Unsere Modelle zum GmbH-Kauf und -Verkauf

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Video: Asset-Deal & Share-Deal: Steuervorteile beim GmbH-Kauf und -Verkauf nutzen!

Sie verkaufen ein Unternehmen oder sie kaufen ein Unternehmen? Dann stellt sich die Frage: Machen Sie das als Share-Deal oder machen Sie das als Asset-Deal? Ich werde jetzt alle Vor- und Nachteile herausarbeiten und werde zum Ergebnis kommen, dass für den Verkäufer immer ein Share-Deal besser ist und für den Käufer steuerlich immer der Asset-Deal besonders gut ist. Das machen wir anhand eines Beispiels. Und dann werden wir zu einem Problem kommen. Und dieses Problem werden wir in verschiedenen Gestaltungsmodellen einfach lösen, sodass wir für beide Seiten das perfekte Modell herausgearbeitet haben.

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1. Einleitung

Herzlich Willkommen, mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln. Unsere Kanzlei hat sich spezialisiert auf das Unternehmensteuerrecht und dort insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, also GmbHs. Zunächst ist bei einem Share-Deal und Asset-Deal festzuhalten, dass diese Frage sich eigentlich kaum stellt bei Personengesellschaften.

1.1. Rechtsformen bei der Gestaltung

Bei Personengesellschaften wird ein Share-Deal und Asset-Deal steuerlich sowohl von Verkäuferseite als auch von Käuferseite eins-zu-eins identisch behandelt. Personengesellschaften sind die GbR, OHG, KG und auch die GmbH & Co. KG. Das heißt, über diese Rechtsform sprechen wir im Grunde gar nicht. Aber entscheidende Auswirkungen hat der Share-Deal oder Asset-Deal eben für Kapitalgesellschaften: GmbH, AG, die UG und ausländische Rechtsformen, zum Beispiel die Limited.

2. GmbH-Verkauf als Share-Deal

Dann schauen wir uns selbst den Share-Deal einmal aus Verkäufer und Erwerber Sicht an. Wir haben hier den Verkäufer, eine natürliche Person. Die ist beteiligt an einer Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaften bei mir immer Vierecke. Das ist zum Beispiel die A-GmbH. Und daran ist er zu 100 Prozent beteiligt. Gleichzeitig haben wir hier den Erwerber, und er möchte diese GmbH nun für tausend Geldeinheiten kaufen. Und diese GmbH-Anteile gehen nun rüber für 1.000 Geldeinheiten. Es stellt sich die Frage, wie führt dies zur Besteuerung beim Anteilseigner?

2.1. Sicht des Veräußerers beim Share-Deal

2.1.1. Berechnung des Veräußerungsgewinns

Er bekommt 1.000 Geldeinheiten. Das ist ein Veräußerungspreis. Davon ziehe ich seine Anschaffungskosten ab. Das können nun 25.000 Euro in aller Regel sein, weil 25.000 Euro
Stammkapital, was man bei der GmbH Gründung eingezahlt haben. Das kann aber auch mehr, kann auch weniger sein. Die GmbH für den höheren Kaufpreis gekauft habe oder vielleicht auch geerbt habe, wo sich doch häufig die Probleme ergeben. Was waren die Anschaffungskosten von der Person, von der ich die Anteile geerbt habe? Wir würden jetzt einfach mal 25 Geldeinheiten abziehen, sodass ich zu einem Gewinn von 975 Geldeinheiten komme.

2.1.2. Steuerliche Beurteilung

Jetzt ist es so wenn jemand GmbH Anteile veräußert, ist das steuerlich begünstigt. Darauf entfällt eine Steuer oder 40 Prozent steuerfrei. Das ist gesetzlich geregelt. Das muss man so hinnehmen. Steuerpflichtig sind in dem Fall nur 60 Prozent, also davon mal 60 Prozent. Das ist der steuerpflichtige Teil. Ok, ergibt einen Gewinn von 975 Geldeinheiten. Davon sind 40 Prozent steuerfrei. Das ist gesetzlich geregelt. Das nennt man das Teileinkünfteverfahren, eben nur 60 Prozent ist anteilig steuerpflichtig.

