Die Geschichte der Kirchensteuer ist in Deutschland vielschichtig und von vielen Konflikten begleitet. Bis in unsere Tage wird daher diskutiert, ob man die bisherige Praxis reformieren sollte. Denn obwohl im Grundgesetz eine Trennung zwischen Kirche und Staat festgeschrieben ist (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 1 WRV), steht dort ebenfalls, dass es zu den staatlichen Aufgaben gehört, Kirchensteuer zu erheben. Dabei greift der Staat sogar derart ein, dass die Kirchensteuer zu keiner echten Steuerbelastung für die betroffenen steuerpflichtigen Personen führt. Dies gelingt, indem Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Dadurch fördert der Staat indirekt die entsprechend steuerberechtigten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften. Darüber hinaus gibt es aber auch weitere staatliche Leistungen, aufgrund zum Teil sehr weit in die Vergangenheit reichender Gründe.

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Inhaltsverzeichnis
1. Geschichte der Kirchensteuer in Deutschland – Einleitung
Zahlen Sie Kirchensteuer? Wenn ja, dann dürfen Sie sich dafür bei Napoleon Bonaparte bedanken. Aber vielleicht war es auch eher die Französische Revolution. Jedenfalls würden wir heute über ganz andere Abgaben diskutieren (und wohl auch in einer ganz anderen Gesellschaft leben), wenn es am 14.07.1789 rund um die Pariser Bastille ruhig geblieben wäre. Denn der Sturm auf dieses Gefängnis markiert eine echte Zeitwende. Und die führte im Laufe der Geschichte zur Kirchensteuer, wie wir sie heutzutage in Deutschland kennen.
Blicken wir also zurück auf die Folgen dieser Ereignisse. Sie hallen bis heute nach und werden aller Voraussicht nach auch irgendwann zu einer Reform der Kirchensteuer in Deutschland führen.
2. Geschichte der Kirchensteuer: Auswirkungen der Säkularisation
Die französische Monarchie fiel gleich nach der Bastille. Und die daraufhin gegründete Republik nach der Krönung Kaiser Napoleons. All dies schickte Schockwellen nach ganz Europa. Auswirkungen, die 1803 in Deutschland Einzug hielten, waren unter anderem eine Neuordnung des Kirchenvermögens. Denn es fiel nun den einzelnen Ländern und ihren Fürsten zu. Als Ausgleich erhielten die Kirchen die Zusage, dass die Fürsten fortan für ihren Unterhalt aufkommen würden. Dass dies aber ein Kompromiss war, den die Fürsten gern wieder abschütteln wollten, dürfte kaum überraschen. Daher verfielen sie auf die Idee, die Mitglieder der Kirchengemeinden die Kosten der Unterhaltsleistungen tragen zu lassen. Die Zahlung solcher Leistungen auf Ebene der einzelnen Kirchengemeinden war somit der Vorläufer unserer heutigen Kirchensteuer.
Doch die Geschichte des 19. Jahrhunderts hatte noch viele weitere Umwälzungen in petto, die sich ebenso auf die Entwicklung der Kirchensteuer auswirken sollten. Insbesondere die industrielle Revolution (noch eine) bewirkte, dass die Städte mit ihren Industriestandorten auf Kosten der Landbevölkerung rasant wuchsen. Dadurch kam es aber auch zu deutlichen Unterschieden zwischen Kirchengemeinden. Ländliche Gemeinden hatten schon bald zu wenige Kirchenmitglieder, um die Kosten alleine zu stemmen. Selbstverständlich versuchte man anfangs das Problem durch Erhöhung der Abgabenhöhe zu kompensieren, aber bei einer armen Landbevölkerung stieß dies schon bald an Grenzen. In den Städten schwollen die Abgaben selbst bei geringen individuellen Beitragsbeträgen hingegen enorm an. Es sollte aber keinen Ausgleich geben. Stattdessen richtete man die Höhe der Abgaben an der Höhe der allgemeinen Steuer aus. Bis heute ist dies so geblieben.

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3. Geschichte der Kirchensteuer: Weimarer Republik und Drittes Reich
Noch eine Revolution: Der Erste Weltkrieg war verloren, der Kaiser dankte ab und Deutschland versank im Chaos des Spätherbsts 1918. Daraus ging die Weimarer Republik als demokratischer Staat hervor. Anders als mit den Adligen aus der Kaiserzeit, die dem Klerus stets wohlgesonnen waren, mussten nun die Kirchen mit weltlichen, gar sozialistisch inspirierten Volks- und Regierungsvertretern kooperieren. Immerhin hatte dies den Vorteil, dass nun eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland möglich war. Dies spiegelte sich auch in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 wieder. Nun waren Kirchen befugt, Steuern zu erheben und dazu staatliche Steuerverzeichnisse zu nutzen. Doch lief es letztendlich darauf hinaus, dass der Staat für die Erhebung der Kirchensteuer die Verantwortung übernahm.
Übrigens hatte Bayern in Bezug auf die Kirchenabgaben seit jeher eine Sonderrolle eingenommen, sodass viele allgemeine Vereinbarungen mit den Kirchen gesonderter bajuwarischer Verträge und Gesetze bedurfte. Schon im 19. Jahrhundert deutete sich dies an. Tatsächlich zieht sich dieses besondere Verhältnis zwischen Freistaat und Kirche wie ein roter Faden durch die gesamte Geschichte der Kirchensteuer.
Mit dem Ende der Weimarer Republik führten die Nationalsozialisten ein neues Regime ein, das weniger kirchenfreundlich war. Zwar wurden Kirchen zunächst noch einigermaßen geduldet. Tatsächlich wurde die Kirchensteuer ab 1935 erstmals zusammen mit der Lohnsteuer als Quellensteuer abgeführt. Doch nach und nach fiel die Unterstützung des Regimes weg. Inmitten des Zweiten Weltkriegs verloren die Kirchen dann endgültig jegliche staatliche Unterstützung bei der Erhebung der Kirchensteuer. So kam es zum zweiten Mal im Laufe der Geschichte der Kirchensteuer zu einer Erhebung in Eigenregie.

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4. Geschichte der Kirchensteuer in der DDR
Obwohl die DDR von Anfang an der sozialistischen Ideologie verpflichtet war, erlaubte sie den Kirchen erneut die Erhebung von Kirchensteuer. Dazu kehrte man zu den Regelungen zurück, wie sie bereits in der Weimarer Republik existierten. Das bedeutete, dass Religionsgemeinschaften auf Steuerverzeichnisse zugreifen durften, um ihre Mitglieder zu besteuern. Doch blieb es nur wenige Jahre bei diesem Entgegenkommen. Schon Mitte der 1950er Jahre verschärfte das Regime sein Vorgehen gegen die Kirchen. Es verbot, dass Kirchen Zugriff auf die Steuerverzeichnisse der Finanzämter erhielt. Dadurch waren die Kirchen letzten Endes praktisch auf freiwillige Zahlungen angewiesen. Als staatlich regulierte Steuer hatte die Kirchensteuer damit de facto zu existieren aufgehört.
5. Geschichte der Kirchensteuer in der BRD
5.1. Kirchensteuer in neuem Gewand
In vielen Aspekten war der Wiederaufbau staatlicher Strukturen im westlichen Teil des nach dem Zweiten Weltkrieg geteilten Deutschlands ein Neustart. Im Zuge dieser Neuaufstellung hatte man bereits bei der Ausgestaltung des Grundgesetzes festgelegt, in welchem Verhältnis Kirche und Staat stehen sollten. Als laizistische Bundesrepublik sollten Kirchen eigentlich keine Anknüpfungspunkte zum Staat vorweisen. Dennoch wurde schon im Grundgesetz die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat und für die Kirchen festgelegt – und bis heute beibehalten. In dieser Hinsicht war man also alles andere als prinzipientreu.
5.2. Kirchensteuer in der Kritik
Tatsächlich blieb auch dieser Aspekt nur für eine gewisse Weile sakrosankt. So wagte es nach Jahren einer konservativ geführten Republik, die ein Interesse am Bewahren christlicher Gesellschaftsstrukturen hatte, 1973 ausgerechnet die FDP als damals tatsächlich liberal denkende Partei, die Vereinbarkeit von Staat und Kirchensteuer in Zweifel zu ziehen. Zwar führte dies letzten Endes nie zu einer ernsthaften Gefährdung der Kirchensteuer, doch war dies der Startschuss für eine mit Unterbrechungen bis in unsere Zeit andauernde Diskussion.
Heutzutage gehen sogar die Kirchen auf diese Auseinandersetzung ergebnisoffen ein, verweisen aber gleichzeitig darauf, dass im Falle der Abschaffung der Kirschensteuer auch über einen Ausgleich der durch die Säkularisation enteigneten einstigen kirchlichen Besitztümer verhandelt werden müsste. Nun sind Kirchen im Laufe der Geschichte auch dank Kirchensteuer in der Lage gewesen neue Vermögenswerte anzuhäufen. Allerdings sind eben auch diese weit zurückliegenden Ansprüche aus ihrer Sicht nach wie vor legitim.
Dabei erhalten die meisten Kirchen bereits staatliche Leistungen, die zum Teil auf die Enteignungen von 1803 zurückgehen (insbesondere die katholische). Bezogen auf die evangelische Kirche reicht dieser Anspruch sogar noch weiter zurück. Sie sollen die Erträge ausgleichen, die die Kirchen aus ihren damaligen Vermögen heute erwirtschaften würden. Diese Leistungen werden übrigens von der Allgemeinheit getragen, also ohne mit der Kirchensteuer im Zusammenhang zu stehen. Außerdem enthielt schon die Weimarer Reichsverfassung einen Auftrag zur Schaffung von Regelungen, um eine Ablöse mit den Kirchen zu vereinbaren. Dieser Auftrag wurde später mit dem Grundgesetz übernommen. Nur eine Einigung steht nach wie vor aus.
Weitere Kritik kam in den 1960er Jahren auf, weil damals viele Ehepaare eine Aufteilung in Berufstätigkeit und Haushalt zwischen Ehemann und Ehefrau bevorzugten. Bei konfessionsverschiedenen Ehen trug der beschäftigte Ehepartner, meist der Ehemann, jedoch auch die Kirchensteuer des anderen Partners mit. Diese Ungleichbehandlung wurde im Verlauf der Geschichte der Kirchensteuer aber wieder abgeschafft.

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5.3. Kirchensteuer in der Praxis
Wie wurde die Kirchensteuer denn nun in der BRD zugeschnitten? Zunächst einmal gilt, dass die Besteuerung Sache der einzelnen Bundesländer ist. Daher entscheiden sie im Einvernehmen mit den dortigen Kirchen über die Höhe der Steuersätze. Dadurch kommt es zu einer Ungleichverteilung, wobei der Steuersatz im Freistaat Bayern sowie in Baden-Württemberg mit 8 % am geringsten ist. Im Vergleich dazu fallen in allen anderen Bundesländern 9 % Kirchensteuer an.
Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Kapitalertragsteuer. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind hingegen von der als Annex-Steuer ausgelegten Kirchensteuer ausgenommen. Annex-Steuer bedeutet, dass eine andere Steuer (hier Einkommensteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer) als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer dient.
Bemerkenswert in diesem Kontext ist allerdings, dass Steuerpflichtige die von ihnen gezahlte Kirchensteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehen können (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG). Das bedeutet, dass der Staat die Kirchensteuer praktisch übernimmt. Auch dies hat die Kritik an der Kirchensteuer, insbesondere hinsichtlich des Prinzips der Trennung von Kirche und Staat, befeuert. Diese Thematik ist nach wie vor aktuell.
Was außerdem allgemein kaum bekannt ist, ist, dass die Kirchensteuer bei hohen Einkommen auf eine Kappung trifft. Ab einer gewissen Kappungsschwelle fällt statt der regulär auf Basis der Ertragsteuer berechneten Kirchensteuer nun Steuer auf Basis des zu versteuernden Einkommens an. Kirchensteuer insgesamt betrachtet ist also keine reine Annex-Steuer. Dabei kommen, je nach Höhe der Kappungsschwelle, Steuersätze von 2,75 %, 3 %, 3,5 % oder 4 % zur Anwendung. Dadurch entsteht im Vergleich zur regulär berechneten Kirchensteuer ein Vorteil, den man Kappungsgewinn nennt. Über diesen „Gewinn“ kann man sich aber nur bedingt freuen, weil er einen Teil des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer wieder aufzehrt.
5.4. Kirchgeld statt Kirchensteuer
Eine weitere Besonderheit ist das Kirchgeld. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung zur Kirchensteuer. Kirchgeld erheben Gemeinden in den Fällen, wenn Steuerpflichtige aus den unterschiedlichsten Gründen keine Ertragsteuern zahlen müssen. Dabei gibt es oft Ausnahmen, etwa für Studenten oder Soldaten. Außerdem kann Kirchgeld einer Zweckbindung unterliegen, die von den Kirchengemeinden öffentlich kommuniziert wird. Dennoch ist Kirchgeld in Deutschland eher eine Ausnahme. Nur wenige Kirchengemeinden, insbesondere im Freistaat Bayern, greifen auf diese Option zurück. Das liegt wohl auch daran, dass Kirchgeld lediglich in geringer Höhe zu zahlen ist, zwischen EUR 5 und EUR 120 pro Jahr. Trotzdem vertrauen Gemeinden darauf, dass ihre Mitglieder sich freiwillig zur Zahlung des Kirchgelds entschließen. Zumindest kann man auch Kirchgeld in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehen.

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6. Geschichte der Kirchensteuer in Deutschland – Fazit
Ähnlich wie die Gewerbesteuer stellt die Kirchensteuer eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts dar. So existiert sie außerhalb Deutschlands in ähnlicher Form nur noch in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich (dort jedoch nur in den zwei ehemals deutschen Gebieten Elsass und dem Département Moselle), Island, Italien, Österreich, Schweden, der Schweiz und Spanien. Andere haben eine Kirschensteuer inzwischen abgeschafft, etwa Norwegen. Auffällig hierbei ist, dass es sich ausschließlich um europäische Staaten handelt. Dabei weichen sowohl die Höhe der Besteuerung als auch viele andere Details von der Kirchensteuer in Deutschland zum Teil gravierend ab. Aus diesem Grund ist es durchaus legitim, die deutsche Kirchensteuer als Alleinstellungsmerkmal des deutschen Steuerrechts anzusehen. Und dies ist zweifelsohne eine Konsequenz der besonderen Geschichte der Kirchensteuer hierzulande.
Aber vielleicht geschehen eines Tages auch Wunder und Deutschland schafft die Kirchensteuer tatsächlich ab. Gut möglich, dass Bayern dann wieder einen Alleingang wagen wird. Allerdings würde dies auch bedeuten, dass der Staat erhebliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Kirchen eingehen müsste. Da die Staatskassen aber auf absehbare Zeit leer bleiben werden, sind Hoffnungen in diese Richtung derzeit illusorisch. Jedenfalls befindet sich der Staat nach wie vor in der gleichen Situation wie die Fürsten, die mit den Folgen der Säkularisation im 19. Jahrhundert haderten. Und trotz gegenteiliger Bestrebungen in der jüngsten Vergangenheit hat er sich bislang, wenig überraschend, für die gleiche Option entschieden: Kirchensteuer zahlen die Gläubigen.
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Zuckersteuer beziehungsweise die Besteuerung von gesüßten Erfrischungsgetränken ist eine in jüngster Vergangenheit viel diskutierte Steuer in Deutschland. Dabei gab es in Deutschland bereits früher eine Zuckersteuer. Und zwar für eine sehr lange Zeit. Dass wir uns kaum daran erinnern liegt daran, weil wir sie kaum wahrgenommen hatten – sie betrug nur wenige Pfennige. Daher hat es auch niemand bemerkt, als sie bei Eintritt Deutschlands in den Europäischen Binnenmarkt aus Harmonisierungsgründen abgeschafft wurde. Doch heute ist das Argument für die Wiedereinführung einer Zuckersteuer darauf gerichtet, um primär eine Lenkungswirkung zu entfalten. Denn insbesondere zuckerhaltige Getränke tragen zu einer Abnahme der allgemeinen Gesundheit der deutschen Bevölkerung bei. In anderen Ländern weltweit gibt es bereits vergleichbare Steuern.

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Inhaltsverzeichnis
1. Zuckersteuer – Einleitung
Wenn wir eine Geschmacksrichtung mit dem Begriff Steuern assoziieren würden, dann dürften wohl die meisten von uns spontan auf Bitter kommen. Diesmal wollen wir aber über die Zuckersteuer nachdenken. Als Steuerberatungskanzlei fragen wir uns dabei, gibt es etwas bitteres als Steuern auf Süßes?
Dabei ist die Zuckersteuer eine weltweit verbreitete Steuerart. Auch in Deutschland ist die Zuckersteuer keine Unbekannte. Sie ist zwar tief in der Geschichte des deutschen Steuerrechts verwurzelt, doch mittlerweile nur dann Gegenstand von Erörterungen, wenn es um eine potentielle Wiedereinführung geht. Denn zur Zeit sieht das deutsche Steuerrecht keine Zuckersteuer oder eine artverwandte Steuer vor. Warum diskutiert man sie derzeit trotzdem? Und wie sinnvoll wäre sie? Eine Analyse aus Sicht von Steuerberaterinnen und Steuerberatern.
2. Ursprünge der Zuckersteuer
Wenn wir über Zuckersteuer einen Artikel schreiben, dann beginnen wir am besten mit der Geschichte des Besteuerungsobjekts, dem Zucker. Zucker ist in der belebten Natur in den verschiedensten Formen omnipräsent und stets von vitaler Bedeutung. Ohne Zucker wäre etwa der biochemische Aufbau unserer Gene undenkbar. Aber auch als Energieträger war er schon in den frühesten Lebensformen unseres Planeten unverzichtbar.
Doch erst wir Menschen haben es geschafft, aus Zucker ein Geschäft zu machen – und zwar aus sehr viel Zucker. Freilich war dies anfangs lediglich auf das Sammeln von Honig oder süßen Früchten beschränkt, die aber sicherlich schon frühzeitig als Tauschobjekte sehr begehrt waren. Das hängt eben damit zusammen, dass der menschliche Organismus, ebenso wie bei vielen Tieren, den Energiegehalt von Zucker so sehr schätzt, weil sich damit Energiespeicher für Zeiten des Mangels aufbauen lassen. Später kamen dann andere natürliche Zuckerquellen hinzu, zuerst Zuckerrohr und im 19. Jahrhundert im großen Umfang schließlich die Zuckerrübe.
Solange allein Zuckerrohr als Lieferant von Zucker zur Verfügung stand, musste dieser insbesondere aus der Karibik importiert werden. Die beschwerliche und, weil mit hohem Verletzungsrisiko verbunden, auch gefährliche Arbeit auf den Zuckerrohrplantagen war dabei ein bedeutender Grund für den florierenden transatlantischen Sklavenhandel. Dennoch reichten die gewonnenen und nach Europa exportierten Mengen zunächst nur, um den Bedarf der Oberschicht zu stillen. Zucker war damals ein Luxusgut. Kein Wunder also, dass man es auch als „Weißes Gold“ bezeichnete.
Im 19. Jahrhundert begann also die durch gezielte Zucht weiter verbesserte Zuckerrübe das Zuckerrohr als Rohstoff zur Zuckerproduktion zu ersetzen. Dabei war es von immensem Vorteil, dass die Zuckerrübe recht leicht in Europa angebaut werden konnte. Auch die gewonnenen Zuckermengen überstiegen die des Zuckerrohrs. Jedenfalls wuchs mit der Mengenzunahme und den dadurch fallenden Preisen auch die Nachfrage nach dem süßen Stoff.

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3. Zuckersteuer in Deutschland
Wo aber Profite schlummern, da erschallt auch schnell der Ruf nach Steuern. Darum sollte es niemanden verwundern, dass die deutschen Lande in jener Zeit nach und nach Zuckersteuern einführten. Dabei handelte es sich bei der 1841 erstmals in Preußen eingeführten Zuckersteuer zunächst noch um eine reine Rohstoffsteuer. Besteuert wurde somit die Herstellung und Einfuhr des Rohstoffs. Damit wurden also die Hersteller und Importeure von Zucker steuerpflichtig. Aber schon nach einigen Jahren wandelte man das Wesen der Zuckersteuer. Denn nun handelte es sich um eine reine Verbrauchsteuer. Jetzt zahlten die Endkunden als Verbraucher Zuckersteuer in Deutschland. Trotzdem blieben die Zuckerproduzenten Steuerschuldner.
An dieser Besteuerungsart hielt man bis zur Abschaffung der Zuckersteuer im Jahr 1993 fest. Mittlerweile hatte man 1949 die Steuer zunächst auf DM 30,50 je 100 kg Zucker festgelegt. Ein Jahrzehnt später senkte man sie jedoch auf nur noch DM 10 pro 100 kg Zucker ab. Dabei galten unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Qualitäten (Zuckerarten und Reinheitsgrade). 1983 wurden schließlich maximal nur noch DM 6 pro 100 kg Zucker erhoben. Auf diesem Niveau befand sich die Zuckersteuer dann auch Ende 1992.
Der Jahreswechsel 1992/1993 brachte das Ende der Zuckersteuer. Damals wurde Deutschland Teil des Europäischen Binnenmarkts. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ließ Deutschland seine bisherige Zuckersteuer fallen.
Dies war ihr im Grunde sogar ganz recht. Denn anders als in der frühsten Vergangenheit, als Pfennigbeträge durchaus noch Kaufkraft besaßen, war mittlerweile der Verwaltungsaufwand im Vergleich zu den Einnahmen aus der Erhebung der Zuckersteuer erheblich angewachsen. So weist der statistische Bericht für das Fiskaljahr 1991/92 lediglich einen Betrag von DM 182,1 Millionen an Zuckersteuer aus (Statistisches Bundesamt, Finanzen und Steuern Fachserie 14 Reihe 9.6.5. Zuckersteuer Betriebsjahr 1991/92 Tabelle 1.7). Das entsprach lediglich 0,2 % der gesamten Verbrauchsteuern, die im gleichen Zeitraum in die Staatskasse flossen, oder gerade einmal DM 2,24 pro Einwohner.

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4. Zuckersteuer im Ausland
Treten wir nun einen Schritt zurück und beziehen die Besteuerung von Zucker im Ausland in unsere Betrachtungen mit ein. Dies ist wichtig, um zu beurteilen, wie sinnvoll die derzeit politisch vorgeschlagene Wiedereinführung einer Zuckersteuer sein könnte.
Sowohl in Europa als auch darüber hinaus hat die Zuckersteuer mittlerweile eine feste Basis in Steuerregimen gefunden. Dabei wurde sie dort eingeführt, um übermäßigem Zuckerkonsum und den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu reduzieren. Hier steht also, anders als in der Vergangenheit, die Lenkungswirkung im Vordergrund. Das wohl bekannteste Beispiel, dass in der Diskussion über eine neue Zuckersteuer in Deutschland am häufigsten fällt, ist wohl jene in Großbritannien. Aber auch in Belgien, Finnland Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Polen, Portugal, Spanien und Ungarn entschied man sich pro Zuckersteuer. Pionier war übrigens Norwegen, das bereits früh eine Zuckersteuer einführte und seitdem jährlich anpasst. Überraschenderweise folgten viele Südseestaaten diesem Beispiel: Französisch-Polynesien, die Nördlichen Mariannen und Samoa. Grund dafür war, dass in diesen Ländern ein besonders hoher Anteil der Bevölkerung unter Übergewicht litt.
Mittlerweile sind noch viele weitere Staaten dazu übergegangen Zuckersteuer zu erheben. Dazu zählen Chile, Indien, Mexiko, Nigeria, Saudi Arabien, die VAE und viele weitere Staaten, insgesamt mehr als 50. Darunter fallen allerdings auch Länder, die nur teilweise eine Zuckersteuer kennen. Etwa in Kanada oder den USA existiert einerseits keine landesweite Zuckersteuer, wohl aber in einzelnen Regionen in Eigenregie eingeführte Abgaben.
In den meisten Fällen handelt es sich um gezielte Besteuerung von zuckerhaltigen oder allgemein von Erfrischungsgetränken. Ausnahmen und Einzelregelungen sind dabei sehr unterschiedlich. Sie haben aber alle einen Zweck, nämlich dem Trend zur ungesunden Ernährung entgegenzuwirken.

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5. Ist eine neue Zuckersteuer in Deutschland sinnvoll?
5.1. Zweifel an der Wirksamkeit der Zuckersteuer
Damit kommen wir zur zentralen Frage unserer Betrachtungen. Zunächst müssen wir feststellen, dass die Lage, gelinde gesagt, verworren erscheint. Zwar gibt es manche Indizien und auch Nachweise, die für eine neue Zuckersteuer sprechen. So konnte tatsächlich in verschiedenen Studien ein Zusammenhang zwischen der Einführung einer Zuckersteuer, meist in Form einer Besteuerung von Erfrischungsgetränken, Energy Drinks und Ähnlichem, und einer Abnahme ihres Konsums festgestellt werden. Je höher die Zuckersteuer war, desto größer der Konsumrückgang. Auf der anderen Seite scheint aber oft ein evidenter Zusammenhang zur Verbesserung der allgemeinen Gesundheit der Bevölkerung zu fehlen. Daher ist das Argument, das insbesondere Vertreter der Zuckerindustrie in Deutschland zur Verteidigung ihrer Interessen ins Feld führen, durchaus plausibel, dass nämlich eine Zuckersteuer allein keine ausreichend große Wirkung zu entfalten vermag.
5.2. Konzertierte Maßnahmen besser als Einzelmaßnahme
Aber was hindert uns als Gesellschaft daran, das grundlegende Problem ungesunder Ernährungsweisen in aller Konsequenz zu bekämpfen? Wenn die Zuckersteuer allein zu wenig ist, dann sollte man auch über flankierende Maßnahmen entscheiden, wie etwa eine Salzsteuer, eine Fettsteuer, dem Verbot von Werbung ungesunder Snacks und Getränke, zumindest dort, wo sie sich an Kinder und Jugendliche richtet, der Reduktion von Zucker und anderen Stoffen als Beimischungen zu Lebensmitteln und was sonst noch auf der Bedenklichkeitsliste der Ernährungswissenschaften steht.
5.3. Was das bisherige Festhalten am Status quo gebracht hat
Denn eines steht ebenfalls fest, dass die Verwendung von Zucker in der Nahrungsmittelindustrie sogar soweit fortgeschritten ist, dass Zucker selbst dort in großen Mengen Verwendung findet, wo man ihn allgemein kaum vermuten würde, etwa bei der Herstellung von Brot oder Wurst sowie Fertigmahlzeiten, zum Beispiel Pizza. Und die Mengen steigen immer mehr, weil einerseits ein Wettbewerb um die Gunst der Kunden stattfindet, den derjenige Anbieter gewinnt, der das leckere, weil süßere, Produkt anbietet. Andererseits aber auch, weil Zucker ein industriell herstellbarer und somit billiger Füllstoff ist, der dabei hilft, Produktionskosten zu senken. So bindet Zucker Wasser, was einerseits einen konservierenden Effekt hat, andererseits aber auch zu einer billigen Gewichts- beziehungsweise Volumenzunahme des Produkts führt. Mit ein bisschen mehr Wasser im Produkt lässt sich weniger für mindestens gleichviel Geld verkaufen. Und wenn man geschickt ist, verkauft man es sogar als verbesserte Rezeptur.
5.4. Lenkungswirkung der Zuckersteuer maximal ausschöpfen
Also ja, Zuckersteuer kann sinnvoll sein. Ihre Einführung sollte aber nur eine Maßnahme eines ganzen Maßnahmenkatalogs sein. Außerdem sollte sie auch hoch genug sein, um das ihr zugewiesene Ziel erreichen zu können. Eines steht jedenfalls fest: die freiwillige Verpflichtung der Lebensmittelindustrie zur Abkehr vom Zucker, auf die die Politik bisher gesetzt hat, hat sich als ungenügend erwiesen.
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Beste Steuerberater-Auszeichnungen gibt es so manche. Auch wir von JUHN Partner haben schon viele erhalten. Doch was ist dann das Besondere an der Auszeichnung des Handelsblatts als beste Steuerberatungskanzlei? Das beantwortet Ihnen dieser kurze Einblick.

Unser Video: Handelsblatt Beste Steuerberater 2019
In diesem Video erklären wir, wie uns das Handelsblatt 2019 zum besten Steuerberater kürte und was unsere Kanzlei dafür leisten musste.
Inhaltsverzeichnis
1. Beste Steuerberatungskanzlei JUHN Partner – Einleitung
Wir wurden schon mit vielen Auszeichnungen für unser Engagement als Steuerberatungskanzlei gewürdigt. Eine der wichtigsten ist sicherlich die als beste Steuerberatungskanzlei durch das Handelsblatt. Dabei muss man betonen, dass es zum Teil enorme Unterschiede zwischen diesen Auszeichnungen gibt. Deshalb betrachten wir in diesem Artikel, welche Voraussetzungen an die Vergabe der Auszeichnung „Beste Steuerberater“ durch das Handelsblatt geknüpft sind.
2. Handelsblatt: JUHN Partner beste Steuerberatungskanzlei
Fangen wir mit der Teilnahme an. So verschicken die Organisatoren des Wettbewerbs im Namen des Handelsblatts jährlich Einladungen an eine große Zahl an potentielle Kandidaten. Diese können sich sodann innerhalb einer gewissen Frist entscheiden, in welchem Fachbereich sie sich als besonders kundig erweisen wollen. Erfahrungsgemäß nimmt ein hoher Prozentsatz der eingeladenen Steuerberatungskanzleien an diesem Verfahren teil. Schließlich ist neben dem Renommee, das man dabei gewinnen kann, auch eine hervorragende Möglichkeit gegeben, um mit dem Erhalt der Auszeichnung um Mandate zu werben. Eigenwerbung ist eben auch wichtig für den Erfolg. Und ganz ehrlich, auch wir greifen ja hier gerade darauf zurück.

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3. Wie das Handelsblatt die besten Steuerberatungskanzleien ermittelt
Aber diese Eigenwerbung ist ja schließlich auch gut begründet. Denn das Auswahlverfahren, in dessen Rahmen das Handelsblatt die besten Steuerberatungskanzleien in Deutschland ermittelt, ist durchaus anspruchsvoll. So findet die Prüfung der Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Kanzleien mittels einer Reihe an spezifischen Fachfragen statt, die zum jeweils gewählten Schwerpunkt passen. Dabei werden die Fragen von einem Gremium aus erfahrenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammengestellt. Man kann diese Prüfung also fast mit einer Wiederholung des Steuerberaterexamens vergleichen.
Nun lässt sich argumentieren, dass auch andere Einrichtungen und Medien solche Wettbewerbe unter Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern durchführen. Das Interessante und Einzigartige am Prozedere des Handelsblatts ist aber, dass man eine Onlineprüfung durchführt. Für jede Frage bleibt dabei aber nur eine sehr kurze Zeit, etwa eine Minute, um sie zu beantworten. Es ist also auch eine zeitliche Komponente in diese Prüfung eingebettet, um den Schwierigkeitsgrad zu erhöhen. Dies führt somit zu einer relativ sicheren Trennung des Spreus vom Weizen. Denn wenn man einfach nur einen Fragebogen ausfüllen kann und sich dafür mehrere Tage Zeit zu nehmen vermag, lässt sich unter Umständen zwar ein besseres, weil intensiver recherchiertes Ergebnis präsentieren, aber dies kann hypothetisch eben von jedem Steuerberater erreicht werden. Eine echte Spezialisierung ist damit kaum nachweisbar.

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4. Handelsblatt: Auszeichnung beste Steuerberatungskanzlei – Fazit
Die Ergebnisse dieses Wettbewerbs werden jährlich im Frühjahr durch das Handelsblatt veröffentlicht. Von den mehreren tausend Teilnehmern gelangen dabei nur einige Hundert auf die Bestenliste. Diese ist als Tabelle strukturiert und erlaubt es, nach verschiedenen Kriterien zu filtern. In der Grundeinstellung erfolgt dies alphabetisch nach den Städtenamen, in denen die Kanzleien angesiedelt sind. Man kann aber beispielsweise auch nach dem Fachbereich oder der Anzahl der in einer Steuerberatungskanzlei beschäftigten Personen und somit nach Kanzleigröße filtern. Jedenfalls erhält man auf diese Weise einen sehr guten Überblick, welche Steuerberatungskanzlei das Handelsblatt für die beste oder besten im jeweiligen Jahr hält.
Daher sind auch wir besonders stolz, dass wir es regelmäßig schaffen, die schweren Herausforderungen zu meistern. Denn wir zählen seit vielen Jahren schon zu den vom Handelsblatt ausgezeichneten besten Steuerberatungskanzleien in Deutschland. Insbesondere im komplexen Fachgebiet des internationalen Steuerrechts konnte wir uns als JUHN Partner immer wieder aufs Neue beweisen. Und das liegt einerseits an der herausragenden Kompetenz unserer Kolleginnen und Kollegen, andererseits aber auch an unserer hohen Praxiserfahrung. Denn selbstverständlich kommt die Kompetenz dadurch zustande, dass uns unsere Mandantinnen und Mandanten ihr Vertrauen schenken.
Steuerberater für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
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- Optimierung von Hinzurechnungsbeträgen
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Wissenschaftliche Ausarbeitung zu stillen Gesellschaften
Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:
Eine aus unserer heutigen Sicht kuriose Steuer, die es lange Zeit auch in Deutschland gab, war die Zündwarensteuer. Diese Verbrauchsteuer wurde seit 1909 zunächst auf Streichhölzer und Zündspäne erhoben, später auch auf Feuerzeuge und alle anderen Gegenstände, mit denen man Feuer entzünden kann. Aber auch im Ausland gab es vergleichbare Abgaben, da Zündhölzer über viele Jahrzehnte die wichtigsten Mittel darstellten, um Feuer zum Kochen, zum Beleuchten oder zum Heizen zu machen. Eine Begleiterscheinung der Zündwarensteuer war das Zündwarenmonopol, das ebenfalls sowohl in Deutschland als auch im Ausland eingeführt wurde. Besonders in Deutschland blieb es über viele Jahrzehnte hinweg bestehen, ist heute aber bereits wieder weitestgehend in Vergessenheit geraten.

