Freibeträge ausnutzen & Erbschaft- und Schenkungssteuer sparen

Video & Transkript

Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer auf 0% reduzieren: € 9,6 Mio. steuerfrei übertragen

Eine Durchschnittsfamilie besteht aus zwei Eltern, zwei Kindern und vier Enkelkindern. Und wenn sie das Vermögen oben zwischen den Eltern geschickt verteilen, können sie 9,6 Millionen Euro komplett ohne Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer übertragen auf die Kinder und Enkelkinder, auf einen Zeitraum von 21 Jahren. Und wie genau das funktioniert. Das schauen wir uns heute in diesem Video gemeinsam einmal an.

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1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Natürlich beraten wir Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände direkt mit und optimieren auch deren Gesamtsteuerbelastung. Und weil Gesellschafter und Geschäftsführer in der Regel größeres Vermögen haben, haben die auch ein Problem mit der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Und diese Erbschafts- und Schenkungsteuer kann man in der Regel ganz elegant vermeiden, indem man Freibeträge geschickt nutzt und frühzeitig die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer-Vorgänge plant.

2. Ausgangslage

Wir nehmen jetzt mal eine klassische Durchschnittsfamilie, bestehend aus zwei Elternteilen, zwei Kindern und vier Enkelkindern. Und was sollte man auf keinen Fall machen? Sie sollten nicht das Vermögen komplett bei einem Partner positionieren, z.B. bei der Ehefrau. Und wir sagen mal, wir hätten hier 10 Millionen Euro und sie überträgt dann die 10 Millionen im Wege eines Testaments auf den Ehemann. Oder andersrum: Der Ehemann überträgt auf die Ehefrau. Das wäre eine absolute Vollkatastrophe bei der Erbschaftsteuer.

2.1. Das Problem: Positionierung des Vermögens bei einem Ehegatten

Warum? Weil der Ehegatte hätte der die 10 Millionen Euro und der Ehemann kann an dieser Stelle einen Freibetrag von 500.000 Euro abziehen. Und noch ein Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro, sodass wir unterm Strich versteuern müssen: 9.244.000 Euro. Und wenn der eine Ehepartner, der gerade verstorben ist, schon ein bisschen älter ist – 80 Jahre – und der andere Ehepartner verstirbt irgendwann später und würde das Vermögen, also die netto 9,2 Millionen, dann nochmal übertragen. Da wird ja unmittelbar danach noch ein zweites Mal Erbschaftsteuer ausgelöst werden. Also den Vorgang sollten Sie so auf keinen Fall machen.

2.2. Gute Ausgangslage: Verteilung des Vermögens zwischen Ehegatten

Natürlich wäre es von vornherein besser, dass Sie die 10 Millionen bei beiden Elternteilen gleichmäßig anfallen lassen. Das wäre natürlich der optimale Zustand. Das bekommt man natürlich in der Praxis nicht so oft hin, dass beide genau 50%/50% an den zehn Millionen Euro beteiligt sind. Sollte wirklich nur ein Partner beteiligt sein, ist meine Empfehlung auf keinen Fall die 10 Millionen auf den anderen Partner zu übertragen, sondern dem nur ein oder zwei Millionen zur Verfügung zu stellen. Das reicht für dich komplett und die anderen 8 Millionen, die zu übertragen auf die nachfolgende Generation. Aber wenn sie es perfekt haben, ist das Vermögen zwischen beiden Ehegatten die 10 Millionen 50%/50% aufgeteilt. Und was können sie dann machen?

3. Ausnutzung der Freibeträge bei Übertragungen

Dann hat ja der Vater ein Geldsack von 5 Millionen und die Ehefrau hat einen Geldsack von 5 Millionen. Und was kann der Vater? Der Vater kann dann auf den Sohn übertragen. Da haben wir einen Freibetrag von 400.000 Euro bei der Erbschaftsteuer.

Der Vater kann aber auch die Tochter übertragen. Der Vater kann auch das eigene Enkelkind übertragen. Da haben wir einen Freibetrag von 200.000 Euro und der Vater kann auf das andere Enkelkind übertragen. Er kann auch auf das Enkelkind übertragen und er kann auf das Enkelkind übertragen. Auf der Ebene habe ich also zweimal den Freibetrag, dass an dieser Stelle 800 000 Euro und dann hab ich unten den Freibetrag von 200.000 Euro, den habe ich in der Summe mal 4 hab ich also hier nochmal 800.000 Euro Freibetrag. Strich drunter: Freibetrag von 1,6 Millionen Euro.

3.1. Freibeträge je Ehegatte

Und was viele nicht wissen ist, dass die Ehefrau das gleich auch nochmal machen kann. Die Ehefrau kann also auch nochmal hier, hier, hier, hier, hier und hier also genau das Gleiche auch nochmal übertragen. Das heißt, die Ehefrau hat nochmal plus 1,6 Millionen Euro. Strich drunter haben wir 3,2 Millionen Euro, die wir von beiden Ehegatten komplett unter Ausnutzung der Freibeträge auf die Kinder und Enkelkinder übertragen können.

3.2. Übertragungen im 10 Jahresrhythmus

Und das kann ich alle 10 Jahre machen. Das mache ich also einmal im Jahr 2020. Dann mache ich das nochmal im Jahr 2030,5 und dann mache ich das noch einmal im Jahr 2041. Und dann habe ich das in der Summe drei mal übertragen und schon habe ich 9,6 Millionen Euro übertragen auf meine Kinder und Enkelkinder und habe immer die Freibeträge genutzt und habe dafür quasi keine Erbschaftsteuer und keine Schenkungsteuer bezahlt.

4. Fazit

Also eine ganz kleine Gestaltung, so am Rande zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Und wenn Sie Fragen dazu haben, dann blende ich Ihnen jetzt hier unsere Kontaktdaten ein. Wir beraten Sie natürlich gerne im Vorfeld zu Ihren Schenkungs- und Erbvorgängen und natürlich auch im Nachhinein, machen wir Ihre Schenkungsteuererklärung und Ihre Erbschaftsteuerklärung so optimal, das quasi möglichst wenig Steuern anfallen. Anbei meine Kontaktdaten Ich würde mich freuen, wenn Sie einmal anrufen.


Steuerberater für Erbschaftsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung in der Erbschaft- und Schenkungsteuer spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  5. Beratung zur Nachfolgeplanungen für Unternehmensstrukturen und Vermögensübergängen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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