Verrechnungspreise: Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen
Jeder international aufgestellte Konzern muss dafür sorgen, dass seinen Konzerngesellschaften verschiedenste Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Diese Dienstleistungen können administrativer, technischer oder kaufmännischer Art sein. Im Regelfall trägt die Muttergesellschaft oder eines beziehungsweise mehrere eigens dafür bestimmte Konzernunternehmen die Kosten für die entsprechenden Dienstleistungen. Im Folgenden erläutern wir, welche Dienstleistungen man innerhalb eines internationalen Konzerns dem Grunde nach verrechnen kann. Dies ist relevant, weil Verrechnungspreise bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen deutliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Konzerns haben.

Unser Video: internationale Verrechnungspreise
In diesem Video erklären wir, welche steuerliche Auswirkungen Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Verrechnungspreise zur Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen – Einleitung
Sofern eine deutsche Konzerngesellschaft Dienstleistungen von einer ausländischen Konzerngesellschaft empfängt, prüft die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung in den meisten Fällen die als Betriebsausgaben verbuchten Dienstleistungen. Hierbei führt Sie zunächst eine Prüfung der Abziehbarkeit der Ausgaben „dem Grunde nach“ durch. Sobald eine Abziehbarkeit dem Grunde nach zutreffend ist, erfolgt eine Prüfung „der Höhe nach“.
2. Verrechnungspreise zu Dienstleistungen: Betriebsausgabenabzug
Gemäß § 4 Absatz 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen und subjektiv dem Betrieb dienen. Der objektive Zusammenhang liegt vor, wenn der Betrieb das auslösende Moment für die Aufwendung ist. Der subjektive Zusammenhang ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Aufwendungen nach Einschätzung des Steuerpflichtigen dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung.

Haben Sie Fragen zur konzerninternen Verrechnung von Dienstleistungen?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Steueroptimierte Verrechnungspreise für Dienstleistungen: der Vorteilstest
In einem nächsten Schritt erfordert die Frage, ob die Dienstleistung der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil verschafft, der ihre Geschäftsposition stärkt oder sichert, eine Prüfung. Hierbei schätzt man zunächst ein, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, diese Tätigkeit zu vergüten, wenn sie von einem unabhängigen Unternehmen ausgeübt worden wäre, oder ob es diese Tätigkeit betriebsintern als Eigenleistung erbracht hätte. Wenn diese Frage keine positive Antwort erhält, ist davon auszugehen, dass die Transaktion zwischen fremden Dritten wohl kaum zustande gekommen wäre. Damit gilt sie als unüblich. Die Zahlung für diese Dienstleistung wäre somit gesellschaftsrechtlich statt betrieblich veranlasst. Folglich darf gemäß § 4 Absatz 4 EStG kein Abzug als Betriebsausgabe stattfinden.
4. Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: unerlaubte Kostenansätze
Nur einige im internationalen Konzern erbrachte Dienstleistungen sind verrechenbar. Insbesondere die folgenden Leistungen sind von der Verrechnung ausgeschlossen:
4.1. Gesellschafteraufwand („shareholder activities“)
Gesellschafteraufwand ist der durch die Tätigkeit oder Leistung eines Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe veranlasste Aufwand, der aufgrund der Stellung oder der Pflichten einer kapital- oder vermögensmäßigen Beteiligung verursacht ist. Dieser umfasst insbesondere die folgenden Tätigkeiten oder Leistungen:
- Kosten, die aufgrund der juristischen Struktur bei der Muttergesellschaft entstehen
und nicht den Konzerngesellschaften zugutekommen, wie für Gesellschafterversammlungen, Vorstand und Aufsichtsrat
- Kosten im Zusammenhang mit den Berichtspflichten der Muttergesellschaft, wie die Erstellung des Konzernabschlusses des multinationalen Konzerns
- Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung der maßgeblichen Steuergesetze durch die Muttergesellschaft
- Nebenkosten im Zusammenhang mit der Unternehmensführung (Corporate Governance)
4.2. Zufällig entstehende Vorteile
Es gibt einige Fälle, in denen ein Konzernunternehmen, etwa ein Gesellschafter oder ein Koordinierungszentrum, eine konzerninterne Dienstleistung nur für bestimmte Konzernunternehmen erbringt, dabei jedoch zufällig anderen Konzernunternehmen Vorteile verschafft. Da die anderen Konzerngesellschaften keinen Bedarf für die Dienstleistung hatten und diese auch nicht in Auftrag gegeben haben beziehungsweise direkt bezogen haben, stellt die Dienstleistung keine verrechenbare Dienstleistung dar. Außerdem wäre ein unabhängiges Unternehmen in einer Situation, in dem es rein zufällig von einem Vorteil profitiert, kaum bereit, hierfür eine Vergütung zu entrichten.