Unser Video: Steuerberater für Steuerberater
In diesem Video erklären wir, wie unser Kooperationsmodell mit anderen Steuerberatungskanzleien ausgelegt ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Zündwarensteuer – Einleitung
Eine Eigenschaft, die Mensch und Tier unterscheidet, ist die Fähigkeit Feuer zu machen. Tatsächlich gibt es im Tierreich viele Beispiele für das, was man, wenn auch eingeschränkt, als Kultur bezeichnen kann, etwa die Fähigkeit zur Herstellung und Verwendung von Werkzeugen. Der Umgang mit Feuer ist aber auf den Menschen beschränkt. Und zwar ist diese Eigenschaft in (fast) allen menschlichen Kulturkreisen verbreitet. Dies unterstreicht die Bedeutung dieses Merkmals.
Tatsächlich war in früheren Zeitaltern das Entfachen von Feuer eine durchaus knifflige, oft auch mühselige Prozedur. So benutzte man lange Zeit Schwefelkies, Feuerstein und Zunderpilze, um aus Funken Feuer zu entfachen. Jedenfalls erscheint uns dies heute so, da wir es gewohnt sind, Feuer bequem mit Streichholz oder Feuerzeug zu machen.
Dabei verlief die Entwicklung der Streichhölzer alles andere als geradlinig. So gab es eine ganze Reihe an Erfindungen, die das Ziel hatten, ein Streichholz herzustellen, das sowohl im alltäglichen Gebrauch simpel anzuwenden war als auch das Risiko einer Selbstentzündung minimierte. Denn die ersten Streichhölzer hatten einen Überzug aus weißem Phosphor, der hochreaktiv war und sich somit durchaus auch schon mal selbst entzünden konnte, von Entzündungen durch Reibung derartiger Streichhölzer untereinander ganz zu schweigen. Den Durchbruch brachten schließlich die sogenannten Sicherheitsstreichhölzer, die nahezu unverändert bis heute existieren. Schweden, das sich auch sonst gerne seiner Affinität in Punkto Sicherheit rühmt, beansprucht auch diese Erfindung für sich.
2. Die Zündwarensteuer in Deutschland
2.1. Attraktivität der Zündwarensteuer
Dass der Staat zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine Steuer auf den Verkauf von Zündhölzern und ähnlichen Hilfsmitteln erhob, ist einleuchtend, denn dies geschah zu einer Zeit, als praktisch in jedem Haushalt mindestens ein offenes Feuer brannte. Schließlich kochten und heizten die meisten Menschen in Deutschland und anderswo auf der Welt vor mehr als hundert Jahren noch vorwiegend mit Holz- und Kohleöfen, seltener auch mit Gasöfen. Auch für das Anzünden von Leuchtmitteln der damaligen Zeit, Kerzen, Petroleum- und Parafinlampen etwa, war ein Streichholz sehr hilfreich.
2.2. Einführung der Zündwarensteuer 1909 in Deutschland
Da also jeder Haushalt auf die Verwendung von Streichhölzern angewiesen war, lag es nahe, dass der Staat eine entsprechende Steuer einführte, die sogenannten Zündwarensteuer. Dies geschah in Deutschland erstmals 1909.

Ähnlich wie die Tabaksteuer auf Tabakwaren (die ja auch ein Streichholz zum Anzünden brauchten, was die Zündwarensteuer noch attraktiver machte) ist auch die Zündwarensteuer eine Verkehrsteuer gewesen. Anfangs betrug die Zündwarensteuer für Verpackungseinheiten von höchstens 29 Streichhölzern 1 Pfennig und für Verpackungseinheiten zwischen 30 und 60 Streichhölzern 1,5 Pfennig. Die Zündwarensteuer für größere Gebinde wurde entsprechend hochgerechnet.
Dabei muss man sich bewusst machen, dass 1 Reichspfennig damals durchaus Kaufkraft hatte. Gerade für ärmere Haushalte stellte die Zündwarensteuer somit durchaus eine gewisse steuerliche Belastung dar, wenn auch keine übermäßige. Zum besseren Verständnis: Die Kaufkraft von 1 Mark im Jahr 1909 entspricht in etwa EUR 7 heute (laut Kaufkraftäquivalenztabelle der Bundesbank). Dennoch gab schon das Zündwarensteuergesetz von 1909 in § 3 eine Verschärfung für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vor. So betrug die Steuer in diesem Zeitraum 20 % mehr als der reguläre Satz.
Steuerpflichtig war entweder der inländische Hersteller oder der Importeur. Bei Herstellung im Inland durfte die Ware erst dann in Umlauf gebracht werden, wenn die Zündwarensteuer entrichtet wurde. Auch hierin ähnelt diese Verbrauchsteuer der Tabaksteuer. Beim Import musste hingegen die Zündwarensteuer zusammen mit dem fälligen Zoll bezahlt werden.
2.3. Politische Auseinandersetzung zur Einführung der Zündwarensteuer in Deutschland
Interessant hierbei ist die kontroverse Diskussion zur Einführung der Zündwarensteuer. So sprachen sich Vertreter der SPD für eine Vertagung der Beratungen zur Einführung der Zündwarensteuer aus. Vertreter liberaler Parteien schlugen hingegen eine andere Vorgehensweise vor, die ohne Zündwarensteuer auskommen sollte. Ihr Vorschlag zielte auf ein Staatsmonopol ab. Allerdings war diese Idee alles andere als neu. Tatsächlich hatte man auch hierbei über die Staatsgrenzen geschaut. So gab es etwa in Frankreich sowohl eine Zündwarenmonopol als auch eine Zündwarensteuer. Dazu gleich mehr.
2.4. Spätere Änderungen zur Zündwarensteuer in Deutschland
1919 kam es bereits zu einer ersten Gesetzesänderung. Grund hierfür war insbesondere, dass man den Umfang des Steuersubstrats um neuartige Zündwaren erweitern wollte, sodass alle von der Zündwarensteuer erfasst wurden. Dies galt somit insbesondere den damals neuen Feuerzeugen.
1923 erhöhte man schließlich auch den Steuersatz zur Zündwarensteuer. Schließlich war Deutschland nach dem verlorenen Krieg knapp bei Kasse. Nun betrug die Steuer 20 % auf den Wert, den ein Hersteller inklusive Schachteln (aber ohne Außenverpackung, sofern separat in Rechnung gestellt) von seinen Abnehmern verlangte. Zur damaligen Zeit war dies ein ziemlich hoher Steuersatz, doch waren eben auch die allermeisten Bürgerinnen und Bürger auf diese Produkte angewiesen, wobei der Kaufpreis trotz Zündwarensteuer immer noch erschwinglich blieb. Doch es sollte noch heftiger kommen.

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3. Zündwarensteuer und Zündwarenmonopole ergänzen sich
3.1. Zündwarenmonopol in Deutschland
3.1.1. Einführung des Zündwarenmonopols in Deutschland
Dass wir die Rolle Schwedens im Zusammenhang mit Zündwaren in der Einleitung hervorgehoben haben, hat noch eine andere Bewandtnis. Denn mit ihren Sicherheitszündhölzern stieg das skandinavische Land rasch zu einem der wichtigsten Produzenten von Streichhölzern weltweit auf. So reichte sein Einfluss auf die Streichholzindustrie bald auch nach Deutschland.
Tatsächlich war es aber einem einzigen schwedischen Unternehmer, Ivar Kreuger, zu verdanken, dass Anfang 1930 in Deutschland ein Monopol auf Zündwaren eingeführt wurde. Denn Kreuger überzeugte die damals klamme Reichsregierung zu diesem Handel indem er im Gegenzug eine Anleihe über USD 125 Millionen zeichnete, was damals RM 525 Millionen entsprach. Schließlich befand sich die Weimarer Republik damals im Würgegriff der Weltwirtschaftskrise, deren finanzielle Situation durch die nach wie vor bestehenden Reparationsforderungen der Siegermächte des Ersten Weltkriegs noch verschärft wurde.
Im Gegenzug waren über das Zündwarenmonopol hinaus auch einige andere wichtige Details zwischen dem Deutschen Reich und Ivar Kreuger vertraglich geregelt worden. Dazu zählt unter anderem ein fester Übernahmepreis, den die Fabriken erhalten sollten. Weitere Konditionen betrafen die Laufzeit zur Tilgung, die ab 1940 beginnend 40 Jahre umfassen sollte, sowie den Zinssatz von 6 %, der zur damaligen Zeit recht moderat gehalten war.
3.1.2. Das Vorgehen des Streichholz-Königs Ivar Kreuger
Wie in vielen anderen Ländern weltweit hatte Kreuger zuvor auch in Deutschland eine Streichholzfabrik nach der anderen aufgekauft. Anschließend ließ er sich über einen Handel mit der jeweiligen Regierung sein quasi bereits bestehendes de-facto-Monopol durch ein staatliches Monopolgesetz absichern, für das er im Gegenzug Fremdkaptal mit langer Laufzeit zur Verfügung stellte. Das bedeutete aber auch, dass Deutschland keine importierten Zündwaren mehr zuließ. So war Kreuger bereits erfolgreich in anderen Ländern vorgegangen, unter anderem in den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, Frankreich sowie im Königreich Rumänien. In anderen Ländern hatte er es immerhin zu einem de-facto-Monopol gebracht (beispielsweise in Belgien und Bulgarien).
3.1.3. Weitere Gründe für das deutsche Zündwarenmonopol
In Deutschland waren zuvor Billigimporte aus der UdSSR zur größten Konkurrenz geworden. Dies schmälerte sowohl die Steuereinnahmen aus der Zündwarensteuer, gefährdete aber ebenfalls die einheimische Zündwarenindustrie, sodass auch der deutsch Staat ein Interesse hatte, um ein Zündwarenmonopol zu schaffen. Tatsächlich stand dies bereits vor dem Deal mit Kreuger auf der Agenda der deutschen Politik.
3.1.4. Das Ende des Zündwarenmonopols in Deutschland
Jedenfalls blieb das Zündwarenmonopol auch über das Ende des Zweiten Weltkriegs hinaus in Kraft. Es sollte nämlich mindestens solange Bestand haben, bis die Rückzahlung der Anleihe erfolgte. Dies war erst 1983 der Fall. Doch schon 1981 entschloss sich der Gesetzgeber, die inzwischen antiquierte Zündwarensteuer abzuschaffen. Denn mittlerweile war durch den Rückgang der Alltagsbedeutung von Streichholz & Co. das Steueraufkommen erheblich zurückgegangen. Der Verwaltungsaufwand blieb hingegen weiterhin bestehen und verursachte somit fast mehr Kosten als der Staat mit der Steuer einnehmen konnte.
3.2. Zündwarenmonopol in Frankreich
Wie bereits erwähnt, war schon vor dem Zündwarenmonopol in Deutschland ein solches bereits in Frankreich eingeführt worden. Und zwar schon deutlich früher, nämlich im Nachgang des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/71. Damals bestand aufgrund der dramatischen Nachkriegsfolgen in Frankreich ein deutlicher Finanzierungsbedarf, den man dadurch einzudämmen versuchte, dass man alle inländischen Hersteller von Zündwaren verstaatlichte. Damit konnte man einen einheitlichen Preis für die begehrten Hölzchen verlangen, auf den dann eine entsprechend hohe Zündwarensteuer anfiel. So vermochte man die Steuereinnahmen aus dieser Quelle zu kontrollieren.
3.3. Zündwarenmonopol im Zarenreich
Im 19. Jahrhundert gab es auch im russischen Zarenreich ein staatliches Monopol auf die Herstellung von Streichhölzern. Damit erhoffte der Staat sich Kontrolle über die Finanzeinnahmen aus dieser lukrativen Quelle zu verschaffen, was sich auch hier auf die Besteuerung im Rahmen einer Zündwarensteuer erstreckte.
3.3. Weitere Zündwarenmonopole weltweit
Dieses Unterkapitel dient dazu, die umfangreiche Liste an Staaten zu komplettieren, mit denen Ivar Kreuger im Tausch gegen Finanzhilfen ein staatliches Zündwarenmonopol erzielte. Dazu zählen in Europa die Königreiche Griechenland und Jugoslawien sowie Polen, Portugal und Ungarn. Außerdem konnte er diesen Erfolg auch in Bolivien, Ecuador, Guatemala, Peru und in der Türkei wiederholen.
Weitere Länder, in denen Kreugers unternehmerische Aktivitäten in der Zündwarenbranche zu einem Monopol heranwuchsen waren Großbritannien, Indien, Japan und Südafrika. Belgien und Bulgarien nannten wir bereits. Über Frankreich und Großbritannien gelangten seine Streichhölzer aber auch in deren Kolonien, sodass man durchaus davon ausgehen kann, dass Kreuger ein globales Zündwarenmonopol anstrebte. Lediglich die kommunistische UdSSR blieb ihm verschlossen.
3.4. Der „Match-King“ verspekuliert sich
Um die Geschichte des mit dem Zündwarenmonopol in Deutschland und anderswo eng verknüpften Streichholzkönigs Ivar Kreuger zu Ende zu erzählen, seien noch einige Zeilen erlaubt.
So beruhte sein Geschäftsmodell zum Teil auf der laufenden Aufnahme von Investoren, denen Kreuger dann hohe Dividenden aus eben jenen Quellen zahlte. Damit und durch eine kreative Buchhaltung, bisweilen auch durch Betrug, sowie seine äußerste Geheimhaltung konnte er den Eindruck eines unfassbar erfolgreichen Tycoons erwecken – und die Anleger feierten ihn entsprechend dafür.
Wenig überraschend konnte dies aber nur eine gewisse Zeit lang gut gehen. So wurde es im Zuge der Weltwirtschaftskrise von 1929 auch für Kreuger immer schwerer an neue Finanzmittel zu gelangen. Als die Situation für Kreugers Gläubiger immer unbefriedigender wurde und sie ihn zur Rede stellen wollten, entschied er sich 1932 für den Freitod. Viele seiner Unternehmen gingen somit unter, doch manche überlebten und sind auch noch heute wirtschaftlich erfolgreich.

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4. Zündwarensteuer im Ausland
4.1. Zündwarensteuer in Frankreich
Zur gleichen Zeit, als Frankreich sein Zündwarenmonopol erstmals einführte galt auch eine Zündwarensteuer auf Streichhölzer. Dabei betrug die Steuer je nach Art der Streichhölzer und der Größe ihrer Verpackungseinheiten zwischen 1,5 und 10 Centimes. Die Zündwarensteuer wurde 1982 in Frankreich abgeschafft.
Allerdings wurde die Zündwarensteuer 1987 in Frankreich erneut eingeführt. Sie betrug 2 Cent für Schachtel mit einem Inhalt bis maximal 100 Streichhölzer. Parallel dazu galt sie auch für Feuerzeuge. Hier fielen 50 Cent je Einheit an. Aber schon 1997 wurde auch dieser Zündwarensteuer ein Ende zuteil.
4.2. Zündwarensteuer in Russland
Im Zarenreich wurde bereits 1848 eine Zündwarensteuer eingeführt. Zusammen mit dem zuvor angesprochenen Zündwarenmonopol blieb diese Einnahmenquelle bis Anfang des 20. Jahrhunderts bestehen.
4.3. Zündwarensteuer in Italien
Auch Italien führte im 19. Jahrhundert eine Zündwarensteuer ein. Dies geschah 1895.
4.4. Zündwarensteuer in den USA
In die Zeit des Amerikanischen Bürgerkriegs fällt die Einführung einer Zündwarensteuer in den USA. 1862, ein Jahr nach Beginn des Sezessionskriegs, erhob der Staat in dem von ihm kontrollierten Teil eine Abgabe auf den Verkauf von Streichhölzern. Obwohl es zu dieser Zeit bereits Sicherheitsstreichhölzer gab, die nur an den mitgelieferten Reibflächen entzündlich waren, blieb dieser Markt noch für lange Zeit den bisherigen Selbstzündstreichhölzern vorbehalten, die man in der Populärkultur allgemein mit Western verbindet.
Tatsächlich fällt die Einführung der Zündwarensteuer und anderer Verbrauchsteuern mit der Einführung der Einkommensteuer und vieler weiterer Steuern in den USA zusammen. Sie sollten dazu beitragen, finanzielle Mittel zur Finanzierung des Sezessionskriegs aufzubringen. Zwar geschah dies zunächst nur zweckgebunden, doch hat zumindest die Einkommensteuer seit dieser Zeit fortbestanden – bis heute.
4.5. Versuch der Einführung einer Zündwarensteuer in Großbritannien und der Streik der Matchgirls
Auch im Vereinigten Königreich gab es Mitte des 19. Jahrhunderts Bestrebungen zur Erhebung einer Zündwarensteuer. Allerdings scheiterte dieser Versuch 1871 am Widerstand der Streichholzfabrikanten und ihrer Beschäftigten. Auch Königin Victoria stellte sich dagegen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist der in Großbritannien bis heute bekannte Streik der sogenannten Matchgirls. Als Matchgirls bezeichneten sich vorwiegend junge Frauen, die zu dieser Zeit in die Produktion von Streichhölzern eingebunden waren. Sie protestierten 1888 gegen die gesundheitlich inakzeptablen Arbeitsbedingungen, zu lange Arbeitszeiten und eine in diesem Verhältnis lächerlich geringe Bezahlung, die im Extremfall sogar Strafzahlungen vorsah – mit Erfolg. Diese Proteste begründeten in der Folgezeit die Bildung von Arbeiterbewegungen und Gewerkschaften sowie indirekt die Suffragetten-Bewegung.

