Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Video & Transkript

Video: Keine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit

J: Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, kurz COVInsAG, das wurde bereits am Mittwoch durch die Bundesregierung beschlossen und wurde heute durch den Bundesrat genehmigt. Und das erleichtert Unternehmen, die eigentlich zahlungsunfähig sind und Insolvenzantrag stellen müssten, davon Abstand zu nehmen. Die können ganz normal weiter wirtschaften. Und welche Vorteile das Gesetz mit sich bringt und wie Unternehmen, die Insolvenzreife eigentlich schon haben, kein Insolvenzantrag stellen müssen, das bespreche ich heute mit Dr. Sascha Besau, Rechtsanwalt und Fachanwalt bei uns hier in der Kanzlei.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen

[Interview zwischen Prof. Dr. Christoph Juhn (im Folgenden: „J“) & Dr. jur. Sascha Besau (im Folgenden: „B“)]

1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Und in unserer Kanzlei sind wir direkt mehrere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer und machen natürlich auch die am Steuerrecht angelehnten Thematiken, das heißt insbesondere Gesellschaftsrecht. Dafür bist du Fachanwalt, Sascha, aber auch Insolvenzrecht. Das machst du auch jeden Tag.

2. Relevanz der Insolvenzantragspflicht infolge der SARS-CoV-2-Ausbreitung

Und jetzt haben natürlich viele Unternehmen weniger steuerliche Themen, sondern aktuell tritt das Insolvenzrecht in den Vordergrund. Warum? Weil wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, muss das Unternehmen Insolvenzantrag stellen, (..) der Geschäftsführer. Ansonsten droht darauf Haftstrafe und eine persönliche Haftung auf 64 GmbH-Gesetz. Dazu haben wir bereits ein Video gemacht, (…) und, ja, wir besprechen heute hier am Standort, ausnahmsweise mal in Bonn und nicht in Köln, was diese neue Rechtslage mit sich bringt. Und das wurde ja heute, das Gesetz, das – ich muss noch mal vorlesen Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – durch den Bundesrat, ja, genehmigt. Und früher war Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzanmeldegrund. Ist das jetzt kein Insolvenzanmeldegrund mehr?

Haben Sie Fragen zum
Insolvenzantrag?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Vermutungsbedingung als Grundlage zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

3.1. Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

B: Doch, es ist nur weiterhin noch ein Insolvenzanmeldegrund, der auch weiterhin zu (…) prüfen ist und zu beachten ist. Es ist jedoch so, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Gesetzgeber beschlossen hat, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen über einen gewissen Zeitraum und zwar bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Das ist der Hintergrund dieses Gesetzes. Voraussetzung für diese Aussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen. Mithin gibt es eine Vermutung im Gesetz statuiert, dass die Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 noch nicht vorgelegen haben darf. Ist dies der Fall, greift diese Vermutung nicht und die (…) Voraussetzung, dass die Corona-Pandemie Ursache für die Zahlungsunfähigkeit war, muss anderweitig belegt werden, ja. Das sind die Voraussetzungen, die jetzt keine große Hürde haben, ja.

J: Okay, das heißt, wenn jetzt ein Unternehmen in die Insolvenz geht, kann es von der neuen Regelung Anspruch nehmen und quasi (..) den Insolvenzantrag vermeiden. Wenn es Insolvenz ist wegen Corona. Und ich weiß, Juristen, – okay, ich hab jetzt auch einen juristischen Lehrstuhl studiert und promoviert – da geht es ja immer um Beweislast. Wer muss denn nachweisen, dass es wegen Corona ist, die Liquiditätsprobleme? Und jetzt hast du gesagt, es gibt eine Annahme. (…)

3.2. Vermutungsbedingung basiert auf dem Zustand zum 31.12.2019

B: Eine Vermutungsregelungen, genau, die sagt, wenn zum 31.12.2019 noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag, gilt die Vermutung, dass die derzeitige Zahlungsunfähigkeit bedingt durch die Corona-Pandemie ist.

J: Okay, das heißt, am 31.12. war ich nicht zahlungsunfähig, im Februar oder März werde ich zahlungsunfähig, müsste Insolvenzantrag stellen nach alter Regelung, sag, nein ich bin ja nur wegen Corona zahlungsunfähig. Das merkt man, da ich erst im März zahlungsunfähig wurde. Und deswegen muss ich jetzt nach dieser Neuregelung keinen Insolvenzantrag stellen.