2.1.3. Steuerberechnung und Berechnung der Liquidität

Darauf die individuelle Steuer zwischen null und 42 Prozent. Theoretisch geht es hoch bis 45 Prozent Reichensteuer. Aber die meisten sind im Bereich von 42 Prozent. Das heißt, das führt zu einer Steuer von 245 Euro, sodass unterm Strich ein Liquiditätsergebnis von Positiv der Differenz auf 1.245 herauskommt. Das sind 755 Geldeinheiten Liquiditätsüberschuss. Das ist verhältnismäßig gut, weil im Grunde nur ein Viertel der Steuer abzuführen ist.

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2.2. Sicht des Erwerbers beim Share-Deal

Aber wie verhält es sich für den Erwerber? Der Erwerber hat einen Kaufpreis zu finanzieren von 1.000 Geldeinheiten. Und daran gibt es nun zwei Nachteile. Nachteil eins ist, er hat hierfür keine Abschreibung. Keine Abschreibung auf tausend Euro. Das heißt, mangels Abschreibung bekommt er auch keine steuerlichen Vorteile quasi zurück. Nachteil zwei: Fremdkapitalkosten kann er steuerlich nicht abziehen. Fremdkapitalkosten haben Sie, wenn Sie tausend Euro nicht bar aus Eigenkapital finanzieren, sondern 1.000 Euro sich von der Bank leihen und dafür Zinsen zahlen, müssen. Keine Fremdkapitalkosten, die abzugsfähig sind. Es gibt eine Möglichkeit, über den Antrag zumindest 60 Prozent steuerlich abzuziehen. Das ist möglich unter gewissen Voraussetzungen. Aber auch 60 Prozent sind nicht 100 Prozent.

2.3. Fazit zum Share-Deal

Daran sehen wir, dass ein Gewinn von 1.000 Euro beim Veräußerer zu 755 netto führt, was für einen Veräußerer ein relativ guter Satz ist. Der Erwerber aber zwei Nachteile hat.


3. GmbH-Verkauf als Asset-Deal

Bei einem Asset-Deal ist es so, dass der Verkäufer und der Erwerber gegenüberstehen. Der Verkäufer hat wieder beispielsweise die A-GmbH, die es zu veräußern gibt. Daran ist er natürlich wieder zu 100 Prozent beteiligt. Asset-Deal bedeutet, es werden einzelne Wirtschaftsgüter verkauft, also alles, was die GmbH hat, wird nun verkauft. Durch die GmbH an den Erwerber oder an eine von dem Erwerber neu gegründete Gesellschaft. Das kann jetzt ein Personengesellschaft sein. Das kann aber auch wieder eine GmbH sein. Wir könnten jetzt also die B-GmbH gründen, die diese ganzen Vermögensgegenstände erwirbt. Der Asset-Deal hat keine Auswirkung darauf, ob es eine Personengesellschaft ist oder Kapitalgesellschaft, das hat andere steuerliche Vorteile. Die muss man in der laufenden Besteuerung prüfen. Für den Asset-Deal ist es jedenfalls egal. Diese Wirtschaftsgüter gehen nun im Rahmen des Asset-Deals über. Wir zahlen tausend Euro dafür und schauen uns die Besteuerung mal auf Veräußerer Seite an.

3.1. Sicht des Veräußerers beim Asset-Deal

Veräußerungspreis an dieser Stelle tausend Euro. Wir ziehen den Buchwert ab. Wir unterstellen mal, um im gleichen Bereich zu bleiben. Buchwert sei 25 Euro und das heißt, wir generieren ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 975 Geldeinheiten.

3.1.1. Steuerliche Beurteilung des Veräußerers beim Asset-Deal

Darauf zahlt die GmbH nun Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Das sind zusammen ca. 30 Prozent. Das hängt ein wenig von der Gemeinde ab. Aber nun gehört das Geld eben der A-GmbH. Es muss aus der A-GmbH nur noch ausgeschüttet werden zum Gesellschafter. Und dafür fällt dann nochmal Kapitalertragsteuer an. Das heißt, bei einer Gewinnausschüttung von 675 Geldeinheiten entsteht eine Kapitalertragsteuer in Höhe von etwa 25 Prozent. 25 Prozent auf 675 Geldeinheiten sind circa 168 Euro, sodass wir unterm Strich 507 Euro netto generiert haben. Wir merken von tausend Euro quasi die Hälfte übrig geblieben. 50 Prozent sind an Steuern auf dem Weg verloren gegangen.

Und daran merken wir, dass der Asset-Deal für einen Verkäufer nicht so vorteilhaft ist und der lieber den Share-Deal bevorzugen wird.

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3.2. Sicht des Erwerbers beim Asset-Deal

Aber was sind jetzt die Vorteile des Asset-Deals für den Erwerber? Die sind erheblich. Der Erwerber hat nun einen Kaufpreis gezahlt von 1.000 Geldeinheiten.

3.2.1. Abschreibung der erworbenen Wirtschaftsgüter

Und diese tausend Euro kann er nun über die Laufzeit der einzelnen Wirtschaftsgüter abschreiben. Laufzeit bei Computern drei Jahre, bei Autos sechs Jahren und so weiter. Man hat dann Tabellen. Man wird das auf alle Wirtschaftsgüter verteilen. Und ein Firmenwert, das ist die residual Größe. Alles, was nichts zu verteilen geht auf die Wirtschaftsgüter. Ja, das ist die Differenz.

3.2.2. Abschreibung auf den Firmenwert

Der Firmenwert, dieser Geschäfts- oder Firmenwert ist abzuschreiben, über pauschal, bei gewerblichen Unternehmen, 15 Jahre. Im Ergebnis habe ich nach einer gewissen Zeit drei Jahre, sechs Jahre oder 15 Jahre den kompletten Kaufpreis abgeschrieben. Mein Steuervorteil daraus sind ca. 30 Prozent Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Das sind also 300 Euro, die ich quasi über die Laufzeit der Abschreibung vom Finanzamt letztendlich erstattet bekomme, bzw. weniger an Steuern zahlen. Hätte ich an dieser Stelle ein Personenunternehmen gegründet, also Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, wäre mein Steuersatz bei 45 Prozent gewesen, wäre der Steuervorteil sogar noch deutlich größer. Erster Vorteil ist also die Abschreibung.

3.2.3. Fremdfinanzierungskosten

Zweiter Vorteil ist, wer hat denn den Kaufpreis gezahlt? Das war die B-GmbH. Wenn die B-GmbH mir das Geld nicht aus Eigenmitteln finanziert hat, hat sie sich dafür von der Bank ein Darlehen geholt. Dafür fallen Zinsen an, Tilgungsleistungen an. Und diese Zinsleistung kann ich natürlich von meinen laufenden Gewinnen auch unmittelbar sofort abziehen und damit steuerlich zum Abzug bringen. Das heißt auch da spare ich noch immer erhebliche Steuern. Das kann man ausrechnen. Der Effekt ist immer größer, als man glaubt.

4. Randthemen zum Share-Deal vs. Asset-Deal

Im Ergebnis würde der Verkäufer den Share-Deal bevorzugen, der Erwerber, den Asset-Deal. Wenn Sie es sich überlegene, Asset-Deal oder Share-Deal, gibt es noch ein paar Randthemen.

4.1. Einzelrechtsnachfolge vs. Gesamtrechtsnachfolge

Ein Thema ist zum Beispiel die Einzelrechtsnachfolge. Im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge kaufen Sie die kompletten Anteile, deswegen Share – dass ist das englische Wort für Anteilsverkauf – dann gehen automatisch alle Verträge zusammen mit der GmbH auf Sie über. Sie müssen da gar nichts tun. Haben Sie jedoch im Rahmen eines Asset-Deals die Verhandlungen geführt, dann müssen Sie alle einzelne Wirtschaftsgüter übernehmen. Was natürlich dazu führt, dass die Lieferantenverträge neu abschließen müssen, alle Kundenverträge neu abschließen müssen, Domains übertragen müssen, Rechte übertragen müssen und so weiter und so fort. Der Vermieter das als Anlass nimmt, einen neuen Preis zu verhandeln, da haben wir schon viel erlebt in der Beratungspraxis. Da muss man im Einzelfall gucken.

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4.2. Immobilien

Weiterhin gibt es noch eine Besonderheit bei Immobilien. Beim Asset-Deal gehen die Immobilien direkt über. Das löst eine andere Grunderwerbsteuer aus, wie wir hier einen Share-Deal machen, weil dann sind die Immobilien automatisch in der Kapitalgesellschaft drin. Dann werden die Immobilien für die Grunderwerbsteuer anders bewertet.

4.3. Verlustvorträge

Auch einen großen Unterschied macht es bei den Verlustvorträgen. Hat die Kapitalgesellschaft die Sie erwerben wollen steuerliche Verlustvorträge bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer? Ja, das ist ein großer Unterschied, ob Sie per Share-Deal oder Asset-Deal machen.

5. Unsere Empfehlungen

Und wie kann man das nun optimieren?

5.1. Empfehlungen für den Verkäufer

Ich sage Ihnen zwei Tipps für den Verkäufer. Tipp 1 für den Verkäufer: Er hat eine GmbH, dazu beraten wir regelmäßig. Kommt zu uns und es ist absehbar, dass er die in einer gewisser Zeit
verkaufen möchte. Jetzt gibt es für ihn zwei Möglichkeiten. Modell eins ist, er macht aus der GmbH per Formwechsel eine GmbH & Co. KG. Die Struktur des Verkäufers, die dann anschließend wie folgt aus. Er ist beteiligt an einer KG, an einer GbR, OHG oder vielleicht an Einzelunternehmen.

5.1.1. Formwechsel aus Personengesellschaft

Wir wandeln auf jeden Fall die Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen. Wenn eine GmbH & Co. KG gründet, ist noch eine Komplementärin dran beteiligt mit 0 Prozent. Er selber hat 100 Prozent an der KG. Das ist ein Thema für sich. Vorteil ist dann jedoch, wenn er das Unternehmen verkauft, stellt das aus Sicht des Erwerbers den Erwerb einer Personengesellschaft dar und der Erwerb einer Personengesellschaft ist genauso zu behandeln wie der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter steuerlich. Das heißt für Vorteil für den Erwerber ist der kann die Wirtschaftsgüter
nun abschreiben, weil er eine Personengesellschaft kauft.

5.1.1.1. Halber Steuersatz bei Veräußerung als Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil)

Jetzt sagen Sie ja von tausend Euro beim GmbH Kauf waren ja 40 Prozent steuerfrei. Hätte ich nur 60 Prozent versteuern müssen. Bei einer Personengesellschaft müssen Sie von 1.000 Euro grundsätzlich auch tausend Euro versteuern. Aber hier gibt es einen sogenannten halben Steuersatz. Halber Steuersatz bedeutet 56 Prozent. Das heißt, im Grunde müssen Sie ja 56 Prozent des Veräußerungspreises mit Ihrem tariflichen Steuertarif versteuern. Und daran sehen Sie, dass Sie noch vier Prozentpunkte besser unterwegs sind. Diesen halben Steuersatz gibt es nur einmal im Leben und auch nur, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Er ist auf fünf Millionen Veräußerungsgewinn begrenzt.

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5.1.2. Nachteile beim Verkäufer

Zu erwähnen ist jedoch, dass es bei dem Formwechsel in die GmbH & Co. KG eventuell zwei Probleme gibt.

5.1.2.1. Das erste Problem des Verkäufers

Das erste Problem ist, dass Gewinnvorträge einer sogenannten Zwangsgewinnausschüttung zu unterwerfen sind. Der Formwechsel kann zwar zu Buchwerten erfolgen. Haben Sie allerdings hohe Gewinnvorträge, müssen die mit 25 Prozent der Kapitalertragsteuer unterworfen werden, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann, obwohl Ihnen im Zuge des Formwechsels gar keine finanziellen Überschüsse zukommen.