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5. Zündwarensteuer und Zündwarenmonopol – Fazit
Was wir aus der Geschichte der Zündwarensteuer und des Zündwarenmonopols lernen können ist, dass in Zeiten großen Finanzbedarfs der Staat oft auf die Einführung besonderer Steuern oder anderer Einnahmequellen verfällt. Dies war in Frankreich nach dem Ende des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/1871 ebenso der Fall wie bei der Einführung einer Zündwarensteuer in den USA zu Beginn des dortigen Bürgerkriegs oder in Deutschlands aufrüstendem Kaiserreich beziehungsweise in der kriegsgebeutelten Weimarer Republik. Sobald eine Steuerquelle aber versiegt und sich der Verwaltungsaufwand zu ihrer Erhebung kaum mehr lohnt, entfällt eine Steuer dann auch meist wieder.
Es zeigt aber auch, dass besonders zielstrebige Unternehmer einen enormen Einfluss auf Regierungen ausüben können – und das sogar unabhängig davon wie seriös sie ihren bisherigen Erfolg zu untermauern vermögen. Was dereinst ein Ivar Kreuger war, ist heute mit einem René Benko vergleichbar, wenn auch in unterschiedlichen Größenordnungen. Eine weitere Parallele: beide haben sich in ihren Unternehmungen auf ein zu ihrer jeweiligen Zeit äußerst gefragtes Wirtschaftsgut konzentriert. Die preislichen Unterschiede zwischen den Streichhölzern des Schweden und den Immobilien des Österreichers mögen zwar gewaltig sein, der Effekt ist aber im Grunde ähnlich. Offenbar haben Vertreter aus Wirtschaft und Politik nur wenig aus der Geschichte gelernt. Auch dies ist eine Erkenntnis, wenn auch keine überraschende.
Steuerberater für internationales Steuerecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim internationalen Vergleich der Vor- und Nachteile des deutschen Steuerrechts schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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Unsere besonderen Expertisen für Verfahrensrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Verfahrensrecht II“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Die Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der Bundesrepublik verlief zunächst relativ konstant. Doch spätestens seit der Wiedervereinigung nahm die Zahl an Gesetzesänderungen massiv zu. So gab es im Prinzip nur eine große Steuererhöhung, der eine Vielzahl an Maßnahmen gegenüberstehen, die für Steuererleichterungen sorgten. Insbesondere in Bezug auf Betriebsvermögen gab es zahlreiche Ansätze, um die Besteuerung möglichst gering zu halten. Gleichzeitig knüpfte der Gesetzgeber die gewährten Steuererleichterungen an Bedingungen, die den Fortbestand vererbter oder geschenkter Unternehmen sicherstellen sollten (zum Beispiel Berücksichtigung begünstigten Betriebsvermögens, Verschonungsbedarfsprüfung).

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Inhaltsverzeichnis
1. Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – Einleitung
Die Besteuerung von Vermögensübertragungen ist eine der ältesten der Welt. Schon die Sumerer kannten eine Erbschaftsteuer, später auch die antiken Ägypter und Römer. In Europa kam eine solche Abgabe aber erst in der Neuzeit auf, zuerst in Schweden, dann in den Niederlanden und bald darauf in einigen deutschen Landen. Von dort verbreitete sie sich schließlich über den ganzen Kontinent und darüber hinaus. Sie wurde somit zu einem festen Bestandteil des modernen Steuerrechts. Seitdem hat man die Erbschaftsteuer um die Komponente Schenkungsteuer ergänzt, zur steuerlichen Gleichbehandlung vorweggenommener Erbschaften. Deshalb werden wir in unserer vorliegenden Betrachtung zur Geschichte der Erbschaftsteuer auch die Schenkungsteuer selbstverständlich mit einbeziehen.
2. Einführung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der BRD
Nach dem zweiten Weltkrieg verfügten die Besatzungsmächte, die zur Finanzierung ihrer Kriegsanstrengungen in den vergangenen Jahren ihre Erbschaft- und Schenkungsteuer auf 65 % (Großbritannien) und sogar auf 75 % (USA) angehoben hatten, dass auch die Deutschen deutlich mehr als die bisher 15 % an Erbschaftsteuer zahlen sollten. 1946 hoben sie daher den Steuersatz kräftig auf 60 % an. Doch schon 1949 stutzte die neue Regierung unter Konrad Adenauer die Steuer auf 38 %.
In der noch jungen Bundesrepublik fand die Besteuerung von Vermögensübertragungen noch nach altem Reichsrecht statt. Erst 1955 führte der Gesetzgeber in Deutschland (West) eine neue gesetzliche Grundlage zur Besteuerung von Vermögensübertragungen ein. Sie setzte somit die 1906 im Kaiserreich allgemein etablierte Steuer fort.
Früher waren Übertragungen von Vermögen auf Ehegatten und Kinder von der Besteuerung zeitweise ausgenommen gewesen. Doch die neue Gesetzeslage 1955 unterwarf auch solche Sachverhalte der Steuer. Allerdings galten für sie deutlich günstigere Steuerklassen und Freibeträge. Seitdem hängen Steuerklassen und Freibeträge nämlich vom Verwandtschaftsgrad zwischen Überträger und Empfänger ab. Außerdem waren schon damals die Steuersätze in den drei Steuerklassen progressiv gestaffelt. Was 1955 aber ebenfalls bedeutend war, war die Reduzierung des Steuersatzes auf 15 %.

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3. Erste Steuererhöhung in der Geschichte der Erbschaftsteuer der BRD
Ähnlich wie die Einkommensteuer blieb auch die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Deutschland über viele Jahre im Wesentlichen unverändert. Doch 1974 gab es eine von der SPD-geführten Regierung eingeleitete Neuausrichtung. So erhöhte man den Steuersatz für nahe Angehörige, also Ehepartner und Kinder, auf 35 %. Das klingt auf den ersten Blick nach einer gewaltigen Erhöhung, doch galt dies nur für sehr vermögende Personenkreise. Denn gleichzeitig mit der Erhöhung des Steuersatzes stieg auch der Freibetrag stark an und zwar von DM 10 Millionen um den Faktor zehn auf DM 100 Millionen. Aus dem Finanzbericht von 1975 geht hervor, dass mit dieser Steuererhöhung Mehreinnahmen der Länder in Höhe von DM 112 Millionen zu verzeichnen waren.
4. Geschichte der Erbschaftsteuer: Förderung von Kultur und Wissenschaft
1990 setzte sich die Bundesregierung dafür ein, dass Erben oder beschenkte Personen, die ihr erhaltenes Vermögen innerhalb eines Jahres auf eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Kunst, Kultur oder Wissenschaft übertrugen, keine Erbschaftsteuer zu zahlen brauchten. Übrigens gilt dies auch dann, wenn man das Vermögen dem Bund oder einem Bundesland überlässt. Tatsächlich besteht das Gesetz bis heute (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG).
5. Geschichte der Erbschaftsteuer: begünstigtes Betriebsvermögen
Mit der Zeit stellte sich heraus, dass die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu einer erheblichen Belastung werden konnte, die den Fortbestand von Unternehmen in Gefahr zu bringen vermochte. Daher hatte man sich 1993 darauf verständigt, dass es für Betriebsvermögen abweichende Regelungen geben sollte. So führte man damals in § 13 ErbStG einen neuen Absatz 2a ein.
Kernelement war ein erhöhter Freibetrag von DM 500.000 zur Erbschaftsteuer, der auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten sollte. Bei einer Schenkung musste sich die übernehmende Person dazu verpflichten, dass der Freibetrag auch auf eine spätere Erbschaft anzurechnen war. Lagen außerdem mehrere Erwerber vor, musste man damals den Freibetrag aufteilen. Und schon zu der Zeit konnte man den Freibetrag nur einmal alle zehn Jahre nutzen. Außerdem schuf man bereits damals eine Sperrfrist von fünf Jahren, innerhalb der eine Übertragung des steuerbegünstigt erhaltenen Betriebsvermögens zu einer rückwirkenden Besteuerung führte, wenn bestimmte Bedingungen unerfüllt blieben. In diesem Fall unterlag auch der zuvor gewährte Freibetrag der Besteuerung. Zudem galt die Regelung auch im Falle einer Liquidation.
Was der Gesetzgeber ab 1994 ebenfalls neu ins Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht einführte, war der Ausschluss der Anerkennung von rückwirkend vereinbarten Zugewinngemeinschaften.

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6. Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Reform von 1997
6.1. Neufassung des § 13 ErbStG
Doch die Änderungen, die man 1994 einführte, waren wohl unzureichend. Denn mit dem Jahressteuergesetz 1997 standen weitere umfangreiche Anpassungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer an. So unterwarf man § 13 ErbStG einer kompletten Neufassung. Darin war dann ein Freibetrag für Hausrat in Höhe von DM 80.000 (Steuerklasse I) beziehungsweise DM 20.000 (Steuerklassen II und III) vorgesehen. Für andere bewegliche Gegenstände konnte man in der Steuerklasse I DM 20.000 ansetzen. Außerdem war der Erwerb durch Eltern oder Großeltern neu geregelt worden. Sie erhielten einen Freibetrag von DM 80.000. Allerdings galt dieser Freibetrag nur unter Anrechnung ihres übrigen Vermögens. Wurde dieser Wert überschritten, blieb unter Umständen ein Anteil steuerfrei.
Gute Nachrichten gab es für erbende und beschenkte Personen, wenn sie unentgeltlich Pflege an einen Erblasser oder Schenker geleistet hatten. Selbiges galt auch für die Gewährung von Unterhalt. In diesen Fällen konnte man nämlich DM 10.000 als Freibetrag ansetzen.
6.2. Begünstigung von Betriebsvermögen
Im Zuge der Neufassung des § 13 ErbStG führte man den neuen § 13a ErbStG ein. Damit hat man die Regelungen zu begünstigtem Betriebsvermögen separat in einem eigenen Paragraphen untergebracht. Dabei gab es eine kleine Ergänzung zu den bisherigen Regelungen. So sollte eine rückwirkende Besteuerung nun auch dann stattfinden, wenn innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist mehr als DM 100.000 entnommen wurden.
6.3. Weitere Änderungen an Steuerklassen und Freibeträgen
Umfangreiche Änderungen führte man weiterhin mit den in Neufassung aufgelegten § 14 bis 17 und 19 ErbStG ein. § 14 ErbStG sah nun neue Regelungen zu multiplen Erwerbern von der gleichen Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor. § 15 ErbStG fasste die Steuerklassen I bis III neu, sodass Steuerklasse II nun Eltern und Großeltern bei Schenkungen sowie Geschwister und deren Abkömmlinge ebenso wie Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner berücksichtigte. Und § 16 ErbStG hielt nun neue Freibeträge bereit:
Personenkreis (Steuerpflichtige) | Freibetrag |
Ehegatten | DM 600.000 |
Kinder und Enkelkinder | DM 400.000 |
übrige Personen Steuerklasse I | DM 100.000 |
Personen Steuerklasse II | DM 20.000 |
Personen Steuerklasse III | DM 10.000 |
Ergänzend nahm § 17 ErbStG neue Regelungen zu Versorgungsfreibeträgen auf. Im Erbfall erhielten Ehegatten dabei DM 500.000 zugesprochen. Für Kinder war ein altersabhängiger besonderer Versorgungsfreibetrag vorgesehen:
Alter | Versorgungsfreibetrag |
bis 5 Jahre | DM 100.000 |
bis 10 Jahre | DM 80.000 |
bis 15 Jahre | DM 60.000 |
bis 20 Jahre | DM 40.000 |
bis 27 Jahre | DM 20.000 |
Und da man schon die umfangreichsten Änderungen in der Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vornahm, sollten auch die Steuersätze ein neues Kleid erhalten. Diese setzte man in der Neufassung des § 19 ErbStG wie folgt fest:

Weitere Änderungen gab es durch Einführung eines neuen § 19a ErbStG, Neufassung der §§ 27, 36, 37 und 37a ErbStG und Aufhebung des § 39 ErbStG, der auf die Besteuerung in den neuen Bundesländern bis dahin Anwendung fand (Steuerverschonung). Flankiert hat der Gesetzgeber diese umfassende Reform selbstverständlich durch entsprechende Begleitänderungen in der ErbStDV.

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7. Geschichte der Erbschaftsteuer: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Offenbar bestand weiterhin legislativer Handlungsbedarf. Denn schon wenige Jahre später fasste der Gesetzgeber Teile des ErbStG neu. Diesmal betraf es die §§ 3, 7, 9, 13a, 15, 19a und 20 ErbStG. Hier wurden unter anderem Normen zur steuerlichen Behandlung von GmbH-Anteilen an Gesellschaft und Gesellschafter bei Erbschaften und die Übertragung von Vermögen auf Stiftungen neu definiert. Auch zu Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft gab es neue Vorschriften.
8. Geschichte der Erbschaftsteuer: BVerfG verlangt weitere Änderungen
Das Bundesverfassungsgericht hatte ein Urteil über die Ungleichbehandlung von Immobilienvermögen und anderen Vermögensarten gefällt und dabei festgestellt, dass die Ungleichbehandlung einen Verstoß darstellt. Also musste der Gesetzgeber das ErbStG in dieser Hinsicht nachbessern. Diesmal war aber auch das BewG betroffen, das ja stets das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht flankierte. So fand nun die Bewertung von Immobilien mit ihrem Verkehrswert statt. Bei der Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum auf die eigenen Kinder führte man zudem eine Größenbeschränkung auf 200 m2 ein.
Jedenfalls hatte man bei der Gelegenheit die Freibeträge nun in Euro angegeben:
Personenkreis (Steuerpflichtige) / Vermögensgegenstände | Freibetrag |
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner | EUR 500.000 |
Kinder | EUR 400.000 |
Enkel | EUR 200.000 |
Hausrat (Steuerklasse I) | EUR 41.000 |
Steuerklasse III | EUR 20.000 |
andere bewegliche Vermögensgegenstände | EUR 12.000 |
Außerdem setzte man die Steuersätze in den Steuerklassen I bis III neu fest:

Neben der allgemeinen Steuererhöhung von 1974 stellt dies eine weitere, wenn auch einmalige Steuererhöhung dar, die allerdings nur die Steuerklassen II und III betraf. Die Steuersätze in der Steuerklasse I blieben hingegen unverändert.
Und da man schon dabei war, sind auch in anderen Bereichen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Änderungen eingeflossen. So fand nun der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Erbschaften ebenso Berücksichtigung wie auch Vermächtnisse. Außerdem hat man die Bedingungen zur Steuerbefreiung von Betriebsvermögen nachgeschärft.
9. Geschichte der Erbschaftsteuer: Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009
Nur ein Jahr später folgte die nächste Korrektur zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Und zwar reduzierte man die Steuersätze zur Steuerklasse II. Aber auch zur Entlastung von Betriebsvermögen justierte der Gesetzgeber das Gesetz nach. Nun war eine Steuerbefreiung zu 85 % bei einer Sicherung der Lohnsumme von 400 % bereits nach nur fünf Jahren ausreichend. Für eine komplette Befreiung musste innerhalb von sieben Jahren eine Lohnsumme von 700 % vorliegen.

10. Geschichte der Erbschaftsteuer: Bayerns Sonderweg 2017
Erneut war ein Urteil des BVerfG Anlass für gezielte Nachbesserungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Diesmal betraf es die Regelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen der §§ 13a und 13b ErbStG, die im Widerspruch zum Artikel 3 Absatz 1 GG standen. Dazu hatte der Gesetzgeber bis Ende Juni 2016 Zeit erhalten. Doch erst im Juni 2017 kam es per Ländererlass zu einer Neuregelung. Das Besondere an diesem Ländererlass war, dass er diesmal anders als die sonst „gleichlautenden“ nun ein „koordinierter“ war. Der Grund hierfür war, dass der Freistaat Bayern weitere Begünstigungen beabsichtigte. Doch schon im November 2017 scherte Bayern teilweise wieder ein.
Weiterhin hat man zu jener Zeit auch die Verschonungsbedarfsprüfung von Vermögen über den bisherigen Schwellenwert von EUR 26 Millionen hinaus eingeführt (§ 28a ErbStG). Diesen Ansatz kann man relativ leicht dazu nutzen, um Erbschaft- oder Schenkungsteuer komplett zu vermeiden, wie man am Beispiel der Übertragung von Axel Springer-Aktien auf Matthias Döpfner nachvollziehen konnte.
Damit ist die Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der Bundesrepublik im Wesentlichen zu Ende erzählt. Seit 2017 fanden zwar noch weitere Änderungen zu den Gesetzestexten Eingang in das ErbStG, doch handelt es sich dabei lediglich um Präzisierungen oder neue Formulierungen, die keine wesentliche Veränderung an der bisherigen Besteuerung herbeiführten.

Friede Springer schenkt EUR 1 Mrd. – steuerfrei!
In diesem Video erklären wir, wie Matthias Döpfner Anteile an der Axel Springer SE im Wert von EUR 1 Mrd. steuerfrei geschenkt bekam.
11. Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – Fazit
Die Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der BRD weist in einem Punkt eine starke Parallele zu jener der Einkommensteuer und der Vermögensteuer auf. Denn in den Anfangsjahren der Bundesrepublik, nachdem die Gesetze eingeführt wurden, gab es für viele Jahre keine bedeutenden Änderungen. Je mehr wir unsere Betrachtung aber auf die Gegenwart richten, desto öfter muss man teils auch umfangreiche Veränderungen konstatieren. Einerseits hat der Gesetzgeber diverse Steuererleichterungen seit der Wiedervereinigung eingeführt. Andererseits mussten aber auch Normen, die das BVerfG verfassungsrechtlich beanstandete, eine neue, verfassungskonforme Form finden. Jedenfalls kommt es mittlerweile jährlich zu meist kleineren Änderungen am bestehenden Gesetzestext.
Was ebenfalls auffällt, ist, dass es in der Geschichte der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Grunde nur eine einzige deutliche, allgemeine Steuererhöhung gab. Diese fand 1974 statt. Man kann also annehmen, dass bisher alle Bundesregierungen die Absenkung der Steuer für geboten hielten und eine Anhebung ablehnten. Neben den bereits genannten Gründen, die Steuererleichterungen begründeten, sind auch die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Kompensierung von Steuererhöhungen bei anderen Steuern (zum Beispiel der Einkommensteuer) relevant. Mit Gewissheit kann man aber auch eine ordentliche Portion Ideologie bei der Umsetzung parteipolitischer Agenden annehmen.
Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisiert. Bei der Optimierung zukünftiger Steuern auf die Übertragung von Vermögenswerten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Vermeidung der Schenkungsteuer mittels einer KGaA
- Informationen über Freibeträge, Steuerklassen und Anzeigepflichten
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen zur Errichtung von Familienstiftungen im In- und Ausland
- Beratung zu den vielfältigen Risiken im internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaft- und Schenkungsteuer
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erfreuen sich neben der Verwendung als Zahlungsmittel auch als Geldanlage einer großen Beliebtheit. Gleichzeitig können beim Investment in verschiedene Coins aber auch Verluste entstehen. Sie resultieren aus der Veräußerung der Kryptowährungen zu einem Preis, der unter den Anschaffungskosten liegt. Entsprechende Verluste aus Kryptowährungen können steuerlich unter den Voraussetzungen des § 23 EStG mit positiven Erträgen (Gewinnen) verrechnet werden.

Unser Video: Besteuerung von Kryptowährungen
In diesem Video gehen wir auf die Grundlagen der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen aller Art ein.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Wie entstehen Verluste aus Kryptowährungen?
Verluste aus Kryptowährungen resultieren regelmäßig aus dem Verkauf zu einem Preis, der unter den damaligen Anschaffungskosten liegt. Denn anders als beispielsweise Immobilien, gehören Kryptowährungen nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Vorschriften über die Abschreibung von Vermögenswerten, wie sie insbesondere mit § 7 EStG gelten, finden auf Bitcoin und Co. daher keine Anwendung. Sie können damit auch keinen Verlust verursachen.
Laufende Verluste können allerdings beim sogenannten Lending, also der Überlassung von Kryptowährungen an Dritte, entstehen. Diese Einkünfte fallen unter § 22 Nummer 3 EStG, wobei bei der Berechnung die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen sind. Übersteigen die Ausgaben dabei die Einnahmen, entstehen negative sonstige Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Sie unterliegen nicht der allgemeinen Verlustverrechnung, sondern können nur mit positiven Einkünften des vorangegangenen oder der folgenden Veranlagungszeiträume verrechnet werden (§ 22 Nummer 3 Satz 3 und 4 EStG).
Zu diesen und vielen weiteren Fragen nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 10.05.2022 umfassend Stellung. Demnach gelten Kryptowährungen als „sonstige Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf sind daher entweder steuerlich unbeachtlich oder, analog zu Immobilien, bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.
2. Private Veräußerungsverluste beim Verkauf von Kryptowährungen und Token
Bei Verlusten aus Kryptowährungen, die durch den Verkauf entsprechender Coins entstehen, ist zwischen zwei Nutzungsarten der entsprechenden Währung zu unterscheiden:
- Die Kryptowährung wurde in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich als Investment gehalten. Der Steuerpflichtige hat mit den Coins keine Einkünfte, zum Beispiel durch Lending, erzielt
- Die Coins wurden zwischen Anschaffung und Veräußerung ganz oder teilweise genutzt, um Einkünfte zu erzielen
Die Art der Nutzung hat maßgeblichen Einfluss auf die Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust zum Ansatz kommen kann.

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2.1. Keine wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung der Kryptowährung
Wurden die jeweiligen Coins zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich als Geldanlage oder Zahlungsmittel genutzt, ist davon auszugehen, dass keine wirtschaftliche Nutzung stattfand. Entsprechende Verluste aus Kryptowährungen sind dann nur steuerlich zu berücksichtigen, wenn zwischen Kaufs- und Verkaufszeitpunkt maximal ein Jahr liegt. Ist der Zeitraum größer, unterliegen weder Gewinne noch Verluste der Besteuerung.
Beispiele:
- A hat 2021 Bitcoins für insgesamt EUR 80.000 erworben. Im Jahr 2023 entscheidet er sich für die Veräußerung sämtlicher Coins. Er erzielt hier einen Verkaufserlös in Höhe von EUR 50.000, macht also einen Verlust von EUR 30.000. Dieser ist steuerlich unbeachtlich, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung größer als ein Jahr ist
- A hat im Januar 2022 50 Einheiten Ethereum erworben und diese Mitte desselben Jahres mit einem Verlust von EUR 20.000 wieder veräußert. Dieser Verlust ist, da der Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgte, zu berücksichtigen
Ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Verlust, erfolgt eine gesonderte Feststellung nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8 EStG. Diese Verluste aus Kryptowährungen sind allerdings ausschließlich mit Gewinnen, die im Vorjahr oder die in den folgenden Jahren aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden, verrechenbar. Die entsprechende Feststellung des Finanzamtes wirkt dabei unbegrenzt in die Zukunft.
Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass vergangene oder zukünftige Gewinne nach § 23 EStG ebenfalls aus dem Verkauf von Kryptowährungen stammen. Vielmehr lassen sich Kryptoverluste auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern verrechnen.
2.2. Wirtschaftliche Nutzung der Kryptowährung im Haltezeitraum
Wurde die Kryptowährung zwischen Kauf und Verkauf zur Einkunftserzielung, zum Beispiel beim Lending, genutzt, verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre. Eine steuerfreie Veräußerung der Coins ist dann also nur möglich, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens zehn Jahre liegen. Entsprechendes gilt allerdings auch für Verluste, sodass hier ebenfalls der gesamte 10-Jahres-Zeitraum betrachtet wird.
Beispiel: A hat im Jahr 2021 Kryptowährungen erworben, diese anschließend für Lending eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten. Im Jahr 2024 entscheidet er sich nun für den Verkauf seiner gesamten Coins, wobei hier ein Verlust von EUR 60.000 entsteht.
Die 1-Jahres-Frist greift durch die Verwendung der Coins zur Erzielung von Einkünften nicht mehr. Der Verlust ist, da die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung erfolgte, gesondert festzustellen. Er kann mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, wobei für die Verrechnung ebenfalls keine Obergrenze gilt.
Anders wäre der Sachverhalt allerdings gelagert, wenn A die Coins erst im Jahr 2031 oder später veräußert. Wenn hierbei der 10-Jahres-Zeitraum überschritten wird, sind die Verluste aus Kryptowährungen steuerlich unbeachtlich.

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2.3. Sonderfall: Verluste aus Kryptowährungen im Betriebsvermögen
Wer haupt- oder nebenberuflich nach Kryptowährungen „schürft“ (sogenanntes Mining), übt hiermit gegebenenfalls eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG aus. Ist dies der Fall, unterliegt auch die spätere Verwertung der jeweiligen Coins der Besteuerung im Rahmen der gewerblichen Einkünfte. Dies bedeutet:
- Erträge aus Lending und anderen Überlassungen sind stets, wie beispielsweise auch Gewinne aus dem Tausch virtueller Währungen, als gewerbliche Einkünfte zu erfassen
- Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt stets der vollen Besteuerung im Rahmen des § 15 EStG. Die 1- oder 10-Jahres-Frist des § 23 EStG findet keine Anwendung
- Verluste aus Kryptowährungen, insbesondere also deren Veräußerung, sind in vollem Umfang mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Außerdem gilt § 10d EStG, der eine umfangreiche Verlustverrechnung mit Vor- und Folgejahren ermöglicht
Mitunter ist die Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften bei Kryptowährungen strittig, sodass sich auch mehrere Auffassungen vertreten lassen. Im Einzelfall kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein, denn durch die Einordnung der Erträge als gewerbliche Einkünfte sind zwar die Möglichkeiten der Verlustverrechnung umfangreicher, gleichzeitig scheidet eine steuerfreie Veräußerung der Coins allerdings für die Zukunft aus.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht und für vermögende Privatpersonen spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
Immobilien
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Steueroptimierter Verkauf von Immobilien
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
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Mit einer gemeinnützigen Stiftung kann man im Jahr ihrer Errichtung überdurchschnittlich Steuern sparen. Dies ist nämlich insbesondere dann der Fall, wenn man in einem Veranlagungszeitraum außergewöhnlich hohe Einkünfte erzielt und diese dann entsprechend hoch versteuern muss. Zwar kann man einen Teil des Gewinns für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke spenden, doch gelten hierbei gesetzliche Restriktionen. Wenn man jedoch eine gemeinnützige Stiftung errichtet, dann kann man bis zu EUR 2.000.000 steuerlich als Sonderausgaben ansetzen und somit die Steuern deutlich reduzieren. Und doch fördert man auf diese Weise Projekte, die einem am Herzen liegen, nachhaltig und unter eigener Kontrolle.
Inhaltsverzeichnis
1. Gemeinnützige Stiftung errichten – Einleitung
In besonderen Zeiten, wenn der Zusammenhalt der Menschen in Deutschland besonders wichtig ist, zeigt sich, wie groß die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung wirklich ist. Das war zum Beispiel 2021 beim großen Unwetter in Westdeutschland der Fall. Doch auch im Alltag wird oft gespendet. Selbst Unternehmen unterstützen mit ihren Spenden diverse gemeinnützige Projekte. Gewiss, zu einem guten Teil soll damit auch das Image des Unternehmens einen guten Schein erhalten, um somit etwa den Absatz zu steigern. Aber es zählt eben auch der gute Zweck.
Allerdings gibt es neben Spenden noch andere Wege, um gemeinnützige Vorhaben zu fördern. Die gemeinnützige Stiftung ist eine solche Option. Doch wie genau funktioniert eine gemeinnützige Stiftung? Und wieso interessiert sich eine Steuerberatungskanzlei, die sich auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften spezialisiert hat, dafür? Zumindest für die zweite Frage sollte die Antwort recht naheliegend sein, nämlich, weil man dadurch Steuern sparen kann.
2. Grundlagen des Stiftungsrechts für gemeinnützige Stiftungen
Um über die gemeinnützige Stiftung zu sprechen, benötigen wir noch ein Grundgerüst an rechtlichem Wissen. Regelungen hierzu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 ff. BGB) und im Stiftungsgesetz enthalten. Dort ist beispielsweise geregelt, dass es prinzipiell zwei Arten von Stiftungen gibt, nämlich die Stiftung unter Lebenden sowie die Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB).
Außerdem kann man nach dem Zweck der Stiftung unterscheiden. Einerseits spricht man von der Familienstiftung, bei der die Familienmitglieder der stiftenden Person von den Erträgen des Stiftungsvermögens profitieren. Andererseits gibt es auch noch die gemeinnützige Stiftung, bei der die Erträge gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen sollen.
Wie die Verteilung der Erträge einer gemeinnützigen Stiftung erfolgen soll, ist ebenfalls geregelt. So muss eine gemeinnützige Stiftung mindestens zwei Drittel ihrer Erträge wohltätigen Zwecken zur Verfügung stellen. Nur ein Drittel darf sie thesaurieren. Auf dieser Grundlage bestimmt ein Stiftungsrat nun im Detail, welchen Zwecken die Mittel im Einzelnen zufließen. Dabei orientiert sich der Stiftungsrat am Willen der Stifter, der zum Zeitpunkt der Errichtung von ihnen in der Stiftungssatzung festgelegt wird. Dazu kann man auch verschiedene Zwecke vorgeben und diese unterschiedlich in ihrer Förderung gewichten.
Bedeutsam ist hierbei noch, dass in Deutschland die Errichtung von Stiftungen genehmigungspflichtig ist. Dabei obliegt die Genehmigung den Bundesländern. Entsprechend haben Bundesländer auch eigene, ergänzende Stiftungsgesetze erlassen. Außerdem ist die Zulassung einer Stiftung davon abhängig, dass das Stiftungsvermögen ausreichend groß bemessen ist, um den Stiftungszweck zu erfüllen.

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3. Wie funktioniert eine gemeinnützige Stiftung?
Wie bereits kurz angerissen, verteilt eine gemeinnützige Stiftung die Erträge, die sie mit ihrem Stiftungsvermögen erwirtschaftet. Sie kann dies aber nur im Rahmen der Vorgaben machen, die die Stifter in der Stiftungssatzung vorgegeben haben. Diese Vorgaben müssen wiederum den gesetzlichen Regelungen entsprechen, also konkret gemeinnützig, mildtätig oder mit kirchlichem Bezug sein.
Also kommt beispielsweise die Spende einer Glocke für einen Kirchturm ebenso in Frage wie die Übernahme der Kosten zur Herstellung von Trikots eines örtlichen Sportvereins oder die Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. Selbst die Vergabe von Stipendien fällt hierunter. Außerdem kann eine gemeinnützige Stiftung dem Erhalt von Denkmälern und anderen Kulturgütern dienen, weil diese der Allgemeinheit einen kulturellen Mehrwert bieten.
Das interessante an einer gemeinnützigen Stiftung ist, dass die Stifter im Vorstand der Stiftung vertreten sein können. Auf diese Weise können sie auch weiterhin die Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Mittel behalten. Solange sie selbst keine eigenen finanziellen Vorteile daraus ziehen, ist dies aus steuerlicher Sicht bedenkenlos möglich. Wenn man also einem guten Zweck Gelder zuwenden möchte, ist die gemeinnützige Stiftung ein ideales Vehikel für solche Wohltaten. Außerdem erregt eine Stiftung, die gemeinnützige Zwecke fördert, mehr Aufmerksamkeit, sodass hierbei unter günstigen Umständen ein Vorbild entsteht, dem zukünftig noch weitere Spender folgen.