3.3. Insolvenzantragspflicht nach dem 30.09.2020 und Sanierung

B: Es ist eine Aussetzung bis zum 30.09.2020, was nicht bedeutet, dass danach keine Insolvenzantragspflicht mehr besteht, sondern es ist lediglich eine Aussetzung.

J: Okay. Das heißt, wenn ich bis dahin wieder gesund bin und meine Zahlungsunfähigkeit überwunden habe, dann läuft das einfach komplett einmal durch, oder?

B: Das ist der Hintergrund, dass der Gesetzgeber sagt: „Okay wir schauen jetzt, wie sieht es aus mit Staatshilfen? Wie sieht es aus mit Sanierungsmaßnahmen und diesen ganzen Maßnahmen, die seitens des Staates ergriffen werden?“ Und wenn diese dann bis zum 30.09.2020 fruchten, ist sozusagen eine Insolvenzantragspflicht nicht mehr gegeben. Sofern danach – also bis zum jetzigen Stand ist dieser 30.09.2020 aktuell – sofern danach immer noch eine Insolvenzantragspflicht vorliegt, ist dieses Aussetzungsverfahren nicht mehr gegeben.

4. Insolvenzantragspflicht in der Zwischenzeit: gilt die alte oder die neue Regelung?

J: Okay, und ob ich in diese neue Regelung jetzt wirklich reinfalle, ob ich den nutzen kann, ist natürlich ein super schwieriger Spagat, den ich da nehmen muss. Weil wenn ich nicht reinfalle und quasi hätte Insolvenzantrag stellen müssen, weil für mich eventuell noch die alte Regelung gilt (…), dann gibt es zwei Probleme, die man dann da hat.

B: Genau, also wenn man in diese Aussetzungsverfahren nicht hineinkommt, dann stellt sich die Frage, muss man jetzt Insolvenzantrag stellen und dies innerhalb von kurzer Zeit, innerhalb von drei Wochen, von Gesetzeswegen, sodass da auch ein zeitlicher Druck besteht und (.) man mit Folgen, wenn man dieser Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt, auch mit entsprechenden Folgen strafrechtlicher und haftungsrechtlicher Natur rechnen muss.

J: Okay, das heißt 64 GmbH-Gesetz und strafrechtliche Problematiken für den Geschäftsführer. Das heißt, ob man da reinkommt, das muss man schon mal abklären. Wir können ja einfach mal deine Kontaktdaten einblenden, dann können Sie einfach mal durchklingen und sich mal mit ihm in Verbindung setzen, ein Termin mit dir machen.

B: Insbesondere die Prüfung, ob am 31.12.2019 schon eine Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist da von entscheidender Bedeutung, weil dann diese Vermutungsregel greift.

5. Insolvenzantragspflicht: Wann tritt COVInsAG in Kraft?

J: Ja, verstanden. Und jetzt ist es ja heute im Bundesrat auch quasi beschlossen oder genehmigt. Ist es jetzt direkt Gesetz, muss es noch umgesetzt werden?

B: Also das Gesetz muss noch in Kraft treten, also muss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Da rechnen wir mit einer zeitnahen Umsetzung innerhalb der nächsten Woche. Und dann ist das Gesetz in Kraft und entfaltet Wirkung und hat dann ja auch die Konsequenzen, die dort beschrieben sind.

J: Ja, und das hat wir in dem anderen Video (…) schon besprochen. Was ist, wenn ich, sag mal heute oder letzte Woche zahlungsunfähig war. Und da hat man ja in dem anderen Video besprochen, wenn ich 90 % meiner aktuellen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen nicht zahlen kann, muss ich innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Angenommen, ich bin jetzt da drin und ich müsste Insolvenzantrag stellen. Jetzt kommt das neue Gesetz. Danach muss ich keinen Insolvenzantrag stellen. Was gilt? Die alte Rechtslage weil ich noch unter Alte Rechtslage Insolvenzreife leider erlitten habe oder die neue Rechtslage?

B: Die Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt, sodass die alte Rechtslage überholt wird.

J: Okay. (…) Hätten wir das auch geklärt? Gut, okay, gut.

Für Sie ebenfalls interessant:
Insolvenz anmelden: Erklärt am Beispiel von Vapiano & Maredo

In diesem Video erklären wir, was Geschäftsführer im Falle einer drohenden Insolvenz beachten müssen.

