Internationales Steuermodell: Lizenzgebühren

Video & Transkript

Video: Internationales Steuermodell mit Lizenzgebühren: Google, Amazon, Facebook & Apple

Google, Apple, Amazon und Facebook, die haben eine Gemeinsamkeit, die sparen in Europa erheblich viele Steuern, weil sie das ganze Gewinnsubstrat verlagern auf die Cayman Islands und auf die Bahamas und wie das funktioniert, diese Steuern in Europa zu sparen, das erkläre ich Ihnen heute an einem Beispiel von Google.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen

1. Vorstellung der Kanzlei

Herzlich willkommen mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln. In unserer Kanzlei hat sich spezialisiert auf die Steuergestaltung und wir sind da auch sehr aktiv im internationalen Steuerrecht.

Wir wurden kürzlich ausgezeichnet vom Handelsblatt sowohl im Jahr 2018, als auch jetzt wieder im Jahr 2019 für „Beste Steuerberater im Internationalen Steuerrecht“. Und es gibt einen Vortrag, den habe ich letztes Jahr gehalten beim Steuerberater-Verband. Es war 11 Termine vor jeweils 100 Steuerberatern, also knapp gut tausend Steuerberater, die dem Seminar gefolgt sind.

2. Darstellung Gewinnverlagerung durch Lizenzgebühren bei den GAFA-Unternehmen

Und da habe ich vorgestellt, wie Google, Apple, Facebook und Amazon Steuern gespart haben. Im Steuerrecht sind das die sogenannten GAFA-Unternehmen: Google, Apple, Facebook und Amazon. Und die haben alle eine Gemeinsamkeit.

Die verlagern Gewinnsubstrat von Deutschland und von anderen europäischen Ländern zunächst nach Irland. Von Irland in die Niederlande und von den Niederlanden zu einer juristisch gesehen irländischen Gesellschaft und diese Verlagerung von den Niederlanden auf die irländische Gesellschaft ist ein Trugschluss, weil die irländische Gesellschaft wiederum nur auf den Bahamas steuerpflichtige Gewinne erwirtschaftet. Und diese Gewinne werden auf den Bahamas mit 0 Prozent versteuert.

Und diese Präsentation habe ich heute einmal dabei. Wir stellen Ihnen jetzt einmal auszugsweise vor. Ja, vorgetragen habe ich die alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht.

2.1. Finanzierungsmodell über Niedrigsteuerländer

Ich hatte zuerst erklärt, wie mit einem Modell eine Finanzierungsgesellschaft im Ausland positioniert werden kann und damit erheblich an Steuern gespart werden kann. Dieses Video hierzu habe ich auch online gestellt. Die Präsentation natürlich auch.

3. Internationales Gestaltungsmodell mit Lizenzgebühren

Aber wir reden jetzt über das zweite Modell, über Lizenzgestaltungen und schauen wir uns das einmal an/ Wir machen das mal an Hand von Google. Es gibt eine Incorporation, also eine Aktiengesellschaft in Kalifornien.

Daran sind die ganzen Aktionäre beteiligt und es gibt den deutschen Kunden hier ja in Deutschland. Und es gibt verschiedene Landesgrenzen und alle Länder werden wir brauchen. Welche Länder haben wir mit dabei? Wir haben Amerika in Kalifornien damaliger Körperschaftsteuersatz, bis vor einem Jahr 38 Prozent. Wir haben z.B. die Bahamas oder die Cayman Islands, die Bermudas mit 0 Prozent. Wir haben die Irland vom Grundsatz her damals noch mit 12,5 Prozent. Wir haben die Niederlande mit knapp 25 Prozent und in Deutschland in der Regel 30 Prozent Unternehmensteuersatz. Wie kommt nun das Geld vom deutschen Kunden bis zurück nach Kalifornien?

Haben Sie Fragen zu
Lizenzgebühren?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3.1. Gründung der Holding-Ltd.

