Lizenzschranke § 4j EStG ab 2018 in Deutschland
Die Lizenzschranke beschränkt ab dem 1. Januar 2018 den Betriebsausgabenabzug für Lizenzaufwendungen. Solche Betriebsausgaben sollen für bestimmte internationale Unternehmenstrukturen nicht mehr abziehbar sein. Folge: Ein höherer steuerlicher Gewinn und eine höhere Steuerbelastung. Um die Betriebsausgaben zu sichern, sollten im Voraus geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Unser Video:
Lizenzgebühren
Im Video erklären wir Ihnen wie Konzerne durch Lizenzvergabe ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer verschieben und dadurch erhebliche Steuern sparen.
1. Voraussetzungen für die Lizenzschranke
Wenn der neue § 4j EStG zur Anwendung kommt, sind die Betriebsausgaben für den Unternehmer steuerlich nicht abziehbar. Die schädlichen Voraussetzungen hierzu haben wir nachfolgend beschrieben. Den Gesetzeswortlaut können Sie hier einsehen.
2.1. Voraussetzung 1: Lizenzeinnahmen werden im Ausland durch eine sogenannte Lizenz-Box (IP-Box) versteuert
Im Ausland werden regelmäßig sogenannte Lizenz-Boxen angeboten. Bei solchen Lizenz-Boxen werden Lizenzeinnahmen einem besonders niedrigen Steuersatz unterworfen. Dieser ist meist um 80 Prozent niedriger als der übliche Steuersatz. Im Ausland ansässige Unternehmen können diese Boxen nutzen und Lizenzeinnahmen niedrig versteuern. Werden Lizenzgebühren aus Deutschland heraus gezahlt, wirken sie steuermindernd.
Die Niedrigbesteuerung in Kombination mit den steuermindernden Betriebsausgaben möchte der Gesetzgeber vermeiden. Die Nutzung einer Lizenz-Box im Ausland durch den Lizenzgeber kann daher die Lizenzschranke für den Lizenznehmer auslösen.
2.2. Voraussetzung 2: Lizenzeinnahmen unterliegen im Ausland einer niedrigen Besteuerung (mehr als 25 %)
Niedrige Besteuerung im Ausland wird durch den deutschen Gesetzgeber als schädlich angesehen. Von einer niedrigen Besteuerung ist die Rede, wenn die Steuerbelastung unter 25 % liegt.
2.3. Voraussetzung 3: Zahlung an nahestehende Person/Gesellschaft im Ausland
Werden Lizenzzahlungen an eine nahestehende Person oder Gesellschaft ins Ausland gezahlt, ist dies ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Lizenzschranke zur Anwendung kommt. Eine nahestehende Person ist jede Person oder Gesellschaft, die zu mehr als 25 % beteiligt ist. Bei Fällen in denen Lizenznehmer und Lizenzgeber zu mindestens 25 % beteiligt sind, kann die Lizenzschranke angewendet werden.
Werden Lizenzzahlungen an einen fremden Dritten geleistet, zu dem keine wesentliche Beteiligung besteht, kommt die Lizenzschranke in der Regel nicht zur Anwendung.
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Lizenzgestaltungen?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Rechtsfolge der Lizenzschranke
Die Lizenzschranke bewirkt, dass Lizenzzahlungen nur teilweise oder in machen Fällen gar nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Wie hoch der abziehbare Teil der Lizenzaufwendungen ist, bestimmt sich nach der Steuerbelastung des Lizenzgebers im Ausland. Liegt die ausländische Steuerbelastung nahe 25 %, darf nur ein geringer Prozentsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist die Steuerbelastung im Ausland nahe Null, sind die Betriebsausgaben zu fast 100 % vom Abzug ausgeschlossen.
4. Vermeidungsstrategien
4.1. Reduzierung der Beteiligungshöhe
Liegt zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber keine wesentliche Beteiligung (mind. 25 %) vor, werden die Lizenzaufwendungen vollständig zum Abzug zugelassen. Wir helfen Ihnen gerne eine geeignete Unternehmensstruktur zu schaffen.
4.2. Nutzung einer (legalen) nexuskonformen Lizenzbox im Ausland
Einige Lizenz-Boxen wurden durch die EU als unschädlich bzw. nexuskonform klassifiziert. Sofern eine solche Box genutzt wird, sollte die Lizenzschranke den Betriebsausgabenabzug für Lizenzen nicht ausschließen. Gerne prüfen wir für Sie, ob eine IP-Box auch für Sie steuerlich umsetzbar ist.
Steuerberater für die Lizenzschranke
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim konzerninternen und konzernexternen Lizenzzahlungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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