Eine Betriebsaufspaltung ist für GmbH-Gesellschafter ein ernstzunehmendes Risiko. Doch oft entdeckt man eine Betriebsaufspaltung erst, wenn man durch Verkauf oder Übertragung einen steuerpflichtigen Vorgang auslöst. Dabei kann man eine Betriebsaufspaltung auch steuerneutral auflösen. Dazu nutzt man eine doppelstöckige Holding, bei der die oberste Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, die Wirtschaftsgüter übernimmt, die die Betriebsaufspaltung ausgelöst hatten.

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Unser Video: Auflösung einer Betriebsaufspaltung

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer doppelten Holding eine klassische Betriebsaufspaltung neutralisiert und für die Zukunft plant.

Inhaltsverzeichnis


1. Betriebsaufspaltung auflösen – Einleitung

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben am Anfang ihrer Erfolgsgeschichte schlicht eine brillante Idee. Man könnte meinen, es ist eine Idee, die ultimativ dazu dienen soll, die Welt, in der wir leben, ein wenig zu verbessern. Denn wenn das Angebot, das man demnächst entwickeln und vermarkten möchte, keinen Vorteil bietet, wird sich auch niemand dafür begeistern.

Man gründet also ein Unternehmen. Oft findet die initiale Tätigkeitsphase in den eigenen vier Wänden statt. Hat man zuvor steuerlichen Rat eingeholt, gründet man gleich von Anfang an eine GmbH. Denn die GmbH schützt das eigene Privatvermögen vor möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter. Kaum jemand ist nämlich dazu bereit, das Risiko einer Privatinsolvenz einzugehen. Aber aus genau dieser Konstellation, der Tätigkeit vom eigenen Zuhause aus in der Rechtform einer GmbH, erwächst ein weiteres Risiko, nämlich eine Betriebsaufspaltung.

2. Was ist eine Betriebsaufspaltung und wie entsteht sie?

Der Begriff Betriebsaufspaltung ist kein feststehender Begriff, der aus Steuergesetzen hervorgeht. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Sachverhalt, den Richter am Bundesfinanzhof (BFH) vor langer Zeit aus der Anwendung der Steuergesetze postulierten. Es ist fraglich, ob der folgende Umstand vom Gesetzgeber jemals in dieser Form beabsichtigt war. Dennoch hat er nun zum Teil drastische steuerliche Folgen. Denn das Auflösen einer Betriebsaufspaltung führt zur Aufdeckung stiller Reserven aus dem Privatvermögen heraus.

Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn ein Wirtschaftsgut sich zwar im Privatvermögen eines GmbH-Gesellschafters befindet, aber der GmbH überlassen wird, weil er für den Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die BFH-Richter erkannten, dass der GmbH-Gesellschafter sich bei der Überlassung dieser Betriebsgrundlage faktisch wie ein Einzelunternehmer verhält. Außerdem entsteht eine feste Verbindung zwischen der GmbH und dieser wesentlichen Betriebsgrundlage, denn ohne sie wäre die GmbH unfähig, ihre Ziele zu verfolgen. Ein Beispiel hierfür ist das Zurückhalten eines Patents auf privater Ebene, obwohl dies für den GmbH-Betrieb wesentlich wäre. Ähnlich ist es bei der Überlassung von Betriebsgrundstücken. Selbst ein kleines Büro für die Geschäftsführung oder zur Verwaltung kann davon betroffen sein. Tatsächlich ist die Liste potentieller Problemfälle ziemlich umfangreich.

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3. Die Stunde der Wahrheit: Betriebsauflösung unfreiwillig auflösen

Hat also eine Betriebsaufspaltung negative Folgen? Zu Beginn, wenn das betriebsnotwendige Wirtschaftsgut an die GmbH überlassen wird, zeigen sich noch keine steuerlichen Folgen. Sehr oft erkennen die Unternehmer gar keine Auswirkungen. Schließlich glauben sie ja, es wäre ihr gutes Recht als Eigentümer, mit dem Wirtschaftsgut zu machen, was immer sie damit vorhaben. Doch verstecken sich die steuerlichen Folgen dabei sehr geschickt. Erst wenn die Übertragung des Wirtschaftsguts oder der GmbH erfolgt, sei es durch Verkauf, Umwandlung, Schenkung oder gar Erbschaft, findet eine Auflösung der Betriebsaufspaltung statt. Diese ist dann allerdings ganz überraschend steuerpflichtig. Denn wenn sie die Betriebsaufspaltung auflösen, darf und muss das Finanzamt davon ausgehen, dass das Wirtschaftsgut praktisch der GmbH gehörte. Der Status als Privateigentum wird damit durchbrochen.

Welche Folgen hat also das Auflösen der Betriebsaufspaltung? Die Übertragung gilt nun als ein steuerpflichtiger Vorgang. Und was unterliegt der Steuer? Richtig, der Gewinn. Wenn sich im Laufe der Zeit der Wert des Wirtschaftsguts erhöht hat, haben sich stille Reserven gebildet. Diese werden nun als fingierter Gewinn versteuert. Ob dabei wirklich eine Zahlung und somit ein Liquiditätszufluss stattgefunden hat, ist dabei unerheblich.

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Fachberatung zur Gründung von Holdingstrukturen

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4. Wie wir eine latente Betriebsaufspaltung auflösen

Was wären wir für eine Steuerberatungskanzlei, die nur auf ein potentielles Problem hinweisen würde, aber keine Lösung anböte? Welche Charakterisierung Ihnen auch immer dazu einfallen mag, sie ist irrelevant. Schließlich kennen wir den Ausweg. Beschreiben wir nun also, wie man eine Betriebsaufspaltung steuerneutral auflösen kann.

Wie zuvor geschildert, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin bereits eine GmbH gegründet. Zufällig erfährt sie oder er, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Zum Glück fand noch keine Übertragung des Wirtschaftsguts statt. Ein weiterer Glücksfall besteht darin, dass man uns um Rat fragt. Wir empfehlen den Aufbau einer doppelstöckigen Holding. Dabei handelt es sich bei der obersten Muttergesellschaft um eine GmbH & Co. KG, der eine Holding-GmbH gehört, die wiederum eine oder mehrere operative GmbHs hält.

Zuerst gründen wir die GmbH & Co. KG. Ist diese gegründet, gründet sie nun als Tochtergesellschaft eine GmbH. Diese brauchen wir sogleich als Holding für unser bereits bestehendes Unternehmen. Denn danach legen wir unsere Anteile an der operativen GmbH in diese Holding-GmbH ein. Nun übertragen wir das Wirtschaftsgut, das die Betriebsaufspaltung ausgelöst hat, aus dem Privatvermögen auf die GmbH & Co. KG. Da dies steuerneutral möglich ist, konnten wir die Betriebsaufspaltung zur Zufriedenheit unserer Mandanten in Wohlgefallen auflösen.

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Ebenfalls interessant: was ist eine Betriebsaufspaltung?

In diesem Video erklären wir, was eine Betriebsaufspaltung ist, wie sie entsteht und welche steuerliche Folgen sie hat.

5. So kann man eine Betriebsaufspaltung auflösen – Fazit

Die Übertragung des Wirtschaftsguts auf die GmbH & Co. KG ist nur darum steuerneutral, weil man hierbei Wirtschaftsgüter in eine Personengesellschaft einbringt. Eine solche Einbringung kann nämlich gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Sie ist somit steuerneutral möglich. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche Qualifizierung erhalten, obwohl die Betriebsaufspaltung durch die Übertragung aufgelöst wird.

Handelt es sich bei dem fraglichen Wirtschaftsgut um eine Immobilie, ist ihre Einbringung auf die GmbH & Co. KG auch aus einem anderen Grund sinnvoll. Denn die Übertragung von Grundstücken auf eine Personengesellschaft kann ohne Grunderwerbsteuer erfolgen. Hierbei muss man aber einige Voraussetzungen beachten.

Darüber hinaus haben wir nun eine doppelte Holdingstruktur etabliert, die, bei entsprechend erforderlicher Substanz, zukünftig dafür sorgt, dass man steuerfrei ins Ausland auswandern kann. Denn wer Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, den betreffen keine Regelungen zur Wegzugsteuer.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Aufbau steueroptimierter Unternehmensstrukturen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur GmbH-Gründung
  2. Frühzeitige Warnung vor dem Risiko von Betriebsaufspaltungen
  3. Beratung zur Wahl der individuell sinnvollsten Rechtsform (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
  4. Empfehlungen zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH

GmbH & Co. KG

  1. Erläuterung der Vorteile einer doppelten Holding mit einer GmbH & Co. KG an der Spitze
  2. Nutzung von Steuervorteilen bei der Immobilienbesteuerung

Umwandlungen

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen, insbesondere zur steuerneutralen Einbringung

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Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz eGbR) ist eine neue Variante der GbR. Dabei erweitert sie die rechtlichen Möglichkeiten einer GbR. Weil eine eGbR nun etwa rechtliche Vorteile in ihren geschäftlichen Tätigkeiten erhalten hat, ist sie zu einer echten Alternative zur althergebrachten GbR avanciert. Darum ist die eGbR bei vielen Personengesellschaftern sehr beliebt.