Wir gründen zunächst eine als Beispiel Google Island Holdings Limited. Die hat ihren statuarischen Sitz in Irland. Juristisch gesehen ist das eine irländische Kapitalgesellschaft. Ort der Geschäftsleitung ist allerdings auf den Bahamas, Cayman Islands oder irgendwo anders in der Karibik. Damit ist die Gesellschaft nur steuerpflichtig auf den Bahamas und zahlt in Irland zunächst keine Steuern. Wir positionieren nun alle immateriellen Vermögensgegenstände auf den Bahamas. Das heißt, einmal musste Google, Amazon, Facebook und Apple dafür in der Tat Geld zahlen, indem sie ihre immateriellen Vermögensgegenstände Domains, den Quellcode, die Marke, verschiedene Patente übertragen hat von Kalifornien auf die Bahamas. Und dafür musste man eine sogenannte Entstrickungsteuer versteuern. Also den Unternehmenswert musste man damals leider in Kalifornien versteuern, aber der Unternehmenswert war damals noch relativ gering und erst danach stark gestiegen.

3.2. Gründung der Tochtergesellschaft in Irland

Und wie geht das Spiel weiter? Wir gründen jetzt eine Tochtergesellschaft in Irland. In dieser Tochtergesellschaft sind Mitarbeiter beschäftigt. In der Regel bis zu 2.000 Mitarbeiter. Und die habe ich bewusst als Dreieck gemalt, nicht als Viereck, Vierecke sind in der Regel Kapitalgesellschaften, Dreiecke, bei mir Personengesellschaften. Eine Limited ist eigentlich eine Kapitalgesellschaft. Ich erkläre gleich, warum das eigentlich eine Personengesellschaft sein soll.

3.3. Verlagerung des Steuersubstrates auf die Bahamas

Und jetzt zahlt der deutsche Kunde ein Entgelt für Google AdWords oder für die Nutzung von Facebook oder was auch immer an die Google Island Limited. Dort haben wir 2.000 Mitarbeiter und diese Mitarbeiter erbringen den Kundenservice und betreiben die Webseite Google.de oder den deutschen Teil von Facebook oder was auch immer. Eigentlich müssten wir dann den Gewinn in Irland versteuern. Das wollen wir nicht. Deswegen haben wir die Patente, Domains, Urheberrechte und so weiter bewusst auf den Bahamas positioniert und könnten jetzt diese Urheberrechte, Patente und Lizenzen vermieten an die Irland Gesellschaft. Dann könnte ich in Irland Betriebsausgaben abziehen. Für diese Lizenzgebühren und diese Lizenzgebühren müsste ich dann einfach nur auf den Bahamas mit 0 Prozent versteuern.

3.4. Erhebung von Quellensteuer auf Lizenzgebühren

Aber so einfach funktioniert das leider nicht. Weil in der Regel jedes europäische Land Quellensteuer erhebt auf Lizenzgebühren, die man ins Ausland zahlt. Das heißt, würde Google in Irland jetzt 100 Euro Lizenzgebühren auf die Bahamas zahlen, müsste man 15 Prozent Quellensteuer einbehalten. Diese Regelung haben wir in Deutschland auch den Quellensteuereinbehalt auf Lizenzgebühren geregelt im § 50a EStG. Und das würde das ganze Modell kaputt machen, wenn ich 15 Prozent Quellensteuer einbehalten würde.

3.4.1. Kein Quellensteuereinbehalt von den Niederlanden aus

Es gab aber ein Land in der Europäischen Union, was keine Quellensteuer erhoben hat. Und jetzt musste ich die Lizenzgebühren so oft innerhalb der Europäischen Union hin und her spielen, bis ich in dem Land angekommen bin. Und dieses Land sind die Niederlande. Ich gründe also jetzt noch eine Google Netherlands Holding B.V. in den Niederlanden. Zahle jetzt Lizenzgebühren von Irland an die Niederlande und danach zahle ich Lizenzgebühren von den Niederlanden weiter auf die Bahamas.

3.4.2. Kein Quellensteuereinbehalt in der EU: Verlagerung des Gewinns auf die Bahamas

Innerhalb der Europäischen Union fällt aufgrund der Lizenz- und Zinsrichtlinie keine Quellensteuer an. Und wenn ich danach von den Niederlanden weiter zahle aus der Europäischen Union hinaus auf die Bahamas fällt keine Quellensteuer an, weil die Niederlande als europäisches/ einziges europäisches Land eben keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren erheben kann. Und damit habe ich das Geld vom deutschen Kunden über Irland und die Niederlande steuerlich bis auf die Bahamas geschleust und konnte die Gewinne damit auf den Bahamas mit 0 Prozent versteuern. In der Summe hat Google dann doch noch 1 Prozent, Amazon 6 Prozent gezahlt.

Klar, weil jedes Land – Irland und die Niederlande – trotzdem noch einen gewissen Steuersatz erheben. Dann liegt das Geld auf den Bahamas und irgendwann müsste ich das Geld als Dividende auszahlen von den Bahamas nach Amerika.

Fachberatung für
Internationales Steuerrecht?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3.5. Auszahlung der Dividende von Bahamas in die USA

Dividenden von einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft sind vom Grundsatz her komplett steuerfrei. Das sagt Amerika genauso. Allerdings bei Auslands-Dividenden sagt Amerika: Nein, das akzeptieren wir nicht. Wir wollen ja auch diese Dividenden komplett versteuern. Und in diesen Fällen hat man dann immer gewartet, bis sogenannte Tax-Holidays waren.

Das hat Reagan eingeführt. Bush hat es wiederholt und Trump hat es in der Tat auch nochmal gemacht. Das heißt, etwa alle 10, 15 Jahre konnten sie Gewinne ausschütten, haben wir keine 38 Prozent gezahlt, sondern 5 oder 10 Prozent bezahlt. Wenn Sie in diesem kurzen Zeitraum dieser sogenannten Tax-Holidays diese Gewinne ausgeschüttet haben.

3.6. Fazit & Nachwort

Und das ist eine Struktur, die funktioniert. Die Steuerrechtler, unter ihnen werden jetzt sagen: Ja, Herr Juhn, da gibt es noch zwei, drei Besonderheiten. Reden Sie nochmal was über die Quellensteuer nach § 50a EStG und reden Sie nochmal etwas über die amerikanische Hinzurechnungsbesteuerung. Guter Ansatz wäre, dass die amerikanische Hinzurechnungsbesteuerung besagt, wir akzeptieren keine Gesellschaft auf den Bahamas mit 0 Prozent Steuern, die nur  Lizenzgebühren einnehmen ohne Mitarbeiter, die dafür arbeiten. Das sagen wir Deutschen genauso.

4. Die nötige Substanz zur Besteuerung

Es ist also nicht einfach möglich, dass ein deutscher Unternehmer eine Lizenzgesellschaft im Ausland gründet und dafür Lizenzeinnahmen generiert und die einfach im Ausland niedrig besteuert. Dafür brauchen wir Substanz. Sowohl das amerikanische Steuerrecht als auch das deutsche Steuerrecht erfordert das. Dann können Sie die Finanzverwaltung in Amerika fragen, wie viel Mitarbeiter brauche ich denn da? Ja, es wäre nicht schlecht, wenn Sie am Sitz der Gesellschaft 2.000 Mitarbeiter haben. Dann haben Sie ja genug Substanz am Sitz der Gesellschaft. Sitz der Gesellschaft ist juristisch in Irland. Die ist ja nur steuerlich ansässig auf den Bahamas. Gut, dann brauche ich 2.000 Mitarbeiter in Irland. Auf den Bahamas werde ich nie 2.000 gut ausgebildete Informatiker bekommen. Da will keiner hinziehen. Nach Irland, nach Dublin, da bekommen sie 2.000 gut ausgebildete Informatiker.

