Limited-Umwandlung nach Brexit

Vermeiden Sie diese 5 Fehler!

Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler!

Sowohl im Internet als auch von vielen Beratern werden verschiedene Lösungsansätze zur Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH vorgeschlagen. Nachfolgend stellen wir die fünf Modelle vor, die aus deutscher Sicht nicht steuerneutral umgesetzt werden können.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung der UK-Limited in eine deutsche GmbH spezialisiert. Dabei betrachten wir nicht starr nur die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern beraten auch zu mehreren alternativ Gestaltungen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
24. August 2018 UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft!
1. November 2018 Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt!
4. November 2018 Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited
30. November 2018 Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler! (Dieser Beitrag)
6. Dezember 2018 Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten)
29. Januar 2019 Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit!
15. März 2019 Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden?
11. April 2019 Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich!

1. Fehler: Vermögensübertragung auf neue GmbH

Zunächst kann in Erwägung gezogen werden, eine neue Gesellschaft (z.B. GmbH) zu gründen. Anschließend überträgt die Limited ihr gesamtes Vermögen auf diese GmbH. Hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen jedoch bereits im Jahr 2014 eine Anweisung erlassen, nach welcher dieser Vorgang voll steuerpflichtig ist (BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014). Bei einer solchen Vermögensübertragung ist ein fremdübliches Entgelt zu bezahlen, wobei insbesondere alle Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert anzusetzen sind. Dazu zählen neben materiellen Wirtschaftsgütern (Autos, Büroausstattung etc.) auch die immateriellen Wirtschaftsgüter (Marke, Patente, Domain, Kunden-/Lieferantenstamm, Firmenwert etc.).

Dies führt zwangsläufig zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven.


2. Fehler: Mutter-Tochter-Verschmelzung

Besonders häufig wurde bisher empfohlen, zunächst eine deutsche GmbH zu gründen. Anschließend wurde die englische Limited in diese neue GmbH eingebracht, sodass eine Mutter-Tochter-Struktur entstand. Danach wurde die Tochter-Ltd. auf die Mutter-GmbH verschmolzen. Diese Mutter-Tochter-Verschmelzung war im englischen Gesellschaftsrecht besonders einfach vorzunehmen, da sich Probleme mit dem englischen Gläubigerrecht erübrigen.

Dies führt jedoch zu folgendem Problem: Die Einbringung einer Limited in eine GmbH ist nur dann nach § 21 UmwStG steuerneutral möglich, wenn die übernehmende GmbH die Anteile an der Limited für eine Sperrfrist von 7 Jahren nicht veräußert. Zwar stellt die beabsichtigte Aufwärtsverschmelzung der Limited auf die Mutter GmbH keine „Veräußerung“ dar, dennoch sieht die Finanzverwaltung in diesem Verschmelzungsvorhaben einen Verstoß gegen die Sperrfrist (Rn. 22.23, BMF-Schreiben v. 11. November 2011 – UmwSt-Erlass), der zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven führt. Am 24. Januar 2018 hat der BFH diese Auffassung der Finanzverwaltung leider bestätigt (Az. I R 48/15).

Auch zu diesem Sperrfristverstoß haben wir bereits einen Artikel verfasst. Damit scheidet diese Variante nunmehr vollständig aus.

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3. Fehler: Einbringung und Seitwärtsverschmelzung

In Folge des vorgenannten BFH-Urteils befinden sich momentan einige Limited-Verschmelzungen im „Schwebezustand„. Hier haben die Unternehmer die Limited bereits in eine GmbH eingebracht (mit Sperrfrist) und können nun nicht – wie beabsichtigt – auf die GmbH verschmelzen. Diese Mandanten eruieren zurzeit die Gründung einer zweiten GmbH (als Tochter der bisherigen GmbH und als Schwestergesellschaft der Limited), damit anschließend die Limited seitwärts auf die zweite GmbH verschmolzen werden kann. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass die Mutter GmbH als leere Gesellschaft und die Tochtergesellschaft (zweite GmbH) mit dem operativen Geschäftsbetrieb der ehemaligen Limited übrig bleibt.