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Unser Video: Risiko der Betriebsaufspaltung bei GbR

In diesem Video erklären wir, wieso seit 2024 bei einer GbR das Risiko einer Betriebsaufspaltung besteht und wie man es neutralisieren kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Die eGbR als eigenständige Rechtsform – Einleitung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine der ältesten und einfachsten Gesellschaftsformen in Deutschland, die eine unkomplizierte Möglichkeit zur Zusammenarbeit mehrerer Personen bietet. Eine besondere Variante der GbR ist dabei die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), die sich durch die Möglichkeit der Eintragung ins Gesellschaftsregister von der klassischen GbR abhebt. Diese Form hat seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) an Bedeutung gewonnen, da sie der Gesellschaft eine klare rechtliche Identität verleiht und zahlreiche Vorteile bietet.

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Haben Sie Fragen zu den unterschiedlichen Rechtsformen der Personengesellschaften?

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2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Allgemeinen

Die GbR ist eine Personengesellschaft, die insbesondere in den §§ 705 ff. BGB geregelt wird. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, ohne zwingend eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben zu müssen. Dazu ist gemäß § 705 Absatz 2 BGB zwischen einer rechtsfähigen (§§ 706–739 BGB) und einer nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740–740c BGB) zu unterscheiden. Eine rechtsfähige GbR nimmt dabei am Rechtsverkehr teil, was bei einem gemeinschaftlichen Unternehmensbetrieb vermutet wird (§ 705 Absatz 3 BGB). Eine nicht rechtsfähige GbR regelt hingegen lediglich das Innenverhältnis der Gesellschafter und kann kein Gesellschaftsvermögen besitzen (§ 740 Absatz 1 BGB).

Eine rechtsfähige GbR kann sich weiterhin freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen und muss dann den Namenszusatz „eGbR“ führen (§ 707a Absatz 2 1 BGB). Die Eintragung verändert jedoch nicht den rechtlichen Status, sondern gewährt der Gesellschaft bestimmte Rechte.

Wesentliche Merkmale der GbR sind:

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Fachberatung für Personengesellschaften und Personengesellschafter

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3. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

3.1. Begriff und Abgrenzung zur „normalen“ GbR

Die eGbR ist somit eine Sonderform der klassischen GbR. Der wesentliche Unterschied besteht dabei darin, dass die eGbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Diese Möglichkeit wurde mit dem MoPeG im Jahr 2024 eingeführt, um Personengesellschaften eine größere Rechtssicherheit und Flexibilität zu bieten.

Für die GbR (auch für bereits bestehende GbRs) besteht hingegen keine allgemeine Eintragungspflicht. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung ins Gesellschaftsregister erforderlich, um die Handlungsfähigkeit der GbR nachzuweisen, wie etwa bei Eintragungen ins Grundbuch.

3.2. Voraussetzungen der Eintragung der eGbR

Die Eintragung einer GbR als eGbR erfolgt übrigens im Gesellschaftsregister. Folgende Angaben muss die notarielle Anmeldung dazu enthalten (§ 707 Absatz 2 BGB):

3.3. Vorteile der eGbR

Durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister erlangt die eGbR nun einige Vorteile gegenüber der klassischen GbR:

3.4. Steuerliche Aspekte der eGbR

Steuerlich unterliegt die eGbR grundsätzlich den gleichen Pflichten wie eine klassische GbR. Die eGbR ist nämlich eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 AO) und gilt somit für Zwecke der Ertragsbesteuerung auch nach dem MoPeG weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

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GbR in Holding einbringen – so geht man vor

In diesem Video erklären wir, wie man eine Holding mit ihren vielen Gesellschaftern steueroptimiert in eine Holding einbringen kann.

4. Besonderheiten der neuen Rechtsform eGbR – Fazit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine flexible und unkomplizierte Gesellschaftsform, die es mehreren Personen ermöglicht, gemeinsam einen Zweck zu verfolgen, ohne zwingend eine gewerbliche Tätigkeit ausüben zu müssen. Durch die Einführung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde die GbR nun um eine wichtige Option erweitert, die ihr eine größere Rechtssicherheit und erhöhte Flexibilität verschafft. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister bringt dabei zahlreiche Vorteile wie eine verbesserte Teilnahme am Geschäftsverkehr, gesteigerte Rechtssicherheit und eine klarere rechtliche Identität. Steuerlich bleibt die eGbR hingegen weitgehend der klassischen GbR gleichgestellt. Insgesamt bietet die eGbR eine attraktive Möglichkeit für Personengesellschaften, insbesondere wenn eine höhere Rechtsklarheit und bessere Handlungsfähigkeit erforderlich sind.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Bestimmung der passenden Rechtsform ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umwandlungen

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen
  2. Planung und Umsetzung von Einbringungen, Verschmelzungen, Formwechseln, Umwandlungen per Anteilstausch
  3. Steueroptimierte Umwandlung von GbRs in GmbH mit Holding

Personengesellschaften

  1. Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung für GbR-Gesellschafter
  2. Erläuterung der Vorteile einer Familien-GbR bei der Vermögensverwaltung von Immobilien
  3. Informationen zum steuerlichen Begriff Mitunternehmerschaft
  4. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  5. Erstellung von Gesellschaftsverträgen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein zentrales Thema im deutschen Steuerrecht. Insbesondere für Unternehmer, die Betriebsvermögen verkaufen oder übertragen möchten, ist es von großer Bedeutung, die steuerlichen Implikationen dieser Übertragungen zu verstehen. In diesem Artikel werden die grundlegenden Prinzipien der Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen erläutert und praxisrelevante Aspekte der steuerlichen Behandlung behandelt.

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Unser Video: Vermögensnachfolge planen

In diesem Video erklären wir, wie man per Nießbrauch Vermögen steuerlich sinnvoll überträgt und trotzdem an den Früchten partizipiert.

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1. Was bedeutet „Übertragung von Betriebsvermögen“?

Unter der Übertragung von Betriebsvermögen versteht man die Abgabe von Vermögensgegenständen, die zum Betrieb eines Unternehmens gehören, auf einen anderen Inhaber oder auf ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen. Dies kann durch Verkauf, Schenkung oder Erbfall erfolgen. Betriebsvermögen umfasst sowohl materielle Vermögenswerte, wie Maschinen und Gebäude, als auch immaterielle Werte, etwa Patente oder Rechte. Die steuerliche Behandlung dieser Übertragungen ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Übertragung und der betroffenen Vermögenswerte.

2. Steuerliche Grundsätze zur Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen

Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Betriebsvermögen erfolgt in der Regel nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere § 6 EStG. Grundsätzlich wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen die Steuerlast nicht sofort fällig. Stattdessen kann der Steuerpflichtige die Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies soll insbesondere die unternehmerische Weiterführung des Betriebs begünstigen und verhindern, dass bei jeder Übertragung eine sofortige Steuerlast entsteht.

Wesentlich ist dabei, dass stille Reserven, die im übertragenen Betriebsvermögen enthalten sind, zunächst nicht besteuert werden. Stattdessen werden diese bei einer späteren Veräußerung des Vermögens versteuert. Der steuerliche Vorteil dieser Regelung ist vor allem für Unternehmensnachfolger oder Erben von Bedeutung, da sie die Steuerlast langfristig aufschieben können.

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Haben Sie Fragen zur Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge?

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3. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil

Im Kern ermöglicht die Vorschrift § 6 Absatz 3 EStG eine ertragsteuerneutrale Übertragung betrieblicher Einheiten auf ein anderes Steuerrechtssubjekt. Dies geschieht unter Durchbrechung des sonst geltenden Subjektsteuerprinzips. Konkret bedeutet das: Ein Unternehmer kann seinen Betrieb, einen Teilbetrieb oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) unentgeltlich übertragen, ohne dass es bei dieser Übertragung von Betriebsvermögen zu einer Gewinnrealisierung und damit zu einer Besteuerung kommt. Der Clou dieser Regelung liegt in der sogenannten Buchwertfortführung. Der Übernehmer – sei es ein Familienmitglied oder ein anderer Begünstigter – setzt einfach die Buchwerte des Überträgers fort. Dadurch werden keine stillen Reserven aufgedeckt, die sonst zu einer erheblichen Steuerlast führen könnten. Dies macht die Regelung besonders attraktiv für Familienunternehmen, die eine generationenübergreifende Nachfolge planen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das heißt, dass bei zukünftiger Veräußerung des Betriebes Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht hat.

Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Ein solcher Anteil umfasst nicht nur den Anteil am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern auch das sogenannte Sonderbetriebsvermögen. Interessant ist auch, dass die Übernahme anteiliger betrieblicher Verbindlichkeiten nicht als entgeltliche Gegenleistung gilt und somit die Unentgeltlichkeit ungefährdet bleibt. Wie so oft im Steuerrecht, gibt es auch hier einige Ausnahmen und Sonderregelungen. So ist es nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG möglich, einzelne Wirtschaftsgüter zurückzubehalten. Dies führt allerdings zu einer fünfjährigen Sperrfrist. Funktional unwesentliches Sonderbetriebsvermögen kann sogar ohne Einhaltung dieser Sperrfrist zurückbehalten werden.