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4. Gemeinnützige Stiftung – Steuervorteile inklusive
Doch wie genau ist eine gemeinnützige Stiftung in der Lage, nebenbei sogar für Steuervorteile zu sorgen? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns in die Zeit der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung zurückversetzen.
4.1. Sonderausgaben bei gemeinnützigen Spenden
Nehmen wir dabei an, dass ein erfolgreicher Unternehmer, nennen wir ihn Herrn Sopranian, sein Unternehmen zu besonders günstigen Konditionen verkauft. Er macht also einen großen Gewinn, den er nun zu verteuern hat. Zwar kann er den Gewinn über das Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei vereinnahmen, aber auf den immer noch erheblichen Rest fällt in seinem Fall 45 % an Einkommensteuer an. Auch die Anwendung der Kapitalertragsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % ändert seine Situation kaum. Selbst ein Antrag auf Besteuerung mit dem sogenannten halben Steuersatz kommt Herrn Sopranian kaum ausreichend entgegen.
Nun ist Herr Sopranian aber ein großer Freund der klassischen Oper. So hat er in der Vergangenheit schon öfters Geldspenden zur Förderung der Oper in seiner Heimatstadt entrichtet. Daher überlegt er sich, wie er, da er jetzt zu einem kleinen Vermögen gekommen ist, dieses zumindest partiell möglichst günstig auf die Oper übertragen kann. Logischerweise gelingt dies am ehesten, wenn die Besteuerung seines Gewinns optimiert erfolgt, er also allenfalls geringe Steuern zu zahlen braucht.
Wenn er einen Teil davon spendet, kann er dafür immerhin Spendenaufwand als Sonderausgaben steuerlich ansetzen. Allerdings sind in Deutschland gewisse Einschränkungen hierfür vorgesehen. So bestimmt § 10b EStG, dass der Ansatz von Spenden zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken (Parteispenden sind also separat zu behandeln) höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte umfassen darf, um ihn steuerlich geltend zu machen. Zwar kann man auch mehr spenden, doch führt dies dazu, dass der übersteigende Betrag dann auf zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen wird. Herr Sopranian dürfte den Rest somit erst in einem der Folgejahre nutzen. Da er sich aber nun zur Ruhe setzen möchte, dürfte er in den nächsten Jahren ohnehin kaum Steuern zahlen. Ein Spendenvortrag ist also in seinem Fall wenig sinnvoll.
4.2. Steuerersparnisse bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung
Außerdem möchte Herr Sopranian der Oper bereits dieses Jahr einen großen Betrag, der über den 20 % seines Gesamtbetrags der Einkünfte liegt, zukommen lassen. Also sucht er bei uns steuerlichen Rat. Unsere Antwort: Er soll die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung in Betracht ziehen. Mit einer solchen Stiftung kann er als ledige Einzelperson bis zu EUR 1.000.000 an die Stiftung übertragen und gleichzeitig den Betrag steuermindernd als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei Ehepaaren können es insgesamt sogar EUR 2.000.000 sein, selbst wenn dies nur ein Ehepartner nutzt. Jedenfalls würde die gemeinnützige Stiftung dann gemäß einer zuvor detailliert ausgearbeiteten Stiftungssatzung, die den Wünschen von Herrn Sopranian genau entspricht, der Oper finanzielle Unterstützung gewähren.
Mehr noch, sie wäre auch in Zukunft dazu in der Lage, also selbst dann, wenn der ursprünglich von Herrn Sopranian als Spende vorgesehene Betrag längst aufgebraucht sein wird. Denn die Stiftung legt von Anfang an einen Teil des auf sie übertragenen Vermögens gewinnbringend an. So kann sie dafür sorgen, dass die Oper jährlich Unterstützung erhält. Im Prinzip ist dies eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung, wobei aber die Höhe der Zuwendungen unbestimmt bleibt.
Ein weiterer Vorteil einer gemeinnützigen Stiftung eröffnet sich für Herrn Sopranian dadurch, dass er Mitglied des Stiftungsvorstands werden kann und somit künftig selber zu kontrollieren vermag, wie das von ihm gestiftete Vermögen eingesetzt wird. Er kann also mitbestimmen, wie etwa das Geld angelegt wird, wie viel die Oper jährlich an Unterstützung erhält, kann Stipendien für besonders talentierte Nachwuchskünstler vergeben oder festlegen, wie viel vom jährlichen Gewinn die Stiftung thesaurieren soll (innerhalb der gesetzlichen Grenzen natürlich). Er kann aber auch die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats beeinflussen, und zwar über sein dereinstiges Ausscheiden hinaus.
Ein weiterer Pluspunkt, den eine gemeinnützige Stiftung gegenüber einer Familienstiftung genießt, ist, dass bei ihrem Stiftungsgeschäft keine Schenkungsteuer anfällt.
5. Gemeinnützige Stiftung – unser Fazit
Wer in seiner Seele einen großen Schatz an Altruismus birgt, kann sicherlich nachvollziehen, dass man Steuergestaltungen, wie die hier soeben vorgestellte, nutzen sollte, um Lieblingsprojekte zu fördern. Dabei funktioniert die Gestaltung mit einer gemeinnützigen Stiftung sowohl im Inland als auch im EU/EWR-Ausland. Und da der Gesetzgeber ohnehin die zivilgesellschaftliche Förderung von gemeinnützigen, wohltätigen und kirchlichen Zwecken positiv sieht, sollte man auch alle Möglichkeiten nutzen, um größtmöglichen Vorteil daraus zu ziehen.
Ein großer Vorteil der gemeinnützigen Stiftung ist aber, dass man als Stifter oder Stifterin in der Lage ist, den Einsatz des Stiftungsvermögens zu kontrollieren. Das Stiftungsvermögen mag zwar verselbständigt sein, doch sein Einsatz bleibt weiterhin unter ihrer Kontrolle. So lassen sich sogar mehrere unterschiedliche Projekte auf diese Weise fördern; es kommt nur auf die Ausgestaltung der Stiftungssatzung und die Ausstattung des Stiftungsvermögens an.
Dann ist da noch ein weiterer Punkt, an den viele Stifter denken, wenn sie eine gemeinnützige Stiftung errichten. Sie verbinden ihr zivilgesellschaftliches, selbstloses Engagement dauerhaft mit ihrem Namen. Auch zukünftige Generationen gedenken somit dieses Einsatzes. Kein Wunder also, dass etwa praktisch jeder den Namen Alfred Nobel eher mit den positiven Gesichtspunkten seiner Stiftung verbindet als mit den Folgen, die seine Erfindungen etwa auf militärischem Gebiet bewirkten.
Wenn auch Sie sich für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung interessieren, dann kontaktieren Sie uns jetzt. Wir sind im Hinblick auf die Errichtung von Stiftungen im In- und Ausland spezialisiert. Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte helfen Ihnen im Vorfeld, alle Fragen im Hinblick auf diesen großen Schritt zu beantworten und die so enorm wichtige Stiftungssatzung rechtssicher aufzusetzen.
Steuerberater für Ertragsteuerrecht
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Stiftungen
- Allgemeine Informationen zur Errichtung einer Stiftung in Deutschland
- Detaillierte Beratung zu aktuellen Änderungen im Stiftungsrecht
- Entwicklung von Steuergestaltungsmodellen mit Stiftungen
- Vorstellung der vielfältigen Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Beratung zur Stiftungsholding als Alternative zur Holding
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Wem Geldvermögen zur Verfügung steht, kann es entweder weiter mehren oder gegen Risiken absichern. Dabei ist die Vermögensverwaltung liquider Mittel die bevorzugte Form, weil man Investitionen hierbei gegebenenfalls rasch vornehmen kann. Auf diese Weise kann man umgehend auf Chancen und Risiken reagieren. Dabei spielen insbesondere Wertpapiere, allen voran Aktien und Anleihen, seit langer Zeit eine prominente Rolle. Hinzu kommen selbstverständlich auch Fonds. Mittlerweile flankieren sie weitere Anlagemöglichkeiten. Hierbei seien Investitionen in Rohstoffe oder Kryptowährungen genannt. Und die Klassiker Gold, Platin oder andere Edelmetalle bleiben ebenso wie Edelsteine für manche Anleger nach wie vor interessant.
Inhaltsverzeichnis
1. Vermögensverwaltung liquider Mittel – Einleitung
Man sagt ja, Geld regiert die Welt. Zumindest kann man behaupten, dass es das Denken derjenigen, die entweder besonders wenig oder besonders viel davon besitzen, durchaus zu beherrschen vermag. Jedenfalls ist Geld für diejenigen, die mehr als genug davon haben, kein reiner Segen. Was soll man damit anfangen? Wie verhindert man, dass das Vermögen den vielfältigen Risiken dieser Welt anheimfällt? Und was man bei der Betrachtung auch stets berücksichtigen sollte: wie stellt man sicher, dass auch die eigenen Nachkommen davon profitieren können? Schließlich wünscht man ihnen ja ein erfülltes, sorgenfreies Leben, bei dem eben auch Geld eine besondere Rolle spielt. Allein schon aus diesem zweifelsfrei allgemein nachvollziehbaren Grund machen sich viele wohlhabende Privatpersonen Gedanken um die Verwaltung ihres Vermögens.
Einen Teilaspekt hierbei deckt die Vermögensverwaltung liquider Mittel ab. Neben anderen Asset Klassen, wie etwa Immobilien oder Kunst, ist die Vermögensverwaltung liquider Mittel wohl diejenige, der die höchste Bedeutung zukommt. Denn die Umschichtung liquider Mittel ist die am leichtesten und schnellsten, ergo auch am einfachsten umsetzbare Form der Asset Allocation. Daher wollen wir in diesem Artikel einen Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten werfen, die man bei der Vermögensverwaltung liquider Mittel als Ziel für Investitionen nutzen kann.
2. Die Rolle der persönlichen Präferenzen bei der Vermögensverwaltung
Bevor wir jedoch ins Detail gehen, wollen wir auf einen Faktor bei der Vermögensverwaltung liquider Mittel eingehen, der maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen hierbei hat, nämlich Sie. Wenn Sie Ihr Geldvermögen verwalten möchten, dann kommt es in erster Linie auf Ihre Ziele an. Wollen Sie ihre liquiden Mittel investieren, um Vermögen aufzubauen? Oder haben Sie es bereits zu einigem Vermögen gebracht, das Sie nun weiter wachsen lassen möchten? Vielleicht wollen Sie es aber nun, da es sich stark vermehrt hat, auch einfach nur gegen alle möglichen Risiken absichern?
Wie Sie sehen, kann eine Vermögensverwaltung nur dann die gewünschten Ergebnisse zeitigen, wenn Sie sich ihres Ziels bewusst sind. Dabei sollten Sie auch die verschiedenen Phasen berücksichtigen, die Vermögen im Laufe seiner Existenz durchläuft. Aufbau, Mehrung, Sicherung und möglicherweise dereinst auch einmal Verfall, Vermögen ist den gleichen Zyklen unterworfen, die auch ein lebendiges Wesen durchlebt.
Von all diesen Einflüssen sind nun auch Ihre Präferenzen bei der Vermögensverwaltung Ihrer liquiden Mittel betroffen. So entscheiden Sie sich anfangs vielleicht noch für ein moderates Risiko, haben damit Erfolg und setzen einen Teil des Gewinns nun etwas riskanter ein. Doch irgendwann stellen Sie fest, dass Sie genug gewonnen haben und versuchen nun, möglichst jedes Risiko zu vermeiden. Also betrachten wir nun, in welche Assets sie Ihre liquiden Mittel investieren können und worauf Sie hierbei achten sollten.

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steueroptimierten Vermögensverwaltung?
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3. Vermögensverwaltung: Vorstellung der Asset Klassen
Geld kann man auf vielfältige Weise investieren. Wie aber bereits angedeutet spielen in Punkto Flexibilität nur wenige andere Asset Klassen in der gleichen Liga wie die der Wertpapiere. Doch kann man auch bei den Wertpapieren deutliche Unterschiede feststellen und so einige Untergruppen abgrenzen. Darüber hinaus ergänzen wir unsere Betrachtungen, indem wir auf einige besondere Asset Klassen eingehen.
3.1. Aktien
Die wohl bekanntesten Wertpapiere stellen die Aktien von börsennotierten Aktienunternehmen dar. Tatsächlich bieten Aktien auf lange Sicht erhebliche Vermögenszuwächse. Dies gilt zumindest, wenn man sich die Entwicklung der Aktienindizes im Laufe der vergangenen Jahrzehnte ansieht. Wer etwa in Twitter-Aktien investierte, dürfte sich etwa über die Übernahme durch Elon Musk gefreut haben. Zwar gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen Investoren letztendlich Verluste erzielten – Wirecard lässt grüßen – doch sind solche Überraschungen eher Ausnahmeerscheinungen. Trotzdem ist genau dieses Risiko ein Grund, warum man sich in der Phase der Vermögenssicherung lieber von Aktien abwenden und diese durch andere, weniger riskante Asset Klassen als Investitionsziele ersetzen sollte.
3.2. Aktienfonds
Eine Möglichkeit, um Risiken bei der Investition in Aktien möglichst zu vermeiden, gleichzeitig aber dennoch ihre Vorteile zu genießen, stellen Fonds dar. Dadurch, dass eine breite Streuung der investierten Mittel stattfindet, streut man auch das Ausfallrisiko. Daher ist die Anlagestrategie, Aktienfonds bei der Vermögensverwaltung zu berücksichtigen, sicherlich als eine eher vorsichtige Strategie anzusehen. Dennoch ist sie durchaus erfolgreich. Der norwegische Staatsfonds hat dies in der Vergangenheit Jahr ums Jahr mit Renditen von rund 6 % sehr eindrücklich bewiesen. Dabei muss man zusätzlich beachten, dass verschiedene Fonds mittlerweile dazu übergegangen sind, bei der Wahl der Aktien, in die sie investieren, auf ethische, ökologische oder andere moralische Standards zu achten. Wem dies ebenfalls ein Anliegen ist, kann es sich mit Investitionen in solche Fonds sicherlich leichter machen. Denn mit solchen Fonds spart man sich den Aufwand, alle Kriterien beim Erwerb einzelner Aktien selbst zu überprüfen.
3.3. Anleihen
Im Gegensatz zu Aktien stellen festverzinsliche Wertpapiere eine ganz andere Alternative zur Vermögensverwaltung liquider Mittel dar. Denn hier weiß man im Voraus, welchen Ertrag ein Investment bringen soll. Schließlich handelt es sich im Grunde um Darlehen. Dabei ist die Vielfalt an Anleihen am Wertpapiermarkt erstaunlich. Man kann in kurz-, mittel- oder langfristige Anleihen investieren. Weiterhin unterscheidet man auch zwischen Anleihen in Unternehmen und Staatsanleihen. Dementsprechend stehen Investitionen in Fremdwährungsanleihen oder in Euro-Anleihen zur Wahl. Das bedingt, dass die Auswahl an Anleihen, die für die Vermögensverwaltung in Frage kommen, noch größer ist, als die Zahl der verschiedenen Aktien auf dem globalen Aktienmarkt.
3.4. Rohstoffe
Der Rohstoffmarkt ist ebenfalls eine interessante Option für Investitionen. So kommen entweder ETCs (Exchange-traded Commodities), Termingeschäfte, also Rohstoff-Futures, oder Rohstoff-ETFs in Frage. in allen drei Fällen handelt es sich um Wertpapieranlagen.
Und auch hierbei ist die Auswahl schier riesig. So kann man grob zwischen Energierohstoffen, landwirtschaftlichen Produkten und metallischen sowie nichtmetallischen Rohstoffen unterscheiden. Sie reichen von den Klassikern Kohle, Rohöl, Erdgas und Uran sowie Eisen, Kupfer, Aluminium und Buntmetalle über Weizen, Soja, Palmöl, Rinder oder gar Schweinebäuche bis hin zu den Seltenen Erden (insbesondere Niob und Tantal) und dem nun stark nachgefragten Rohstoff Lithium, für den sich vor 30 Jahren kaum ein Anleger interessierte. Außerdem spielen hierbei auch Edelmetalle eine gewisse Rolle. Neben Silber und Gold sind auch Platin und Palladium auf diese Weise handelbar. Selbst Edelgase finden hier ihre Nische.
Einerseits sind die Preisschwankungen von Rohstoffen auf den Märkten oftmals besser vorhersehbar und weniger abrupt, weil es hierzu einen in der Regel recht homogenen Absatzmarkt gibt, dessen Nachfrage nach den entsprechenden Rohstoffen bekannt ist. Außerdem laufen Rohstoffgeschäfte meist über etablierte Lieferketten ab. Allenfalls außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die COVID 19-Pandemie und ihre Nebenfolgen führen zu drastischen Veränderungen bei der Preisentwicklung von Rohstoffen. Doch gleichen sich diese mittel- bis langfristig oftmals aus. Das bedeutet aber auch, dass man sich hierbei sehr gut auf langfristige Veränderungen einstellen kann und somit die Chance besteht, aus zukünftigen Entwicklungen zu profitieren. Besondere Bedeutung kommt hierbei aktuell gerade Investitionen in alternative Energierohstoffe, wie etwa Wasserstoff, zu.
Allerdings gibt es auch Rohstoffe, bei denen die zukünftige Verfügbarkeit kaum exakt vorhersehbar ist. Dies trifft insbesondere auf die landwirtschaftlichen Rohstoffe zu. So hat etwa der Markt für Kaffeebohnen, Vanille, Kakao oder Olivenöl aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse in der Vergangenheit öfters geschwankt. Darin besteht also ein gewisses Potential, um auf Gewinne zu spekulieren.
3.5. Gold, Platin, Edelsteine
Aus der Riege der Rohstoffe (und der Wertpapiere) ausgeklammert kann man Gold und zum Teil auch andere Edelmetalle als Anlagegut betrachten. Zweifellos trifft dies auch auf Diamanten und andere Edelsteine zu.
Jedoch hat die Bedeutung von Gold in diesem Zusammenhang historische Wurzeln. Denn Gold galt in der Vergangenheit als Währungsreferenz. So existierte lange Zeit eine Koppelung vor allem des US-Dollars an die Feinunze Gold. Kein Wunder also, dass nach wie vor diverse Emittenten Münzen aus Gold oder anderen Edelmetallen prägen und in Umlauf bringen. Schließlich fand Gold als Metall zur Münzprägung seit der Antike Verwendung. Denn es war ein knappes Gut, handlich und repräsentierte in abstrakter Form den Gegenwert von Kaufobjekten.
Heutzutage kommt Gold kaum noch diese Bedeutung zu. Dennoch kann man Gold als Spekulationsobjekt nach wie vor ernst nehmen. Den Vorteil von Gold gegenüber anderen Asset Klassen kann man auch darin sehen, dass man es physisch besitzen kann. Ein umfassend sicherer Tresor sei hierbei aber angeraten.
Allerdings ist die Rendite, die Gold langfristig abwirft, im Vergleich zu anderen Asset Klassen mittlerweile eher gering. Wer aber kurzfristige Kursschwankungen auszunutzen versteht, mag hin und wieder auch mit Gold erfolgreich sein.
3.6. Kryptowährungen
Ebenfalls eher abseits von Wertpapieren sind Kryptowährungen als Anlagegut anzusehen. Neben der bekanntesten Kryptowährung Bitcoin existieren hier bereits viele weitere Alternativen, wie etwa Dogecoin, Litecoin oder Ethereum. Was sie aber mit Wertpapieren in gewisser Weise gemeinsam haben, ist, dass sie leicht über Börsen handelbar sind. Dadurch, dass Kryptowährungen eine recht neue Investitionsform darstellen, war anfangs die Rendite zum Teil astronomisch. Doch hat sich der Trend inzwischen etwas abgeschwächt. Außerdem hängt hierbei auch viel von den Eigenschaften der jeweiligen Kryptowährung ab. Daher sind Kryptowährungen insgesamt betrachtet bei der Vermögensverwaltung nach wie vor eher ein Nischenprodukt.
Außerdem ist die Besteuerung von Kryptowährungen in der Vergangenheit gewissen steuerlichen Ungewissheiten ausgesetzt gewesen. Mittlerweile hat sich die oberste Finanzverwaltung hierzu positioniert. Dennoch begegnet man bei der Besteuerung von Kryptowährungen in der Praxis einigen Hürden. Doch lockt hierbei der Vorteil, dass Kryptowährungen unter Umständen zu steuerfreien Gewinnen führen können. Jedenfalls ist die Vermögensverwaltung mit Kryptowährungen eher eine Empfehlung für Anleger mit fundiertem Wissen.
3.7. Devisenhandel
Auch mit realen Währungen kann man Rendite erzielen. Allerdings sind die Bedingungen, unter denen man profitorientierte Entscheidungen beim Handel mit Devisen zu treffen hat, ziemlich volatil. Daher sind Devisen als Geldanlage bei der Vermögensverwaltung nur für wirklich risikofreudige Anleger von Interesse.