4.3. Konzernrückhalt
Der Konzernrückhalt beschreibt die Vorteile, die eine Konzerngesellschaft nur deshalb erhält, weil sie einem internationalen Konzern angehört. Hierzu gehören beispielsweise eine bessere Kreditwürdigkeit des einzelnen Unternehmens, günstigere Beschaffungsmöglichkeiten von Waren sowie eine Verbesserung der Stellung des Unternehmens im Absatzmarkt. Allerdings kann man diese Vorteile bestenfalls ungenau beziffern. Der Konzernrückhalt stellt insbesondere kein Recht oder keine Forderung dar. Ebenso liegt den genannten Vorteilen kein Leistungsaustausch zu Grunde, der ein Entgelt rechtfertigen würde. Im Ergebnis hat der Konzernrückhalt bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen keine Relevanz.

Fachberatung für national und international tätige Konzerne
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
5. Konzerninterne Verrechnung von Dienstleistungen bei internationalen Konzernen
Wenn die Dienstleistungen dem Grunde nach verrechenbar sind, erfolgt eine Prüfung der Verrechnung der Höhe nach. Hierbei ermittelt man unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes, welche Höhe der Verrechnung angemessen ist.
5.1. Direkte Verrechnung
Mithilfe der Methode der direkten Preisverrechnung verrechnet man für jede erbrachte Leistung einen bestimmten Preis, den der Dienstleistungsempfänger an den Dienstleistungserbringer bezahlt. Die direkte Preisverrechnung wendet man insbesondere dann an, wenn für unabhängige Unternehmen ähnliche Dienstleistungen erbracht werden wie für verbundene Unternehmen. Wenn bestimmte Dienstleistungen nicht nur für verbundene, sondern auch für unabhängige Unternehmen in vergleichbarer Art und Weise und als ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des multinationalen Unternehmens erbracht werden, so kann man vermuten, dass das multinationale Unternehmen die Möglichkeit besitzt, eine gesonderte Grundlage für die Vergütung darzulegen.
5.2. Indirekte Verrechnung (Konzernumlage)
Wenn die direkte Preisverrechnungsmethode nicht anwendbar ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen wäre, können Methoden der indirekten Preisverrechnung Verwendung finden.
Bei der indirekten Verrechnung ordnet man die entstandenen Einzel- und Gemeinkosten mithilfe einer sogenannten Konzernumlage gegenüber den die Leistungen empfangenden Unternehmen anhand eines sachgerechten Verteilungsschlüssels zu. Ein sachgerechter Verteilungsschlüssel kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabe beispielsweise der Umsatz, die Anzahl der Mitarbeiter oder die Anzahl der Computerarbeitsplätze sein.
Dies hält man in einem schriftlichem Konzernumlagevertrag fest, der regelmäßig die folgenden Angaben enthält: Vertragsparteien, Art der zu erbringenden Dienstleistungen, Vergütungsregelungen und Aufteilungsschlüssel, Abrechnungsmodalitäten, Berücksichtigung von Erträgen und Anrechnung von erbrachten Leistungen, Eintritts- und Austrittsregelungen, Informations- und Prüfungsrechte, Steuern, Schiedsregelung, Beginn und Dauer des Vertrags, Kündigungs- und Anpassungsmöglichkeiten, anwendbares Recht.
