Gewinnausschüttung aus GmbH

Kapitalertragsteuer vs. Teileinkünfteverfahren

Video: Gewinnausschüttung aus einer GmbH: Kapitalertragsteuer vs. Teileinkünfteverfahren

Eine GmbH zahlt circa 30 Prozent, wenn wir eine Gewinnausschüttung vornehmen, zahlen wir nochmal 25 Prozent. In der Summe sind das circa 50 Prozent. Wie wir diese Gesamtbelastung von 50 Prozent reduzieren. Bei der Ausschüttungsbesteuerung, das zeige ich Ihnen jetzt in diesem Video.

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1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, und das ist Grund und Anlass, heute mit Ihnen über die Besteuerung der GmbH und dort insbesondere über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus GmbHs zu sprechen.

2. Struktur der GmbH: Steuerberechnung der GmbH

Das schauen wir uns nun an. Ich male dazu einmal auf, so eine klassische Struktur, wie Sie an Ihrer GmbH beteiligt sind, zu 100 Prozent und diese GmbH ein Gewinn macht von 100 Euro, welche Steuern muss eine GmbH zahlen? Zunächst muss sie die sogenannte Körperschaftsteuer zahlen. Das sind immer 15 Prozent auf die 100 Euro. Zusätzlich muss die GmbH Solidaritätszuschlag zahlen, 5,5 Prozent auf die 15 Euro Körperschaftsteuer. Ich runde mal ein Euro. Und dann muss die GmbH auch noch Gewerbesteuer zahlen.

2.1. Gewerbesteuer der GmbH

Bei der Gewerbesteuer bisschen komplizierter. Das hängt davon ab, in welcher Gemeinde ihre GmbH den Ort der Geschäftsführung hat, wo sie tätig ist, weil jede Gemeinde ihren individuellen Hebesatz hat. Bei der Gewerbesteuer rechnet man immer den Gewinn, also Gewerbeertrag von 100 Euro mal einen festen Satz von 3,5. Das steht im Gesetz 3,5 und das Ergebnis multipliziere ich mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gewerbesteuerhebesatz ist bei jeder Gemeinde unterschiedlich hoch. Er beträgt mindestens 200 Prozent und geht bei manchen Gemeinden sogar hoch bis 900 Prozent.

Das ist wahnsinnig viel. Die meisten Gemeinden liegen zwischen 400 und 500 Prozent. Ich nehme deswegen an dieser Stelle mal einfach diese 400 Prozent 100 Euro, mal 3,5 Prozent, mal 400 Prozent. Das gibt 14 Euro Gewerbesteuer.

2.2. Der Gewinn nach Steuern der GmbH

Und wenn ich das von meinen 100 Euro abziehe, bin ich unterm Strich bei einem Gewinn nach Steuern von 70 Euro. Diese 70 Euro kann ich in der GmbH belassen, ewig lang. Ich kann sie theoretisch mir auch als Darlehen geben und alternativ kann ich diese 70 Euro aber auch als Gewinnausschüttung auszahlen.

3. Gewinnausschüttung aus der GmbH

Und wenn ich diese 70 Euro ausschüttete, dafür brauchen wir bei einer GmbH ein Gewinnausschüttungsbeschluss. In der Regel fassen wir den bei unserem Mandanten einmal im Jahr. Das heißt, wenn wir den 2019er Gewinn ermitteln und 2019er Bilanz erstellen, setzen wir uns irgendwann März bis Oktober, das ist unsere klassische Bilanzerstellung zusammen, besprechen die Bilanz und besprechen da mit den Mandanten auch, wieviel Gewinne er ausschütten möchte von dem Gewinn aus 2019. In der Regel hat man immer ein Jahr Versatz drin.

3.1. Gewinnausschüttung und Kapitalertragsteuer

Also im nächsten Jahr beschließen wir, den Gewinn in voller Höhe 70 Euro auszuschütten. Und wenn wir diese 70 Euro ausschütten, gibt es eigentlich zwei Varianten. Die eine Variante ist die Standard Variante, die steht standardmäßig im Gesetz. Das kennen sie. Das ist die sogenannte Kapitalertragsteuer, wie bei Aktiengesellschaften auch. Auf 70 Euro, 25 Prozent Kapitalertragsteuer. Ja, das sind 17,50 Euro. Auch hier kommt noch die der Solidaritätszuschlag hinzu. Der Solidaritätszuschlag auch hier 5,5 Prozent auf 17.

