei der gemeinnützigen Stiftung greifen, die Familie des Familienunternehmens durch die disquotale Stimmrechtsverteilung aber weiterhin ihren unternehmerischen Einfluss auf beide Stiftungen ausüben kann.
Es muss allerdings beachtet werden, dass die gemeinnützige Stiftung auch effektiv einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt. Andernfalls findet keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit statt, sodass das Modell Doppelstiftung zu keinem Erfolg führt.

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2. Wie man eine Doppelstiftung errichtet
Eine Stiftung nach deutschem Recht ist eine juristische Person des privaten Rechts, die man durch Zuwendung von Vermögen für einen bestimmten Zweck errichtet. Der Zweck einer Stiftung kann sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im privaten Bereich liegen. Grundlage für die Gründung einer Stiftung sind die §§ 80 ff. BGB, welche die wesentlichen Merkmale einer Stiftung definieren.
2.1. Schritt 1: Errichtung einer Familienstiftung
Zunächst errichtet man eine Familienstiftung nach zivilrechtlichen Grundlagen. Der Zweck der Familienstiftung kann laut § 80 BGB grundsätzlich frei gewählt werden, jedoch muss er klar und eindeutig formuliert sein. Die Familienstiftung dient der langfristigen Sicherung des Familienvermögens und der finanziellen Absicherung der Familienmitglieder.
Die Errichtung der Stiftung als Teil der Doppelstiftung erfolgt durch eine Schenkung des Vermögens an die Familienstiftung. Die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer richtet sich nach Art und Wert des übertragenen Vermögens. Die Höhe des Schenkungsteuersatzes ist, unter anderem, abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Im Fall der Familienstiftung greift die Ausnahme des § 15 Absatz 2 ErbStG. Danach ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zu dem Schenker zugrunde zu legen.
Satzungsmäßige Zuwendungen an die Begünstigten einer Familienstiftung qualifiziert man gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (§§ 32d Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 1 Satz 3, 43 Absatz 5 Satz 1 EStG). Da satzungsmäßige Zuwendungen keinen freigebigen Charakter im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG haben, fällt bei diesem Vorgang keine Schenkungsteuer an.
Anders als bei der gemeinnützigen Stiftung fällt bei der Familienstiftung alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an, § 1 Nummer 4 ErbStG. Grund dafür ist, dass die Familienstiftung nicht „ableben“ kann und der Gesetzgeber es für systemwidrig hält, wenn in Familienstiftungen gebundenes Vermögen über Generationen hinweg erbschaftsteuerfrei bleibt. Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 ErbStG wird für die Berechnung der Schenkung bei dem fingierten Generationswechsel der doppelte Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG (EUR 800.000) gewährt und die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 19 ErbStG).

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2.2. Schritt 2: Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung
Zur Doppelstiftung gehört auch eine gemeinnützige Stiftung. Man errichtet sie ganz regulär nach zivilrechtlichen Grundlagen. Die gemeinnützige Stiftung muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen.
Auch hier wird die Stiftung durch Schenkung von Vermögen errichtet. Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sind von der Schenkungsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b) ErbStG befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. Die Zuwendung muss insgesamt freigebig sein und es darf ihr keine Gegenleistung gegenüber stehen.
Erbersatzsteuer fällt bei einer gemeinnützigen Stiftung keine an. Die Errichtung und der laufende Betrieb der gemeinnützigen Stiftung kann daher bei Einhaltung aller Voraussetzungen steuerneutral erfolgen.
2.3. Schritt 3: Beteiligung der Stiftungen an der Holdinggesellschaft
Beide Stiftungen sind sodann an der Holdinggesellschaft beteiligt. Die gemeinnützige Stiftung hält beispielsweise 90 % des Kapitals und die Familienstiftung 10 % des Kapitals. Bei diesem Schritt ist weiterhin darauf zu achten, dass die gemeinnützige Stiftung ihren gemeinnützigen Zweck verfolgt.
Im Rahmen der Doppelstiftungsstruktur sollte die Familienstiftung mindestens 75 % der Stimmrechte innehalten, damit sie beispielsweise auch die qualifizierte Mehrheit nach § 53 Absatz 2 GmbHG hat. Da die Familienstiftung zu mindestens 10 % an der Holdinggesellschaft beteiligt ist, liegt keine lediglich symbolische Beteiligung vor. Im Innenverhältnis steht es den Gesellschaftern daher frei, einzelnen Gesellschaftern Mehrheitsstimmrechte einzuräumen beziehungsweise in Bezug auf die gemeinnützige Stiftung stimmrechtslose Anteile zu schaffen. Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich gibt es gegen eine disquotale Stimmrechtsverteilung keine Einwände. Dies löst weder Ertragsteuern noch Schenkungsteuer aus.

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3. Nutzung der Vorteile einer Doppelstiftung – Fazit
Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Gründung einer Doppelstiftung, bestehend aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung, eine präzise rechtliche und steuerliche Planung erfordert. Trotz der unterschiedlichen Zwecke und steuerlichen Behandlungen der beiden Stiftungsarten können sie erfolgreich nebeneinander existieren. Man muss allerdings alle Anforderungen des Zivilrechts und des Steuerrechts beachten. Die Doppelstiftung stellt eine effektive Möglichkeit dar, sowohl langfristige private Interessen der Familie zu wahren als auch einen gesellschaftlichen Nutzen zu erzielen.
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