Bevor man Dienstleistungen mithilfe einer Konzernumlage verrechnen kann, muss man den Kostenpool beziehungsweise die verrechenbaren Kosten sammeln. Hierbei sind die dem Grunde nach von der Verrechnung ausgeschlossenen Leistungen sowie die bereits im Wege der direkten Verrechnung weiterbelasteten Kosten auszusondern. Im Anschluss kategorisiert man die verschiedenen Dienstleistungen, da für verschiedene Dienstleistungen verschiedene Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommen. Nachdem die entsprechenden Kosten in einem Kostenpool gesammelt wurden, muss man zur Aufteilung der Kosten einen sachgerechten Verteilungsschlüssel definieren. Der Verteilungsschlüssel muss so gestaltet sein, dass ein sachgerechter Zusammenhang zwischen der Art des Verteilungsschlüssels und der Dienstleistung besteht. So ist für den Kostenbereich „Personal“ der wohl zutreffendste Schlüssel die „Anzahl der Mitarbeiter“. Für den Kostenbereich „IT“ ist hingegen der Schlüssel „Anzahl der eingesetzten PCs oder Lizenzen“ am ehesten geeignet.

Unser Video: Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
In diesem Video erklären wir, worauf es bei einer ertragsteuerlichen Organschaft mit Kapitalgesellschaften ankommt.
6. Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: Verrechnungsmethoden
Als bevorzugte Methode wendet man grundsätzlich die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method, kurz: CUP) an. Für die Anwendung des externen Preisvergleichs ist es erforderlich, dass Dienstleistung auch zwischen unabhängigen Unternehmen auf dem Markt des Empfängers erbracht werden. Für den internen Preisvergleich ist es erforderlich, dass das leistungserbringende Unternehmen diese auch an unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen erbringt.
Beide Preisvergleiche dürften in der Praxis kaum durchführbar sein. Das liegt daran, dass die Konzerngesellschaft im ersten Fall nahezu identische Dienstleistungen von einem unabhängigen Unternehmen empfangen oder an ein unabhängiges Unternehmen erbringen müsste und im zweiten Fall die Preise, die zwischen unabhängigen Unternehmen für diese Dienstleistung in Rechnung gestellt werden, kennen müsste.
In der Praxis wird die Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method, kurz: CPM), die nach Auffassung der OECD und der Finanzverwaltung hier nur im Falle einer Nichtanwendbarkeit der Preisvergleichsmethode herangezogen werden soll, die Regel für die Bestimmung eines fremdüblichen Preises sein. Hierbei werden die im Kostenpool gesammelten Selbstkosten der leistenden Konzerngesellschaft um einen fremdüblichen Gewinnaufschlag erhöht. Für sogenannte Routinedienstleistungen kann ein Kostenaufschlag in Höhe von 5 % im Regelfall fremdüblich sein.
7. Dokumentation konzerninterner Verrechnungspreise
Die Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen über die Landesgrenze hinweg erfordert regelmäßig eine Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 90 Absatz 3 AO in Verbindung mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV). In dieser soll man eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix), eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation) dokumentieren.
Sofern Konzernumlagen vereinbart wurden, erfordern insbesondere die folgenden Punkte Beachtung:
1. Beschreibung der Kategorien von konzernintern erbrachten Dienstleistungen
2. Gründe für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Geschäft der Unternehmensgruppe
3. Beschreibung der Nutzen oder erwarteten Nutzung für jede Dienstleistung („benefit test“)
4. Beschreibung des gewählten Aufteilungsschlüssels und Begründung seiner Auswahl
5. Berechnungen (beispielsweise Excel-Tabellen), aus denen die einbezogenen Kosten sowie die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hervorgehen
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim steueroptimierten Ansatz von konzerninternen Verrechnungspreisen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Strategische Beratung von Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Nutzung von Holdingstrukturen
- Informationen zum Erwerb eigener Anteile
- Beratung zu Möglichkeiten disquotaler Gewinnausschüttungen
- Vermeidung der Wegzugsbesteuerung
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Informationen zum Verständigungsverfahren im internationalen Steuerrecht
- Empfehlungen zum Aufbau internationaler Unternehmensstrukturen mittels Mittelstandsmodell
- Analyse zu Risiken einer Doppelbesteuerung
- Warnung vor Risiken bei Funktionsverlagerung
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen in Österreich
- Allgemeine Informationen zum Steuerrecht ausländischer Steuerregime (zum Beispiel Luxemburg, Mauritius, Singapur)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: