Fristen für Steuererklärungen: Ist eine Änderung nachträglich möglich?
Bei Fristen für Steuererklärungen wird nach Steuerpflichtigen mit Beratung durch Steuerberater und Steuerpflichtigen ohne diese Unterstützung unterschieden. Denn Steuerberater haben deutlich länger Zeit für die Erstellung der Steuererklärungen, damit auch alle Mandate während dieser Zeit abgearbeitet werden können. Sofern jedoch bei einer Steuererklärung nachfolgend noch andere Hinweise auftreten kann eine Änderung des ausgestellten Steuerbescheides nach § 173 AO angefordert werden. Zu beachten ist hierbei auch, dass nach § 170 AO die Festsetzungsfrist und dadurch auch der Verjährungsbeginn geregelt wird. Nachfolgend betrachten wir die Fristen für Steuererklärungen im Allgemeinen und speziell für das Jahr 2020 sowie die Rechtsfolgen bei Versäumnissen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Erstellung aller Arten von Steuererklärungen spezialisiert. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten auch bei rechtlichen Angelegenheiten mit den Finanzbehörden. Aufgrund der Relevanz haben wir mehrere Beiträge zum Thema Steuererklärungen publiziert:
Datum |
Thema |
08. November 2017 |
Schenkungsteuer & Schenkungsteuererklärung |
12. Oktober 2018 |
Steuererklärungen für Unternehmen |
08. September 2021 |
Betriebsprüfung: so verhandeln Sie erfolgreich mit dem Finanzamt! |
21. September 2021 |
Gesonderte Feststellung nach § 180 AO: Voraussetzungen und Rechtsfolgen |
04. Oktober 2021 | Fristen für Steuererklärungen: Ist eine Änderung nachträglich möglich? (dieser Beitrag) |
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Inhaltsverzeichnis
1. Abgabefristen für Steuererklärungen
1.1. Allgemeines zu Fristen und Regelungen
Sofern Sie als Steuerpflichtiger verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben, dann gelten verschiedene Fristen bezüglich der Abgabe je nach Status des Steuerpflichtigen. Hierbei wird unterschieden in Steuerpflichtige, welche ihre Steuererklärung nach § 149 Abs. 2 AO selbst erstellen und Steuerpflichtige, welche ihre Steuererklärung nach § 149 Abs. 3 AO nicht selbst erstellen, sondern diese von einem Steuerberater übernommen wird.
Demnach gelten hierfür auch unterschiedliche Abgabefristen für Steuerpflichtige. Denn obwohl Steuerberater zumeist absolute Experten ihres Fachs sind, wäre es unverhältnismäßig von ihnen zu verlangen, dass sie für ihre gesamten Mandanten innerhalb von sieben oder gar fünf Monaten alle Steuererklärungen erstellen müssen. Somit gelten hierfür andere Maßstäbe als für eigenständige Erklärende.
1.2. Frist für Steuererklärung 2020
Nun gilt im konkreten Fall der noch ausstehenden Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2020 eine Frist für eigenständig erklärende Steuerpflichtige bis zum 31. Juli 2021. Bis zum Jahr 2018 galt der 31. Mai als letzter Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung, dies wurde jedoch beginnend ab 2019 von der …nach hinten verschoben. Jedoch wurde diese neue gültige Frist für die Steuererklärungen 2019 und 2020 aufgrund der Corona Pandemie auf den 30. Oktober des jeweils nachfolgenden Jahres verschoben.
Anders sieht das aufgrund von Corona für die Erstellung der Steuererklärungen von Steuerberatern aus. Denn dafür hat der Gesetzgeber die Frist auf den 31. Mai 2022 gesetzt.
1.3. Versäumen der Abgabefristen
Unbedingt sollte ein Versäumen der Abgabefristen für Steuererklärungen vermeiden werden. Denn Verspätungszuschläge nach § 152 AO erfolgen logischerweise bei zu spät abgegebenen Steuerbescheiden. Die Steuerbehörden sind nämlich befugt ordentliche Versäumniszuschläge zu verteilen. Seit 2019 erfolgt hierbei eine härtere Bestrafung mit mindestens 25 € beziehungsweise 0,25 % der Steuerzahlung je Monat, welche die Steuererklärung zu spät eingeht. Aber Vorsicht: Der Verspätungszuschlag kann bis zu einer Höhe von 25.000 € durch die Verwaltungsbehörde erhöht werden. Besonders kritisch wird es für Wiederholungstäter, da diese weiteren Zinsen und Zwangsgelder gegenüberstehen.
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2. Wann spielen Abgabefristen überhaupt eine Rolle bei der Steuererklärung?
Diese zuvor erwähnten Abgabefristen sind ausschließlich für Personen maßgeblich, sofern diese verpflichtend eine Steuererklärung abgeben müssen. Darunter fallen Selbständige, Personen welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen sowie Rentner die den Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres für die Einkommensteuer mit ihren Einnahmen übersteigen. Nun erhöht dieser Grundfreibetrag sich von Jahr zu Jahr, für 2020 lag dieser bei 9.408 €. Außerdem steigt er für das Jahr 2021 auf 9.744 € an.
Des Weiteren gibt es einige zusätzliche Kriterien, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Folge haben. Beispielsweise fällt hierunter die Bedingung, dass ein Arbeitnehmer Einnahmen von mehr als 410 € aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Denn bis zu diesem Betrag gilt deren Steuerbefreiung. Außerdem verpflichtet die gleichzeitige Beschäftigung für zwei Arbeitgeber zur Abgabe einer Steuererklärung für dieses Jahr. Sofern Sie sich unsicher über Ihre Steuerpflicht sowie Ihre Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sind, können Sie uns gerne kontaktieren.
3. Frist für die Steuererklärung: Möglichkeit der verlängerten Abgabe
Sofern Steuerpflichtige nicht im Stande sind rechtzeitig ihre Steuererklärung abzugeben, kann eine Fristverlängerung Abhilfe schaffen. Denn dadurch kann eine aufschiebende Wirkung für die Abgabe der Steuererklärung von bis zu vier Monaten erreicht werden. Jedoch ist ein Antrag auf Fristverlängerung mit guten Argumenten zu belegen, wie beispielsweise ein Umzug, eine längere Krankheit, fehlende Unterlagen von anderen Institutionen oder auch Aufenthalte im Ausland sind hierfür notwendig. Bei Aufenthalten im Ausland sollte außerdem eine Doppelansässigkeit vermieden werden. Da diese Gründe häufiger bei Privatpersonen relevant sind, wird hierbei zumeist zugestimmt sofern die Anzeichen für eine Verlängerung gegeben sind.
Wenn wiederum Steuerberater für ihre Mandanten eine Fristverlängerung erwirken wollen, ist dies teilweise kritischer. Dennoch sollte auch hier ein formloses Schreiben an das Finanzamt genügen und keines speziellen Antrages bedürfen. Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 AO wäre auch eine nachträgliche Fristverlängerung eine mögliche Variante zur Umgehung von Verspätungszuschlägen, auch wenn es besser nicht soweit kommt.
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4. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Nun kann es in bestimmten Fällen zur Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden kommen. Dabei ist zu beachten, ob neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden und zu einer höheren oder niedrigeren Steuerabgabe führen. Ersteres ist logischerweise immer mit einer Änderung des Steuerbescheides verbunden. Wohingegen letzteres nur zu einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO führt, wenn der Steuerpflichtige nichts für das verspätete Bekanntwerden der neuen Informationen kann. Zunächst gilt es somit für Fälle der zu hohen Steuerbemessung durch die Finanzverwaltung die ergangenen Bescheide direkt zu prüfen, damit innerhalb der 1-Monats-Frist Einspruch erhoben werden kann.
Jedoch ist hierbei ein wichtiges Detail zu beachten, denn bei eingelegtem Einspruch kann das Finanzamt grundsätzlich den Bescheid von oben bis unten erneut überprüfen und eventuell zu einer nachteiligen Entscheidung für Sie als Mandanten kommen. Hingegen ist dies bei einem Antrag auf Änderung des Steuerbescheids nicht möglich. Diesen können Sie stellen, sofern offensichtliche Rechenfehler oder Schreibfehler unterlaufen sind, dadurch würden jedoch nur die betroffenen Stellen vom Finanzamt geprüft.
Bei Fällen der Änderung von Steuerbescheiden gilt es außerdem zu beachten, dass eventuell auch eine Änderungssperre vorliegen kann, wenn der Steuerbescheid nach einer erfolgten Außenprüfung ergangen ist. Diese Sperre kann nach § 173 Abs. 2 AO nur umgangen werden, wenn ein Fall der Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung leichtfertig erwirken wollte.
5. Fristen für Steuererklärungen: Abrechnungsbescheid
Der Abrechnungsbescheid ist nach § 218 AO ein Mittel des Finanzamtes, wodurch dieses über Steueransprüche innerhalb eines Steuerschuldverhältnis entscheidet. Dabei können innerhalb des Abrechnungsbescheids unterschiedliche Ergebnisse deklariert werden, denn es sowohl bereits beglichene als auch noch ausstehende Ansprüche können darin dargelegt werden. Damit ein Abrechnungsbescheid überhaupt erst ergehen kann, muss es zu Uneinigkeiten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen kommen, denn dann liegt es am Antragsteller Argumente für seine Sichtweise darzulegen und diese zu fordern. Dies kann bei Rückerstattungsansprüchen, bei Säumniszuschlägen oder aber auch bei einem Erlöschen des Steueranspruchs notwendig sein.
6. Fazit zu Fristen von Steuererklärungen
Abschließend gilt es, dass es sicherlich am cleversten ist die allgemeingültigen Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen einzuhalten, um unangenehme Konversationen und dadurch eventuell auch entstehende Konfrontationen mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Außerdem lassen sich so einfach Kosten sparen und unnötige Aufschläge verhindern. Der wichtigste Grund für eine rechtzeitige Abgabe ist jedoch die Planbarkeit und Rechtssicherheit eines frühzeitig erhaltenen Steuerbescheides. Deshalb geben auch teilweise große Konzerne ihre Steuererklärungen früher ab, damit die finanziellen Ressourcen gesichert und direkt rechtlich sicherer Basis reinvestiert werden können. Sofern Sie gerne Ihre Steuererklärung, Ihre Buchhaltung oder ihre Bilanzen bei uns erstellen lassen möchten, kommen Sie gerne auf uns zu.
Steuerberater für Steuererklärungen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Unternehmen hinsichtlich einer einwandfreien Steuererklärung sowie schlüssiger Bilanzen spezialisiert. Beim Thema Steuererklärung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erstellung von Steuererklärungen
- Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung inkl. der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
- Anfertigung von Lohnabrechnungen
- Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
- Beratung, Einrichtung und Nutzung von DATEV Unternehmen online für eine Digitale Buchhaltung
- Regelmäßige laufende Beratung im Unternehmensteuerrecht
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
Vorbereitung auf Verhandlung mit Finanzamt
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Spezialgebiete des Steuerrechts
Unsere besonderen Expertisen für Spezialgebiete des Steuerrechts werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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