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4. Vermögensverwaltung: Besteuerung der Gewinne
Beim Sonderfall Kryptowährungen haben wir bereits auf einen Spezialfall hinsichtlich der Besteuerung der aus der Vermögensverwaltung generierten Gewinne hingewiesen. Jetzt folgt eine kurze Übersicht über die Besteuerungsregeln zu den übrigen Asset Klassen.
4.1. Besteuerung der Kapitalerträge
Gewinne aus dem Handel mit Wertpapieren und ähnlichen Finanzprodukten greifen die Vorschriften des § 20 EStG. Hier ist eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nur innerhalb der gleichen Anlageart möglich. So kann man Verluste aus dem Handel mit Aktien nur mit Gewinnen aus einem solchen Handel vornehmen. Eine Verrechnung mit Dividenden ist hingegen ausgeschlossen. Ebendies gilt beispielsweise auch bei Gewinnen und Verlusten in Bezug auf Aktien zu Anleihen oder Wertpapierfonds. Man muss also strikt unterscheiden und dies bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung entsprechend detailliert angeben.
4.2. Gewinne aus dem Handel mit realen Vermögensgegenständen
Gewinne, die man durch Kauf und Verkauf von realen Vermögensgegenständen, insbesondere von Edelmetallen oder Edelsteinen, oder Devisen sowie, wie bereits erwähnt, von Kryptowährungen erzielt, fallen unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nummer 2 EStG. Was man genauer darunter verstehen soll, erläutert § 23 EStG. Da die in diesem Artikel angesprochenen Wirtschaftsgüter keine des täglichen Gebrauchs sind, besteht hierbei eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Also sollte man den An- und anschließenden Verkauf innerhalb eines Jahres idealerweise möglichst vermeiden, um so die Gewinne steuerfrei zu beziehen. Da man aber weniger auf die Besteuerung als vielmehr auf die Kursentwicklung achten sollte, ist dies in manchen Situationen mit akutem Handlungsbedarf eher nebensächlich.
Abgesehen davon besteht ein Freibetrag auf solche Gewinne in Höhe von EUR 600. Für unsere Betrachtungen zur Vermögensverwaltung ist er also völlig irrelevant.
5. Vermögensverwaltung mit liquiden Mitteln – Fazit
Kommen wir also zu unserem Schlusswort. Wenn Sie sich für Vermögensverwaltung interessieren, steht Ihnen ein riesiges Universum unterschiedlichster Anlageformen zur Auswahl. Dabei sind Geldinvestitionen in Wertpapiere nach wie vor der Klassiker. Sowohl Aktien als auch Anleihen sind etablierte Ziele, um Rendite zu erzielen. Selbstverständlich gilt dies auch für entsprechende Fonds. Vermehrt haben aber auch andere Asset Klassen bei der Vermögensverwaltung an Attraktivität hinzugewonnen. Rohstoffe und Kryptowährungen stellen Alternativen dar, über die man sich allerdings vorab eingehend informieren sollte. Dabei sollte man jedoch auch die Besteuerung berücksichtigen.
Steuerberater für vermögende Privatpersonen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für vermögende Privatpersonen spezialisiert. Beim Thema Asset Protection schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Stiftungen
- Erläuterung der Vorteile einer Stiftung
- Empfehlungen zur Errichtung von Familienstiftungen in Liechtenstein
- Informationen zur Verwaltung von Stiftungen
- Nutzung von Stiftungen zur Vermeidung der Wegzugsteuer
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
In der Steuerberatungsbranche herrscht Fachkräftemangel. Dabei sagt man, dass das damit zusammenhängt, weil die Steuerberatungsberufe zu trocken und somit wenig attraktiv wirken. Daher wollen wir dazu beitragen, dass sich dieses aus unserer Sicht korrekturbedürftige Bild endlich wandelt. Deshalb schildern wir hier unsere fünf Gründe, warum wir Steuerrecht lieben. Zum Glück finden immer mehr Kolleginnen und Kollegen den Weg in die Öffentlichkeit, um zu zeigen, wie interessant Steuern im Berufsfeld Steuerberatung sein können. Dass dabei insbesondere viele junge Steuerberaterinnen und Steuerberater daran mitwirken, ist besonders erfreulich und gibt uns Mut.
Inhaltsverzeichnis
1. Warum wir Steuerrecht lieben – Einleitung
Heute sprechen wir über eine recht komische Sache, nämlich unserer Liebe zum Steuerrecht. Als Steuerberater ist dies eigentlich genau so, wie etwa bei Ärzten, Köchen oder Tierpflegern: man liebt den Beruf, weil man sich mit ihm verbunden fühlt. Man weiß, was man wie zu bearbeiten hat, um ein positives Ergebnis zu erzielen, das für viele Mitmenschen einen besonderen Mehrwert bietet. Aber was genau soll das bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater sein? Wir sind uns durchaus darüber im Klaren, dass vielen Zeitgenossen hierzu keine klare Antwort einfallen mag. Daher kommt also unsere Motivation, um uns diesmal in einem Artikel mit der Frage zu beschäftigen, warum wir Steuerrecht lieben.
2. Warum wir Steuerrecht lieben – eine initiale Unterscheidung
Tatsächlich gibt es sehr viel mehr Gründe, warum Steuerberater Steuerrecht lieben, als wir hier auszubreiten beabsichtigen. Wichtig ist jedoch eine Unterscheidung, die wir gleich zu Beginn kommentieren möchten. Denn Steuerberater können in ihrer Tätigkeit tatsächlich sehr verschieden sein. So sind die einen beispielsweise auf die laufende Steuerberatung spezialisiert. Deren täglich Brot ist also die Buchführung, die Finanzbuchhaltung. Andere Steuerberater kennen sich im Immobiliensteuerrecht oder im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besonders gut aus. Doch wir wollen heute ausschließlich darüber berichten, warum wir Steuerrecht lieben, wenn wir in der Gestaltungsberatung tätig sind.

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3. Warum wir Steuerrecht lieben: unsere 5 Gründe
3.1. Mit dem Steuerrecht als Werkzeug Steuern gestalten
Zugegeben, der wichtigste Aspekt, warum wir Steuerrecht lieben, ist, dass wir damit Geld verdienen, indem wir unseren Mandanten helfen, Steuern zu sparen. Damit ist auch gleich erklärt, worin der von uns generierte Mehrwert besteht. Das schaffen wir wiederum nur dadurch, dass wir uns so gut im Steuerrecht auskennen.
Aber da ist mehr, als das. Denn das Steuerrecht ist für uns Steuerberater was für einen Handwerker ein Akkuschrauber ist, ein Werkzeug. Wirklich interessant wird die Sache für uns aber erst, wenn wir es schaffen, die verschiedenen Voraussetzungen und Regelungen des Steuerrechts mit der Realität unserer Mandanten in einen für sie vorteilhaften Einklang zu bringen. Dieser Herausforderung stehen wir Tag für Tag gegenüber. Sie ist es, die uns immer wieder aufs Neue dazu bringt, über uns hinaus zu wachsen. Das ist mit Sicherheit ein ganz wichtiger Aspekt, warum wir Steuerrecht lieben.
3.2. Mit dem Steuerrecht helfen, Fehler zu vermeiden
Ein weiterer Aspekt ist ähnlich gelagert. Mit unserer Hilfe tragen wir nämlich dazu bei, dass unsere Mandanten Fehler vermeiden, bevor diese entstehen. Dabei kann es beispielsweise um die Vermeidung einer Betriebsaufspaltung gehen. Auch die Wegzugsteuer, die bei einem Wegzug unserer Mandanten ins Ausland droht, helfen wir nach Möglichkeit auszuräumen. Und vor unausgereiften Unternehmensgründungen im Ausland warnen wir selbstverständlich ebenfalls.
3.3. Mit dem Steuerrecht helfen, Fehler zu korrigieren
Neben diesen prophylaktischen Dienstleistungen kommen wir aber auch mit Sachverhalten in Kontakt, bei denen unser Rat bereits zu spät kommt. Also setzen wir alles daran, dass wir bereits bestehende Fehler wieder Korrigieren. Auch dies erfüllt uns mit Stolz, denn die Fortführung eines unvorteilhaften Zustands steht unserem Streben nach Perfektion entgegen. Daher ist die Beseitigung von drohenden oder bereits eingetretenen Steuerfallen ein weiterer Grund, warum wir Steuerrecht lieben.
3.4. Das internationale Steuerrecht als besondere Herausforderungen
Mit dem Blick auf das internationale Steuerrecht erhalten wir Verständnis, wie andere Staaten und Jurisdiktionen ihrerseits Steuern erheben. Dies ist aus unserer Sicht natürlich sehr faszinierend, denn es erlaubt uns auf besondere Art und Weise unseren Horizont zu erweitern. Insbesondere hinsichtlich des eigenen Steuerrechts in Deutschland hilft es uns die Gesetzgebung besser zu verstehen. Dass man mit diesem sukzessive erworbenen speziellen Fachwissen aber auch steuerliche Gestaltungen vornehmen kann, macht die Sache für uns umso attraktiver. Und diese Attraktivität ist fesselnd, was wiederum erklärt, warum wir Steuerrecht lieben.
3.5. Das sich stets wandelnde Steuerrecht – immer wieder eine neue Challenge
Das deutsche Steuerrecht unterliegt ständigen Veränderungen. Für uns Steuerberater bedeutet dies selbstverständlich, dass auch wir unsere Beratung stetig an die neuen Regeln anpassen müssen. Logischerweise führt dies zu weiterem Arbeitsaufwand. Dennoch ist dies für uns ein Segen, weil es nämlich genau diese Herausforderungen sind, die unsere Fähigkeiten, komplexe Zusammenhänge zu analysieren und Antworten hierauf zu entwickeln, in Übung halten. Wir schaffen Lösungen, daran liegt es, warum wir Steuerrecht lieben. Was würde wohl aus uns Problemlösern werden, wenn wir keine neuen Herausforderungen mehr zu bewältigen hätten?
4. Warum wir Steuerrecht lieben – Gedanken zum Abschluss
Der gemeinsame Nenner zu den fünf genannten Gründen ist unser Wille zum Gestalten. Ob aus Ton, aus Marmor oder in Wort und Schrift – der Mensch gestaltet, seit es ihn gibt. Auch wir Gestaltungsberater unterliegen diesem menschlichen Drang nach Kultur, nach geistiger Schöpfung, nach der Verwirklichung von Ideen. Dabei handeln wir so, weil wir uns täglich neuen Herausforderungen gegenübersehen. Daher sind Herausforderungen und Kreativität untrennbar miteinander verbunden. Und wir Steuerberater lösen Herausforderungen, indem wir Steuern gestalten. In der Quintessenz ist es dies, warum wir Steuerrecht lieben.
Zugegeben, 2020 war ein Jahr, in dem wir Steuerberater vor gewaltigen Herausforderungen standen. Außergewöhnliche Situationen, wie die Corona-Pandemie, erfordern halt außergewöhnliche Maßnahmen. Logischerweise hat das eben auch Auswirkungen auf das Steuerrecht. Vor allem die Regelungen zur Kurzarbeit und zum Insolvenzrecht sowie die befristeten Anpassungen bei der Umsatzsteuer, um nur einige Überbrückungshilfen zu nennen, führten zu einem erheblichen Mehraufwand. Viele Kanzleien haben diese Aufgabe gestemmt, ohne daran zu verdienen. Schließlich war dies auch für die Mandanten eine Zeit voller wirtschaftlicher und finanzieller Unsicherheiten. Zwar hat dies insbesondere die laufende Steuerberatung betroffen, doch hatte die gesamte Steuerberatungsbranche hierbei innerhalb kurzer Zeit mehr Herausforderungen zu schultern als je zuvor. Wollen wir also zum Wohle aller hoffen, dass dies eine einmalige Ausnahmesituation bleibt.
Steuerberater für Steuergestaltung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Unternehmensteuern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Entwicklung von Steuergestaltungsmodellen
- Integration der immobiliensteuerrechtlichen Perspektive in die Unternehmensbesteuerung
- Prüfung von geeigneten Maßnahmen zur Optimierung der Gewerbesteuer
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch
- Wahrnehmung von Optionen im internationalen Steuerrecht
- Verwirklichung von Steueroptimierungsprojekten
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Die schriftliche Steuerberaterprüfung 2021 bot ein buntes Angebot an altbekannten und ungewöhnlichen Aufgabenstellungen. Zur Kategorie Altbekannt kann man beispielsweise die klassischen Aufgabenstellungen zur Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer oder zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zählen. Auch manch ein Sachverhalt aus der Ertragsteuerklausur vom zweiten Tag der Steuerberaterprüfung 2021 passt in das Bild, dass man bei einem Vergleich zu den Klausuraufgaben der Vorjahre gewinnen kann. Dabei seien die vielen kleinen Besonderheiten in den Sachverhalten, die es in jedem Jahr gibt, einmal ausgeklammert. Denn die wirklich großen Überraschungen lagen in anderen Bereichen. So fordert die Prüfer in der Steuerberaterprüfung 2021 erstmals eine Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen des internationalen Steuerrechts zu bearbeiten. Auch die Sachverhalte zur Gewerbesteuer und zur Körperschaftsteuer enthielten außergewöhnliche Sachverhalte. So ging es etwa bei Letzterer um eine Organschaft. Eine weitere Überraschung stellte der marginale bilanzsteuerrechtliche Aufgabenumfang am dritten Tag der Steuerberaterprüfung 2021 dar. Denn hier stand nämlich eher das Ertragsteuerrecht im Vordergrund.
Unsere Kanzlei engagiert sich für Kandidaten, die am Steuerberaterexamen teilnehmen möchten. Daher unterstützen wir besonders die Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen 2022. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema 10. August 2021 |
Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran 20. August 2021 |
Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel 2. März 2022 |
Tipps zum schriftlichen Steuerberaterexamen – worauf es ankommt 28. Juni 2022 |
Inhalte der Steuerberaterprüfung 2021: das kam dran (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Inhalte der Steuerberaterprüfung 2021 – Einleitung
Louis Pasteur sagte einmal: „Das Glück bevorzugt den, der vorbeireitet ist“. Und auch wenn man gelegentlich gegenteilige Erfahrungen der einen oder anderen Art machen mag, im Großen und Ganzen gibt der statistisch erwiesene Erfolg dieser Denkweise des großen Mediziners Recht. Dabei ist es unerheblich, dass wir uns diese Anleihe hier in Bezug auf das Steuerberaterexamen im Allgemeinen machen. Auch schon rein logisch ist dieser Ansatz kaum von der Hand zu weisen. Allenfalls mit dem Begriff Glück könnte man hierbei ein wenig hadern. Umschreiben wir ihn jedoch mit Erfolg, dann kommen wir der Sache meiner Meinung nach schon deutlich näher.
Doch wohin soll uns dieser oberflächlich philosophisch hochtrabende Exkurs führen? Kurzum, zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022 und alle ihr folgenden Examina. Die Kernaussage soll hier sein, dass die Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen ein wesentlicher Erfolgsfaktor ist. Aber er ist halt nur einer von mehreren, von denen ein weiterer Glück sein mag.
Wir wollen uns nun auf den Aspekt der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen konzentrieren. Dazu gehört neben dem essentiellen Fachwissen auch ein gutes Verständnis, wie die Prüfer die Aufgaben in den Steuerberaterprüfungen gestalten. Da uns jedoch der Blick in die Zukunft verwehrt ist, richten wir ihn in die Vergangenheit. Wir greifen also auf die Erfahrungen jener zurück, die die Situation bereits erlebt haben, und ziehen daraus unsere Rückschlüsse. Daher haben wir uns mit Absolventen der Steuerberaterprüfung 2021 zusammengesetzt und aus ihrem Erfahrungsschatz folgende Informationen zum Inhalt der Steuerberaterprüfung 2021 zusammengetragen.
2. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 1
2.1. Abgabenrecht in der Steuerberaterprüfung 2021
Im ersten Teil, der dem Abgabenrecht gewidmet ist, stand die Prüfung von zwei Einsprüchen im Vordergrund. Tatsächlich stellt die Prüfung von Einsprüchen zusammen mit Fristberechnungen die klassischen Bausteine des Aufgabenteils zum Abgabenrecht dar. Sie sind alljährlich relevant.
In dieser Klausur sollte bei einem Orthopäden eine Außenprüfung erfolgen. Allerdings schickte das Finanzamt die Prüfungsanordnung direkt an den Orthopäden. Sie hätte aber eigentlich an den mit einer Vollmacht versehenen Steuerberater gehen sollen. Daraufhin meldete sich der Orthopäde in ungewöhnlicher Weise schriftlich bei der Finanzbehörde, sodass man überlegen musste, ob die Voraussetzungen für einen Einspruch vorliegen. Dem war auch tatsächlich so. Deshalb schickte das Finanzamt eine neue Prüfungsanordnung, die dieses Mal an den Steuerberater gerichtet war. Allerdings erfolgte die Aufgabe zur Post im Wege einer formellen Zustellung im Sinne des VwZG. Aber auch gegen diese Prüfungsanordnung erfolgt ein Einspruch.
In diesem Zusammenhang war auch die Frage nach der Anzahl der ergangenen Verwaltungsakte zu prüfen. Außerdem musste man aufgrund der formellen Zustellung daran denken, dass hierbei die sonst Anwendung findende Bekanntgabefiktion (drei Tage nach dem Tag der Aufgabe zur Post) hier ohne Bedeutung ist. Stattdessen ist die Bekanntgabe an das tatsächliche Datum der Zustellung geknüpft, sodass unter Umständen eine Bekanntgabe auch an einem Samstag erfolgen kann.
2.2. Umsatzsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Die Aufgaben zum Umsatzsteuerrecht folgen ebenfalls einem gewissen, jährlich wiederkehrenden Muster. So steht stets ein Unternehmer im Vordergrund, der eine Immobilie erwirbt und sie dann unter Nutzung des Optionsrechts an Umsatzsteuerpflichtige Mieter vermietet, zumindest aber vermieten möchte. Daher macht der Unternehmer beim Immobilienerwerb vom Vorsteuerabzug Gebrauch. Doch dann kommt es anders. Statt die Immobilie an einen anderen, ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer vermietet man nun doch an einen Unternehmer, dem dieses Privileg fehlt. Also muss man den zuvor vorgenommenen Vorsteuerabzug nach § 15a UStG korrigieren und die Umsatzsteuer nachträglich berechnen.
Ein ähnlicher Zusammenhang mit dem vorsteuerabzugsberechtigten Erwerb von Immobilien war hingegen mit einem Verkauf an privat verbunden. Auch hier fanden die Korrekturvorschriften des § 15a UStG Anwendung.
Ein weiterer, schon öfter abgefragter umsatzsteuerlicher Zusammenhang betraf die Überlassung eines Firmenwagens an einen Geschäftsführer. Dabei handelte es sich um ein Elektroauto, das bekanntlich im Ertragsteuerrecht eine steuerliche Begünstigung erfährt. Im Umsatzsteuerrecht ist aber keine gleichgerichtete Begünstigung vorgesehen. Hier kam es also auf die korrekte Anwendung der Vorschriften des UStAE an.
Zum Standard gehört bei den Umsatzsteuerklausurteilen aber auch, dass die Prüfer Aufgaben stellen, auf die man in der Regel kaum vorbereitet ist. 2021 war dies eine Aufgabe zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Ausgaben im Rahmen einer Weihnachtsfeier.
2.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Der dritte Teil der Klausur enthielt die klassischen Komponenten, die man auch in früheren Jahren an dieser Stelle zu bearbeiten hatte. Dabei ging es um eine Erbschaft, bei der zwei potentielle Erben in Betracht kommen, aber nur eine Person das Erbe annimmt. Außerdem umfasst das zu übertragende Vermögen Immobilien, einen Betrieb und andere Besonderheiten, die man hierbei bewerten muss. Apropos Besonderheiten, diese sind ebenfalls wiederkehrend als ergänzender Baustein in den Klausurteilen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer eingebettet. So lag in der Steuerberaterprüfung 2021 eine Witwenrente vor, über deren Auswirkungen sich die Kandidaten Gedanken machen sollten. Weiterhin gab es auch eine Poolvereinbarung, mit der man entsprechend den Vorgaben in § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG umzugehen hatte.
Bei der Erbschaftsteuer spielt im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen auch die Prüfung der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung eine Rolle. Denn wenn das Betriebsvermögen begünstigungsfähig ist, dann hat dies Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Deshalb ist in diesem Kontext auch stets eine Prüfung der in den §§ 13a-13c ErbStG genannten Voraussetzungen vorzunehmen.