Das ist in etwa ein Euro, sodass wir unterm Strich. 51,50 Euro generieren nach Steuern, bis das Geld privat beim Gesellschafter ist. Also eine Gesamtbelastung von knapp 50 Prozent, also 48,5 Prozent.

3.2. Gewerbesteuer der GmbH

Wenn die Gewerbesteuer nicht 400 Prozent beträgt, also 14 Prozent, dann tatsächlich sondern mehr beträgt, dann steigt so der Gesamtbelastung auf bis zu 50 Prozent an. Wenn Sie in eine Gemeinde ziehen mit einem besonders niedrigen Gewerbesteuerhebesatz z.B. 200 Prozent. Da gibt es solche Gemeinden ja, die wollen damit Unternehmen anlocken.

Dann zahlen sie natürlich statt 14 Prozent nur 7 Prozent Gewerbesteuer und sparen damit natürlich erhebliche Steuern in der Summe. Wie man das macht, den Sitz einer Gesellschaft und den Ort der Geschäftsführung einer Gesellschaft zu verlegen an eine Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz, dazu haben wir bereits ein Video gemacht. Ja, das ist der Standardweg.

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4. Das Teileinkünfteverfahren

Aber es gibt noch eine andere Variante. Und dazu mache ich das hier einmal weg. Wir gehen weiter von 70 Euro aus. Und die zweite Variante ist das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Nicht die Kapitalertragsteuer, sondern Teileinkünfte-Verfahren. Teileinkünfte-Verfahren bedeutet Ich bekomme 70 Euro Dividende und anstatt darauf pauschal 25 Prozent Steuern zu zahlen, sind erst einmal 40 Prozent steuerfrei. 40 Prozent in dem Beispiel sind 28 Euro. Strich drunter, muss ich noch 42 Euro, also 60 Prozent meiner Dividende versteuern.

4.1. Individueller Steuersatz auf 60% steuerpflichtiger Teil

Mit welchem Steuersatz? Der Steuersatz liegt irgendwo bei 0 bis Reichensteuer 45 Prozent. Das ist ihr individueller Steuersatz. Wenn der Steuersatz null ist, zahlen sie natürlich auch keine Steuern. Bei den allermeisten Mandanten wird der Steuersatz aber mal 42 Prozent betragen. Ja, weil bei Singles ab 54.000 Euro bis zu einer Viertelmillion sind Sie mit Ihrem Spitzensteuersatz bei 42 Prozent. Bei Zusammenveranlagten geht es bei 108.000 Euro los. Ab dann haben sie 42 Prozent, bis zu 500.000 Euro.

5. Gegenüberstellung: Kapitalertragsteuer vs. Teileinkünfteverfahren

Das heißt, viele Mandanten würden die Dividendenbesteuerung mit 42 Prozent versteuern. Und wenn ich das an dieser Stelle einmal ausrechne ja, dann bin ich hier bei 17,60 Euro. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von etwa wieder einem Euro, sodass ich unterm Strich bei 51,40 Euro Ende. Ich vergleiche, wir haben einmal 51,50/ und über das Teileinkünfteverfahren haben wir 51,40 Euro netto. Egal welches Verfahren Sie von beiden wählen, Sie landen etwa bei der gleichen Steuerbelastung.

5.1. Steuerliche Gleichstellung der Verfahren bei Gewinnausschüttung

Das ist kein Zufall. Das hat der Gesetzgeber natürlich bewusst so gewählt. Der hat gesagt, wenn jemand einen Standardsteuersatz hat von 42 Prozent wieviel Prozent im Teileinkünfteverfahren muss ich besteuern? 60 Prozent/ und so kommt es einfach mal 60 Prozent, mal 42 Prozent auch etwa 25,2 Prozent sind. Dem Gesetzgeber ist es egal, welchen von beiden Verfahren sie wählen.

5.2. Welches Verfahren lohnt sich wann?

Wenn sie aber einen niedrigen Steuersatz haben 70 Euro minus 28, da müssen Sie 42 versteuern und wir rechnen an dieser Stelle mal mit einem Steuersatz von 25 Prozent, weil sie einfach geringe Einkünfte haben, dann sind das an dieser Stelle zirka 10 Euro, also 10,50 Euro, die ich abziehe minus Solidaritätszuschlag, sind etwa 11 Euro gerundet und schon bleiben an dieser Stelle 59 Euro übrig.

Und Sie sehen immer dann, wenn ihr Steuersatz besonders niedrig ist. Also 25 Prozent, also immer wenn er unter 42 Prozent ist, lohnt es sich, den Antrag zu stellen auf dieses Teileinkünfte-Verfahren, weil bei 42 Prozent ist es plus minus null, unter 42 Prozent ist es deutlich besser. Wann kommen Sie in dieses Teileinkünfteverfahren? Das ist geregelt im § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG.