Aber auch bei diesem Vorgehen droht ein Sperrfristverstoß: die Finanzverwaltung führt hierzu in Rn. 22.23 (BMF-Schreiben v. 11. November 2011 – UmwSt-Erlass) klar aus:

„Die Anteile an der [Limited] sind sperrfristbehaftet. Die Übertragung der Anteile an der [Limited]  i. R. d. Verschmelzung der GmbH  stellt einen Veräußerungsvorgang i. S. d. § 22 Absatz 1 Satz 1 UmwStG dar. Werden i. R. d. Verschmelzung nach § 11 Absatz 2 UmwStG die Buchwerte angesetzt, kann i. R. d. Billigkeitsregelung je nach Lage des Einzelfalls und bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen von der Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 1 UmwStG bei der GmbH abgesehen werden.“

Bei diesem Szenario kann die Finanzverwaltung also im Rahmen einer Billigkeitsregelung je nach Lage des Einzelfalls und beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen von einer Besteuerung der stillen Reserven absehen. Die Betonung liegt auf dem Wort „kann„. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass der zuständige Finanzbeamter diese Seitwärtsverschmelzung steuerneutral anerkennt. Solche Umwandlungsmaßnahmen werden in der Gestaltungsberatung im Voraus mit der Finanzverwaltung abgestimmt (Antrag auf verbindliche Auskunft). Ein solches Verfahren dauert jedoch 1-6 Monate. Von der Vornahme einer solchen Verschmelzung auf „gut Glück“ kann nur abgeraten werden.


4. Fehler: Einbringung und Liquidation / Anwachsung

In einem Beitrag auf Grunderszene.de wurde kürzlich die Empfehlung ausgesprochen, die Limited-Geschäftsanteile in eine GmbH einzubringen und anschließend den Brexit abzuwarten oder die Limited zu liquidieren. Zu berücksichtigen ist jedoch auch bei diesem Vorhaben, dass nach der Einbringung eine 7-jährige Sperrfrist läuft. Während dieser 7 Jahre darf die GmbH die Anteile an der Limited nicht veräußern, verschmelzen oder auflösen. Hierzu führt die Finanzverwaltung in Rn. 22.23 (BMF-Schreiben v. 11. November 2011 – UmwSt-Erlass) klar aus:

„Die Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft, an der die sperrfristbehafteten Anteile bestehen, löst in vollem Umfang die rückwirkende Einbringungsbesteuerung (§ 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG) auf den Zeitpunkt der Schlussverteilung des Vermögens aus. Dies gilt unabhängig davon, wer in diesem Zeitpunkt Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist. Das Insolvenzverfahren löst mangels Abwicklung (§ 11 Absatz 7 KStG) den Ersatztatbestand nicht aus.“

Damit ist auch von diesem Vorgehen abzuraten.


5. Fehler: Grenzüberschreitender Formwechsel

In der Theorie ist ein grenzüberschreitender Formwechsel der Limited in eine GmbH möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtsache VALE (EuGH v. 12. Juli 2012 – C-378/10) bereits anerkannt. Außerdem haben das OLG Nürnberg (Beschluss vom 19. Juni 2013 – 12 W 520/13) und Kammergericht Berlin (Beschluss vom 21. März 2016 – 22 W 64/15), diese Möglichkeit bestätigt. Doch fehlt es diesem Vorgehen insgesamt an praktischer Erfahrung. Außer den zwei vorgenannten deutschen Verfahren wurden bisher keine grenzüberschreitenden Formwechsel in Deutschland eingetragen.


Richtige Lösungsansätze

In einem separaten Beitrag haben wir die fünf möglichen Lösungsansätze ausführlich dargestellt.


Steuerberater für Limiteds

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zur Rechtsformwahl in Deutschland (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
  2. Betreuung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine Schwester-GmbH
  3. Beratung zur Sperrfrist nach einer Einbringung und zu Alternativlösungen
  4. Begleitung von Vorhaben zur Einbringung mit Sachdividende für Holdinggesellschaften
  5. Weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung
  6. Langfristige Beratung der deutschen GmbH im Rahmen der laufenden Steuerberatung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Limited-Lösungen

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Hierbei haben wir bereits im Jahr 2014 zu den Umwandlungsmöglichkeiten der Limited in eine deutsche GmbH vorgetragen (Folien 8 ff.). Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Limited-Umwandlung gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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