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3. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 2
Die Ertragsteuerklausur am zweiten Tag bestand auch 2021 aus den klassischen Bestandteilen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und internationales Steuerrecht. Zur Einkommensteuer gab es jedoch zwei separate Aufgaben.
3.1. Einkommensteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
3.1.1. Einkommensteuer Teil 1: Vermietung und Verpachtung
Zur Einkommensteuer zogen die Prüfer einen Sachverhalt als Aufgabenhintergrund heran, bei dem eine vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen im Vordergrund stand. Dabei ging es um ein großes Gebäude mit mehreren Parteien, von denen die Eltern der beschenkten Tochter eine waren. Als Ausgleich sollte der Sohn ein Gleichstellungsgeld von seiner Schwester erhalten. Außerdem sanierte die Tochter das Gebäude, wobei anschaffungsnahe Herstellungskosten anfielen. Insgesamt lief es also darauf hinaus, dass man zur Lösung der Aufgabe zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil unterscheiden musste. Folglich hatte dies auch Auswirkungen auf die Berechnung der Abschreibung.
Im Zusammenhang mit der Abschreibung war auch der Ausbau des Dachgeschosses relevant, denn die dort entstandene Wohnung vermietete die Tochter dann ebenfalls. Auch dieser Aspekt hatte natürlich Auswirkungen auf die Abschreibung.
Außerdem bewohnte die Tochter eine der Wohnungen selbst, während sie die anderen an mehrere Personen vermietete. Für eine der Personen bestimmte sie aufgrund eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses eine auffällig geringe Miete. Daher konnte man auch nur einen Teil der Werbungskosten bei der Berechnung der Einkünfte ansetzen.
Weiterhin konnte die Tochter durch die Sanierung des Gebäudes, die somit auch ihre eigene Wohnung betraf, eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG erhalten.
3.1.2. Einkommensteuer Teil 2:
Im zweiten Teil zur Einkommensteuer hören wir von einem Steuerberater, der sein Unternehmen 2020 in eine GmbH einbringt. Allerdings veräußert er bereits drei Jahre später seine Anteile. Die Aufgabenstellung sah nun vor, dass man sowohl die steuerliche Bewertung der Umwandlung im Jahr 2020 als auch die steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs im Jahr 2023 vornehmen sollte. Mit anderen Worten musste man hier die durch den Verkauf nachträglich ausgelöste Einbringungsgewinnbesteuerung bestimmen. Damit verbunden musste man aber auch die nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten beachten und die Abschmelzung der Steuer berücksichtigen. Der Umwandlungsvorgang selbst erfolgte gemäß den Vorschriften des § 20 UmwStG. Die Umwandlung wurde dann auch von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart begleitet. Selbstverständlich war auch dies zu berücksichtigen.
3.2. Internationales Steuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021
Inhalt des Aufgabenteils zum internationalen Steuerrecht war die Hinzurechnungsbesteuerung. Dies stellte 2021 insofern eine bemerkenswerte Neuerung im Vergleich zu den Vorjahren dar, als die Hinzurechnungsbesteuerung bisher nur selten Gegenstand der Steuerberaterprüfung war. Doch schon im Vorjahr konnte man feststellen, dass die Aufgaben zum internationalen Steuerrecht anspruchsvoller als im Vorjahr waren. Dieser Trend setzte sich in der Steuerberaterprüfung 2021 offenbar fort.
Konkret ging es in der Aufgabenstellung um einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz im In- und Ausland. Allerdings musste man die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland aus den Angaben der Aufgabenstellung erst einmal herausfiltern. Dann stand die Besteuerung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Gesellschaft auf den Kaimaninseln an, an der der Steuerpflichtige zu 100 % beteiligt war und die fremde Rechte gegen Gebühr an Dritte überließ. Ein Abgleich mit § 7 AStG zeigt, dass es sich hierbei um passive Einkünfte handelt. Auch die gesetzlich bestimmte Beteiligungsquote war überschritten. Und kaum, dass es jemanden verwundert: die Besteuerung der Ausschüttung im Ausland erfolgte mit einer Steuer von weniger als 25 %. Somit war dieser Sachverhalt ein klarer Fall für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung.
Außerdem bestand eine Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer brasilianischen Personengesellschaft mit Grundbesitz. Diese vermietete zunächst und verkaufte dann einen Teil ihres Grundbesitzes. Für deutsche Steuerbelange musste man also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und sonstige Einkünfte nach § 23 EStG beurteilen. Dazu war dann auch die Anrechnung der in Brasilien hierauf gezahlten Einkommensteuer zu berücksichtigen. Dies liegt nämlich daran, dass zwischen Brasilien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Tatsächlich haben sich schon viele Prüfer diesen Umstand bei der Erstellung der Ertragsteuerklausuren in der Vergangenheit zu Nutze gemacht.
3.3. Gewerbesteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Um das Wissen der Teilnehmer an der Steuerberaterprüfung 2021 zur Gewerbesteuer abzufragen, konstruierten die Prüfer diesmal eine fiktive Personengesellschaft mit zwei Teilbereichen. Der eine Teilbereich handelte mit Baustoffen und der andere vermietete Maschinen. Nun beteiligte sich eine dritte Person an dem Teilbereich, der den Baustoffhandel betrieb. Dabei sollten die Kandidaten aus den Begleitumständen herleiten, dass es sich hierbei um eine atypisch stille Beteiligung handelt. Somit musste man bei der Berechnung der Gewerbesteuer die atypisch stille Gesellschaft unabhängig von der Personengesellschaft mit dem Teilbereich, der den Baustoffhandel betrieb, beurteilen. Mit anderen Worten berechnete man die Gewerbesteuer für zwei getrennte Gewerbesteuersubjekte. Dazu musste man auch noch sowohl einen Gewinn als auch einen Verlust berücksichtigen.
Hinsichtlich des Aufgabenschwerpunkts stellte der Teilbereich zur Gewerbesteuer in der Steuerberaterprüfung 2021 eine außergewöhnliche Abkehr vom üblichen Muster dar. Denn in der Vergangenheit enthielten die Aufgaben zur Gewerbesteuer mehrheitlich einen Schwerpunkt im Bereich Kürzungen und Hinzurechnungen. Dies zeigt, dass man stets auch auf Überraschungen gefasst sein sollte.
3.4. Körperschaftsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Im Fokus des Aufgabenteils zur Körperschaftsteuer stand eine Organschaft. Dabei sollte man sowohl den Organträger als auch die Organgesellschaft beurteilen. Allerdings gab es einige Besonderheiten, die man hierbei zu berücksichtigen hatte. So gab es einerseits einen Minderheitsgesellschafter, der an der Organgesellschaft beteiligt war. Dies ist gleich in mehrfacher Weise von Bedeutung gewesen. Außerdem gab es eine außerhalb der Organschaft angesiedelte Tochtergesellschaft, die der Organgesellschaft zugeordnet war. Dazu musste man eine Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Organgesellschaft berücksichtigen. Hierzu gilt, dass eine eventuelle Steuerbefreiung erst auf Ebene des Organträgers stattfindet; die Organgesellschaft ist hiervon ausgeschlossen. Dies bedingte andererseits eine Ausgleichszahlung der Organgesellschaft an den Minderheitsgesellschafter. Dies ist insofern interessant als dadurch die Anrechnung der Ausgleichszahlung entweder auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers erfolgen kann.

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4. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 3
4.1. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Einzelunternehmen
Ein Teil der Aufgabe zum Bilanzsteuerrecht eines Einzelunternehmens hatte mit der Nutzung eines Betriebs-PKWs zu tun. Dabei fand die Nutzung sowohl betrieblich als auch privat statt. Allerdings nutzte der Unternehmer das Fahrzeug auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Selbstverständlich musste man hierbei auch zwischen dem Ertragsteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht unterscheiden. Schließlich ist für umsatzsteuerliche Zwecke die Betrachtung eines Unternehmers maßgebend, um die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe vorzunehmen. Die Überlassung des Fahrzeugs zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit stellte somit einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar.
Ein anderer Teil der Aufgaben zum Bilanzsteuerrecht eines Einzelunternehmens umfasste die Bilanzierung des Erwerbs eines unbebauten Grundstücks sowie eines Gebäudes. Dabei fand der Erwerb des Grundstücks durch Ablösung einer Verbindlichkeit und Zahlung einer Rente statt. Hingegen erfolgte der Erwerb des Gebäudes durch einen Tausch, wobei das Tauschobjekt ein Kran war. Auch hier war die ertragsteuerliche von der umsatzsteuerlichen Betrachtung zu unterscheiden. Darüber hinaus kam noch der Einbau einer Betriebsvorrichtung hinzu. Diese ist als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen und entsprechend abzuschreiben, wobei hier auch eine degressive Abschreibung mittlerweile möglich ist.
4.2. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Kapitalgesellschaft
Als nächstes stand die Bilanzierung einer Verschmelzung an. Hier fand eine Aufwärtsverschmelzung einer GmbH auf ihre Muttergesellschaft – ebenfalls eine GmbH – statt. Dabei ist die Vorgehensweise zur Lösung der Aufgabe im Grunde eine Frage der Ertragsteuer in Kombination mit dem Umwandlungssteuerrecht. Der einzige bilanzsteuerrechtliche Aspekt hierbei bestand in der Formulierung von dazu passenden Buchungssätzen.
Eine zweite Aufgabe zum Bilanzsteuerrecht von Kapitalgesellschaften in der Steuerberaterprüfung 2021 zielte auf die Behandlung einer OHG-Beteiligung im Anlagevermögen einer GmbH ab. Man sollte also zwei der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Behandlung unterscheiden. Dabei fand die sogenannte Spiegelbildmethode hinsichtlich des Ansatzes des Gewinnanteils in der Steuerbilanz Anwendung. In der Handelsbilanz muss man hingegen eine Forderung buchen.
4.3. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Personengesellschaft
Im dritten Teil ging es also um die Bilanzierung einer Personengesellschaft. Hierzu gliederte man die Aufgabenstellungen in vier Textziffern.
In der ersten Teilaufgabe fand der Erwerb eines Gebäudes und der Einbau einer Theke statt; beides sollte bilanziell entwickelt werden. Dabei handelt es sich bei der Theke, wie schon bei der zuvor genannten Betriebsvorrichtung, um ein eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut.
Die zweite Teilaufgabe umfasste den Verkauf einer GmbH-Beteiligung. Auch hier handelte es sich um eine Aufgabenstellung, die man eher am zweiten Tag der Steuerberaterprüfung hätte erwarten können.
In der dritten Teilaufgabe war eine zum Teil abgerissene Garage, die im Folgejahr wiederaufgebaut wurde, Gegenstand der Bilanzierung. Hier musste man etwa darauf achten, dass die nachträglichen Herstellungskosten als neue Bemessungsgrundlage von Jahresbeginn an für die Abschreibung relevant waren.
Abschließend ging es um den Kauf eines Kinderkarussells gegen Fremdwährung. Hier musste man darauf achten, wie man mit Kursschwankungen handelsrechtlich und steuerrechtlich umgeht. Denn nach dem Handelsrecht kann man Kursverluste nur unter bestimmten Voraussetzungen abschreiben. Im Regelfall ist dies ausgeschlossen, weil sich sonst auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verändert. Liegt hingegen eine Verbindlichkeit in Fremdwährung vor, ist dies allerdings doch möglich. Nur in der Steuerbilanz ist ein Abweichen von der Bemessungsgrundlage aufgrund von Kursschwankungen ausgeschlossen.
5. Steuerberaterprüfung 2021 – unser Fazit
5.1. Altes und Neues in der Steuerberaterprüfung 2021
5.1.1. Altbekannte Aufgabenstellungen
Wie kann man also die Steuerberaterprüfung 2021 abschließend charakterisieren? Als erstes kann man feststellen, dass gerade in den Themenbereichen, in denen Prüfer kaum fachlich relevante Alternativen zum bisherig abgefragten Prüfungsumfang zur Verfügung stehen, die Aufgabenstellungen in ihrem Grundcharakter gleich geblieben sind. Dies trifft insbesondere auf die Aufgaben zur Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Bei Letzteren ist es schon ein Novum, dass jemand anderes als Robert Rundlich aufgrund außergewöhnlicher Umstände verstirbt. Dabei muss man aber auch beachten, dass die Sachverhalte stets mit einigen neuen Variablen ausgeschmückt sein können. Die Herausforderung liegt hier also eher darin, den Besonderheiten auf dieser Ebene zu begegnen. Das Lösungsmuster, das man in den Vorjahren bei prinzipiell ähnlichen Aufgabenstellungen anwenden musste, blieb somit auch in der Steuerberaterprüfung 2021 valid.
5.1.2. Neue Herausforderungen
Anders sah es bei den Aufgaben aus, die 2021 scheinbar ohne Präzedenzfall abgefragt wurden. Hier interessierten sich die Prüfer einerseits für das fachliche Wissen der Kandidaten. Andererseits wollten sie offenbar aber auch wissen, wie sich die Teilnehmer mit unbekannten steuerlichen Herausforderungen auseinanderzusetzten verstehen, die in den meisten Fällen im Rahmen der Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen eher geringen Stellenwert haben. Hier sei insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung beim internationalen Steuerrecht erwähnt.
5.1.3. Warum gerade das internationale Steuerrecht mit neuen Herausforderungen heraussticht
Gerade der Fachbereich internationales Steuerrecht hat in den letzten Steuerberaterexamen mit solchen Neuerungen gegenüber früher von sich Reden gemacht. Denn im Gegensatz zu früheren Aufgaben zum internationalen Steuerrecht, bei denen es in erster Linie um Regelungen zur grenzüberschreitenden Besteuerung im Rahmen des EStG ging, trat in den letzten beiden Jahren das AStG als Bezugspunkt in den Vordergrund. Aufgrund der neulich reformierten Wegzugsteuer könnte man nun spekulieren, ob in der Steuerberaterprüfung 2023, bei der der Rechtstand 2022 erstmals relevant wird, ein Sachverhalt zum Wegzug eines GmbH-Gesellschafters erscheint.
Dass gerade das internationale Steuerrecht bei den innovativen Aufgabenstellungen zum Steuerberaterexamen so prominent in Erscheinung tritt, mag jedoch kein Zufall sein. Damit ist weniger der Gedanke angesprochen, dass Prüfer hierbei noch viel Gestaltungspotential gegenüber früheren Klausuraufgaben haben. Schließlich hatten sie in der Vergangenheit hier ja auch keinen Bedarf zu einem Abweichen von der gängigen Praxis gesehen. Vielmehr kann man die Vermutung wagen, dass das internationale Steuerrecht in den letzten Jahren auch im Alltagsgeschäft von vielen Steuerberatern deutlich an Bedeutung gewonnen hat. In dieser Hinsicht ist einfach der mittlerweile gestiegene Bedarf an qualitativ hochwertiger Beratung zum internationalen Steuerrecht möglicherweise der treibende Faktor. Da sich dies in Zukunft wohl kaum wesentlich ändern wird, sollte man auch weiterhin auf neue Herausforderungen zum internationalen Steuerrecht beim Steuerberaterexamen gefasst und vorbereitet sein.
5.2. Schlussbemerkung zur Steuerberaterprüfung 2021
Wie dem auch sei, es sollte allen Kandidaten klar sein, dass man für bestimmte fachliche Themenbereiche auf ein gut eingeübtes Lösungsschema zugreifen können sollte. In anderen Fachbereichen sollte man hingegen über einen guten Überblick und kombinatorisches Denkvermögen verfügen. Auch hier steht eine möglichst tiefgründige Vorbereitung an zentraler Stelle, sodass man sich auf diese Weise Louis Pasteurs eingangs zitierte Einsicht zu eigen machen mag. Denn im einen wie im anderen Fall ist die fachlich fundierte Vorbereitung der beste Weg, um den Herausforderungen des Steuerberaterexamens gewachsen zu sein. Glück bleibt aber auch ein Faktor.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beratung zu Fragen mit grenzüberschreitendem Steuerbezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
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