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Fachberatung für Unternehmensteuerrecht

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4. Die Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

§ 6 Absatz 5 EStG regelt die steuerneutrale Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Diese Vorschrift ermöglicht Unternehmern und Mitunternehmern, betriebliche Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dabei stille Reserven aufdecken zu müssen. Der Paragraph unterscheidet zwischen Überführungen ohne Rechtsträgerwechsel (Satz 1 und 2) und Übertragungen mit Rechtsträgerwechsel (Satz 3). Dabei erlaubt § 6 Absatz 5 Nummer 1 EStG die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Nummer 2 ermöglicht die Übertragung zwischen einem Einzelunternehmen und dem Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft. Nummer 3 regelt die Übertragung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde zusätzlich die Nummer 4 mitaufgenommen. Dadurch ist es nun möglich, Wirtschaftsgüter unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitunternehmerschaften beteiligungsidentisch sind, also dieselben Mitunternehmer mit gleichem Anteil an den Personengesellschaften beteiligt sind. Diese werden auch als Schwesterpersonengesellschaften bezeichnet.

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Ebenfalls interessant: Vermögen über EUR 28 Mio. übertragen

In diesem Video erklären wir, wie man mit einem Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung steuerfrei Vermögen übertragen kann.

5. Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen – Fazit

Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein komplexes Thema, das Unternehmer bei geplanten Unternehmensverkäufen, Erbschaften oder Schenkungen vor Herausforderungen stellt. Eine fundierte Kenntnis der steuerlichen Regelungen und eine gezielte Steuerplanung sind unerlässlich, um die Steuerlast zu optimieren und mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmer sollten sich daher rechtzeitig mit den steuerlichen Aspekten der Betriebsvermögensübertragung auseinandersetzen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.

Durch die richtige steuerliche Gestaltung der Übertragung von Betriebsvermögen können Unternehmer sowohl die Steuerlast minimieren als auch den Fortbestand des Unternehmens sicherstellen und die unternehmerische Nachfolge erfolgreich umsetzen.


Steuerberater für Vermögensnachfolge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der Übertragung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Inhalt eines Testaments
  2. Empfehlung zur Aufnahme einer Rückforderungsklausel bei einem Schenkungsvertrag
  3. Informationen zur Regelverschonung und Optionsverschonung
  4. Nutzung von Nießbrauchvorbehalten zur Reduzierung der Schenkungsteuer
  5. Empfehlung von Stiftungen zur Optimierung der Vermögensnachfolge

Unternehmensverkauf

  1. Beratung zu den Vorteilen von Share Deal & Asset Deal für Verkäufer und Käufer
  2. Erstellung von Unternehmenskaufverträgen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wechselt Vermögen von Todes wegen, also im Rahmen der Erbschaft, den Eigentümer, fällt hierauf in der Regel Erbschaftsteuer an. Zu beachten sind allerdings zahlreiche Ausnahmen und Freibeträge, die den steuerpflichtigen Betrag vor Entstehung der Steuer mindern. Wir zeigen, wie sich die Erbschaftsteuer vollständig vermeiden lässt und welche Bedeutung einer maßgeschneiderten Nachfolgeplanung konkret zukommt.  

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Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer auf 0% reduzieren

In diesem Video erklären wir, wie Sie die € 9,6 Mio. steuerfrei übertragen

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1. Die Erbschaftsteuer: Wann entsteht sie?

In § 3 ErbStG ist definiert, wann ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen vorliegt. Unter den Begriff des „Erwerbes von Todes wegen“ fallen dabei alle Vermögensübertragungen, die ihren Anlass im Tod einer Person haben. Neben der Erbschaft (§ 1922 BGB) gehören daher auch Vorteile aus Vermächtnissen (§ 2147 BGB) und geltend gemachten Pflichtteilen (§ 2303 BGB) zu den nach § 3 ErbStG steuerbaren Erwerben.

Die Erbschaftsteuer entsteht darüber hinaus

Ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen ist allerdings nicht zwingend auch steuerpflichtig. Zum einen sind von der Bereicherung nach § 10 ErbStG die jeweils einschlägigen Freibeträge abzuziehen. Zum anderen finden gegebenenfalls Steuerbefreiungen, geregelt in den §§ 13 bis 13d ErbStG, Anwendung. Ist der Erwerb steuerbar, aber gleichzeitig steuerfrei, entsteht im Ergebnis keine Erbschaftsteuer, obwohl die Erwerberin oder der Erwerber durch die Erbschaft bereichert wird.

Was für die Erbschaftsteuer gilt, gilt auch für die Schenkungsteuer. Ein Großteil der Steuerbefreiungen und Begünstigungen findet also in beiden Fällen Anwendung.

2. Erbschaftsteuer vermeiden durch Übertragung zu Lebzeiten

Aus steuerlicher Sicht ist es in den meisten Fällen sinnvoll – gerade bei vermögenden Privatpersonen und Unternehmern – es gar nicht erst auf eine Erbschaft ankommen zu lassen. Die Vermögensnachfolge sollte also bereits zu Lebzeiten der beteiligten Personen geregelt und bestenfalls auch umgesetzt werden. Ein positiver Nebeneffekt – neben der Tatsache, dass die Beteiligten die Erbschaftsteuer gegebenenfalls vermeiden können – ist hierbei die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben.

Schauen wir uns die steuerlichen Vorteile einmal anhand einer Immobilie, die einen Verkehrswert von EUR 2.000.000 hat, an. Im Fall der Erbschaft durch die Kinder würde ein Freibetrag von EUR 400.000 abgezogen. Auf die verbleibenden EUR 1.600.000 würde Erbschaftsteuer fällig, die bei einem Steuersatz von 19 % eine Belastung von EUR 304.000 zur Folge hätte.

Hätten die Eltern die Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder veräußert und den Kaufpreis von EUR 2.000.000 gestundet (sogenanntes Verkäuferdarlehen), wäre keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer angefallen. Im Rahmen der alle 10 Jahre zur Verfügung stehenden Freibeträge können die Eltern den Kindern regelmäßig EUR 400.000 der Darlehensschuld erlassen, bis das Darlehen schlussendlich vollständig „zurückgezahlt“ ist.

Ein weiterer Vorteil: Bei einem Kauf für EUR 2.000.000 übernehmen die Kinder nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von den Eltern. Vielmehr können Sie das Objekt vom „neuen“ Kaufpreis, der EUR 2.000.000 beträgt, abschreiben. Hieraus ergeben sich bei den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) mitunter erhebliche Vorteile.

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Haben Sie Fragen zur Vermeidung der Erbschaftsteuer?

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3. Erbschaftsteuer durch Umstrukturierung vermeiden

Auch durch Umstrukturierungen innerhalb des eigenen (Privat-) Vermögens lässt sich die Erbschaftsteuer vollständig vermeiden. Gerade „typische“ Geldanlagen wie Immobilien und Wertpapiere genießen in Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer keine Begünstigungen. Bei einer Übertragung im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung fällt die Steuer – nach Abzug der Freibeträge – also auf den gesamten Vermögenswert an.

Um die Besteuerung hier zu vermeiden, können Erblasser oder Schenker ihr Privatvermögen bereits vor der Übertragung in begünstigtes Vermögen „umwandeln“. In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass mit vorhandenem Eigenkapital größere Immobilienbestände mit 300 oder mehr Wohneinheiten aufgebaut werden. Alternativ kommt die Investition in sonstige begünstigte Wirtschaftsgüter, zum Beispiel eine Photovoltaikanlage, in Betracht.

Das so „erzeugte“ begünstigte Vermögen kann dann steuerneutral – etwa über die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG – auf die nächste Generation übertragen werden. Diese Übertragung ist sowohl als Schenkung als auch im Wege der Erbschaft möglich. Zusätzlich kommt auch hier die Nutzung der Freibeträge in Betracht, um die Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Denn: Soweit eine Steuerbefreiung greift, bleiben die Freibeträge unverbraucht. Sie stehen dann weiterhin für die Übertragung von Vermögenswerten, die ihrerseits nicht unter eine der Befreiungen fallen, zur Verfügung.

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Fachberatung für steueroptimierte Vermögens- und Unternehmensnachfolge?

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4. Fazit: Erbschaftsteuer vermeiden – leichter als gedacht?

„Wer erbt, zahlt Steuern“ – diesen oder ähnliche Sätze hört man immer wieder. Tatsächlich gibt es aber zahlreiche Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu vermeiden. Das Stichwort lautet hier „Planung“, denn wer die eigene Vermögensnachfolge frühzeitig und proaktiv in die Hand nimmt, kann die Besteuerung – vor allem in Absprache mit den Personen, die das Vermögen übernehmen sollen – bereits zu Lebzeiten umgehen.


Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich der Vermögensnachfolge spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Unternehmens- und Vermögensnachfolge

  1. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  2. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  3. Beratung zur Abgrenzung von typisch und atypisch stillen Gesellschaften
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  6. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

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Wer Vermögen verschenkt, zahlt Schenkungsteuer – und wer erbt, muss Erbschaftsteuer entrichten. Schenker und Beschenkte können die Schenkungsteuer allerdings vermeiden, wenn sie sich bereits im Vorfeld Gedanken über die optimale steuerliche Vorgehensweise machen. Eine individuelle und frühzeitige Planung stellt gleichzeitig sicher, dass Vermögenswerte nur in die Hände derjenigen Personen gelangen, die sie auch tatsächlich erhalten sollen.