6. Für welche Unternehmen gilt die neue Regelung zur Insolvenzantragspflicht?

B: Der guten Ordnung halber sollten wir noch erwähnen, dass die Insolvenzantragspflicht bei GmbHs, bei UGs, bei GmbH & Co. KGs, bei Aktiengesellschaften, bei Kommanditgesellschaften auf Aktiengesellschaften gilt, nicht jedoch bei Einzelunternehmen, GbRs, OHGs und KG.

J: Alles klar. Und das heißt, wenn die bisherige Insolvenzantragspflicht für Einzelunternehmen GbRs, OHGs, nicht gegolten hat, brauchen die auch die Erleichterung im Grunde nicht.

B: Nein, das ist richtig. (…) Es besteht die Möglichkeit, auch für diese Rechtsform Insolvenzantrag zu stellen- bei einer natürlichen Person, typische Verbraucherinsolvenzverfahren und natürlich auch von dritter Seite, von Finanzamtsseite – ist ja ein typisches Beispiel, können Insolvenzanträge gestellt werden, aber eine Insolvenzantragspflicht besteht nicht.

7. JUHN Partner betreut Sie zum Thema Insolvenzantragspflicht

7.1. Beratung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

J: Okay. Und das Zusammenspiel bei uns ist dann letztendlich so, dass von unserer Steuerberatenden Seite, von mir, das Zahlenwerk kommt, Sascha, du dann die juristische Würdigung vornimmst. Die Mandanten, die bei dir jetzt anrufen, diese Themen haben, das hat letzte Woche schon zugenommen, habe ich mitbekommen. Die berätst du dann, ob die neue Gesetzeslage kommt, wie sie jetzt kommt, ob sie greift für die Person, ob sie relevant ist, ob man Insolvenzantrag stellen muss und bist quasi auch immer ständig an deren Seite.

7.2. Erörterung von Sanierungsmöglichkeiten

B: Genau. Ich hatte ja gerade eben schon betont, dass diese Aussetzung nur bis zum 30.09. vorerst vorgesehen ist (30.09.2020) und dies natürlich eine überschaubarer Rahmen ist im Rahmen einer Unternehmensgeschichte. Vor dem Hintergrund sollte man dann jetzt auch schon die Weichen für die Zeit danach stellen, wenn diese Frist nicht verlängert wird, was ich bisher noch nicht voraussehen kann, und schauen, dass man unabhängig von den Insolvenzantragspflicht das Unternehmen wieder gesund aufstellt. Ja, da gibt’s ja noch verschiedene Randgebiete, arbeitsrechtliche Themen und so weiter und so fort, und dann schaut, ob man eine Sanierung hinbekommt, ob es Staatshilfen gibt, ob man jetzt vielleicht andere Gestaltungsvarianten wählt, indem dann eine Unternehmen übernommen wird oder ausgegliedert wird, gekauft wird aus der Insolvenz heraus im Rahmen der übertragenden Sanierung. Also das sind alles so Themen, die man dann natürlich im Einzelfall betrachtet beurteilen muss.

7.3. Gestaltungsberatung

J: Da kann man auch viel gestalten. Also diese Modelle, mit der übertragende Sanierung, neue Gesellschaft gründen, aus der alten günstig vom Insolvenzverwalter abkaufen, die alten Schulden loswerden. Insolvenzverfahren heißt ja nicht immer was Schlechtes. Nur weil ich jetzt keinen Antrag stellen muss, kann es trotzdem Sinn macht den zu stellen, um Vorteile zu nutzen und dann frisch ohne Schulden wieder weiterzufahren. Wenn Sie Fragen dazu haben, rechtlich ist es so, wir müssen darauf hinweisen: Steuerberatung über die Juhn Partner Steuerberatungs GmbH, Rechtsberatung über die Juhn Besau Rechtsanwalts GmbH. (…) Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie gerne an und vereinbaren Sie in dem Fall insolvenzrechtlichen Thema einen Termin mit Dr. Sascha Besau. Vielen Dank dir, Sascha.

B: Gerne geschehen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Optimierte Besteuerung der GmbH
  4. Einrichtung von DATEV Unternehmen online
  5. Erstellung der Finanzbuchhaltung
  6. Führung der Lohnkonten
  7. Beratung zu Stiftungen als Alternative zur Unternehmensnachfolge

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr