Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
Die Besteuerung von Bitcoins ist ein Thema, mit dem man in der gegenwärtigen Zeit der Digitalisierung immer häufiger konfrontiert wird. So kommt sicherlich bei vielen Steuerpflichtigen dieses Jahr bei der Einkommensteuerveranlagung die Frage nach der richtigen Besteuerung des Kryptohandels auf. Das Gebiet der Kryptowährungen ist zwar noch sehr jung und volatil. Dennoch gibt es in Deutschland bereits einige verbindliche Vorgaben beim Handel und der Besteuerung dieser Werte zu beachten. Im nachfolgenden Artikel möchten wir Ihnen daher einen groben Überblick über die bereits in Deutschland bestehenden Regelungen verschaffen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir auch individuelle Gestaltungsmodelle für unsere Mandanten aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
22. Oktober 2018 |
Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen (dieser Beitrag) |
29. Januar 2019 |
Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf |
18. Juni 2020 |
Video: Kryptowährungen & Bitcoins: Besteuerung von Trading / Lending / Mining & Cloud-Mining |
25. August 2021 |
Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen |
17. Dezember 2021 | Kryptowährung und ihre Besteuerung – so können Sie Verluste verrechnen und Erträge steuerfrei vereinnahmen |
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Unser Video:
Kryptowährungen & Bitcoins
In diesem Video erklären wirIhnen die Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen.
1. Definition von Kryptowährungen und Bitcoins
Einfach gesprochen handelt es sich bei Kryptowährungen um ein digitales Zahlungsmittel. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Bitcoin, Ethereum oder Dash. Tatsächlich basieren sie alle auf einem Verschlüsselungsprinzip der Kryptographie. Dabei werden sie durch einen Prozess, der sich Mining nennt, erzeugt, weitergegeben und umgewandelt. Hierdurch soll die Währung vollkommen unabhängig von Finanzentscheidungen sein und somit keiner staatlichen Kontrolle unterliegen. Für die Erstellung eines solchen Kryptocoins sind ausschließlich Privatpersonen oder kleinere Unternehmen der Privatwirtschaft zuständig. Kryptowährungen dienen nicht nur als Zahlungsmittel im Rahmen des Online-Handels, der schnellen weltweiten Versendung von Geld, sondern sie dienen vielen Investoren auch als Geldanlage.
2. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland
Von steuerlicher Bedeutung sind weder der reine Kauf oder das Halten von Kryptowährungen, sondern die anschließenden Transaktionen. Hierbei ist zu beachten, dass eine etwaige Steuerpflicht sowohl beim klassischen Verkauf anfällt, als auch, wenn ein Veräußerungstatbestand, beispielsweise auch beim Traden von Kryptowährungen untereinander vorliegt und somit steuerpflichtig ist.
Dabei ergibt sich der besteuerungspflichtige Gewinn aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis, in der Regel den Anschaffungskosten, und den Werbungskosten der eingesetzten Coins.
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3. Besteuerung bei Privatpersonen
3.1. Grundsatz: Privates Veräußerungsgeschäft
Der An- und Verkauf von Kryptowährungen fällt steuerlich für Privatanleger grundsätzlich unter das private Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG. Hierbei gilt Folgendes:
3.2. Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist
Erfolgt der Verkauf der Kryptowährungen innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung, der sogenannten Spekulationsfrist, unterliegt der erwirtschaftete Gewinn dem persönlichen Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) und gegebenenfalls Kirchensteuer (KiSt). Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewinn die Freigrenze übersteigt.
3.3. Freigrenze beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist
Wird hingegen ein Veräußerungsgeschäft innerhalb von einem Jahr abgewickelt, sind die Gewinne bis zu einer Freigrenze von EUR 600,00 von der Steuer befreit. Diese Freigrenze gilt allerdings sowohl für Kryptogewinne als auch für alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres.
Achtung: Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze statt um einen Freibetrag. Liegt der Gewinn bei EUR 601,00 (bei 600,99 wird zugunsten des Stpfl. abgerundet), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
3.4. Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist: Steuerbefreiung
Liegt hingegen zwischen dem An- und Verkauf von Kryptowährungen mehr als ein Jahr, ist die sogenannte Spekulationsfrist abgelaufen und die Gewinne sind komplett steuerfrei. Dabei ist die genaue Höhe unbeachtlich.
Dennoch ist man zur aufwendigen und lückenlosen Dokumentationspflicht verpflichtet. Daher sind bei Aufforderung seitens der Finanzverwaltung Nachweise über den An- und Verkauf inklusive Kursangaben sowie weiterer Details vorzulegen.
3.5. Haltfristen: LIFO, FIFO, HIFO und LOFO
In der Regel werden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeiten und Kursen gekauft und anschließend wieder verkauft. Somit stellt sich bei der Ermittlung des Anschaffungspreises im Rahmen des Verkaufs die Frage nach der richtigen Bemessungsgrundlage. Im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes schreibt das Gesetz gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG demnach die Anwendung des sogenannten FIFO-Verfahrens vor. Hiernach gelten diejenigen Bitcoins oder Altcoins als zuerst verkauft, die auch zuvor zuerst eingekauft wurden.
Neben dem FIFO-verfahren werden auch die LIFO-, HIFO-, und LOFO-Verfahren akzeptiert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass konsequent eins dieser Verfahren angewendet wird und dies auch in den folgenden Jahren so bleibt.