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Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer auf 0% reduzieren: € 9,6 Mio. steuerfrei übertragen

In diesem Video erklären wir, wie Sie die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer komplett vermeiden können!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Wann fällt Schenkungsteuer an?

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer laufen in Deutschland weitgehend gleich. Beide Steuerarten sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG liegt eine Schenkung dabei vor, wenn

Alle Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Entscheidend sind dabei vor allem subjektive und objektive Unentgeltlichkeit der jeweiligen Zuwendung. Die an der Schenkung beteiligten Personen müssen sich also im Klaren darüber sein, dass der Wert des übertragenen Gegenstandes höher ist als die vereinbarte Gegenleistung. Dabei reicht es bereits aus, wenn aus Sicht des Schenkers oder Beschenkten naheliegt, dass Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sein können (BFH 30.1.2013 – II R 6/12, BStBl. II 2013, 930; BFH 27.11.2013 – II R 25/12, ZEV 2014, 171).

Ein Sonderfall ist die gemischte Schenkung. Hier entspricht die Gegenleistung nicht dem Wert des übertragenen Gegenstandes. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Zuwendung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzugliedern ist (BFH 2.3.1994 – II R 59/92, BStBl. II 1994, 366; BFH 17.10.2001 – II R 60/99, BStBl. II 2002, 165).

Beispiel: Die Mutter verkauft ihrem Sohn eine Immobilie, die einen gutachterlich festgestellten Verkehrswert von EUR 800.000 hat. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt allerdings nur EUR 500.000. Es liegt eine Schenkung im Umfang von EUR 300.000 vor. Soweit der Kaufpreis dem Wert der Immobilie entspricht, hier in Höhe von EUR 500.000, ist ein „normaler“ Verkauf gegeben.

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2. Schenkungsteuer vermeiden: Der Verkauf zum Verkehrswert 

Möchten die Beteiligten die Schenkungsteuer vermeiden, können sie als eine von zahlreichen Varianten den Verkauf zum Verkehrswert wählen. In diesen Fällen fehlt es bereits an einer unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung, wie sie von § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vorausgesetzt wird. Der Erwerber des Vermögensgegenstandes erhält im Ergebnis kein Geschenk, sondern erwirbt das Wirtschaftsgut – wie unter fremden Dritten auch – zu dem Preis, der auf dem freien Markt erzielbar wäre.

Freilich ergeben sich bei der „richtigen“ Höhe des Verkehrswertes Gestaltungsspielräume. So führt beispielsweise der auf einer Immobilie lastende Nießbrauch in der Regel zu einer erheblichen Wertminderung. Der Wert des Nießbrauchs, der sich aus den Faktoren „Jahresmiete“ und „Lebenserwartung des Nießbrauchers“ ergibt, ist vom Verkehrswert der Immobilie selbst abzuziehen.

Nach § 198 BewG haben die Vertragsparteien außerdem die Möglichkeit, den vom Finanzamt festgestellten Verkehrswert einer Immobilie durch das Gutachten eines Sachverständigen zu widerlegen. In diesem Fall ist das Finanzamt an die Einschätzung des Gutachters gebunden. In der Regel kommt der Sachverständige bei seiner Begutachtung auf einen Wert, der – bedingt durch die Besonderheiten jeder einzelnen Immobilie – unter dem Ansatz der Finanzverwaltung liegt.

Um die Schenkungsteuer durch den Verkauf zu vermeiden, muss der Käufer den Kaufpreis nicht zwingend sofort an den Verkäufer überweisen. Möglich ist auch der Verkauf gegen ein sogenanntes Verkäuferdarlehen. Hierbei stundet der Verkäufer den Kaufpreis, der Käufer zahlt ihn zum Beispiel über die nächsten 20 Jahre in monatlichen Raten ab. Auch eine Gestaltung als endfälliges Darlehen ist hier möglich.

3. Steuerbefreiungen: Schenkungsteuer geschickt vermeiden

Die zweite Möglichkeit, die Schenkungsteuer zu vermeiden, besteht in der geschickten Nutzung von Steuerbefreiungen. Das ErbStG sieht an vielen Stellen Ausnahmen von der grundsätzlichen Steuerpflicht einer Erbschaft und einer Schenkung vor.

In der Praxis relevant ist hierbei vor allem die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, geregelt in den §§ 13a und 13b ErbStG. Betriebliche Vermögenswerte sind im Umfang von bis zu 100 % von der Besteuerung ausgenommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend dabei ist vor allem, dass das übertragene Betriebsvermögen (zum Beispiel Einzelunternehmen, Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft) zu maximal 10 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Als Verwaltungsvermögen („nicht betriebsnotwendiges Vermögen“) definiert § 13b Absatz 4 ErbStG:

Im Rahmen einer steueroptimierten Nachfolgeplanung können Schenker und Beschenkter die Schenkungsteuer vermeiden, indem „unbegünstigtes“ Privatvermögen vor der Übertragung in begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt wird. Infrage kommt hier zum Beispiel die Investition in Anlagen zur Energieerzeugung oder mehr als 300 Wohneinheiten. Für diese sogenannten „Wohnungsunternehmen“ greift eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG).

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Fachberatung für die steueroptimierte Vermögensnachfolge?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – auch weltweit per Videocall. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Schenkungsteuer durch Nutzung der Freibeträge vermeiden

Eine wenig aufwendige und gerade in größeren Familien leicht umsetzbare „Gestaltung“ besteht in der Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge. Sie stehen nach § 14 ErbStG alle 10 Jahre zur Verfügung, können hier also erneut genutzt werden.

Um die Schenkungsteuer zu vermeiden, muss zunächst Klarheit über die Höhe des vorhandenen Vermögens sowie die Freibeträge herrschen. Nach § 16 ErbStG gilt hier:

Ist eine Person beispielsweise verheiratet und hat sie 3 Kinder sowie 2 Enkelkinder, ist alle 10 Jahre eine steuerfreie Übertragung von EUR 2.100.000 möglich. Bei gleichmäßiger Verteilung des Vermögens über beide Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag, weil

zuwenden können. Diese Freibeträge reichen damit in der Regel bereits aus, um die Schenkungsteuer zu vermeiden – ohne, dass die Beteiligten Steuerbefreiungen und andere Begünstigungen überhaupt in Anspruch nehmen müssen.


Steuerberater für Nachfolgeplanung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steueroptimierte Nachfolgeplanung spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Vermögens- und Unternehmensnachfolge

  1. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen sowie Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  2. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  3. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
  6. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Derzeit ist die Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise in international aufgestellten Konzernen unter Zugrundelegung der übernommenen Funktionen, Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern vorzunehmen. Deshalb ist zunächst eine Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen, um die beteiligten Gesellschaften als „Strategieträger/Entrepreneur“ oder als „Routineunternehmen“ einzustufen. Im Folgenden wollen wir daher im Zusammenhang mit internationalen Verrechnungspreisen die steuerlichen Folgen einer Charakterisierung als Strategieträger/Entrepreneur beschreiben.

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Unser Video: internationale Verrechnungspreise

In diesem Video erklären wir, wie man bei internationale verbundenen Unternehmen Verrechnungspreise kalkuliert.

Inhaltsverzeichnis


1. Verrechnungspreise und Strategieträger – Einleitung

Im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse ist für die Konzerngesellschaften zu analysieren, welche Funktionen sie ausüben, welche Risiken sie tragen und welche materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sie einsetzen (§ 1 Absatz 3 Satz 2 AStG). Zweck dieser Analyse ist es daher, festzustellen, welche Gesellschaften im Konzern als sogenannte Routine- oder Strategieträgerunternehmen charakterisiert werden können. Dazu gliedert man eine Funktions- und Risikoanalyse in der Regel wie folgt:

Operative Funktionen eines Strategieträgers

–              Forschung & Entwicklung            

–              Fertigung/Dienstleistungen                      

–              Vertrieb & Marketing/Kundendienst     

–              Einkauf & Logistik

Nicht operative Funktionen eines Strategieträgers

–              Management & Administration                              

Wirtschaftsgüter

–              Eigentum von materiellen Wirtschaftsgütern                    

–              Eigentum von immateriellen Wirtschaftsgütern

Risiken eines Strategieträgers

–              Entwicklungsfehlerrisiko                             

–              Anlagenuntergangsrisiko                            

–              Kosten- & Preisschwankungsrisiko                         

–              Auslastungsrisiko            

–              Produktionsausfallrisiko               

–              Produkthaftung & Garantien                     

–              Finanzierungsrisiko                       

–              Lagerrisiko (Wertminderung & Untergang)                        

–              Währungsrisiko               

–              Transportrisiko                

–              Fehlstrategie

Aufgrund der vorgenommenen Funktions- und Risikoanalyse zum Ansatz internationaler Verrechnungspreise wird nun entschieden, ob Konzerngesellschaften als sogenannte „Routineunternehmen“ oder als sogenannte „Strategieträger“ beziehungsweise „Entrepreneure“ zu charakterisieren sind.

