Beschwerdeverfahren

Statthaftigkeit, Rechtsfolgen

Beschwerde zum Bundesfinanzhof: Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts geschickt vorgehen

Gegen finanzgerichtliche Entscheidungen, die weder Urteile noch Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde nach § 128 FGO zu. Wir erklären, ihre Zulassungsvoraussetzungen und worauf Sie achten müssen, um zu gewinnen.

Unser Video: Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH

In diesem Video erklären wir, den finanzgerichtlichen Rechtsweg.

Inhaltsverzeichnis


1. Sinn der Beschwerde

Die Beschwerde dient dem Rechtsschutz gegen solche Entscheidungen des Finanzgerichts, die keine Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Sie soll dem Kläger im Finanzprozess daher effektiven Rechtsschutz auch gegen solche Maßnahmen, die nicht mit der Revision angreifbar sind, schaffen.

Bei Einlegung der Beschwerde hat das Finanzgericht die Vollziehung der Entscheidung gemäß § 131 Absatz 1 FGO einstweilen auszusetzen. Hält das Finanzgericht die Beschwerde für begründet, so hat es der Beschwerde abzuhelfen, sonst ist die Beschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 132 FGO vorzulegen. Daher entfaltet die Beschwerde Devolutiveffekt (Begründung der Zuständigkeit der höheren Instanz) und Suspensiveffekt (Hinderung des Eintritts der Rechtskraft), so dass die Beschwerde ein Rechtsmittel ist.

2. Gegenstand der Beschwerde

2.1. Entscheidung weder Urteil noch Gerichtsbescheid

Gegen finanzgerichtliche Entscheidungen, die weder Urteile noch Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde nach § 128 FGO zu. Daher ist die Beschwerde in erster Linie gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts statthaft. Dementsprechend ist die Beschwerde beispielsweise gegen die Ablehnung der Akteneinsicht, eine Beiladung oder dessen Verweigerung sowie gegen die Einstellung eines Verfahrens, die nicht auf einer Klagerücknahme beruht, zu richten. Die Beschwerde ist daher gegen Entscheidungen zu richten, die das Verfahren nicht fördern, sondern den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen einschränken. Solche Entscheidungen sind daher der Beschwerde zugelassen, da von ihnen der effektive Rechtsschutz maßgeblich berührt wird.

Es muss sich um eine Entscheidung des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters handeln. Erforderlich ist zudem, dass die Entscheidung des Gerichts schon ergangen ist. Es gibt daher keine Untätigkeitsbeschwerde, darauf gerichtet, dass das Gericht nun endlich entscheiden soll.

Beschwerdebefugt ist jeder am Hauptverfahren Beteiligte, also der Kläger, Beklagte, Beigeladene oder auch die beigetretene Behörde. Aber auch Betroffene sind beschwerdebefugt. Das können beispielsweise Personen, die ihre Beiladung beantragt haben, Zeugen oder Sachverständige sein. Jedoch muss diese Personen auch tatsächlich beschwert sein.

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2.2. § 128 FGO: nicht mit Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Jedoch gibt es bestimmte Entscheidungen, gegen die eigentlich die Beschwerde statthaft wäre, die jedoch kraft Gesetzes gemäß § 128 Absatz 2 FGO für nicht anfechtbar erklärt sind. Der Gesetzgeber hat diese aus Gründen der Prozessökonomie von nicht besonderer Bedeutung für ein ordentliches, in kurzer Zeit zu beendendes Klageverfahren eingestuft. Darunter fallen beispielsweise Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen. Auch gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde nach § 128 Absatz 3 FGO nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung des Finanzgerichts ausdrücklich zugelassen ist. Letzteres beruht insbesondere darauf, dass das Gericht in der Hauptsache ohnehin noch entscheidet.

Die Nichtanfechtbarkeit dieser Entscheidungen hat gemäß § 124 Absatz 2 FGO zur Folge, dass sie auch der Nachprüfung in einer etwaigen Revision entzogen sind. Allein, wenn besonders grobes Unrecht durch einen besonders schweren Verfahrensmangel begründet wurde, so kann dieser aufgrund einer einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH geprüft werden. Das gilt beispielsweise, wenn eine abgelehnte Terminverlegung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat.

3. Formale Anforderung an die Beschwerde

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 FGO beim Finanzgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Frist beginnt daher mit der Verkündung beziehungsweise, wenn diese nicht stattfand mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Vor dem BFH muss sich zudem jeder Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nummer 1 StBerG  vertreten lassen. Dazu zählen Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Das gilt auch für die Einlegung. Die Einlegung durch eine andere Person macht das Rechtsmittel zwar unzulässig, sie  kann aber nachträglich durch eine postulationsfähige Person genehmigt werden. Diese Genehmigung kann aber nur innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen.

Der Beschwerdeantrag kann bei einer innerhalb der Frist formwirksam eingelegten Beschwerde auch noch nach Ablauf der Frist erweitert werden. Ein Begründungszwang besteht indes nicht. Die fehlende Begründung führt daher nicht zur Unzulässigkeit, wenn das Begehren des Beschwerdeführers hinreichend erkennbar ist. Deswegen muss die Beschwerde einen Mindestinhalt haben. Sie muss die angefochtene Entscheidung eindeutig kennzeichnen und ihr Begehren erkennen lassen. Es kann aber in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein in der ersten Instanz konkretisiertes Begehren weiterverfolgt.

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4. Entscheidung über die Beschwerde

Das Finanzgericht muss der Beschwerde abhelfen, wenn es diese für begründet hält. Für die Prüfung der Begründetheit ist derjenige zuständig, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Gegen den Beschluss der Abhilfe kann der andere Beteiligte des Verfahrens erneut Beschwerde richten. Hilft das Finanzgericht der Beschwerde nicht oder nur teilweise ab, so ist die Entscheidung dem BFH vorzulegen. Das gilt auch, wenn es die Beschwerde als unzulässig einstuft. Mit der Vorlage an den BFH entfällt jede Abhilfemöglichkeit des Finanzgerichts, so dass die Entscheidung nunmehr bei dem BFH liegt.


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