3.6. Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten
Etwaige Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen sind mit anderen Gewinnen verrechenbar und daher vor dem Untergang geschützt. Allerdings können Verluste nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden und führen sodann direkt zur Steuerminderung.
Werden jedoch Verluste nur teilweise ausgeglichen, besteht die Möglichkeit diese auf das Folgejahr zu übertragen.
3.7. Lending/Funding von Kryptowährungen
Neben dem klassischen Verkauf und Tausch von Kryptowährungen besteht gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG auch die Möglichkeit diese gegen Zinseinnahmen zu verleihen. Die Besonderheit hierbei liegt darin, dass bereits die erstmalige Verleihung dazu führt, dass man die Coins erst nach zehn Jahren steuerfrei veräußern kann. Es sei denn man wendet das von uns entworfene Gestaltungsmodell zur Reduzierung dieser Spekulationsfreist bei Lending auf drei Jahre an.
3.8. Besteuerung der Zinseinnahmen
Neben der Erhöhung der Haltefrist auf zehn Jahre unterliegen die in der Zwischenzeit jährlich erwirtschafteten Zinseneinnahmen der Besteuerung. Dazu ist zu beachten, dass die Zinseinnahmen in der Währung EURO anzugeben sind und der Wechselkurs bei Gutschrifterstellung maßgebend ist. Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage auch auf dem Durchschnittskurs oder dem Schlusskurs des Tages basieren.
Steuerfrei sind die Zinsen allerdings nur bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages in Höhe von EUR 801,00 (Zusammenveranlagung EUR 1.602,00). Hierüber hinaus gehende Zinsen unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, dem SolZ und gegebenenfalls der KiSt.
Achtung: Unter den Sparerpauschbetrag fallen nicht nur die Zinseinnahmen aus dem Lending sondern auch beispielsweise die klassischen Dividendenerträge.
3.9. Privates Mining/Cloud-Mining-Anbieter
Private Miner als auch Cloudmining-Anbieter gelten in Deutschland nicht als Privatperson, sondern als gewerblich tätige Person oder Unternehmen. Diese betreiben ihre Dienste dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht, sodass das Tatbestandsmerkmal der gewerblichen Tätigkeit erfüllt ist. Wer demnach Bitcoins, Ethereum, oder andere Coins selbst erzeugt, muss die hieraus entstehenden Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Steuererklärung erfassen.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben hier gegenüber Kapitalgesellschaften den Vorteil, dass Ihnen ein Freibetrag in Höhe von EUR 24.000,00 zusteht, sodass eine Gewerbesteuerpflicht erst hierüber hinaus besteht. Zudem können Miner unabhängig der Rechtsform beispielsweise die Stromkosten, Hardwarekosten oder die Bürokosten als Betriebsausgaben steuermindernd absetzten.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung ist ebenfalls das FIFO-Verfahren. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen auf den Durchschnittskurs oder den Schlusskurs des Tages zurückgegriffen werden.
4. Besteuerung bei gewerblich tätigen Personen oder Unternehmen
4.1. Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Unternehmen
Anders als bei Privatpersonen, erfolgt die Besteuerung bei gewerblich tätigen Personen und Unternehmen nicht im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes. Stattdessen führen Kryptowährungen, welche sich im Betriebsvermögen befinden, ausnahmslos zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Demnach besteht hier auch keine Spekulationsfrist und die Gewinne unterliegen je nach Rechtsform der Einkommensteuer (Einzelunternehmen und Personengesellschaft) oder Körperschaftsteuer (AG, GmbH und andere) sowie jeweils der Gewerbesteuer.
Achtung: Das Tatbestandsmerkmal der gewerblichen Tätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Demnach kann ein privater Handel, welcher intensiv betrieben wird, vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.
4.2. Umsatzsteuer: Steuerfreiheit beim Kauf/Verkauf von Kryptowährungen
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sind Kryptowährungen als eine Art privates Geld anzusehen und sind damit ähnlich wie Fremdwährungen zu behandeln. Aufgrund des Charakters eines Zahlungsmittels sind diese virtuellen Währungen auch als solche zu behandeln und unterliegen einer Ausnahmeregelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL Artikel 135 Absatz 1e). Demnach fällt nach derzeitiger Gesetzeslage für den Kauf, Verkauf und Tausch von Bitcoins gegen Fiatwährungen (zum Beispiel Euro, US-Dollar, Schweizer Franken) keine Umsatzsteuer an.
5. Sonderthema: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung
Werden beispielsweise Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen, die oberhalb der Steuerfreigrenze von EUR 600,00 liegen oder vor Ablauf der Spekulationsfrist nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfasst, macht man sich strafbar. Denn solche Vergehen fallen unter den Straftatbestand der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung. Deshalb sollte man in solchen Fällen im Voraus eine Selbstanzeige eingereichen.
Steuerberater für Kryptowährungen
Dabei haben sich unsere Steuerberater besonders auf Online-Businesses und Virtuelle Währungen spezialisiert. Unsere Steuerberater und Steueranwälte verfügen daher über besondere Expertisen zur Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen. Dabei beraten wir insbesondere zu folgenden Themen:
- Klärung steuerlicher Einzelfragen bei Kryptowährungen (Verkauf, Lending/Funding etc.)
- Entwicklung von Strategien zur Steuerreduktion
- Erstellung der dazugehörigen Steuererklärungen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für die Besteuerung von Bitcoins
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu Kryptowährungen gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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