4.1. Das amerikanische Check-to-box-Verfahren

Und jetzt stellen sie sich natürlich nicht in der Google Island Holding Limited an, sondern sie stellen sie bei der Google Island Limited an. Und jetzt gibt es die Möglichkeit, dem amerikanischen Steuerrecht diese Tochtergesellschaft übers Check-to-Box Verfahren wie eine Personengesellschaften oder wie eine Betriebsstätte behandeln zu lassen. Und deswegen hab ich das hier als Dreieck gemalt. Und das führt dazu, dass wenn das wie eine Betriebsstätte ist, dass diese Gesellschaft transparent ist und damit die Mitarbeiter der Google Island Limited steuerlich der Google Island Holding B.V. zugerechnet werden.

Und damit hat die Google Island Holding BW am Sitz, also in Großbritannien 2.000 Mitarbeiter und damit an ihrem Sitz genug Substrat, also Substanz um die amerikanischen Hinzurechnungsbesteuerung, die sogenannten CFC-Rules, in Amerika ja zu umgehen und damit quasi die Hinzurechnungsbesteuerung in Amerika zu vermeiden und damit diese Gestaltung möglich zu machen.

Für Sie ebenfalls interessant:
Zinsen im Niedrigsteuerland

In diesem Video erklären wir, wie Sie durch eine internationale Gewinnverlagerung der Zinsen in ein Niedrigsteuerland Steuern sparen können.

5. Das Quellensteuerrecht zum Gestaltungsmodell

Und die zweite Frage, die der Fachkundigen stellen könnte, die Quellensteuer. Ja, das hab ich ja im Grunde schon erklärt. Wir Deutschen zahlen ein Dienstleistungsentgelt nach Irland.

Das hat nichts mit Quellensteuer zu tun. Die Lizenzgebühr von den Niederlanden oder von Irland an die Niederlande unterliegt nicht der Quellensteuer aufgrund der Zins- und Lizenzrichtlinien nach § 50g vergleichbar EStG. Und von den Niederlanden, da wurde halt keine Quellensteuer erhoben.

5.1. Einführung der Lizenzschranke durch OECD

Und das ist ein Modell, das hat lange Jahre gut funktioniert und jetzt hat sich die OECD entschlossen eine sogenannte ja Lizenzschranke einzuführen. Diese Lizenzschranke haben ja in Deutschland § 4j EStG. Das besagt, dass Lizenzgebühren an ausländische Unternehmen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wen das interessiert, Dazu hab ich ja zwei, drei Blogger Beiträge verfasst, die verlinke ich Ihnen mal hier in der Video Beschreibung. Gucken Sie sich das an. Und jetzt zur Frage die habe ich Ihnen ja am Anfang versprochen. Geht das aus deutscher Sicht?

6. Wann lohnt sich die Gestaltung?

Ich sage immer, bei den Mandanten die bei mir anrufen, bei einem Drittel der Mandanten, können Sie vergessen. Funktioniert nicht. Bei einem Drittel der Mandanten würde es funktionieren, wenn Sie einen erheblichen Aufwand dafür betreiben, um bei einem anderen Drittel der Mandanten, da funktioniert das sogar relativ einfach, aber niemals mit dem gesamten Gewinn, sondern nur mit ausländischem Gewinn. Hier sehen Sie auch Google. Google optimiert nicht die Steuerzahler für amerikanische Gewinne. Sie optimieren nur die Steuer für europäische Gewinne, die wir auf die Bahamas verschieben. Wir können nicht als amerikanisches Unternehmen amerikanische Gewinne auf die Bahamas verschieben.

Und das ist aus deutscher Sicht ähnlich. Sie werden es nicht schaffen, als deutscher Unternehmer, deutsche Gewinne auf die Bahamas zu verschieben.

6.1. Möglichkeiten der Gestaltung

Aber was regelmäßig möglich ist, ist amerikanische Gewinne als deutscher Unternehmer weder in Amerika noch in Deutschland, sondern diese Gewinne zwischen quasi in der Mitte auf den Bahamas versteuern, in Lichtenstein und Luxemburg. Über solche Modelle kann man nachdenken. Nur dann müssen sie auch vier Probleme berücksichtigen.

6.2. Die Schwierigkeiten der Gestaltung

Erstens Schwierig ist es, Patente, Marken aus dem deutschen Steuersubstrat/ aus dem deutschen Besteuerungsrecht rauszubekommen. Besser wäre es, wir gründen von vornherein eine ausländische Gesellschaft, positionieren dort die Patente.

Zweites Problem ist die Hinzurechnungsbesteuerung. Wir brauchen eine gewisse Substanz im Ausland.

Drittes Problem ist die Quellensteuer auf Lizenzgebühren vergleichbar § 50a EStG. Die muss auch vermieden werden.

Und viertes Problem ist nun letztendlich diese neue Lizenzschranke.

Haben Sie Fragen zu
Gestaltungsmodellen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

7. Fragen zum Gestaltungsmissbrauch

Wenn ich das vortrage, dann kommt meistens immer eine Frage, die heißt Herr Juhn, ist das moralisch legitim? Kann ich sagen, juristisch ist das völlig legitim. Ja, da flossen unglaublich viel Beratungsgelder rein in diese Modelle. Aber juristisch ist das legitim. Ist das auch moralisch in Ordnung? Naja, sie müssen sich einen Konzernvorstand vorstellen von einer börsennotierten Gesellschaft. Das Unternehmen macht 100 Geldeinheiten Gewinn und müsste eigentlich 30 Geldeinheiten Steuern zahlen. Jetzt gibt es ein Steuermodell wie der nicht 30 Euro zahlt der Finanzvorstand, sondern nur vielleicht 5 Geldeinheiten. Dann würde also nach Steuern nicht 70, sondern sogar 95 Euro Gewinn machen. Und dann könnte man den Aktionären nicht 70, sondern 95 Euro ausschütten. Und jeder Vorstand und jeder Geschäftsführer hat eine gewisse Treuepflicht gegenüber seinen Aktionären und gegenüber der Gesellschaft. Das heißt, wir werden 25 Euro kosten sparen kann. Portokosten, Mitarbeiterkosten, Mietkosten, Steuerkosten. Dann hat der juristisch leider auch die Pflicht, dieser Vorstand, diese Kosten zu sparen, wenn er nicht einen Grund hat, warum er freiwillig zu viel zahlt. Sonst macht er sich schadensersatzpflichtig. Ein Grund könnte z.B. sein, dass er freiwillig mehr Steuern zahlt, um positiv in den Medien darzustellen. Okay, das könnte ein Grund sein. Muss man in der Tat als Vorstand abwägen. Vom Grundsatz her haben die Vorstände leider die Pflicht, Steuern zu sparen nach besten Wissen und Gewissen.

7.1. Persönliche Meinung zum Gestaltungsmodell

Was ich davon halte? Ich bin auch der Meinung, jeder Unternehmer sollte Steuern sparen. Aber im gewissen Maße. Ja, wir haben viele Mandanten in Deutschland die zahlen 50 Prozent Steuern auf ein sehr hohes Einkommen, da optimiert man gerne. Wenn Mandanten runter wollen auf 10 Prozent oder 5 Prozent, der Schritt ist mir persönlich ein bisschen groß.

Aber generell, wenn Sie Fragen haben zum internationalen Steuerrecht, wir haben uns ja entsprechend spezialisiert. Rufen Sie gerne an, wir beraten Sie dazu gerne.


Steuerberater für Internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung im Internationalen Steuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  2. Steueroptmierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  4. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (QuellensteuerabzugWegzugsbesteuerungHinzurechnungsbesteuerung)
  5. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (HoldinggesellschaftenOrganschaften)
  6. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für Internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.