Nichtzulassungsbeschwerde

Voraussetzungen, Taktik, Entscheidungsmöglichkeiten

Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH gewinnen: Voraussetzungen – Begründung – Revision

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zulassungsbedürftig. Wurde die Revision aber nicht zugelassen, so steht dem Beschwerdeführer die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Wir erklären ihre Voraussetzungen, die Fristen und wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Unser Video: Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH

Wir erklären die Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren.

Inhaltsverzeichnis


1. Die Nichtzulassungsbeschwerde

Bei der Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 116 FGO die Nichtzulassung der Revision angefochten. Dies ist der einzige Weg, um gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht vorzugehen. Ziel der Nichtzulassungsbeschwerde ist es folglich, den BFH zu überzeugen, dass das Finanzgericht fehlerhaft die Revision nicht zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat daher ein anderes Ziel, als die Revision. Letztere soll Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufzeigen, während die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsschranke des § 115 Absatz 2 FGO überwinden soll.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) und damit die nächst höhere Stelle. Dieser Instanzenzug wird Devolutiveffekt genannt. Zudem hat die Nichtzulassungsbeschwerde die Hemmung der Rechtskraft des Urteils zur Folge, sogenannter Suspensiveffekt. Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Vertretungszwang durch Angehörige der steuerberatenden Berufe.

2. Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dann begründet, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision im Sinne des § 115 Absatz 2 FGO vorliegen. Die Zulassungsvoraussetzungen an sich haben wir schon in einem unserer anderen Beiträge genau erklärt.

Wenn die Revision zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung angestrebt wird, so muss zum Einen die abweichende anderweitige Rechtsprechung zitiert, zum Anderen aber auch der tragende und abstrakte Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenübergestellt werden. Dazu müssen die Urteile über dieselbe Rechtsfrage ergangen sein, wobei die zu entscheidenden Sachverhalte vergleichbar sein müssen. Zudem muss vorgetragen werden, dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Die abweichende Entscheidung ist weiterhin durch Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle kenntlich zumachen.

Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. Wir erörtern dazu die ergangene Rechtsprechung und die Äußerungen im Fachschrifttum, welche das Problem divergierend behandeln.

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3. Formelle Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

3.1. Nichtzulassungsbeschwerdeantrag

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Ergehen der Entscheidung des Finanzgerichts einzureichen. Die Einreichung erfolgt bei dem Bundesfinanzhof.

3.2. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Begründung kann nachgeliefert werden, muss aber innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden. Auf Antrag kann die Frist durch den Vorsitzenden des BFH-Senats aber um einen Monat verlängert werden. Auch die Begründung ist beim BFH einzureichen. In dieser müssen die Zulassungsvoraussetzungen der Revision im Sinne des § 115 Absatz 2 FGO dargelegt sein. Wir begründen unsere Nichtzulassungsbeschwerde immer sehr genau und hinreichend substanziiert. Zudem führen wir in groben Zügen aus, warum wir die Revision an sich gewinnen werden. Der BFH hat hohe Anforderungen an Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens gestellt. Damit die Nichtzulassungsbeschwerde nicht als unzulässig verworfen wird, ist es folglich wichtig, diesen Anforderungen zu genügen. Folglich muss allein die Beschwerdebegründung es dem BFH ermöglichen, die Voraussetzungen der Zulassung zur Revision zu prüfen. Daher ist erforderlich, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde klar zu gliedern und keine unerheblichen Ausführungen oder Dopplungen zu machen. Somit sollte auch die Seitenanzahl begrenzt sein.

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4. Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

4.1. Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde

Der BFH entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung mit der kleinen Besetzung von drei Richtern. Diese sollen den Beschluss bei Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wenigstens kurz begründen. Allenfalls, wenn die Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzung beiträgt, bedarf es dieser nicht. Die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils zur Folge. Wird der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch stattgegeben, so bedarf es ebenfalls keiner Begründung.

4.2. Stattgabe der Nichtzulassungsbeschwerde

Gibt der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde statt, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Daher geht das Beschwerdeverfahren in das Revisionsverfahren über. Folglich muss der Beschwerdeführer keine Revision mehr einlegen. Allein, wenn ein Verfahrensfehler seitens des Finanzgerichts die Zulässigkeit der Revision begründet, weist der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung. Dann verhandelt ein anderer Senat des Finanzgerichts über die Revision. Daher findet bei einem Verfahrensfehler kein weiteres Revisionsverfahren vor dem BFH statt.

5. Revisionsverfahren nach Nichtzulassungsbeschwerde

Kommt es nun infolge eines Nichtzulassungsverfahrens doch zur Zulässigkeit der Revision, so muss der Beschwerdeführer die folgende Revision binnen eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich begründen. Für alle Beteiligten beginnt die Revisionsbegründungsfrist gleichzeitig. Die Revisionsbegründung darf aber keine bloße Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung oder eine Bezugnahme darauf sein. Vielmehr muss nun eigens begründet werden, warum das angefochtene finanzgerichtliche Urteil rechtswidrig ist. Es gelten daher die für eine Revisionsbegründung generell geltenden Grundsätze. Allenfalls, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde so umfassend ist, dass sie den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt, reicht eine Bezugnahme darauf aus. Wir raten aber grundsätzlich davon ab. Vielmehr erstellen wir auch nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde eine umfassende Revisionsbegründung, in der wir den Fall in seiner Gänze sachlich bewerten. Stehen Sie kurz vor einem finanzgerichtlichen Verfahren oder überlegen, Revision einzulegen, so kontaktieren Sie uns gern über das Kontaktformular. Unsere Steuerfachanwälte und Steuerberater beraten Sie dazu.


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