5.1.2.2. Das zweite Problem des Verkäufers

Zweiter Nachteil ist, dass Sie ja im Grundsatz eine fünfjährige Sperrfrist haben. Das heißt, nach dem Formwechsel müssen Sie fünf Jahre warten und können dann erst die GmbH & Co. KG verkaufen. Tun Sie das vorher entsteht zusätzliche Gewerbesteuer, die leider nicht mehr auf Ihre Einkommensteuer anrechenbar ist. Das heißt, diese Gestaltung bitte fünf Jahre im Voraus wählen.

5.1.3. Verkaufsgestaltung: Holdingstruktur

Dann gibt es noch eine zweite Gestaltung. Hier ist es so, dass der Verkäufer wieder beteiligt ist an seiner A-GmbH. Bevor er die A-GmbH verkauft, schaffte eine Holding Struktur, das heißt, die Person gründete erst eine Holding GmbH, eine 25.000 Euro GmbH, die nur ein Ziel hat. Sie wird die GmbH-Anteile im Rahmen einer Einbringung übernehmen. Das heißt, unter dieser Holding-GmbH befindet sich anschließend die A-GmbH. Und zwar zu einhundert Prozent. Der Vorteil besteht nun darin, dass, wenn eine Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft verkauft. In unserem Beispiel für 1.000 Geldeinheiten dann ist dies zu 95 Prozent steuerfrei.

Das heißt, Sie müssen nur fünf Prozent versteuern auf fünf Prozent der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Tarif von 30 Prozent. Das heißt, wir reden hier unterm Strich über 1,5 Prozent bei 1.000 Euro. Ist das also eine Steuerbelastung von 15 Euro. Auch hier gilt eine siebenjährige Sperrfrist. Das heißt, Sie müssen diese Holding-Struktur sieben Jahre im Voraus schaffen. Würden Sie vorzeitig verkaufen, würde dies eine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung auslösen. Vorteil ist, für jedes Jahr gewinnen Sie ein Siebtel dieser Steuerbefreiung. Das heißt, diese Struktur lohnt in den meisten Fällen dann doch. Das sind zwei Modelle für den Veräußerer.

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5.2. Empfehlungen für den Erwerber

Es gibt noch ein drittes Modell. Das ist aber für den Erwerber. Wenn der Erwerber gezwungen ist, eine Kapitalgesellschaft zu kaufen, hat er das Problem: Er kann nicht abschreiben und kann noch nicht mal die Fremdkapitalkosten abziehen. Hier gibt es eine Gestaltung, wie die genau funktioniert, finden Sie in unserem Beitrag (Gestaltung III: Debt-push-down-Modell). Da geht es im Grunde darum, dass wir die Kaufpreisverbindlichkeit und die Kapitalgesellschaft, die ich gerade erworben habe, in eine Rechtsform zusammenführen, sodass die GmbH sich selber abzahlt, dass Sie selber Ihren Kaufpreis zahlt, an die Bank.

Ja, das hat den Vorteil, erstens ich kann die Zinsen sofort verrechnen mit laufenden Gewinnen. Die Tilgungsleistung muss ich nicht aus netto versteuerten Einkommen leisten, sondern ich kann die Tilgungsleistung zahlen, bevor ich 25 Prozent Kapitalertragsteuer gezahlt hat. Das sind sogenannte Debt-Push-Down Modelle, wenn Sie gezwungen sind, als Erwerber eine GmbH zu übernehmen.

5.3. Fazit

Wenn Sie Fragen dazu haben: wir beraten GmbHs vollumfänglich. Anbei meinen Kontaktdaten; ich stehe Ihnen natürlich für Fragen zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne mal ein Beratungstermin mit meinem Team, mit meinen Kollegen oder mit mir.


Steuerberater für Unternehmenskauf und -verkauf

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmenskäufe und -verkäufe spezialisiert. Beim Unternehmenskauf und -verkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen)
  2. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbHVerkauf GmbH & Co. KGNutzung von Verlustvorträgen)
  3. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  4. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  5. Steueroptmierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Betriebsaufspaltung im Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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