Privates Veräußerungsgeschäft nach Schenkung: Wie Sie Steuern sparen!
Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Besteuerung, wenn dabei die Haltefristen, die in § 23 EStG geregelt sind, unterschritten werden. Der BFH hat kürzlich eine Gestaltung anerkannt, die dazu führt, dass man Steuern sparen kann. Diese beruht darauf, dass das Vermögen vor der Veräußerung unentgeltlich auf Familienmitglieder übertragen wird. Diese Gestaltung erklären wir im Folgenden und geben an, worauf sie achten müssen.
Unsere Kanzlei hat sich insbesondere auf die Entwicklung von Steuergestaltungsmodellen spezialisiert. Deswegen haben wir dazu auch schon in einigen Beiträgen publiziert:
Datum |
Thema |
29. Januar 2020 |
Grunderwerbsteuer vermeiden: steuerfrei Immobilien auf Personengesellschaft übertragen! |
18. Januar 2021 | Steuern sparen im Ausland: Gibt es die perfekte Steueroase? |
18. Mai 2021 |
Influencer – Steuern sparen mit einer GmbH |
13. Oktober 2021 |
Flat-Rate-Tax und geringerer Steuersatz mit steigendem Einkommen: Steuern sparen in der Schweiz! |
02. November 2021 |
Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung: Steuern sparen! (dieser Beitrag) |
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In diesem Video erklären wir, wie Sie Immobilien des Privatvermögens steuerfrei verkaufen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören gemäß § 22 Nr. 2 EStG zu den sonstigen Einkünften. § 23 EStG legt fest, welche Vorgänge als private Veräußerungsgeschäfte zu subsumieren sind und wie die Einkünfte ermittelt und besteuert werden. Daher führt § 23 EStG dazu, dass innerhalb einer gewissen Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung realisierte Werterhöhungen eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens des Steuerpflichtigen der Einkommensbesteuerung unterliegen. Dafür dürfen gemäß § 23 II EStG die privaten Veräußerungsgeschäfte aber keiner anderen Einkunftsart zu zuordnen sein. Daher dürfen insbesondere keine gewerblichen Einkünfte vorliegen. Zudem unterliegt der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht das gesamte Welteinkommen. Daher können auch Vermögensveräußerungen im Ausland als privates Veräußerungsgeschäft in Deutschland besteuert werden. Jedoch sind dabei vorrangig die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
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2. Private Veräußerungsgeschäfte: Diese Vermögensveräußerungen unterfallen der Regel
2.1. Grundstücksveräußerungen als privates Veräußerungsgeschäft
Hauptanwendungsfall der privaten Veräußerungsgeschäfte ist die Veräußerung von Grundstücken. Demnach sind gemäß § 23 I 1 N. 1 EStG private Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke und Rechte, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten steuerbar. Dazu zählen beispielsweise Erbbaurechte oder Mineralgewinnungsrechte. Dennoch ist auch hier erforderlich, dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Hingegen sind Veräußerungen von Immobilien nach mehr als 10 Jahren steuerfrei. Auch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dabei ist auch ein häusliches Arbeitszimmer im Haus unschädlich, da dieses grundsätzlich auch geringfügig privat genutzt wird. Daher unterliegt die Veräußerung ihres Eigenheims in der Regel nicht der Besteuerung.
2.2. Andere Wirtschaftsgüter
Veräußerungen anderer Wirtschaftsgüter als Grundstücke gelten als private Veräußerungsgeschäfte, wenn zwischen Veräußerung und Anschaffung nicht mehr als ein Jahr liegt. Lediglich von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs. Dabei ist im Rahmen der Abgrenzung insbesondere die Eignung zur Wertsteigerung maßgeblich. Dennoch ist die Abgrenzung schwierig. Beispielsweise wurden Champions League-Tickets nicht mehr als Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs eingestuft. Daher ist diese Veräußerung grundsätzlich zu versteuern.
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3. Zurechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeit kommt es zentral auf die Zurechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an. Diese sind grundsätzlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der Eigentümer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist und dieses veräußert. Im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger in eine Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein. In diesem Fall ist dem Einzelfallrechtsnachfolger nach § 23 I 3 EStG die Anschaffung oder Überführung des Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
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4. Gestaltungsmöglichkeit bei privaten Veräußerungsgeschäften
Durch gewisse Gestaltungsmöglichkeit können Sie im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften Steuern einsparen. Sie wollen ein Grundstück innerhalb der Behaltensfrist veräußern, so ist die Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar. Nun können Sie das Haus aber vor der Veräußerung unentgeltlich auf Ihre Kinder übertragen. Diese unterliegen in der Regel einer niedrigeren Besteuerung, so dass sich daraus eine erhebliche Steuerersparnis ergeben kann. Dennoch können Sie als Elternteil weiterhin den Verkauf des Grundstückes organisieren. Trotzdem müssen Sie in der Steuererklärung keinen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäft angeben.
Dieses Gestaltungsmittel ist vom BFH anerkannt und stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Grund dafür ist, dass gerade diese Gestaltungen durch den § 23 I 3 EStG erfasst werden. Daher ist der Fall gesetzlich in einer Missbrauchsvorschrift geregelt. Nach dem Sinn und Zweck dieser Norm soll derjenige besteuert werden, der den Veräußerungsgewinn erhalten hat. Das sind in unserem Fall die Kinder. Daher muss die Besteuerung auch bei ihnen stattfinden. Dass dadurch Steuern eingespart werden ist allein deswegen schon nicht verwerflich da das Gesetzt die unentgeltliche Übertragung des Grundstückes akzeptiert und festlegt, dass die Besteuerung bei dem Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen stattfindet.
Dennoch sollten die einzelnen Verträge natürlich nicht unüblich ausgestaltet sein. Zudem ist es natürlich wichtig zunächst zu prüfen, ob die Besteuerung bei den Kindern geringer ausfällt oder auf wen das Wirtschaftsgut anstelle übertragen werden kann. Dementsprechend könne Sie das Grundstück beispielsweise auch auf Ihren Ehegatten übertragen. Daher lohnt es sich, sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld der Veräußerungen mit Ihrem Steuerberater einmal durchzusprechen
Steuerberater für private Veräußerungsgeschäfte
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Verringerung der Steuerlast im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken spezialisiert. Bei der Ermittlung neuer und individueller Gestaltungsmöglichkeiten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Steueroptimierter Verkauf von Immobilien
- Beratung zum Nießbrauchrecht
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
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