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6. Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren

Sie müssen einen Antrag stellen mit Abgabe der Steuererklärung. Und diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie entweder zu einem Prozent beteiligt sind an der GmbH, also mindestens ein Prozent und als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig sind. Oder wenn Sie nicht Geschäftsführer sind, dann müssen Sie mindestens 25 Prozent haben. Also Sie müssen quasi ein bisschen als Unternehmer agieren in dieser GmbH und dann kommen Sie in dieses Teileinkünfteverfahren rein. Wenn Sie den Antrag stellen Teileinkünfteverfahren, wenn Sie den Antrag nicht stellen automatisch pauschal 25 Prozent.

6.1. Abzug von Werbungskosten: Kein Pauschbetrag, dafür aber nur zu 60%

Wie ist das mit den Werbungskosten? Wenn Sie von der ersten Variante Gebrauch machen Kapitalertragsteuer, haben Sie pauschal 801 Euro Werbungskostenabzug. Wenn Sie weitere Werbungskosten haben z.B. für Fremdkapitalkosten, weil Sie in GmbH Kauf fremdfinanziert haben, können Sie diese Werbungskosten privat nicht geltend machen, weil pauschal 801 Euro damit alles abgegolten ist. Sollten Sie allerdings diesen Antrag auf Teileinkünfteverfahren stellen, haben Sie auch die Möglichkeit, komplett 60 Prozent der Werbungskosten abzuziehen, von diesen Einkünften, dann müssen Sie vielleicht nicht 42 Euro versteuern, sondern davon können Sie noch die Werbungskosten abziehen.

Das geht im Bereich der Kapitalertragsteuer leider nicht und dafür könnte das Teileinkünfteverfahren in der Tat auch sehr vorteilhaft sein.

7. Optimierung der Gesamtsteuerbelastung

Wenn Sie sich jetzt dafür interessieren, wie kann man diese Besteuerung von einer GmbH optimieren und die Gesamtsteuerbelastung reduzieren? Schauen Sie sich bitte zwei Videos an. Ein Video das sind die 5 Vorteile der GmbH Besteuerung. Der zweite Bereich ist, man kann darüber nachdenken, eine Holdinggesellschaft zwischen den Gesellschafter und die GmbH zu setzen.

7.1. Holdinggesellschaft

Diese Holdinggesellschaft hat auch erhebliche Vorteile. Unter anderem werden Dividenden von der GmbH an die Holding GmbH nur mit 1,5 Prozent besteuert anstatt mit 25 Prozent. Was genau eine Holding ist, das habe ich Ihnen auferlegt. Auch nochmal bitte auf den Informationsblatt. Und wenn Sie sich fragen, wie bekomme ich eine langfristig optimale Beratung durch einen Steuerberater? Unsere Kanzlei betreut vollumfänglich, das heißt in drei Stufen.

7.2. Steueroptimierung in drei Schritten

Erst gucken wir uns einen konkreten Sachverhalt an, das heißt, eventuell gründen wir mit Ihnen eine GmbH, eventuell eine Holdingstruktur, vielleicht prüfen wir das für Sie, kommen aber zum Ergebnis, dass eine GmbH & Co. KG eventuell viel besser ist. Und auf der zweiten Stufe gucken wir uns Ihre Gesamtstruktur an. Da gehört auch Ihre private Struktur dabei. Macht was erbschaftsteuerliches Sinn, macht ein Wegzug Sinn und so weiter und so fort. Und auf der dritten Stufe übernehmen wir in der Regel für Kapitalgesellschaften und ihre Anteilseigner und Geschäftsführer eine vollumfängliche Beratung, was bedeutet, wir machen Ihre Finanzbuchhaltung im Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärung, auch die private Einkommensteuererklärung.

Und so sichern Sie sich den Kontakt zu unserer Kanzlei langfristig und können immer Ihre Steuern bestens optimieren, indem Sie mit uns zusammenarbeiten. Wie das genau funktioniert? Da rufen Sie doch gerne in unserer Kanzlei an. Das erklären wir Ihnen gerne. Die Kontaktdaten, die verlinke ich Ihnen jetzt hier. Telefon, E-Mail. Rufen Sie einmal durch. Vielen Dank. Und bis zum nächsten Video.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  4. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, OrganschaftHoldingstrukturen etc.)
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  6. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (QuellensteuerabzugWegzugsbesteuerungHinzurechnungsbesteuerung)
  7. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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