Ein Strategieträger/Entrepreneur ist demnach ein Unternehmen, das als Ergebnis einer Funktions- und Risikoanalyse für den jeweiligen Geschäftsvorfall allein oder zusammen mit anderen nahestehenden Personen die wesentlichen Funktionen ausübt, die wesentlichen materiellen Wirtschaftsgüter und immateriellen Werte einsetzt und die wesentlichen Risiken übernimmt. (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, Anlage 2).

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2. Verrechnungspreise: steuerliche Folgen der Einstufung als Strategieträger

Der Strategieträger soll daher das sogenannte Konzernresidualergebnis erhalten, nachdem die Routineunternehmen steuerlich angemessen vergütet worden sind. Da er der „Entscheidungsträger“ im internationalen Konzern ist, trägt er die Chancen (Gewinne) und Risiken (Verluste).

Außerdem sind Strategieträger in aller Regel nicht die Unternehmen, die im Rahmen einer Verrechnungspreisprüfung betrachtet werden. „Tested Party“ ist vielmehr das Routineunternehmen, da dieses im Rahmen eines Vergleichs mit anderen Unternehmen am wenigsten komplex und damit vergleichbar ist.

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Fachberatung für internationales Steuerrecht

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3. Verrechnungspreise und Strategieträger: das Hybridunternehmen

Übrigens vertrat die Finanzverwaltung bis zum Jahr 2021 die Auffassung, dass es neben der Einteilung in  Routineunternehmen und Strategieträger/Entrepreneure noch eine dritte Kategorie gab. Dabei handelte es sich um das sogenannte Mittel- oder Hybridunternehmen (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2005, Rz. 3.4.10.2) Jedoch war das sogenannte Hybridunternehmen ein deutscher Alleingang, da es weder in den OECD-Richtlinien noch in den UN-Manuals zu Verrechnungspreisen existierte. Allerdings war das Hybridunternehmen laut Auffassung in der Literatur eine hilfreiche Beschreibung für ein eigenverantwortlich wirtschaftendes Unternehmen, das nicht über die essenziellen immateriellen Werte in der Wertschöpfungskette verfügte, sondern diese hereinlizenziert hat (vergleiche Busch, DB 2021, 1908-1912).

Da das Hybridunternehmen in den BMF-Schreiben Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise ab dem Jahr 2021, die die alten BMF-Schreiben aufheben, nicht weiter thematisiert wird, ist eine Charakterisierung eines Unternehmens nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch in Routineunternehmen oder Strategieträger beziehungsweise Entrepreneure vorzunehmen.


Steuerberater für internationales Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Ansatz internationaler Verrechnungspreise schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

Beratung bei Auslegungskonflikten zu Doppelbesteuerungsabkommen

Entwicklung und Umsetzung steuerlicher Gestaltungsmodelle für international tätige Unternehmen

Zielgerichtete Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland

Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA, VAE)

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Viele GmbH-Gesellschafter erwerben über ihre GmbH einen Firmenwagen, der ihnen teilweise auch für Privatfahrten zur Verfügung steht. Dabei berücksichtigt das Einkommensteuerrecht diese Privatfahrten als geldwerte Leistungen, die die GmbH zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gewährt. Bedingt also ein Firmenwagen stets eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter? Nun, wir kennen eine Alternative, mit der Sie keine Steuer zahlen, sondern am Ende finanziell sogar noch besser dastehen. Der Trick dabei ist, dass man als GmbH-Gesellschafter einen Firmenwagen privat kauft und dann über eine Vermietung (beziehungsweise Leasing) der eigenen GmbH überlässt.

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Unser Video: Ferrari für die eigene GmbH – steuerfrei

In diesem Video erklären wir, wie man einen Ferrari privat kauft und dann an die eigene GmbH vermietet, um viele Vorteile zu erlangen.

Inhaltsverzeichnis


1. Vermietung eines Firmenwagens durch GmbH-Gesellschafter – Einleitung

Die meisten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen über ihr Unternehmen einen Firmenwagen – sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten. Oft genug handelt es sich hierbei um Autos gehobener Preisklassen, die ja auch einen gewissen Unternehmenserfolg widerspiegeln sollen. Denn Unternehmenserfolg setzt man im Allgemeinen mit soliden Geschäftsbeziehungen gleich, sodass jemand, die oder der mit einem entsprechend hochwertigen Firmenwagen vorfährt, als zuverlässig und vertrauensvoll gilt.

Es gibt also gute Gründe für Unternehmer, einen dem geschäftlichen und sozialen Umfeld entsprechenden Firmenwagen zu nutzen. Und da die GmbH die Betriebskosten für das Auto in ihrer Steuererklärung ansetzen kann, um Steuern zu reduzieren, hat man auch noch einen Steuervorteil auf der eigenen Seite.

Doch halt, das ist ein wenig voreilig. Schließlich weiß der Gesetzgeber nur allzu gut, dass Unternehmer ihren Firmenwagen gerne auch für private Fahrten nutzten. Für solche Zwecke soll es aber keine steuerlichen Abzüge geben. Denn sonst könnten Arbeitnehmer ebenfalls darauf pochen, dass auch ihre Privatfahrten bei der Versteuerung ihres Einkommens einen positiven Effekt erzielen. Kosten für die private Lebensführung sind aber logischerweise bei jeglichen Steuern vom Ansatz ausgeschlossen, denn sonst würde es sich ja um eine staatliche Subventionierung handeln.

Hier könnte jetzt also bereits das Fazit stehen, dass ein Firmenauto zwar Vorteile bietet, aber auch zu einer Besteuerung führt. An dieser gut vorbereiteten Stelle bieten wir nun eine wesentlich interessantere Alternative. Erlauben Sie uns also bitte, Ihnen exemplarisch vorzurechnen, wie Sie mit Ihrem Traumauto dem eigenen Unternehmen einen Vorteil verschaffen und zusätzlich noch privat davon profitieren.

2. Firmenwagen für GmbH-Gesellschafter: welches ist Ihr Traumauto?

Bevor wir uns aber in die Materie einrechnen, wollen wir Ihr Interesse noch ein wenig an der Zapfsäule oder Wallbox Ihrer Phantasie aufladen. Wir fragen Sie, welches Auto Sie gerne fahren würden? Um unser weiteres Vorhaben zu unterstützen, wählen Sie am besten ein Auto mit einem Neupreis zwischen EUR 100.000 und EUR 200.000 aus. Ist es ein Porsche, ein Mercedes-Benz, ein BMW, ein Audi? Oder lieben sie vielleicht eher italienische Modelle, einen Ferrari, Maserati oder Lamborghini etwa? Und für den etwas kühleren Geschmack, der Understatement ausstrahlt, stünden vielleicht auch ein Jaguar, Range Rover, Aston Martin oder ein Bentley zur Verfügung. Wer weiß, eventuell denkt sogar der eine oder die andere unter unseren Lesern über einen üppig ausgestatteten Volvo nach, der durch sein nobles skandinavisches Design besticht.

Egal für welches Modell Sie sich bei dieser Wahl entscheiden, einen Aspekt sollten Sie dabei unbedingt berücksichtigen. Bei Ihrem Traumauto sollte es sich nämlich um eine Anschaffung handeln, die, wenn überhaupt, nur einen geringen Wertverlust in den ersten Jahren der Nutzung verzeichnen wird. Idealerweise steigt der Wert des Autos sogar noch. Denn einen eventuellen Wertanstieg würden wir gerne nutzen, doch dazu später mehr.

Um nun unser Rechenexempel anschaulich zu illustrieren, legen wir uns auf einen Kaufpreis von EUR 180.000 fest. Dabei hegen wir in unserem Beispiel die berechtigte Hoffnung, dass der Wert des Autos innerhalb von sechs Jahren sogar noch um gut EUR 20.000 steigt. Aber selbst bei einem mäßigen Wertverlust sollte der Vorteil unseres Gestaltungsmodells klar zum Vorschein kommen.

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3. Unsere Gestaltung: Firmenwagenvermietung durch GmbH-Gesellschafter

3.1. Ziele unserer Gestaltung

Das Ziel unserer Gestaltung ist primär, dass ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Nutzung des Firmenwagens keine Steuer zahlen soll. Trotzdem soll ihm oder ihr ein hochwertiger Dienstwagen zur Verfügung stehen, der auch repräsentative Funktionen erfüllt. Gleichzeitig soll die GmbH aber auch alle Betriebskosten tragen. Ein weiteres Ziel ist sekundär, dass nämlich der zukünftige Verkauf des Autos ebenfalls steuerfrei erfolgt. Wenn der Verkauf dabei sogar mehr Geld einbringt als der Erwerb gekostet hat, umso besser.

3.2. Unser Vorgehen

Um all diese Punkte zu erfüllen, müssen wir uns vom klassischen Erwerb des Firmenwagens durch einen von der GmbH initiierten Kauf verabschieden. Zwar ist das eine Voraussetzung, um die Betriebskosten steuerlich anzusetzen, aber das bedeutet auch, dass der GmbH-Gesellschafter für die Privatnutzung Steuern zahlen muss. Deshalb kauft statt der GmbH ihr Gesellschafter das Auto. Er setzt also private Mittel dazu ein. Das klingt zunächst nach einem Nachteil, weil die Anschaffung eben keinen Bezug zum Betriebsvermögen der GmbH schafft. Den stellen wir nun über einen Leasingvertrag zwischen GmbH-Gesellschafter und seiner GmbH her, was wir allgemein als Vermietung des Firmenwagens bezeichnen möchten. Die GmbH übernimmt also sowohl die Versicherungskosten als auch die laufenden Betriebskosten für den Firmenwagen. Gleichzeitig kann der GmbH-Gesellschafter den Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, er gehört ihm ja schließlich.

Um nun diese partielle Privatnutzung steuerlich vom dienstlichen Gebrauch abzugrenzen, sollte man über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten ein Fahrtenbuch führen. Dieser Nachweis belegt folglich den geschätzten Anteil der Kosten, die auf privater Ebene entstehen. Logischerweise dürfen sie beim Ansatz der Betriebskosten keine Berücksichtigung finden.

3.3. Steuerliche Aspekte der Vermietung eines Firmenwagens an die eigene GmbH

Würde man sich aber dazu entschließen, dass die Vermietung des Firmenwagens durch den GmbH-Gesellschafter ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, kann die GmbH selbstverständlich die gesamten Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Dann fährt man als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer das Traumauto rein dienstlich und hat trotzdem Spaß daran.

Das Phantastische dabei ist, dass der GmbH-Gesellschafter durch die Vermietung des Dienstwagens auch noch Mietgebühren dafür erhält. Parallel zum Abzug der Betriebskosten auf Ebene der GmbH kann der GmbH-Gesellschafter auch die Abschreibung der Anschaffungskosten vornehmen. Bei einem hochwertigen Auto ist die Abschreibung über die allgemeine Nutzungsdauer von sechs Jahren logischerweise relativ hoch. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen allenfalls gering sein dürfte. Für einen GmbH-Gesellschafter ist diese Gestaltung somit durchaus vorteilhaft.

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4. Bonus nach der Vermietung des Firmenwagens an die GmbH

4.1. Warum der private Verkauf des Firmenwagens steuerfrei ist

Kommen wir jetzt zu den sonnigen Aussichten, die uns erwarten, wenn der Firmenwagen, nachdem er abgeschrieben ist, nun zum Verkauf steht. Denn trotz der Abschreibung besitzt der Firmenwagen immer noch einen beachtlichen Restwert. Entweder liegt dieser nur wenig unter dem Neupreis oder sogar darüber. Hätte die GmbH den Firmenwagen gekauft, würde sie nach der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer auf den Restwert Steuern zahlen müssen. Aber durch den privaten Kauf unseres GmbH-Gesellschafters befindet sich das Firmenauto im Privatvermögen statt im Betriebsvermögen der GmbH. Hier erfolgt die Besteuerung beim Verkauf des Autos anderen Regeln.

Im Einkommensteuerrecht ist der Gewinn aus dem Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs stets steuerfrei (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Hier gilt also weder eine Sperrfrist noch eine andere Einschränkung. Selbstverständlich gilt ein Auto auch stets als ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Außerdem besteht bei einem Firmenwagen kein Risiko, dass die Vermietung durch den GmbH-Gesellschafter eine Betriebsaufspaltung auslöst. Schließlich ist ein Auto kein notwendiges Betriebsvermögen. Wer kein Auto hat oder nutzen kann oder möchte, kann nämlich immer noch mit anderen Verkehrsmitteln reisen.

4.2. Verkauf des Firmenwagens nach der Vermietung

Also verkauft unser GmbH-Gesellschafter nun das Auto unter Idealbedingungen nach sechs Jahren für EUR 200.000. Dabei generiert er allein durch den Verkauf einen Gewinn von EUR 20.000. Wenn er in den Jahren zuvor für die Vermietung des Firmenwagens an seine GmbH jährlich EUR 30.250 erhalten hat, gleichzeitig aber auch EUR 30.000 an Abschreibung ansetzen durfte, bleiben pro Jahr EUR 250 zu versteuern. Aber selbst dieser Überschuss bleibt von der Einkommensteuer verschont. Denn § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG sieht eine Freigrenze von EUR 256 für Mieteinnahmen vor. Mit EUR 250 liegen wir unter dieser Schwelle, sodass auch dieser Betrag steuerfrei bleibt.

Durch Vermietung und Verkauf des Firmenwagens kann unser GmbH-Gesellschafter somit insgesamt steuerfreie Einnahmen von EUR 201.500 erzielen. Und das, obwohl ihn das Auto anfangs nur EUR 180.000 gekostet hat. Dabei haben wir die steuerlichen Vorteile durch Abzug der Betriebsausgaben auf Ebene der GmbH unberücksichtigt gelassen. Die kommen nochmals hinzu, hängen aber von ihrer tatsächlichen Höhe ab. Hierzu wollten wir aber keine Annahmen vornehmen, weil die Nutzung sehr individuell variieren dürfte.

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Neugierig? Familienstiftung vermietet Firmenwagen

In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung durch Vermietung eines Firmenwagens Steuervorteile generiert.

5. Vermietung eines Firmenwagens durch einen GmbH-Gesellschafter – Fazit

Unsere Gestaltung erfüllt also mehrere Zwecke. Einerseits ermöglicht sie es, dass die sonst übliche Privatentnahme über die pauschale 1 %-Regelung oder die aufwendige Fahrtenbuchmethode entfällt. Hier entsteht also keine Steuer für unseren GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Trotzdem steht ihm ein exklusives Auto als Firmenwagen zur Verfügung. Selbst wenn er es rein dienstlich fährt, profitiert er von diesem Luxus. Sicher, das bedeutet, dass er sich für den Privatgebrauch wohl ebenfalls ein Auto anschafft, aber das ist oft kein wirklicher Hinderungsgrund. Dann fährt man privat eben einen anderen Traumwagen. Wieso sollte man auch mit nur einem zufrieden sein, wenn man auch zwei haben kann?

Den größten Vorteil erzielt unser Gestaltungsmodell jedoch mit der Vermietung und dem Verkauf. Beide sind praktisch steuerfrei möglich. Auf diese Weise kann man das nächste Traumauto finanzieren.

Wer nun einwerfen mag, dass es selbst unter den heute gefertigten Traumautos wenige geben mag, die gleich nach ihrer Anschaffung an Wert zulegen, den verweisen wir auf Oldtimer und andere frühzeitig als Klassiker ausgewiesene Autos. Es gibt sehr viele Modelle, deren Wert in Zukunft immer weiter steigen wird. Viel Spaß bei der Wahl Ihres Traumautos!


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Entwickeln von individuell maßgeschneiderten Steuergestaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Begleitende Beratung im Rahmen der GmbH-Gründung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  2. Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Holding- und Konzernstrukturen
  3. Steueroptimierung von Gewinnausschüttungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Häufig kommt es zwischen nahen Angehörigen zu einer Darlehensgewährung mit einer unüblichen Verzinsung. Dazu subsumierte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31.07.2024 die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung. Hierbei ging dieser unter anderem auch auf die Berechnung der Höhe der freigebigen Zuwendung ein. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Risiken des Anfalls einer Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens.

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Unser Video: Steuerpflicht bei Schenkungen

In diesem Video erklären wir, wer bei einer Schenkung von Vermögenswerten in Deutschland steuerpflichtig ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Einordnung des niedrig verzinsten Darlehens als Schenkung

Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Nach Auffassung des BFH stellt die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens ebenfalls eine solche freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG dar. Hierbei müssen der objektive Tatbestand und der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung vorliegen. Der objektive Tatbestand ist dabei durch die unentgeltliche Vermögensverschiebung erfüllt. Bei einem niedrig verzinsten Darlehen liegt er im Nutzungsvorteil der Überlassung des Darlehens zu einem günstigeren als dem marktüblichen Zinssatz. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes reicht hingegen bereits das Bewusstsein über die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes aus.

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2. Auswirkungen auf die Schenkungsteuer: niedrig verzinste Darlehen

Liegen die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung vor, hat die Gewährung des Darlehens eine schenkungsteuerliche Relevanz. Um die Höhe der Schenkung zu ermitteln muss der Vermögensvorteil, welcher aus der Schenkung resultiert, berechnet werden. Bei niedrig verzinsten Darlehen ist die für die schenkungsteuerrechtliche Steuerberechnung maßgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Absatz 1 BewG ergebenden Zinssatz zu bilden. Der vereinbarte Zinssatz liegt unstreitig im entsprechenden Darlehensvertrag vor, wohingegen ein marktüblicher Zinssatz zunächst zu ermitteln ist. Die Vorinstanz ging im Urteilsfall des BFH von einem pauschalen marktüblichen Zinssatz von 5,5 % aus (vergleiche § 15 Absatz 1 BewG). Dieser Auffassung konnte der BFH nicht folgen und räumte den Darlehensparteien die Möglichkeit ein, einen niedrigeren Zinssatz als marktüblichen Vergleichswert anzusetzen, soweit dieser feststeht.

3. Nachweis des marktüblichen Zinssatzes zum niedrig verzinsten Darlehen

Der Wortlaut des § 15 Absatz 1 BewG bezieht sich lediglich darauf, dass „kein anderer Wert feststeht“. Eine unmittelbare Nachweispflicht des niedrigeren Wertes ergibt sich daraus grundsätzlich nicht. Um den Wert allerdings feststellen zu können ist ein Vergleichswert, welcher sich auf die persönlichen Verhältnisse und die entsprechenden Darlehenskonditionen des Einzelfalls bezieht, in der Regel sinnvoll. Ohne einen entsprechenden Nachweis wird die Feststellung des niedrigeren Zinssatzes durch das Finanzamt schwer vorstellbar sein.

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Fachberatung für die Planung der Vermögensnachfolge

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4. Höhe der Schenkungsteuer: niedrig verzinste Darlehen

Die Bemessung des Zinsvorteils berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz. Der marktübliche Zinssatz beträgt hierbei 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest. Sofern es sich um ein Darlehen von unbestimmter Dauer handelt, ist zunächst die Differenz aus den beiden Werten mit der Darlehenssumme zu multiplizieren. Der Nutzungsvorteil ist aus dem sich daraus ergebenden Jahreswert und dem Vervielfältiger des § 13 Absatz 2 BewG in Höhe von 9,3 zu berechnen. Nach Abzug des entsprechenden Freibetrages ergibt sich der Wert, welcher der Schenkungsteuer unterliegt.

Beispiel:

Der Bruder B gewährt seiner Schwester S ein Darlehen in Höhe von EUR 900.000. Anstatt der feststehenden marktüblichen Verzinsung von 3,5 % verhandeln die Geschwister einen Zinssatz von 1 %.

Lösung:

Der Nutzungsvorteil des Darlehens berechnet sich aus der Differenz des marktüblichen Zinssatzes von 3,5 % und dem vereinbarten Zins von 1 %. Die sich daraus ergebenden 2,5 % sind mit der Darlehenssumme von EUR 900.000 zu multiplizieren. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt daher 22.500 EUR. Gemäß § 13 Absatz 2 BewG ist auf den Jahreswert der Vervielfältiger von 9,3 anzuwenden, sodass sich ein Nutzungsvorteil in Höhe von EUR 209.250 ergibt. Abzüglich des Freibetrags in Höhe von EUR 20.000 (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG) unterliegt bei Darlehensgewährung ein Betrag von EUR 189.250 der Schenkungsteuer.

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Rückforderungsklausel bei Schenkungen

In diesem Video erklären wir, wieso eine Rückforderungsklausel praktisch in jeden Schenkungsvertrag gehört.

5. Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Fazit

Niedrig verzinste Darlehen sind eine übliche Gestaltung zwischen nahestehenden Personen. Um hierbei die steuerlichen Risiken und eine ungewollte Belastung mit Schenkungsteuer zu vermeiden, sollten die rechtlichen Besonderheiten vorab geprüft werden. Durch schenkungsteuerliche Freibeträge lassen sich die Vorteile eines niedrig verzinsten Darlehens in der Besteuerungspraxis häufig sehr gut ausnutzen.


Steuerberater für steueroptimierte Vermögensübertragungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei Fragen zur steueroptimierten Vermögensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Informationen zum Inhalt eines Testaments
  2. Nutzung von Rückforderungsklauseln in Schenkungsverträgen
  3. Unterstützung bei der Erstellung von Verbundvermögensaufstellungen
  4. Entwicklung von Gestaltungen zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer im Ausland

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

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In der heutigen Zeit ist es üblich geworden, international tätig zu sein. Eine ausschließliche Tätigkeit im deutschen Inland ist für größere Unternehmen in Zeiten der Globalisierung und des Außenhandels mit Mitgliedsstaaten der europäischen Union wenig lukrativ. Handel mit im Ausland ansässigen Kunden ist demnach unabdingbar geworden. Daher gilt es zu erörtern, welchen Einflüssen die Umsatzsteuerpflicht in verschiedenen Ländern unterliegt und inwieweit das Konzept der Steueransässigkeit dabei eine Rolle spielt. Insbesondere der Ort der Lieferung oder Leistung spielt bei der Umsatzsteuer im Ausland eine entscheidende Rolle.

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Unser Video: so funktioniert das neue OSS-Verfahren

In diesem Video erklären wir, welche Neuerungen mit dem OSS-Verfahren bei der Umsatzbesteuerung Einzug gehalten haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Ort der Leistung zur Umsatzsteuer im Ausland – Einleitung

Umsatzsteuerlich gesehen sind grenzüberschreitende Umsätze an gewisse Voraussetzungen geknüpft und haben bei kleinen Unterschieden des Leistungsempfänger erhebliche steuerliche Konsequenzen – sowohl für den Empfänger als auch den Erbringer der Leistungen. Worauf ein Unternehmer, der Leistungen im Ausland erbringt, bei bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen achten muss und inwieweit dies ein Risiko sein kann, behandeln wir im Folgenden.

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Haben Sie Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von im Ausland erzielten Umsätzen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Systematik der Umsatzsteuer: steuerbare und nicht steuerbare Umsätze

2.1 Grundlegende Systematik der Steuerbarkeit von Umsätzen in Deutschland

Um die Umsatzsteuer besser verstehen zu können, gilt es die Grundsystematik nachzuvollziehen. Diese basiert auf der Steuerbarkeit von Umsätzen. Steuerbare Umsätze sind in § 1 UStG geregelt. Darin werden drei grundsätzliche Grundfälle beschrieben.  Zum einen die steuerbare Lieferung beziehungsweise sonstige Leistung, zum anderen die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.

Alle diese Fälle beinhalten eine Gemeinsamkeit, nämlich den Ort im Inland. Also lässt sich festhalten, dass die Steuerbarkeit der Umsätze an die Ortsbestimmung im Inland anknüpft.

Folglich gilt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass Umsätze mit Leistungsort im Ausland nicht steuerbar sind, zumindest was das deutsche Steuerrecht betrifft.

2.2 Beispiele von nicht steuerbaren Umsätze in Deutschland:

Ein deutscher Unternehmer U führt eine Unternehmensberatung und betreibt hierbei eine Betriebsstätte in Köln (deutsches Inland). Diese Beratungsfirma berät eine Industriefirma I in den Niederlanden. Hierfür wird ein fremdübliches Entgelt vereinbart. Der Ort dieser Beratungsleistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 2 Satz 1 UStG, da es sich bei der Industriefirma in den Niederlanden um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt. Falls I kein Unternehmer wäre, würde die Ortsbestimmung nach § 3a Absatz 1 UStG greifen und der Ort wäre in Köln (Inland), da U dort sein Unternehmen betreibt.

Ein weiteres gängiges Beispiel ist die Bauleistung, auch Werkleistung genannt. In einem derart vergleichbaren Fall handelt es sich um eine Bauleistung eines deutschen Unternehmers an einem im Ausland gelegenen Grundstück. Dadurch liegt der Ort der Leistung dort wo das Grundstück gelegen ist.

Lieferungen von Gegenständen sind in Deutschland immer steuerbar, da es sich entweder um eine unbewegte Lieferung oder eine bewegte handelt. Bei einer bewegten Lieferung liegt der Ort dort, wo die Lieferung beginnt. Bei einer unbewegten Lieferung hingegen dort, wo die Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht. Also liegen diese beiden Orte grundsätzlich in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer.

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Fachberatung für internationales Unternehmensteuerrecht

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3.Folgen und Risiken von nicht steuerbaren Umsätzen

3.1 Folgen für die Umsatzsteuer bei der Verlagerung des Orts der Leistung ins Ausland (EU):

Wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar. Daher kann Deutschland in einem solchen Fall keine Umsatzsteuer erheben. Jedoch führt dies zu einer Steuerbarkeit im jeweiligen Ausland. Um auf das Beispiel von oben zurückzukommen, führt die Erbringung der sonstigen Leistung in den Niederlanden dort zu einem steuerbaren Umsatz. Dies bedeutet zwar keine zwingende umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den Niederlanden, dafür aber, dass man eine abweichende Rechnungsstellung vornehmen muss. Aufgrund der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind nämlich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Hierin besteht die steuerliche Vereinfachung in der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der Leistende hat auf seiner Rechnung dies zu vermerken und zusätzlich seine USt-ID und die des Leistungsempfängers zu benennen. Somit lässt sich eine steuerliche Registrierung vermeiden.

Das Gleiche gilt übrigens ebenfalls für die oben genannten Bauleistungen.

3.2 Folgen für die Umsatzsteuer bei einem Ort der Leistung in Ausland (Drittland)

Für sonstige Leistungen in einem Drittland gilt zu prüfen, inwieweit das Ausland ein dem Reverse-Charge-Verfahren ähnliches Verfahren anwendet oder die Leistungen gar nicht erst erfasst. Grundsätzlich gilt aber in solchen Fällen eine Rücksprache mit einem Steuerberater, da solche Leistungen möglicherweise zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland führen können. Da mit einer solchen Registrierung zur Umsatzsteuer im Ausland weitere steuerliche Verpflichtungen und somit erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehen, sollte man sich einen solchen Schritt sehr gut überlegen.

3.3 Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, falls der Eingangsumsatz für einen steuerfreien Umsatz genutzt wird. Es handelt sich bei Auslandsumsätzen schließlich nicht um steuerfreie, sondern um nicht steuerbare Umsätze. Daher gilt bei Auslandsumsätzen, dass der Vorsteuerabzug nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Umsatz im Inland steuerfrei gewesen wäre. Falls dies nicht der Fall gewesen wäre, ist der Vorsteuerabzug nicht zu versagen und dieser ist wie üblich geltend zu machen.

3.4 Umsatzsteuer: Risiken bei einem Ort der Leistung im Ausland

Für Unternehmer, die nicht steuerlich versiert sind, liegt ein Risiko zur Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG vor. Hierbei geht es um eine unrichtige, weil unzulässige berechnete Umsatzsteuer auf Rechnungen. Gerade in Fällen, in denen Unternehmer sonstige Leistungen an einen Ort im Ausland erbringen, kommt es tatsächlich oft vor, dass sie eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten, die aber nicht nach dem Gesetz geschuldet wird. Denn auch auf solche unrichtig erhobene Umsatzsteuern hat der Staat nach § 14c UStG einen gesetzlichen Anspruch (zumindest die BRD).

Somit wäre dies eine steuerliche Falle für Unternehmer, die sich dessen nicht bewusst sind und Steuer in Rechnung stellen, obwohl es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt. Daher gilt es für jeden Unternehmer in Deutschland, seinen Steuerberater bei solchen Umsätzen zu konsultieren.

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Enenfalls interessant: Buchhaltung im E-Commerce

In diesem Video erklären wir, wie wir die großen und kleinen Herausforderungen im Bereich E-Commerce digital meistern.

4. Ort der Leistung und Umsatzsteuer im Ausland – Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass umsatzsteuerlich einige Risiken und Spezialvorschriften vorliegen, die zu beachten sind. Selbst bei Kleinigkeiten können sich steuerliche Rechtsfolgen ändern und andere Meldepflichten nach sich ziehen. Eine Rechnung kann demnach auch als falsch erweisen, obwohl man sich doch sicher war, als Unternehmer immer alles richtig zu machen. Daher lässt sich sagen: lieber einmal zu viel einen Berater konsultieren als einmal zu wenig!


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung ihrer Auslandsumsätze schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umsatzsteuer

  1. Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren
  2. Erläuterung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
  3. Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  4. Beurteilung und Nutzung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  5. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Digitale Buchhaltung

  1. Anwendung des OSS-Verfahrens bei Lieferungen und Leistungen im EU-Gemeinschaftsgebiet
  2. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  3. Bestätigung unserer Expertise auf dem Gebiet der Digitalisierung durch DATEV

Allgemeines

  1. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
  2. Umfassende Beratungen zum Quellensteuerabzug und zur Hinzurechnungsbesteuerung
  3. Reduktion der Steuerlast durch Rechtsformwahl und Sitzverlegung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Der Kauf eines Unternehmens ist ein komplexer Prozess, bei dem verschiedene steuerliche Fragestellungen eine bedeutende Rolle spielen. Besonders die Besteuerung des Goodwill, also des immateriellen Unternehmenswertes, der nicht unmittelbar mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten in Verbindung steht, stellt für Käufer und Verkäufer eine herausfordernde Materie im Rahmen eines Unternehmenskaufs dar. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Implikationen des Goodwill beim Unternehmenskauf. Wir analysieren auch, wie die Besteuerung in verschiedenen Jurisdiktionen erfolgt.

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Unser Video: immaterielle Vermögensgegenstände bilanzieren

In diesem Video erklären wir, wie man immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz richtig ansetzt.

Inhaltsverzeichnis


1. Was ist Goodwill und warum spielt er beim Unternehmenskauf eine Rolle?

Goodwill bezeichnet den Betrag, den ein Käufer für ein Unternehmen zahlt, der über den Wert der identifizierbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hinausgeht. Man bezeichnet ihn auch als Firmen- oder Geschäftswert. Dieser immaterielle Wert setzt sich aus Faktoren wie Markenname, Kundenbeziehungen, Know-how und Marktstellung zusammen. Bei der Besteuerung des Goodwill im Rahmen eines Unternehmenskaufs wird die Höhe dieses Wertes als entscheidend angesehen. Grund dafür ist, dass er Einfluss auf die Steuerlast der beteiligten Parteien hat. Die Art und Weise, wie der Goodwill in den Bilanzen erfasst und steuerlich behandelt wird, variiert je nach den geltenden nationalen Vorschriften.

2. Besteuerung des Goodwill beim Unternehmenskauf in Deutschland

Gemäß § 246 Absatz 1 Satz 4 HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand zu aktivieren. Gemäß § 253 Absatz 3 Sätze 3 und 4 HGB in der Fassung vom 31.08.2015 gilt folgende Regelung: Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen.

Im Steuerrecht unterliegt der Goodwill einer besonderen steuerlichen Behandlung. Der Goodwill wird nach einem Unternehmenskauf im Rahmen des § 5 Absatz 2 EStG als immaterieller Vermögenswert behandelt, was eine entsprechende Besteuerung nach sich zieht. So kann man ihn grundsätzlich nicht sofort abschreiben. Vielmehr erfolgt die Abschreibung des Goodwill über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren (§ 7 Absatz 1 Satz 3 EStG). Dies führt zu einer Verteilung der Steuerlast über einen relativ langen Zeitraum. Eine kürzere Abschreibungsdauer ist auch dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als fünfzehn Jahre sein wird. Somit wirken sich die Anschaffungskosten des Goodwill jährlich nur um 1/15 steuermindernd aus.

Bei unterjähriger Anschaffung gilt die anteilige Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG. Das heißt, dass man im Jahr der Anschaffung den Firmenwert für jeden Kalendermonat, der auf den Erwerb folgt, abschreiben darf, inklusive des Anschaffungsmonats. Wenn die Anschaffung beispielsweise im März erfolgt, sind für dieses Jahr zehn Monate abschreibungsfähig.

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Haben Sie Fragen zum Kauf eines Unternehmens?

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3. Internationale Unterschiede in der Besteuerung von Goodwill

Die Besteuerung des Goodwill variiert jedoch nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch auf internationaler Ebene. Das Steuerrecht der USA beispielsweise behandelt den Goodwill nach den Vorschriften des Internal Revenue Service (IRS). Dort ist es möglich, den Goodwill über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren abzuschreiben, ähnlich wie in Deutschland. In einigen europäischen Ländern, wie etwa Großbritannien, erfolgt die Besteuerung des Goodwill allerdings anders. Dort findet der Goodwill als steuerpflichtiger Vermögenswert in der Regel keine Anerkennung. Für Käufer und Verkäufer hat dies Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung eines Unternehmenskaufs.

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Fachberatung für nationale und internationale Unternehmenstransaktionen

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4. Die steuerlichen Auswirkungen des Goodwill auf den Käufer

Für Käufer und Verkäufer ist die Besteuerung des Goodwill von großer Bedeutung, da sie die Höhe der Steuerlast nach dem Unternehmenskauf beeinflussen kann. Der Käufer muss sicherstellen, dass der erworbene Goodwill ordnungsgemäß bewertet und in der Bilanz erfasst wird, um von den Abschreibungsmöglichkeiten zu profitieren. Gleichzeitig muss er sich der Tatsache bewusst sein, dass im Falle eines Verkaufs der Goodwill möglicherweise versteuert werden muss. Das kann unter Umständen zu einer erheblichen Steuerlast führen.

5. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Goodwill

Es gibt verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, um beim Unternehmenskauf den Goodwill zu nutzten. Eine gängige Methode ist die Aufteilung des Kaufpreises auf verschiedene Vermögenswerte, um die steuerliche Belastung zu minimieren. So kann der Käufer den Goodwill von anderen Vermögenswerten wie Maschinen oder Immobilien trennen und die steuerlichen Vorteile der Abschreibung gezielt nutzen. Eine Empfehlung lautet, die Struktur des Kaufs im Vorfeld genau zu planen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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ebenfalls interessant: vorteilhafter Share Deal

In diesem Video erklären wir, wie man einen Unternehmenskauf per Share Deal für beide Parteien steuerlich optimieren kann.

6. Die Besteuerung des Goodwill im Unternehmenskauf – Fazit

Die Besteuerung des Goodwill stellt einen wichtigen, aber auch komplexen Aspekt beim Unternehmenskauf dar. Käufer und Verkäufer sollten sich intensiv mit den steuerlichen Implikationen der Goodwill-Bewertung und Abschreibung auseinandersetzen. Nur so kann man die Steuerlast optimal gestalten. Besonders bei internationalen Transaktionen ist es wichtig, die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen der jeweiligen Länder zu berücksichtigen. Erst eine sorgfältige Planung auf Basis einer fundierten steuerlichen Beratung stellt sicher, dass der Kauf eines Unternehmens unter Berücksichtigung des Goodwill effizient und steuerlich vorteilhaft erfolgt.


Steuerberater für Unternehmenstransaktionen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erwerb von Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmenskauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Unternehmenskauf

  1. Beratung beim Unternehmenskauf im Rahmen einer Due Diligence
  2. Nutzung der Vorteile von Share Deal oder Asset Deal beim Unternehmensverkauf
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf und -verkauf und bei Umstrukturierungen
  4. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  5. Juristische Betreuung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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