Video: Sitzverlegung der GmbH in Gemeinde mit Gewerbesteuerhebesatz 200 % (= 7 % Gewerbesteuer)
Es gibt in Deutschland Gemeinden mit einem besonders niedrigen Gewerbesteuerhebesatz. Und da macht es doch eventuell Sinn, dass sie den Sitz und Ort der Geschäftsführung Ihrer GmbH in diese Gemeinde verlagern und damit erheblich an Gewerbesteuer sparen. Und diesen Vorteil dieses Modell erkläre ich Ihnen jetzt, und ich erkläre Ihnen auch, warum dieses Modell für eine GmbH & Co. KG keinen Sinn macht.
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1. Einleitung: der Gewerbesteuerhebesatz und seine steuerliche Bedeutung
Herzlich willkommen, mein Name ist Christoph Juhn. Ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich spezialisiert auf das Unternehmensteuerrecht und damit auch insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, also GmbHs.
Und GmbHs haben eine Besonderheit im Vergleich zu GmbH & Co KGs. Sie zahlen 15 % Körperschaftsteuer und zusätzlich auch Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist im Durchschnitt auch 15 Prozent, sodass eine GmbH im Durchschnitt zirka 30 % zahlt: 15 % Körperschaftsteuer, 15 % Gewerbesteuer.
2. Jede Gemeinde bestimmt ihren Gewerbesteuerhebesatz selbst
Die Körperschaftsteuer ist deutschlandweit identisch, die Gewerbesteuer hingegen nicht. Hier hat jede Gemeinde einen eigenen Gewerbesteuerhebesatz. Wenn Sie EUR 100 Gewinn machen, zahlen Sie circa EUR 15 Gewerbesteuer. Die Berechnung dahinten ist aber komplizierter. Sie nehmen zunächst einen klaren Faktor von 3,5, dass heißt, EUR 100 mal 3,5, sind EUR 3,50. Und diese EUR 3,50 multiplizieren Sie in der Gemeinde, in der Sie sind, mit dem dortigen Gewerbesteuerhebesatz. Das ist mindestens 200 %, also EUR 3,50 mal 200 %. Also mal 2, das sind EUR 7. EUR 7 ist der niedrigste Gewerbesteuerhebesatz in Deutschland.
Es gibt auch Gemeinden mit 900 %. Der Schwerpunkt liegt so bei vier bis 500 %. Und wenn wir jetzt mal diesen höchsten Satz von 900 % nehmen mal 3,5 festen Faktor Gewerbesteuermesszahl, dann liegen wir bei EUR 31,5 Gewerbesteuer und es kommt immer noch die Körperschaftsteuer von EUR 15 hinzu. Dann sind wir bei 46 % nur auf GmbH Ebene. Viel zu viel. Die meisten, liegen in der Tat bei 400, 450, 500 %. Wenn ich jetzt einmal 400 % nehme, mal 3,5, dann liege ich ja bei 14 %.
Und das passt. Das ist ein guter Durchschnitt. 14 % Gewerbesteuer, 15 % Körperschaftsteuer. Dann kommt noch ein bisschen Soli von 1 % dazu, und so ergibt sich eine Gesamtunternehmensbesteuerung von 30 %.
Haben Sie Fragen zur Optimierung
der Gewerbesteuer über den Gewerbesteuerhebesatz?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Optimierung der Gewerbesteuer über den Gewerbesteuerhebesatz
Und wie kann ich das jetzt optimieren? Wichtig ist zu wissen, dass sich die Gewerbesteuer an mehreren Faktoren bemisst. Zum Beispiel können sie in Deutschland mehrere Betriebsstätten haben. Und dann erhebt jede Gemeinde auf ihre Betriebsstätte den Gewinn. Beispiel: Sie haben den Ort der Geschäftsleitung in Köln und Sie haben bei einem Warenlager und dort Mitarbeiter in München. Dann erhebt München auf die Gewinne in der Betriebsstätte in München den Gewinn und auf den Ort der Geschäftsführung in Köln, erhebt die Gemeinde Köln ihren Gewinn. Das heißt, an dieser Stelle bringt das nicht so viel die GmbH zu verlagern. Sie müssen halt Ort der Geschäftsführung und die Warenlager/Betriebsstätte beides in eine niedrig Gewerbesteuer-Oase verlagern.
Wenn Sie jedoch nur eine Holdinggesellschaft haben oder eine Gesellschaft mit nur einem Ort der Geschäftsleitung und nur einer Betriebsstätte damit, ja, dann ist doch relativ einfach. Dann nehmen Sie diese einzelne Betriebsstätte und verlagern nur diese Betriebsstätte in eine, ja, Gemeinde mit niedrigen Gewerbesteuerhebesatz. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, (…) da gibt’s Gemeinden mit 200 %.
Wir sind hier in Köln und Bonn haben wir auch einen Standort mit einer gewissen Nähe zu Düsseldorf. Und da bietet sich nun Monheim an. Monheim hat einen Gewerbesteuerhebesatz von 260 %. (…) Und naja, wenn Sie jetzt mal Monheim nehmen mit 260 Prozent mal 3,5, da reden wir über Gewerbesteuer von circa 9 % Gewerbesteuer. Das ist nicht viel; plus Körperschaftsteuer 15 %, sind 24 %, da Sparen sie also sechs Prozentpunkte.
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4. Niedrigen Gewerbesteuerhebesatz nutzen: So leicht ist die Sitzverlegung
Und die Sitzverlagerung ist relativ einfach. Den statuarischen Sitz der GmbH, da, wo die registriert ist, laut Handelsregister, den können Sie in Köln, können Sie in München, können Sie in Hamburg lassen, in Gewerbesteuer-höchst-Ländern und Städten. Aber den Ort hat der Geschäftsführung, das ist maßgebend für die Gemeinde, die die Gewerbesteuer festsetzt. Den Ort der Geschäftsführung verlagern Sie jetzt als Beispiel nach Monheim und zahlen damit auf die Gewinne der GmbH auch nur Gewerbesteuer in Monheim. Dann ist aber wichtig, dass Sie dort auch einen Raum haben, also eine feste Geschäftseinrichtung, und dass Sie für alle Entscheidungen, die Sie treffen, für die GmbH, auch in der Tat dann nach Monheim fahren.
5. Lohnt die Sitzverlegung bei einer GmbH & Co. KG ebenso wie bei einer GmbH?
Bei der GmbH wirkt sich das unmittelbar aus, auf die gesamte Steuerlast. Bei einer GmbH & Co. KG lohnt der Aufwand in aller Regel nicht. Warum? Weil, wenn eine GmbH & Co. KG beispielsweise EUR 15 Gewerbesteuer zahlt, können Sie diese Gewerbesteuer bis zu 13,3 % auf Ihre private Einkommensteuer wieder anrechnen. Das heißt, die effektive Belastung bei der GmbH & Co. KG ist dann nur 1,7 %. Und wenn Sie nur 14 % Gewerbesteuer zahlen, ist die effektive Belastung nur 7 %. Und wenn Sie nur 13 % zahlen, können Sie eh alles anrechnen. Dann haben Sie die Gewerbesteuerbelastung effektiv von 0. Das heißt, diesen Aufwand zu betreiben, bei einer GmbH & Co. KG, macht keinen Sinn. Dieser Aufwand bietet sich nur für die Sitzverlagerung, weil Verlagerung Ort der Geschäftsleitung, bei der GmbH.
6. Lizenzgesellschaften in Gemeinden mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz
Ein Modell möchte ich Ihnen noch zum Schluss mitteilen. Angenommen, Sie können Ihren Sitz, oder den Ort der Geschäftsführung nicht verlagern. Dann kann man drüber nachdenken, (…) in einer Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz eine Lizenz- oder Patent-Gesellschaft zu gründen und die Lizenzen, Patenten, Urheberrechten auf diese Gesellschaft in dieser Gemeinde mit dem niedrigen Hebesteuersatz zu übertragen. Und die vermietet die Lizenzen und Patente anschließend wieder zurück. Dann generieren Sie hier in Köln, Düsseldorf, München, Berlin oder Hamburg Betriebsausgaben, die Sie grundsätzlich abziehen können, als Betriebsausgaben, und zahlen diese Beträge an die Gesellschaft in den Gemeinden mit dem niedrigen Hebesteuersatz. Und dort werden Sie mit dem niedrigen Gewerbesatz versteuert. Und daraus generieren Sie natürlich einen gewissen Vorteil.
In der Summe hört sich das leicht an. Die Details sind aber super kompliziert. Dazu beraten wir Sie gerne. Rufen Sie doch einfach einmal an, wir stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kapitalgesellschaften spezialisiert. Beim der Optimierung der Gewerbesteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Optimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensbesteuerung
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensbesteuerung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „grundlegende Steuerarten – Gewerbesteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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